Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen gemäß § 1572 BGB

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 2. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

nachehelicher Unterhalt bei Krankheit

Auch nach rechtskräftiger Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen bleiben. Begründet werden kann dieser bei Vorliegen eines des im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestimmten Unterhaltstatbestandes. Einer hiervon liegt etwa vor, wenn ein Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Gebrechen nicht erwerbsfähig ist. Dass in derlei Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, bestimmt § 1572 BGB.

Das Wichtigste in Kürze: Nachehelicher Unterhalt bei Krankheit

  • Nachehelicher Unterhalt kann wegen Krankheit und anderer Gebrechen in Anspruch genommen werden, wenn durch die Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist und auch nicht mehr verlangt werden kann.
  • Gemäß § 1572 BGB kann der Unterhalt auch weit nach der eigentlichen Scheidung bei Krankheit eingefordert werden, etwa wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt durch den gesundheitlichen Zustand nicht mehr gegeben ist.
  • Der Ausschluss von nachehelichem Unterhalt bezieht sich in aller Regel nicht auf einen etwaigen Anspruch nach § 1572 BGB.

Wann kann nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen verlangt werden?

Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB auch weit nach der Scheidung möglich!

Nachehelicher Unterhalt kann wegen Krankheit und anderer Gebrechen auch weit nach der Scheidung geltend gemacht werden.
Nachehelicher Unterhalt kann wegen Krankheit und anderer Gebrechen auch weit nach der Scheidung geltend gemacht werden.

In der Regel ergibt sich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch vonseiten eines Ehegatten immer dann, wenn die Grundlage des Bedarfs bereits während der Ehe bzw. zum Zeitpunkt der Scheidung bestand. Eine Ausnahme jedoch gilt für den Unterhalt wegen Krankheit.

Gemäß § 1572 BGB kann ein Unterhaltsverlangen dann geäußert werden, wenn die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit aufgehoben ist und wenn

  1. dies schon zum Zeitpunkt der Scheidung so war,
  2. der Anspruch sich nach der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes ergibt,
  3. Krankheit oder Gebrechen nach Abschluss einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung auftreten oder
  4. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt oder Aufstockungsunterhalt dadurch aufgelöst sind.

Damit kann nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit auch weit nach der rechtskräftigen Scheidung verlangt werden, wenn erst nachträglich entsprechend gravierende Gebrechen auftreten.

Im Übrigen: In einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann nachehelicher Unterhalt im Einzelfall auch ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme gilt dabei regelmäßig für den Ausschluss des Unterhaltsanspruches nach § 1572 BGB. Ein solcher Anspruch könnte im Zweifel sogar eine etwaige Ausschlussklausel unwirksam machen.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Jens sagt:

    Das ist echt mies geregelt. mein bester freund war insg 4 jahre verheiratet, im zweiten ehejahr, wurde seine frau krank, borderline diagnose, sie war in therapie, die brachte nichts, dann ging sie auf kur, lernte da einen kurschatten kennen, wollte bei der wiederkehr sofort die scheidung, weil ihr neuer partner die gleiche krankheit hat und sie daher viel besser versteht. er steht nun da und darf zahlen. neuer partner bezieht sozialhilfe, nach einem jahr, würde ihre 3 jährige EU rente also mit angerechnet, somit darf er dann auch den neuen partner indirekt mitfinanzieren.

  2. s. sagt:

    ich zahle seid 20 jahren unterhalt für meine frau die durch ein tumor an der wirbelsäule gelähmt ist.unsere tochter ist bereits erwachsen. da sie wweit weg gezogen ist kenne ich die lebensumstände ncht . muss ich bis ans lebensende zahlen ?im damaligen urteil 1994 steht keine begrenzung

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