5 häufige Fehler bei Scheidung: Vermeiden Sie diese Stolperfallen!

Von Jana O.

Veröffentlichungsdatum: 9. Juli 2019

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Auflösung einer Ehe geht nicht nur mit vielen Emotionen, sondern auch mit viel Bürokratie einher. Der eine oder andere wird von den auf ihn einprasselnden Herausforderungen erschlagen und flüchtet sich in Vermeidungsstrategien. Doch Stillhalten kann zum Nachteil werden. Im Folgenden stellen wir Ihnen ein paar Fehler vor, die Ehegatten bei einer Scheidung machen können – und klären auf!

Diese Fehler sollten Sie bei einer Scheidung vermeiden!

1. Fehler bei Scheidung: Wenn ich „Nein“ sage, bleiben wir verheiratet!

Welche Fehler können Sie bei einer Scheidung machen? Und wie vermeiden Sie diese?
Welche Fehler können Sie bei einer Scheidung machen? Und wie vermeiden Sie diese?

Kosten sparen, Unterhaltsansprüche umgehen, nostalgische Gefühle, den anderen ärgern – es gibt viele Gründe, weshalb sich ein Ehegatte partout nicht von dem anderen scheiden lassen will. Er verweigert dann nicht selten jegliche Zusammenarbeit oder Kommunikation bezüglich der Scheidung. Aber: Sie können grundsätzlich auch gegen Ihren Willen geschieden werden, nämlich immer dann, wenn die Ehe als gescheitert gilt (sog. Zerrüttungsprinzip). Davon ist immer dann auszugehen, wenn entweder …

  1. … die Ehegatten seit einem Jahr getrennt sind und beide der Scheidung zustimmen oder (vgl. § 1566 Abs. 1 BGB)
  2. … die Ehegatten seit drei Jahren voneinander getrennt leben (vgl. § 1566 Abs. 2 BGB) oder
  3. … die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würden (Härtefalscheidung; vgl. § 1565 Abs. 2 BGB)
Aber: Im Einzelfall ist eine Scheidung auch schon nach nur einem Trennungsjahr gegen den Willen des Antragsgegners möglich, wenn dieser etwa nicht glaubhaft machen kann, dass eine Chance auf Fortsetzung der Ehe doch noch denkbar wäre.

2. Fehler bei Scheidung: Auf einen eigenen Anwalt verzichten?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn einer der Ehegatten einen Anwalt mit seiner gerichtlichen Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragt, nämlich der, der den Scheidungsantrag am Ende stellt. Ein Anwaltszwang besteht vor dem Familiengericht regelmäßig nur für Antragsteller. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch der Antragsgegner sich an einen Anwalt wenden sollte. Dieser muss ihn zwar nicht vor Gericht vertreten, er kann ihn jedoch außergerichtlich bezüglich seiner Rechte und Pflichten umfassend aufklären. Viele Laien wissen gar nicht, welche Ansprüche im Zuge einer Trennung und Scheidung entstehen können, und verzichten aus blindem Vertrauen häufig unnötig auf Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Ausgleichszahlungen.

Gemeinsamer Rechtsanwalt bei Scheidung? Ein Anwalt darf per se nur eine der Scheidungsparteien rechtlich vertreten. Er wird daher in aller Regel vor allem die Interessen eines Ehegatten in den Fokus stellen. Es ist nicht möglich, einen gemeinsamen Anwalt mit der Scheidung zu betrauen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten beide zumindest bei der Scheidungsberatung auf einen eigenen Rechtsbeistand vertrauen.

3. Fehler bei Scheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung ohne Notar abschließen?

Geiz ist geil? Der Fehler, bei einvernehmlicher Scheidung auf einen Notar zu verzichten, kann teuer werden.
Geiz ist geil? Der Fehler, bei einvernehmlicher Scheidung auf einen Notar zu verzichten, kann teuer werden.

Für die Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung können teils hohe Kosten entstehen. Der eine oder andere ist geneigt, diesen Kostenpunkt zu umgehen, und setzt entsprechende Inhalte nur in einer privaten Vereinbarung um – oder vertraut gar ganz auf mündliche Absprachen. Das Problem: Sie können nicht in die Zukunft sehen. Im Zuge eines Scheidungsverfahrens können letztlich doch Streitigkeiten aufkommen, Vereinbarungen gekippt werden.

Rechtswirksam – zumindest unter rein formalen Aspekten – und damit schwieriger anfechtbar sind diese aber nur, wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet wurde. Hier Geld sparen zu wollen, kann im Zweifel also teuer werden.

4. Fehler bei Scheidung: Kann ich mir eine Scheidung überhaupt leisten?

Die Aufhebung einer Ehe kann mit teils hohen Kosten einhergehen. Die Furcht vor diesen Scheidungskosten schreckt den einen oder anderen häufig davon ab, diesen Schritt zu wagen – insbesondere dann, wenn kein oder nur ein geringes Einkommen vorhanden ist. Aber: Personen, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, Anwalts- und Gerichtkosten bei der Scheidung selbst zu tragen, können auf unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen:

Werden Ihnen diese Leistungen bewilligt, tragen Sie die Scheidungskosten zunächst nicht oder nur in Teilen. Verbessert sich Ihre wirtschaftliche Lage in den vier Jahren danach nicht wesentlich, kann eine Rückzahlung der Leistungen aus den Landeskassen sogar ganz oder teilweise entfallen.

5. Fehler bei Scheidung: Wer betrügt, muss zahlen!

Die Ehe ist aufgrund von Ehebruch gescheitert und jetzt soll der Betrogene noch für die Kosten und Unterhaltszahlungen aufkommen? Grundsätzlich gilt in Deutschland seit den 1970er Jahren das Zerrüttungsprinzip, d. h. allein das Scheitern der Ehe ist Voraussetzung für eine mögliche Scheidung. Die genauen Scheidungsgründe sind zunächst nicht von Interesse. Der Betrogene muss so ggf. auch Unterhalt an seinen Ex leisten und für die Scheidungskosten aufkommen. Im Einzelfall können bei schuldhaftem Verhalten aber einzelne Ansprüche auch verwirkt sein.

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Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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