5 häufige Irrtümer über den Unterhalt: Unwissenheit kann teuer werden
Geld belastet bekanntlich Beziehungen, umso mehr, wenn dieses im Zuge von Trennungen fließen soll. Unterhaltsansprüche von Kindern und Ex-Partner werden dann nicht selten zum Zankapfel oder gar dem Funken, der den Rosenkrieg auslöst. Dabei gibt es einige hartnäckige Irrtümer über den Unterhalt, der im Zuge von Trennungen häufig zu zahlen ist. Wir klären auf!
Häufige Irrtümer über den Unterhalt für Kinder
„Beim Wechselmodell muss ich keinen Unterhalt zahlen.“
In der Regel ist der Elternteil bei minderjährigen Kindern barunterhaltspflichtig, bei denen diese sich nicht dauerhaft aufhalten. Beim echten Wechselmodell wird jedoch ein 50-50-Verhältnis angestrebt: 50 Prozent der Zeit bei einem Elternteil, 50 Prozent beim anderen. Dadurch ergeben sich auch gegenseitige Unterhaltsansprüche. Einer der hartnäckigsten Irrtümer beim Unterhalt im Wechselmodell ist, dass sich diese Ansprüche gegenseitig aufheben würden. Dem ist jedoch nicht so.
Der Kindesunterhalt wird in aller Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Hier stellen zwei Faktoren die Basis der Bedarfsrechnung:
- das Alter des Kindes
- das Einkommen des Zahlungspflichtigen
Sind also beide Eltern in unterschiedlichen Einkommensgruppen einzuordnen, ergibt sich dadurch auch ein voneinander abweichender Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem jeweiligen Elternteil. Unterm Strich heben sich die Ansprüche damit nicht automatisch gegenseitig auf.
„Wenn das Kind 18 ist, muss ich nicht mehr zahlen.“
Kinder haben gegenüber Ihren Eltern regelmäßig einen Anspruch auf Kindesunterhalt, sofern diese leistungsfähig sind. Das gilt in aller Regel auch dann noch, wenn Sie rein rechtlich gesehen keine Kinder mehr sind. Grundsätzlich bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern bis zum Abschluss der ersten Ausbildung (Studium oder Beruf) bestehen, da sie erst hiernach tatsächlich theoretisch in der Lage sind, für den eigenen Lebensunterhalt selbstständig zu sorgen. Im Ausnahmefall kann eine zeitlich engere Beschränkung gegeben oder der Unterhaltsanspruch des Kindes sogar verwirkt sein.
Häufige Irrtümer zum Unterhalt für den Ex-Partner
„Ich muss maximal 2 Jahre nachehelichen Unterhalt an meine Ex zahlen.“
Ebenso häufig sind Irrtümer beim Unterhalt, wenn es um die Dauer der Zahlungen geht. Wie lange Sie nach der rechtskräftigen Scheidung Unterhalt leisten müssen, lässt sich jedoch nicht pauschal festlegen. Stattdessen ist in jedem Fall von Neuem zu prüfen, wie lange ein solcher Anspruch bestehen sollte. Als Faktoren werden bei der Bewertung u. a. die Dauer der Ehe, mögliche ehebedingte Nachteile sowie der Grund für den Unterhaltsanspruch (etwa Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt, Unterhalt aufgrund von Erwerbsunfähigkeit) einbezogen. Im Zweifel kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch auf Lebenszeit bestehen.
„Wir waren nicht verheiratet, also hat meine Ex keinen Unterhaltsanspruch.“
Im Gros der Fälle ist diese Aussage tatsächlich Fakt, doch eine Ausnahme gibt es: den Betreuungsunterhalt. Dieser ist nämlich nicht an den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft gebunden. Stattdessen können auch Elternteile Betreuungsunterhalt gegenüber ihren nicht verheirateten Ex-Partnern geltend machen, wenn sie das gemeinsame Kind in den ersten drei Lebensjahren als Alleinerziehender betreuen.
Der gefährlichste der Irrtümer zum Unterhalt: „Ich kündige einfach meinen Job und muss so nicht zahlen.“
Wer leistungsfähig ist, muss seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Dann doch einfach armrechnen, in einen Teilzeitjob wechseln oder gleich ganz kündigen? Wer sich derart aus der Affäre ziehen will, hat im Zweifel am Ende mehr Probleme am Hals, denn:
- Die Berechnung des Unterhalts kann ggf. auch auf Grundlage eines fiktiven Nettoeinkommens erfolgen, also dem, was der Schuldner theoretisch bei Vollbeschäftigung in einem angemessenen Job erwirtschaften könnte. Bei der Zahlung der sich so ergebenen Summen darf dann sogar der Selbstbehalt des Schuldners angegriffen werden.
- Mutwillig die Unterhaltspflicht zu umgehen, kann schlimmstenfalls gar den Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB) erfüllen. Hierfür können Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren drohen.