Altersvorsorgeunterhalt – Berechnung mittels der Bremer Tabelle

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 28. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Altersvorsorgeunterhalt

Es gibt unterschiedliche Formen des Ehegattenunterhalts, auf den ein unterhaltsberechtigter Ehegatte im Falle der Scheidung Anspruch erheben kann. Hierzu zählt insbesondere auch der Altersvorsorgeunterhalt, der vor allem aufgrund des Alters eines Ehegatten oder vorliegender Erwerbsunfähigkeit beansprucht werden kann. Doch wann haben Sie Anspruch auf Altersvorsorge und wie lässt sich der Altersvorsorgeunterhalt berechnen?

Das Wichtigste in Kürze: Altersvorsorgeunterhalt

Was ist der Altersvorsorgeunterhalt?

Der Altersvorsorgeunterhalt soll Erwerbsunfähige nach der Scheidung vor finanziellen Einbußen bewahren. Wann ein Anspruch darauf besteht, können Sie hier nachlesen.

Ab wann kann der Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden?

Altersvorsorgeunterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung geltend gemacht werden. Wann das genau der Fall ist, erklären wir an dieser Stelle.

Wann erlischt der Anspruch?

Der Anspruch auf Altervorsorgeunterhalt erlischt spätestens mit dem Erreichen des Rentenalters. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Der Unterhalt für die Altersvorsorge nach Trennung und Scheidung

Wann haben Sie Anspruch auf Vorsorgeunterhalt?

Wann haben Sie einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt?
Wann haben Sie einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt?

Mit Rechtshängigkeit der Scheidung entfällt die Ausgleichspflicht der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich. Alle Altersvorsorgewerte ab diesem Zeitpunkt können von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr im Zuge der Aufteilung beansprucht werden. Doch gerade ältere Personen und erwerbslose Beteiligte werden durch den Wegbruch de Ehegemeinschaft auch finanziell benachteiligt.

Um dann dieses Defizit ab Einreichung des Scheidungsantrags auszugleichen, kann der aufgrund des Alters oder der Erwerbslosigkeit benachteiligte Ehegatte einen Anspruch geltend machen. Die Altersvorsorge soll durch Unterhalt gewährleistet werden, sodass das durch Ehescheidung entstandene Defizit etwas abgemildert ist.

Aber: Die reine Erwerbslosigkeit genügt hierbei nicht. Die Erwerbsunfähigkeit muss festgestellt sein – etwa aufgrund gesundheitlicher Probleme ggf. verbunden mit einer Frühverrentung.

Was bedeutet „Rechtshängigkeit der Scheidung“?

Der Anspruchsteller kann nicht schon bei erfolgter Trennung den Altersvorsorgeunterhalt geltend machen. Erst die Rechtshängigkeit der Scheidung kann diesen begründen. Die Rechtshängigkeit der Scheidung tritt dann ein, wenn der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugegangen ist.

Das bedeutet auch, dass Sie in der Regel erst nach Ablauf des Trennungsjahres überhaupt einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt gegenüber Ihrem Partner erheben können.

Grund hierfür ist, dass die Rechtshängigkeit auch den Stichtag für den Versorgungsausgleich darstellt. Alle Rentenanwartschaften zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit der Scheidung sind bei dem von Amts wegen durchzuführenden Ausgleich zu betrachten.

Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt endet spätestens mit Erreichen des Renteneintrittsalters.
Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt endet spätestens mit Erreichen des Renteneintrittsalters.

Wie lange haben Sie Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt?

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Zeit vor und der Zeit nach Rechtskraft der Scheidung. Der ab Rechtshängigkeit geltend gemachte Anspruch eines Beteiligten auf Altersvorsorgeunterhalt verfällt mit Rechtskraft der Scheidung – also spätestens einen Monat nach Erhalt des Scheidungsbeschlusses (sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden).

Hiernach müssen Sie im Zuge des nachehelichen Unterhalts einen erneuten Antrag stellen. Der Altersvorsorgeunterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung muss sodann neu beziffert werden.

Einigen sich die Ehegatten nicht einvernehmlich auf die Zahlung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt, muss ein solcher ggf. von dem Anspruchsteller beantragt werden. Im gerichtlichen Verfahren ist dann über die Anspruchshöhe zu bestimmen.

Die Dauer der Zahlungen variiert von Fall zu Fall. Generell erlischt der Anspruch jedoch spätestens mit Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters (65 Jahre).

Eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die der Anspruchsteller ggf. bereits bezieht, lässt den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt in aller Regel nicht entfallen.

Berechnung vom Altersvorsorgeunterhalt nach Bremer Tabelle

Sind keine weiteren Einkünfte vorhanden, so erfolgt die Berechnung vom Altervorsorgeunterhalt zweistufig. Heranzuziehen ist hierbei die sogenannte „Bremer Tabelle“.

Schritt 1: Aus dem bereinigten Nettoeinkommen ist der Elementarunterhalt zu ermitteln. Hierbei handelt es sich um den allgemein möglichen Unterhaltsanspruch.Hiernach erfolgt die Hochrechnung auf ein fiktives Bruttoeinkommen entsprechend der Angaben in der Bremer Tabelle.

Die Berechnung vom Vorsorgeunterhalt erfolgt mit Hilfe der Bremer Tabelle.
Die Berechnung vom Vorsorgeunterhalt erfolgt mit Hilfe der Bremer Tabelle.

Aus dem fiktiven Bruttoeinkommen ist sodann der Rentenanspruch (Beitragshöhe der gesetzlichen Rentenversicherung) herauszulösen – Stand 2023: 18,6 Prozent – sodass sich der Vorsorgeunterhalt aus der Berechnung ergibt.

Schritt 2: Im zweiten Schritt erfolgt der Abzug des so berechneten Altersvorsorgeunterhalts von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Aus der Differenz werden wiederum der Elementar- und anschließend der Altersvorsorgeunterhalt erneut ermittelt.

So ergibt es sich am Ende der Berechnung, dass der Vorsorgeunterhalt gleich auf beide (geschiedenen) Ehegatten verteilt ist.

Sofern zusätzlich nichtprägende Einkünfte vorhanden sind, entfällt diese zweistufige Berechnung und der Altersvorsorgeunterhalt muss zusätzlich zum Elementarunterhalt gezahlt werden.

Bremer Tabelle (Stand: 2023)

Nettobemessungsgrundlage in €Aufschlag zur Ermittlung des fiktiven Bruttoeinkommens in %
1 - 1.25513
1.256 – 1.31014
1.311 – 1.36515
1.366 – 1.42016
1.421 – 1.47517
1.476 – 1.53518
1.536 – 1.60019
1.601 – 1.66520
1.666 – 1.73521
1.736 – 1.81022
1.811 – 1.89023
1.891 – 1.97524
1.976 – 2.06025
2.061 – 2.15526
2.156 – 2.25027
2.251 – 2.35028
2.351 – 2.45529
2.456 – 2.56530
2.566 – 2.67531
2.676 – 2.79032
2.791 – 2.91033
2.911 – 3.03034
3.031 – 3.15535
3.156 – 3.28036
3.281 – 3.41037
3.411 – 3.54038
3.541 – 3.65039
3.651 – 3.74540
3.746 – 3.84041
3.841 – 3.93542
3.936 – 4.02543
4.026 – 4.12044
4.121 – 4.21545
4.216 – 4.30546
4.306 – 4.39547
4.396 – 4.49048
4.491 – 4.56049
4.561 – 4.63050
4.631 – 4.70551
4.706 – 4.78052
4.781 – 4.91553
4.916 – 5.06054
5.061 – 5.21055
5.211 – 5.37056
5.371 – 5.54557
5.546 – 5.73058
5.731 – 5.92559
5.926 – 6.17060
6.171 – 6.51561
6.516 – 6.89562
6.896 – 7.32563
7.326 – 7.81064
7.811 – 8.36565
8.366 – 9.00566
9.006 – 9.75067
9.751 – 10.63568
10.636 – 11.69069
11.691 – 12.98070
12.981 – 14.39071
14.391 – 15.19572
15.196 – 16.09573
16.096 – 17.10574
ab 17.10675

Berechnungsbeispiel für den Altersvorsorgeunterhalt

Im Folgenden ein kleines Beispiel zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts unter Zuhilfenahme der Bremer Tabelle. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um einen hypothetischen Fall handelt. In jedem Einzelfall ist der Unterhaltsanspruch gesondert zu betrachten – auch unter Einbezug weiterer Aspekte. Ein Anwalt für Familienrecht kann Sie diesbezüglich beraten.

Grundlage: Der unterhaltspflichtige Ehegatte A hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.500 Euro. Der Unterhaltsberechtigte B hat keine weiteren, prägenden Einkünfte.

Schritt 1
bereinigtes Nettoeinkommen A3.500,00 Euro
vorläufiger Anspruch B (3/7) [= Nettobemessungsgrundlage]1.500,00 Euro
fiktives Bruttoeinkommen B (1.500 x 18 % = 270 Euro > 1.500 + 270)1.770,00 Euro
davon Vorsorge (1.890 x Beitragssatz 18,6)329,22 Euro
Schritt 2
bereinigtes Nettoeinkommen A3.500,00 Euro
minus Altersvorsorge329,22 Euro
Zwischensumme3.170,78 Euro
davon tatsächlicher Elementarunterhalt (3/7)1.358,91 Euro
Unterhaltsanspruch von B insgesamt:
Elementarunterhalt1.358,91 Euro
Vorsorgeunterhalt329,22 Euro
Gesamt1.688,13Euro

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Ilona sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team,
    Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens war im Januar 2017 (Trennungsunterhalt bis heute nicht geregelt), erst im Juni 2017 wurde der Antrag beim Gericht auf einen monatlichen laufenden Trennungsunterhalt, wonach nun auch Altersvorsorgeunterhalt ( Anspruch besteht, da keine Erwerbsobligenheit)zum Trennungsunterhalt hinzukommt und zu bezahlen ist, von meiner Anwältin geändert.
    Die Frage: Gilt in diesem Fall der Anspruch für Vorsorgeunterhalt rückwirkend bis Januar 2017 oder erst ab der Antragstellung/Änderung im Juni 2017?

    Vielen Dank
    Freundliche Grüße

    Ilona

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ilona,

      Unterhaltsansprüche können in aller Regel erst ab Anspruchstellung bzw. Auskunftsverlangen gegenüber dem Schuldner verlangt werden. Die rückwirkende Geltendmachung ist damit begrenzt. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um Ihre rückwirkenden Ansprüche zu ermitteln.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Frank sagt:

    Hallo, wie sieht die Rechnung aus, wenn der Unterhaltsberechtigte Einkünfte hat, die bereits der Altersvorsorge unterliegen?
    Z.B. Arbeitet mit 30Std/Woche und ist sozioalabgabenpflichtig beschäftigt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      der Anspruch richtet sich nicht danach, ob bereits Anwartschaften erworben werden, sondern nach der Beurteilung, ob diese genügen, um die Altersvorsorge zu gewährleisten. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Fall eingehender prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. H.S. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie kommen Sie bei der Berechnung des Altervorsorgeunterhalts in Schritt 2 auf eine Zwischensumme von 2.654,57€? Müssten es nicht 3.146,57€ sein?

    Vielen Dank.
    Freundliche Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo H.S.,

      vielen Dank für den Hinweis, wir haben die Rechnung korrigiert.

      Ihr Scheidung.org-Team

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