Anfangsvermögen beim Zugewinn: Was gehört dazu?
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Für den Zugewinnausgleich werden Anfangsvermögen und Endvermögen jedes Ehepartners gegenübergestellt, um den Zugewinn zu ermitteln. Der Partner mit dem höheren Vermögenszuwachs muss dem anderen einen Ausgleich zahlen. Wie aber genau wird das Anfangsvermögen beim Zugewinn genau berechnet? Welche Werte müssen dabei berücksichtigt werden? Dies erklären wir im Folgenden.
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Das Wichtigste in Kürze: Anfangsvermögen bei Zugewinn
Ja. Es ist ratsam, ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen zu führen und die Werte so gut wie möglich zu belegen, z. B. mittels Kontoauszügen, Sparbuch etc. Ohne ein solches Verzeichnis wird gemäß § 1377 BGB für den Zugewinnausgleich angenommen, dass Ihr Anfangsvermögen bei Null lag. Dies ist für Sie nachteilig, da sich dadurch ein höherer Zugewinn ergeben kann, als Sie tatsächlich zu verzeichnen haben. Behauptet Ihr Ehegatte, Ihr Anfangsvermögen wäre negativ gewesen, trägt hingegen er dafür die Beweislast.
In diesem Fall wird der Zugewinn mit Null angesetzt. Ein negativer Betrag ist hier nicht möglich, sodass ein Ehepartner nicht verpflichtet werden kann, die Verluste des anderen auszugleichen.
Erhalten Sie während der Ehe eine Schenkung oder Erbschaft, wird diese gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zum Anfangsvermögen gezählt. Die Schenkung selbst wird beim Zugewinnausgleich also nicht berücksichtigt, ein Wertzuwachs dieser Schenkung hingegen schon.
Für den Zugewinn muss das Anfangsvermögen festgestellt werden
In der Theorie ist es ziemlich simpel: Der Zugewinn ist das Endvermögen minus das Anfangsvermögen. In der Praxis kann es jedoch kompliziert sein, das Anfangsvermögen für den Zugewinn mit einem konkreten Wert zu beziffern.
Beim Anfangsvermögen handelt es sich um sämtliche Vermögenswerte, die ein Ehepartner am Tag der Hochzeit hat. Dazu gehören vor allem:
- Bankguthaben und Barbeträge
- Lebensversicherungen
- Wertpapiere
- Auto
- Immobilien
- Dinge, die nicht zum Hausrat gehören
- Erbschaften und Schenkungen (unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Eheschließung erfolgten)
- Schulden bzw. Verbindlichkeiten (z. B. Miete, Vertragskosten): Diese werden als Negativbetrag angerechnet.
Da auch die Schulden berücksichtigt werden, besteht die Möglichkeit, dass für den Zugewinnausgleich ein negatives Anfangsvermögen herangezogen wird. Für den betroffenen Ehepartner ist dies meist von Nachteil, da dadurch sein Zugewinn in der Regel steigt.
Die Wertanpassung beim Anfangsvermögen
Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn. Dafür müssen die Werte jedoch auch miteinander vergleichbar sein. So kann z. B. ein Geldbetrag in D-Mark, der im Jahr 1997 als Anfangsvermögen vorlag, nicht ohne Weiteres einem Endvermögen in Euro im Jahr 2020 gegenübergestellt werden. Auch eine Immobilie hätte beispielsweise im Jahr 1997 einen ganz anderen Wert als heutzutage.
Darum muss der Wert vom Anfangsvermögen für den Zugewinn umgerechnet werden auf den Wert, den es zum Stichtag des Endvermögens besäße. Dieser sogenannte Kaufkraftausgleich funktioniert mittels Indexierung. Für jedes Kalenderjahr seit 1948 existiert ein Verbraucherpreisindex, der vom Statistischen Bundesamt festgelegt wird. Dabei werden jährliche Preisänderungen berücksichtigt, um die Kaufkraft der Verbraucher beziffern zu können.
Die folgende Tabelle zeigt zur Veranschaulichung die Verbraucherpreisindizes für die Jahre 2015 bis 2019:
Jahr | Verbraucherpreisindex (VPI) |
---|---|
2015 | 100,0 |
2016 | 100,5 |
2017 | 102,0 |
2018 | 103,8 |
2019 | 105,3 |
Wie wird nun aber anhand dieser Indizes das Anfangsvermögen für den Zugewinn umgerechnet? Dazu benötigen Sie folgende Formel:
Indiziertes Anfangsvermögen = Anfangsvermögen x VPI zum Stichtag des Endvermögens / VPI zum Stichtag des Anfangsvermögens
Rechnen wir es einmal anhand eines Beispiels durch: Sie heirateten im Jahr 2015 (VPI = 100,0) und verfügten damals über ein Anfangsvermögen von 30.000 Euro. Ihr Scheidungsantrag wurde im Jahr 2019 (VPI = 105,3) rechtshängig. Es ergibt sich die Formel:
Indiziertes Anfangsvermögen = 30.000 Euro x 105,3 / 100,0
Indiziertes Anfangsvermögen = 31.590 Euro
Für den Zugewinnausgleich wird also mit einem Anfangsvermögen von 31.590 Euro gerechnet.
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