Anwaltskosten – Wie teuer ist der Rechtsbeistand?
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Ein großer Bestandteil der Scheidungskosten entsteht durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Familienangelegenheit. Gemeinsam mit den Gerichtskosten fallen die Rechtsanwaltgebühren in die Verfahrenskosten hinein. Doch was genau kostet ein Anwalt? Und wie können die Anwaltskosten berechnet werden? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze: Anwaltskosten bei Scheidung
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss sich in der Regel nur der Antragsteller anwaltlich im Scheidungsverfahren vertreten lassen. Bei streitigen Verfahren besteht für beide Ehegatten Anwaltszwang, wenn beide Anträge einbringen.
Nein. Eine Scheidung gänzlich ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich. Es muss mindestens ein Rechtsbeistand am Verfahren beteiligt sein.
Die Höhe der Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert der zugrunde liegenden Scheidung. Der Verfahrenswert ergibt sich maßgeblich aus dem Quartalsnettoeinkommen der beiden Ehegatten und jeweils 10 Prozent je ausgeglichener Anwartschaft beim Versorgungsausgleich. Ein höherer Streitwert bedeutet automatisch höhere Anwaltskosten.
Die Kosten für den Anwalt im Scheidungsverfahren
Mit diesem Rechner können Sie die möglichen Anwaltskosten berechnen:
Berechnungsgrundlage der Anwaltskosten: Der Streitwert
Ebenso wie bei der Berechnung der Gerichtskosten bei einer Scheidung dient als Grundlage der Anwaltskostenrechnung der Verfahrenswert. Doch wie genau wird der Verfahrenswert bestimmt?
Es handelt sich dabei nicht um einen festgelegten und pauschalen Betrag, der bei jeder Scheidung anzunehmen ist. Vielmehr setzt er sich zusammen aus einzelnen Pauschbeträgen und Teilsummen, die sich je nach Einzelfall voneinander unterscheiden können.
Grundlegend werden die zwei Nettoeinkommen der an der Scheidung Beteiligten addiert und mal drei genommen. Dieses Quartalsnettoeinkommen der Ehegemeinschaft bildet die Grundlage des Verfahrenswerts, z. B.:
- Monatliches Nettoeinkommen von A = 1.800 Euro
- Monatliches Nettoeinkommen von B = 2.700 Euro
- Verfahrenswertgrundlage (A + B) x 3 = 13.500 Euro
Als Mindeststreitwert ist jedoch eine Summe von 3.000 Euro angesetzt, die vor allem Scheidungen betrifft, bei denen beide Ehegatten Leistungen nach dem SGBII (Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhalten, da diese dem Grunde nach kein direktes Einkommen erzielen.
Zu diesem grundlegenden Wert tritt bei der Berechnung des vorläufigen Streitwerts jedoch auch noch eine Pauschale von 1.000 Euro für die Folgesache Versorgungsausgleich, die in der Regel im Verbund mit dem Scheidungsverfahren zu verhandeln ist. Ist die Scheidung abgeschlossen und der genaue Wert der auszugleichenden Rentenanwartschaften ermittelt, wird der Gegenstandswert der Scheidung abschließend festgesetzt. Beim Versorgungsausgleich liegt die aufzurechnende Summe am Ende bei 10 Prozent der Ausgleichswerte, mindestens jedoch bei 1.000 Euro. Damit ist für die vorläufige Berechnung der Mindestsatz angerechnet. Die Kostenrechnungen können sich dementsprechend angleichen.
Mit jedem weiteren Folgeantrag, der eine weitere Folgesache in den Scheidungsverbund mit einbringt, kann der Verfahrenswert ebenfalls steigen. Wird das Gericht damit beauftragt, zum Sorge- und Umgangsrecht, zur Hausratsteilung oder Ehewohnung weitere Beschlüsse zu fassen, steigen auch die Scheidungskosten an. Aus diesem Grunde sind – verglichen mit streitigen Verhandlungen – einvernehmliche Scheidungen in der Regel weniger kostenintensiv, da sich die Ehegatten hier in aller Regel bereits hinsichtlich sämtlicher Folgesachen der Eheauflösung gütlich einigen und nicht das Gericht mit der Entscheidung beauftragen.
Auch Vermögen der Ehegatten kann in den Streitwert mit einbezogen sein – zumeist 5 Prozent des Gesamtvermögens nach Abszug der Vermögensfreigrenze. Die meisten Gerichte setzen dies in der Praxis jedoch nur selten um.
Ist der Verfahrenswert festgelegt, können Gerichte und Anwalt die entstehenden Kosten für Ihre Anrufung berechnen. Doch nach welchen Vorschriften genau werden die Anwaltskosten festgesetzt?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Berechnung der Anwaltskosten erfolgt auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – kompletter Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Hier ist festgeschrieben, für welche Leistungen ein Rechtsanwalt welche Art und Höhe der Vergütung ansetzen kann.
Zum 01. Juli 2004 ersetzte das RVG die sogenannte Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Das Kostenrecht sollte durch die Neuerungen am Ende transparenter und simpler gestaltet werden. Besonders die außergerichtliche Streitbeilegung hat durch erhöhte Rechtsanwaltsgebühren für Vergleiche eine die Gerichte entlastende Wirkung. Zudem wird im RVG, anders als zuvor, vor allem auch die Arbeitsintensität für Anwälte bei einzelnen Verfahren und Schritten anerkannt und entsprechend vergütet.
Bezogen auf das Familienrecht soll das neue Gesetz dazu dienen, dass die Gerichte nicht mehr über Gebühr belastet werden. Nicht immer nämlich muss eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Was hat sich im Vergleich zum BRAGO verändert?
- Die Rechtsanwälte erhalten eine höhere Vergütung, wenn Sie die Streitbeilegung im außergerichtlichen Wege erzielen können.
- Eine einvernehmliche Scheidung ist mit geringeren Anwaltskosten verbunden und soll die getrennten Ehegatten so dazu besonders animieren, gütliche Vereinbarungen zu treffen.
Wie Sie die Anwaltskosten berechnen können
Wie lassen sich die Rechtsanwaltsgebühren berechnen? Steht der vorläufige Verfahrenswert fest, kann Ihr Rechtsanwalt mit Hilfe der Angaben im RVG seine Gebühren und Kosten berechnen. In diesem Zusammenhang ist eine wichtige Unterscheidung zu treffen zwischen der Anwaltsgebühr und den anwaltlichen Auslagen. Während der erste Wert auf Basis des Streitwerts berechnet wird und damit je nach angesetzten Verfahren relativ hoch sein kann, sind die Auslagenkosten wesentlich geringer.
Aus beiden Posten zusammen ergeben sich schließlich die Anwaltskosten. Beide Punkte sind im Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes angegeben.
Die Auslagen des Anwalts bei der Scheidung
Was genau wird unter den Auslagen zusammengefasst? Hierunter fallen sämtlichen Posten, die in Verbindung mit dem Schriftverkehr und der Dienstleistung des Anwalts einhergingen und von diesem vorab ausgelegt werden mussten. Der Rechtsanwalt kann im Rahmen seiner Rechnung verlangen, dass Sie die im Rahmen Ihres Verfahrens bereits getätigten verauslagten Kosten übernehmen und erstatten.
Zu den Auslagen des Rechtsanwalts gehören etwa:
- Portokosten für die Versendung von Anträgen und Schriftsätzen
- Papier- und Druckkosten für Erstellung und Druck von Anträgen und Schriftsätzen
- Telefon- und Faxkosten
- ggf. auch Kosten für Datenträger, auf denen Dokumente abgespeichert und übersandt wurden
- Fahrt- und Reisekosten
- Abwesenheitsgelder
- u. v. m.
Während Ihr Anwalt zum Beispiel eventuell entstandene Reisekosten laut Vergütungsverzeichnis (VV) in voller Höhe auf die Rechtsanwaltskosten anrechnen kann, entfällt für die Post- und Telekommunikationskosten in aller Regel eine sogenannte Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG). Hiernach kann der Anwalt noch einmal 20 Prozent der entstandenen Gebühr auferlegen.
Die Kostenpauschale erleichtert die Berechnung der einzelnen Posten für Versandgebühren und Co., die jedoch auch in Einzelaufstellungen in voller Höhe erhoben werden können (Nr. 7001 VV RVG). Dabei ist Wert über 20 Euro allerdings kaum zu erwarten.
Bei der pauschalen Berechnung darf der Gesamtwert eine Summe von 20 Euro nicht übersteigen. Da im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Gebühren so hoch sind, dass der Pauschalbetrag bei 20 Prozent weit über diesem Rahmen liegt, müssen Sie zumeist die Höchstsumme von 20 Euro zusätzlich an den Anwalt abtreten.
Sonderfall Reisekosten: Ihr Rechtsanwalt kann die Kosten für eine geleistete Geschäftsreise in der Regel nur dann in voller Höhe auf die Rechtsanwaltsgebührenrechnung übertragen, wenn das Ziel sich außerhalb derjenigen Gemeinde befindet, in der sich dessen Kanzlei oder Wohnort befindet.
Ebenfalls zu den Auslagen zählt die Erhebung der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) auf den vom Anwalt erwirtschafteten Betrag. Die Zwischensumme der Anwaltskostenrechnung wird am Ende mit 19 % Mehrwertsteuer belegt und ergibt abschließend den Gesamtbetrag der Anwaltskosten.
Die Rechtsanwaltsgebühren
Neben den Auslagen zählen in die Anwaltskosten besonders auch die Anwaltsgebühren. Während die Auslagenkosten vom Rechtsanwalt selbst verauslagte Beträge für Kommunikation und An- und Abfahrten zu Gerichtsterminen betreffen, sind die erhobenen Gebühren das eigentliche Entgelt, das der Scheidungsanwalt aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen der erbrachten Dienstleistung verlangen darf. Die Anwaltsgebühr ist damit das eigentliche Gehalt.
Die Erhebung der Gebühr ist ebenfalls im Vergütungsverzeichnis festgehalten. Je nach Tätigwerden sind hier Faktoren für die Berechnung der Gebühren nach dem Verfahrenswert niedergelegt. Unterteilt sind die Gebührentatbestände dabei in unterschiedliche Rechtsgebiete, in denen ein Anwalt tätig werden kann. Hierbei sind jedoch auch weitere Punkte zu beachten.
In einer Anwaltskostenrechnung ist im Allgemeinen hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren zwischen Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Geschäftsgebühr unterschieden. Diese Einzelgebühren setzen sich am Ende zusammen. Jede einzelne wird dabei auf Basis des Verfahrenswertes berechnet. Doch wo liegen die Unterschiede?
Die Verfahrensgebühr
Da es sich bei einer Scheidung um ein gerichtliches Verfahren handelt, muss auch der Anwalt vor dem Gericht tätig sein. Die von ihm in der Rechnung veranschlagte Verfahrensgebühr beinhaltet damit sämtliche Dienstleistungen, die im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens getätigt wurden. Hierzu zählt zum einen die Antragstellung bzw. die Einreichung des Scheidungsantrages und zum anderen auch die anschließende Kommunikation mit Gerichten und gegnerischen Anwälten.
Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, die zu entlohnen sind:
- Einreichung des Scheidungsantrags
- Einreichung von Schriftsätzen wie zum Beispiel Klageerwiderungen, Sachvorträge, Rücknahmen von Anträgen
- Wahrnehmung von Verhandlungsterminen
Als Verfahrensgebühr ist laut Nummer 3100 VV RVG der Faktor 1,3 anzusetzen. Mit diesem Wert kann der Rechtsanwalt die ermittelte einfache Gebühr multiplizieren. Endet die Beauftragung des Anwaltes vorzeitig, ist die Verfahrensgebühr auf einen Satz von 0,8 zu verringern. Die Gebühr kann nur einmalig in einem Rechtszug durch den Anwalt abgerechnet werden.
Die Verfahrensgebühr kann im Falle von Berufungsverfahren und bei Vertretungen in höheren Instanzen steigen.
Die Geschäftsgebühr
Haben Sie einen Anwalt bereits vor Erstellung bzw. Einreichung des Scheidungsantrages beauftragt und hat dieser sodann auch vorgerichtliche Tätigkeiten ausgeübt und korrespondiert – etwa mit der Gegenseite – so kann er diese Kosten im Rahmen der Geschäftsgebühr anweisen. Es handelt sich hierbei damit im Grunde um die außergerichtliche Dienstleistung des Anwalts, die durch die Mandantschaft in Anspruch genommen wurde.
Zu den Handlungen, die im Rahmen der vorprozesslichen Tätigkeit durch den Anwalt abgerechnet werden können, zählen:
- Fallaufnahme
- Erstellung und Versendung von Schriftsätzen an Dritte/Gegner
- Unterredungen mit Dritten/Gegnern
- Informationsbeschaffung und Beantragung von Auskünften (z. B. aus Melderegister usf.)
- Unterredungen mit dem Mandanten zum weiteren Vorgehen in der Sache
- Prüfung und Studium der Fachliteratur und der gebotenen Unterlagen
- Entwürfe für Vergleichsvorschläge, Vereinbarungen und anderen Urkunden
Anders als bei der Verfahrensgebühr handelt es sich hier um eine sogenannte Rahmengebühr, die eine gewisse Spanne offen lässt, in der sich der Anwalt bei der Inrechnungstellung orientieren kann.
Die Geschäftsgebühr kann laut Nummer 2300 VV RVG zwischen 0,5 und 2,5 (einfachen) Gebühren liegen. Allerdings wird im alltäglichen Geschäft der oberste Wert nur selten bemessen. In der Praxis hat sich die sogenannte Mittelgebühr durchgesetzt, die in diesem Fall bei 1,5 läge. Allerdings hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass eine Gebühr über dem 1,3-fachen nur dann erhoben werden darf, wenn der Rechtsanwalt in der Angelegenheit besonders umfangreiche oder schwere Arbeit erbringen musste.
Der 1,3-fache Satz ist in Scheidungssachen heutzutage die Regel. In Ausnahmefällen und nach entsprechender Angemessenheit kann der Anwalt den Satz jedoch im Umfang der gesetzlich vorgegebenen Rahmengebühr nach oben anpassen.
Hat der Anwalt sowohl vorab Leistungen erbracht als auch den Mandaten im Verfahren als Prozessbevollmächtigter vertreten, kann die Geschäftsgebühr mit einem Satz von 0,5 bis 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Wenn Sie einen Anwalt nur für das Scheidungsverfahren beauftragen und seine Tätigkeit mit dem Aufsetzen des Scheidungsantrages beginnt, entfällt die Geschäftsgebühr in aller Regel.
Beauftragen Sie also einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Tätigkeit und einen anderen jedoch dann für das folgende gerichtliche Verfahren, müssen Sie an den ersten die volle Geschäftsgebühr entrichten, an den zweiten Anwalt lediglich die Verfahrensgebühr.
Die Terminsgebühr
Nimmt der Rechtsanwalt als durch Sie beauftragter Verfahrensbevollmächtigter einen Gerichtstermin wahr (z. B. den Scheidungstermin), kann er zu seinen Anwaltskosten auch noch eine sogenannte Terminsgebühr hinzufügen.
In der Regel beträgt die Terminsgebühr für Verfahren im ersten Rechtszug 1,2 Rechtsanwaltsgebühren (Nr. 3402 VV RVG). Bei Revisionsverfahren liegt der Satz bei 1,5.
Beauftragt der von Ihnen bevollmächtigte Rechtsanwalt einen Terminsvertreter, weil er den Gerichtstermin selbst nicht wahrnehmen kann, so kann er auch keine Terminsgebühr geltend machen. Diese steht in der Regel dem Terminsvertreter selbst zu. Zudem kann dieser auch einen Satz von 0,65 der Verfahrensgebühr beanspruchen, den der Mandant auszugleichen hat. Der Prozessbevollmächtigte erhält die Verfahrensgebühr dennoch in voller Höhe (1,3-fach).
Zusammengefasst fallen bei der Beauftragung eines Scheidungsanwalt in der Regel folgende Gebührensätze an:
- 1,3 Geschäftsgebühr, wenn er bereits vor dem Scheidungsantrag von Ihnen mit der gesetzlichen Vertretung beauftragt wurde. Da es sich um eine Rahmengebühr handelt, kann ein Anwalt in besonders aufwendigen oder komplexen Verfahren einen höheren Satz von bis zu 2,5 Gebühren veranschlagen.
- 1,3 Verfahrensgebühr für die Tätigkeiten im laufenden Verfahren.
- 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Scheidungstermins.
Nachdem nun die entsprechenden Gebührensätze abschließend geklärt sind, muss nun jedoch die Grundgebühr bzw. einfache Gebühr einer genaueren Betrachtung unterzogen werden.
Die Grundgebühr als Grundlage der Rechtsanwaltskosten
Die einfache Gebühr des Rechtsanwalts lässt sich mit Hilfe der Angaben im RVG festlegen. Laut § 2 RVG richten sich die Gebühren nach dem jeweiligen Gegenstandswert des durch den Anwalt betreuten Prozesses. Im Familienrecht ist statt Gegenstandswert der Begriff des Verfahrenswertes etabliert.
Ähnlich den Gerichtskosten erhöht sich die zu entrichtende Rechtsanwaltsgebühr stufenweise. Die Grundgebühr liegt bei 500 Euro Streitwert bei 45 Euro Wertgebühr und erhöht sich sodann in den folgenden Schritten:
- bei einem Wert bis 2.000 Euro je angefangener 500 Euro um 35 Euro
- bei einem Wert bis 10.000 Euro je angefangener 1.000 Euro um 51 Euro
- bei einem Wert bis 25.000 Euro je angefangener 3.000 Euro um 46 Euro
- bei einem Wert bis 50.000 Euro je angefangener 5.000 Euro um 75 Euro
- bei einem Wert bis 200.000 Euro je angefangener 15.000 Euro um 85 Euro
- bei einem Wert bis 500.000 Euro je angefangener 30.000 Euro um 120 Euro
- bei einem Wert über 500.000 Euro je angefangener 50.000 Euro um 150 Euro
Anlage 2 des RVG gibt eine Übersichtstabelle anhand derer sich die einfache Gebühr bei entsprechendem Verfahrenswert unkompliziert ablesen lässt:
Verfahrenswert bis (in Euro) | einfache Gebühr (in Euro) | Verfahrenswert bis (in Euro) | einfache Gebühr (in Euro) |
---|---|---|---|
500 | 45 | 50.000 | 1.163 |
1.000 | 80 | 65.000 | 1.248 |
1.500 | 115 | 80.000 | 1.333 |
2.000 | 150 | 95.000 | 1.418 |
3.000 | 201 | 110.000 | 1.503 |
4.000 | 252 | 125.000 | 1.588 |
5.000 | 303 | 140.000 | 1.673 |
6.000 | 354 | 155.000 | 1.758 |
7.000 | 405 | 170.000 | 1.843 |
8.000 | 456 | 185.000 | 1.928 |
9.000 | 507 | 200.000 | 2.013 |
10.000 | 558 | 230.000 | 2.133 |
13.000 | 604 | 260.000 | 2.253 |
16.000 | 650 | 290.000 | 2.373 |
19.000 | 696 | 320.000 | 2.493 |
22.000 | 742 | 350.000 | 2.613 |
25.000 | 788 | 380.000 | 2.733 |
30.000 | 863 | 410.000 | 2.853 |
35.000 | 938 | 440.000 | 2.973 |
40.000 | 1.013 | 470.000 | 3.093 |
45.000 | 1.088 | 500.000 | 3.213 |
Die Angaben sind bis zu einem Streitwert von 500.000 Euro durchgehend aufgelistet und bereits verrechnet.
Auch für das gerichtliche Verfahren bei einer Scheidung ist ein Verfahrenswert festzulegen. Anhand dieses Wertes kann der Anwalt nun mit Hilfe des RVG die zu erhebenden Gebühren im Rahmen der Anwaltskosten ermitteln. Dabei kann ein Euro schon sehr schnell einen großen Unterschied machen. Beachten Sie hierzu die folgenden Beispiele:
Beziehen beide Ehegatten Leistungen nach dem SGBII ist der Mindeststreitwert der Scheidung bei 3.000 Euro festzusetzen. Hinzu kommen noch weitere 1.000 Euro für den im Scheidungsverbund anhängigen Versorgungsausgleich. Damit liegt der vorläufige Gesamtverfahrenswert bei 4.000 Euro. Die in diesem Fall zu entrichtende einfache Anwaltsgebühr liegt bei 252 Euro. Diese muss jedoch noch mit den entsprechenden Sätzen multipliziert werden – also x 1,3 für die Verfahrensgebühr und 1,2 für die Terminsgebühr.
Angenommen der berechnete Verfahrenswert der Scheidung läge bei 4.001 Euro: Hier ist eine höhere Stufe für die Anwaltskosten anzusetzen, da weitere 1.000 Euro angefangen wurden. Die einfache Gebühr läge hier sodann bei 303 Euro, die Scheidungskosten erhöhen sich insgesamt.
Im Folgenden finden Sie ein Beispiel für die Berechnung der Scheidungskosten, in die die Anwaltskosten für einen Rechtsbeistand mit eingerechnet sind – der Anwalt war hier nicht vor dem Verfahren tätig, weshalb die Geschäftsgebühr entfällt:
Kosten | Teilsummen | Scheidungskosten |
---|---|---|
Verfahrenswert | 11.500 Euro | |
2,0 Gerichtsgebühr (Auslagen nicht einberechnet) | 534,00 Euro | |
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG | 785,20 Euro | |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG | 724,80 Euro | |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro | |
Zwischensumme | 1.530,00 Euro | |
19 % MwSt., Nr. 7008 VV RVG | 290,70 Euro | |
Anwaltskosten gesamt | 1.820,70 Euro | |
Gesamt (ohne mögliche Gutachter- und Notarkosten) | 2.354,70 Euro |
Die Anwaltskosten bei einvernehmlicher Scheidung
In streitigen Verfahren, bei denen sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner häufig einen eigenen Rechtsbeistand beauftragen, sind zumeist auch die Anwaltskosten erhöht. Mit jedem zusätzlichen Antrag, der durch die Mandanten in Auftrag gegeben wird, bei dem weitere Folgesachen im Verbundverfahren eingebracht werden sollen, kann der Streitwert sich erhöhen. So steigen neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss in der Regel nur der Antragsteller einen Anwalt beauftragen, da bei einer Scheidung Anwaltszwang dahingehend besteht. Alle anderen Vereinbarungen, die bei der Ehescheidung mit betrachtet werden, können auch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Eheleuten zum Beispiel in einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung getroffen werden. Eine gerichtliche Entscheidung zu Umgang, Sorgerecht, Hausrat, Immobilien und Co. muss nicht veranlasst werden.
Generell gilt: Der Antragsteller, der den Rechtsanwalt mit der Antragstellung beauftragt, muss auch die Anwaltskosten tragen. Allerdings kann im Rahmen einer Kostenteilungsvereinbarung zwischen den Ehegatten die Aussage getroffen werden, dass die Anwaltskosten auf beide Parteien zu verteilen sind. Dadurch ist ein Gleichgewicht bei den Scheidungskosten möglich, das insgesamt geringere finanzielle Belastungen bedeutet als wenn jeder seinen eigenen Verfahrensbevollmächtigten hat.
Eine einvernehmliche Scheidung kann aus diesem Grunde generell „günstiger“ sein, als vergleichbare streitige Scheidungsverfahren.
Zur Fälligkeit der Anwaltskosten
Wann müssen Sie die Kostenrechnung Ihres Anwalts eigentlich ausgleichen? Laut § 8 RVG ist der geltend gemachte Betrag spätestens fällig, wenn das Verfahren abschließend beendet ist. Also allerspätestens nach erfolgter Scheidung müssen Sie die Anwaltskosten entrichten:
„Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.“ (§ 8 Absatz 1 RVG)
In gerichtlichen Verfahren wie bei einer Scheidung kann die Vergütung auch dann fällig werden, wenn eine Kostenentscheidung erging oder das Verfahren mehr als drei Monate ruht.
Allerdings hat es sich in der Praxis durchgesetzt, dass die Rechtsanwälte bereits vor Abschluss des Verfahrens die Beträge in Rechnung stellen, die aufgrund des vorläufigen Streitwertes berechnet wurden. Sie können gemäß RVG Vorschüsse auf die entstehenden Anwaltskosten geltend machen. Da Scheidungsverfahren in aller Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren laufen, können die Anwaltskosten schon vorab geltend gemacht werden.
Mit Rechnungsstellung sind die vom Anwalt geforderten Beträge fällig. Sie fallen dann unter die gesetzlichen Richtlinie zum Schuldnerausgleich.
Zumeist können Sie mit Ihrem Anwalt eine ratenweise Tilgung der Anwaltskosten vereinbaren, da zumeist nur wenige Personen in der Lage sind, die Scheidungskosten in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
Erst mit Abschluss des Scheidungsverfahrens und ergangenem Beschluss kann der Rechtsanwalt die Kostenfestsetzung beantragen. Aus dem abschließend berechneten Streitwert, der sämtliche Positionen für Hauptsache und verhandelte Folgesachen in exakter Höhe widergibt, kann der Anwalt schließlich auch seine zuvor erstellte Gebührenrechnung abschließend festlegen.
Die bis dato beglichenen Raten werden mit der abschließenden Rechtsanwaltsgebührenrechnung verrechnet. Sind die fälligen Beträge vorab bereits ausgeglichen worden, kann der Rechtsanwalt nach der Abschlussrechnung gegebenenfalls überhängende Summen nachträglich geltend machen.
Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, dass gegebenenfalls an den Anwalt zu viel entrichtete Kosten wieder an die Mandantschaft zurückübertragen wird. Dieser Vorgang ist allerdings in der Praxis äußerst selten, da der abschließende Verfahrenswert zumeist über dem vorläufigen liegt und damit auch die finalen Gebühren höher ausfallen als die vorläufigen.
Verfahrens- und Anwaltskosten nicht bezahlbar? Die Verfahrenskostenhilfe
Aus dem Vorgenannten geht hervor, dass gerade die anfallenden Gebühren und Kosten für den Anwalt je nach Streitwert recht hoch sein können. Gerade einkommensschwache Personen können die Kosten in aller Regel nicht aus eigener Tasche zahlen. Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit, auf die Prozessfinanzierung durch Dritte zurückzugreifen.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens kann Ihr Anwalt daher auch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Zur Bearbeitung des Antrages benötigen die Gerichte die sogenannte „Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse“ inklusive aller geforderten Belege.
Hiernach kann Ihr Antrag der Prüfung unterzogen werden. Kommt das zuständige Gericht zu dem Schluss, dass Sie nicht in der Lage sind, die Scheidungskosten eigenständig zu tragen, kann die Verfahrenskostenhilfe – die staatliche Prozessfinanzierung – bewilligt werden.
Auch die Anwaltskosten, die der von Ihnen beauftragte Verfahrensbevollmächtigte veranschlagt, sind durch die staatliche Finanzierung abgedeckt. Hier werden die Anwaltskosten in der Regel jedoch mit einem geringeren Gebührensatz berechnet.
Nicht immer jedoch ist das Einkommen des Antragstellers so gering, dass er nach Einschätzung des Gerichts gar keine Zahlung leisten könnte. In diesem Fall kann eine Ratenzahlung verlangt werden, durch die Sie die Auslagen des Staates zurückerstatten.
Zudem müssen Sie nach erfolgreichem VKH-Antrag über einen Zeitraum von vier Jahren eine jährliche Nachprüfung Ihrer Einkommensverhältnisse ermöglichen. Das bedeutet: Sie müssen jedes Jahr erneut die Erklärung ausfüllen und die Belege beifügen. Die Gerichte prüfen, inwieweit sich Ihre finanzielle Situation verändert hat. Stellt das Gericht fest, dass Sie mittlerweile finanziell besser gestellt sind, kann es die nachträgliche Erstattung der VKH anordnen – auch ratenweise.
Vorsicht! Durch die VKH werden nur die Gerichtskosten und die Anwaltskosten Ihres Anwalts abgedeckt. Stellen Sie im Scheidungsverbund einen Antrag, eine Folgesache wie den Umgang, Ehewohnung oder andere Punkte per Gerichtsbeschluss entscheiden zu lassen, müssen Sie im Falle, dass gegen Sie entschieden wird, die gegnerischen Anwaltskosten in voller Höhe erstatten. Diese sind nicht durch die VKH abgedeckt.
Zudem prüfen die Gerichte heutzutage immer häufiger auch, ob statt der Verfahrenskostenhilfe nicht auch ein Verfahrenskostenvorschuss durchzusetzen wäre.
Der Verfahrenskostenvorschuss
Auch beim Verfahrenskostenvorschuss handelt es sich um eine Prozessfinanzierung durch Dritte. Allerdings wird hier in aller Regel geprüft, inwieweit der Scheidungsgegner finanziell in der Lage wäre, die Finanzierung Ihrer Kosten zu tragen.
Stellt das zuständige Gericht fest, dass Ihr getrennt lebender Ehegatte ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung hat, kann die Obrigkeit diesen dazu anweisen, Ihre Verfahrenskosten – und damit auch die Kosten für Ihren Rechtsanwalt – zu übernehmen.
Mein Scheidungsanwalt will insgesamt über 20.000 Euro von mir für Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarung. Rechnet erst Stunden, aber auch Pauschalbeträge ab. Was mich am meisten stört, obwohl er aufgrund ratierlicher Zahlung der ersten Stundenabrechnungen wissen musste, dass ich über eingeschränkte Liquidität verfüge, hat er diese hohen Abschlussrechnungskosten nie transparent gemacht, ich wäre meiner Ex-Frau bei der Scheidungsfolgenvereinbarung nie soweit entgegengekommen, wenn ich gewusst hätte, dass da noch 15TEUR im Raum stehen, die ich nicht habe. Was kann ich tun?
Mein Mann hat vor 3 Monaten Scheidung eingereicht , wir haben uns jetzt gütlich geeinigt auf ein getrenntes Leben. Der Scheidungsantrag wurde zurückgezogen. Mein Anwalt hat schon die Rechnung mit aktuellem Streitwert. Bekomme ich die geleistete Zahlung wieder abzüglich ihrer bisher geleisteten Arbeit?
Danke für Ihre Antwort.
Ich möchte mein Scheidungsantrag (vor zwei Monaten gestellt) zurück ziehen. Meine Anwaltin hat bereits schon die Rechnung geschrieben, hinblicklich des Gesamtverfahrens mit aktuellem Streitwert. Bekomme ich die geleistete Zahlung wieder abzüglich ihrer bisher geleisteten Arbeit?
Danke für Ihre Antwort.
Guten Abend, darf eine vom RA eigenmächtig veranlasste Verfahrenswert-Beschwerde bei Gericht von ihm in Rechnung gestellt werden?
Berechnet werden 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG zzgl. 20,-€ Pauschal Post etc. sowie MwSt. natürlich.
Wenn inkorrekt, bitte mit Widerspruchsverweis/ Infoverweis zum Nachlesen, danke!
Guten Tag, wir haben im laufenden Scheidungsverfahren zwei. Anwälte. Den Scheidungsantrag hat die Gegenseite gestellt. Es existiert eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, so dass die eigentliche Scheidung einvernehmlich ist. Kann ich meinem Anwalt (mit dem ich aus mehreren Gründen nicht zufrieden bin) das Mandat entziehen und ohne Anwalt zur Scheidung erscheinen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann ich bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung den Verfahrenswert geringer ansetzen, um Kosten zu sparen?
Hallo Karl,
der Verfahrenswert wird gerichtlich ermittelt und kann nur indirekt beeinflusst werden (je weniger Folgesachen im Scheidungsverbund, desto geringer der Verfahrenswert).
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, bei der Ermittlung der Kosten geht es doch um das Netto der Eheleute. Er ist Angestellter mit 1.700 Euro netto und hat Mieteinnahme von 350 Euro sowie ein Kleingewerbe Photovoltaik mit Vergütung 250 Euro. Sie ist Beamtin mit netto 2.500 Euro.Sie muss aber private Krankenkasse zahlen mit 250 Euro. Die Anwältin rechnet die Krankenkasse nicht raus und hat ein Monatseinkommen von 4.800 Euro, ein Verfahrenswert von 14.400 Euro berechnet. Desweiteren haben wir ein Ehevertrag und alles geregelt. Wir wollen nur ein Anwalt, da einvernehmlich und Scheidung nur eine einfache Sache sei. Der Versorgungsausgleich ist ausgeschlossen und die Immobilie und Hausrat bereits geteilt, vor dem Einschalten des Anwaltes.
Meine Fragen:
1. Ist o. g. Verfahrenswert so korrekt oder kommt der Immobilienwert dazu?
2. Da alles bereits geregelt ist durch Notar, wollen wir keine Änderung, aber die Anwältin möchte Geld für Sachen, die sie gar nicht regeln muss. wie teuer darf eine einvernehmliche Scheidung mit Notariellem Ehevertrag werden, was darf der Anwalt dann noch berechnen?
Hallo Vivi,
ein Anwalt kann regelmäßig nur in Rechnung stellen, was dieser auch leistet. Besprechen Sie die Situation mit Ihrer Rechtsvertretung und wenden Sie sich gegebenenfalls an eine Rechtsberatungsstelle.
Die individuelle Ermittlung des Verfahrenswertes können wir nicht beurteilen.
Ihr Scheidung.org-Team
Kann der Anwalt auch diese Scheidungsrechnung stellen, wenn er gar keinen Scheidungsantrag gestellt hat?
Hallo Delila,
wurde der Anwalt schon vorab tätig, kann er auch hieraus Gebühren erheben.
Ihr Scheidung.org-Team