Auch Unverheiratete können Anspruch auf Unterhalt vom Ex haben!
Während der Kindesunterhalt regelmäßig nicht in Abhängigkeit zum Beziehungsstatus der Eltern gestellt wird, haben Ex-Partner in Beziehungen ohne Trauschein oft das Nachsehen. Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sind oftmals an das vormalige Bestehen einer Ehe gebunden. Dennoch können unter Umständen auch Unverheiratete einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Partner geltend machen!
Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht abhängig von Ehegelübde
Eine der wichtigsten Unterhaltsformen ist der Betreuungsunterhalt. Diesen kann ein alleinerziehender Elternteil zumeist mindestens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gegenüber dem familienfernen Elternteil einfordern.Und auch darüber hinausgehend kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen bleiben, wenn das Kind einer umfassenderen Betreuung bedarf (etwa aufgrund von Krankheit).
Vorausgesetzt ist in der Regel, dass der Alleinerziehende durch die Betreuung des Kindes in den ersten Lebensjahren geringere Einkünfte erzielt oder gänzlich aus dem Beruf ausscheidet (etwa im Zuge der Elternzeit).
Da die einzige Voraussetzung sich für Unterhaltsschuldner und -berechtigtem auf der gemeinsamen Elternschaft begründet, können grundsätzlich auch Unverheiratete einen entsprechenden Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ex geltend machen.
Wie bemisst sich der für Unverheiratete bestehende Anspruch auf Unterhalt
Die Berechnung des Betreuungsunterhaltes unterscheidet sich bei unverheirateten Ex-Paaren von der bei Ex-Ehegatten. Bei letzteren kommt in der Regel die Differenzmethode zur Anwendung. Für Unverheiratete ist der Anspruch auf Unterhalt abhängig von den jeweiligen Bedingungen im Einzelfall:
- Der Alleinerziehende war bereits vor der Geburt erwerbslos: Der Anspruch orientiert sich hier an dem Existenzminimum arbeitsloser Personen und beträgt 880 Euro.
- Der Alleinerziehende war bis kurz vor/zur Geburt erwerbstätig: In diesem Fall orientiert sich der Gesamtanspruch an dem zuletzt erzielten Nettogehalt.
- Der Alleinerziehende hatte vor der Geburt höhere Einkünfte als der Unterhaltsschuldner: In diesem Fall kommt der Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung, d. h. die Hälfte des Gesamtnettoeinkommens von Schuldner und Berechtigtem wird als Anspruch festgesetzt.
Der Unterheiratete muss vom Anspruch auf Unterhalt jedoch noch die eigenen Einkünfte in Abzug bringen. Das können Einkünfte aus geringfügiger oder Teilzeitbeschäftigung sowie Elterngeld sein – nicht aber der Kindesunterhalt.
Der Unterhaltsanspruch allein sagt jedoch noch nichts aus über die letztlich tatsächlich gezahlten Unterhaltsleistungen. Hierbei ist immer auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Zudem kann dieser oftmals von dem bereinigten Nettoeinkommen auch die vorrangigen Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind in Abzug bringen.
@Philippe selten so ein Quatsch gelesen. Als Mann kann man sich vor Schwangerschaft nicht schützen. Kondome funktionieren auch nicht zu 100%. Wenn ich unverheiratet Unterhalt zahlen soll dann will ich auch ein Mitspracherecht bei der Abtreibung haben.
Dann einfach mal Schw*** bei sich behalten, Kondom benutzen, 100% vergewissern mit wem man schläft und ob diese Person auch ihrerseits ordentlich verhütet wenn Mann schon eine „Kautschuk- / Latexallergie“ zu haben angibt.
Ich bin selbst ein Kerl und finde es ekelhaft wild rumzuvögeln, aber dann für das Ergebnis nicht gerade zu stehen. Zeugt von wenig Rückgrat!
Das ist schon hart für den Vater. Oft kann er sich nicht gegen eine Schwangerschaft wehren und zahlt dann auch noch 3 Jahre Unterhalt an die Mutter und hat evtl keinen Kontakt zum Kind, weil die Mutter das auch verwehren kann.
Und das Argument, hätte er besser aufpassen sollen, zieht ja nur bei einer flüchtigen Bekanntschaft. In einer festen Beziehung, ist das doch kaum möglich.