Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bei wem das Kind bleiben darf

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Kommt es zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil das aus der Ehe hervorgegangene minderjährige Kind leben soll. Dabei spielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht (umgangssprachlich Aufenthaltsrecht) als Teil des Sorgerechts eine entscheidende Rolle. Denn können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einigen, bei wem das Kind künftig bleiben soll, muss notfalls das Familiengericht einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen. Trotz des weiterhin gemeinsam bestehenden Sorgerechts darf der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil dann alleine über den Wohnort und die Wohnung des Kindes bestimmen.

Literatur zum Thema Umgangsrecht

Das Wichtigste in Kürze: Aufenthaltsbestimmungsrecht

Was bedeutet „Aufenthaltsbestimmungsrecht“?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und bezieht sich allein auf Regelungen zum dauerhaften Aufenthalt des betroffenen Kindes. Bei geteiltem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bei einem Umzug in eine weiter entfernte Wohnung in der Regel die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich (ggf. auch durch das zuständige Familienrecht). Eine Zustimmung ist bei Urlauben in befriedeten Gebieten innerhalb der EU hingegen in der Regel nicht nötig.

Wer bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Sind die beiden Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, so teilen Sie sich automatisch auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so liegt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei ihm.

Wie bekomme ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur auf Antrag vor dem Familiengericht einem Elternteil zugesprochen werden, ansonsten teilen sich beide sorgeberechtigten Eltern dieses. Es kann dem Elternteil auch dann zufallen, wenn dem anderen das Sorgerecht entzogen wird. Solche Sorgerechtsstreitigkeiten können teils langwierig verlaufen. Im Idealfall sollten die Eltern auch zum Wohl des gemeinsamen Kindes stets eine gütliche Einigung finden.

Was das Aufenthaltsbestimmungsrecht genau bedeutet

Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, darf über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bestimmen
Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, darf über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bestimmen

Als Teil des Sorgerechts nach § 1627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Personensorge, wie sich aus § 1631 Abs. 1 BGB ergibt. Die Bedeutung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht darin, den räumlichen Aufenthaltsort für ein minderjähriges Kind zu bestimmen. Dazu gehört in erster Linie der dauerhafte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, also der Wohnort und die Wohnung des Kindes.

Aber auch der vorübergehende Aufenthalt des Kindes an anderen Orten, etwa der Urlaub oder ein Krankenhausaufenthalt fallen unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Sind beide Eltern sorgeberechtigt, üben sie auch regelmäßig gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Das gilt ebenso bei Trennung und Scheidung. Nur dann, wenn die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sich über das Recht über die Aufenthaltsbestimmung nicht einigen können, kann jeder Elternteil beim Familiengericht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Maßstab ist dabei das Kindeswohl. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile wird davon jedoch nicht berührt.

Wird einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht übertragen, bleibt nicht nur das gemeinsame Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht (Besuchsrecht) mit dem minderjährigen Kind für den anderen Elternteil bestehen. Können sich die Eltern über das Umgangsrecht ebenfalls nicht einigen, muss notfalls auch dazu eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss also beantragt werden. Bis dahin bleibt das gemeinsame Recht der Eltern zur Bestimmung des Aufenthalts bestehen. Die immer wieder unter juristischen Laien aufgestellten Behauptungen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • gehe automatisch auf denjenigen über, der die Kinder nach der Trennung zuerst aufnimmt, oder
  • erhalte immer derjenige, bei dem die Kinder längere Zeit ihren Hauptwohnsitz haben, oder
  • stünde generell der Mutter zu

sind daher unzutreffend.

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug: So ist die Rechtslage

Beim geteilten Aufenthaltsbestimmungsrecht benötigt für einen Umzug derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Zustimmung des anderen
Beim geteilten Aufenthaltsbestimmungsrecht benötigt für einen Umzug derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Zustimmung des anderen

Haben sich die gemeinsam sorgeberechtigen bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über den dauernden Aufenthalt des minderjährigen Kindes bei einem Elternteil geeinigt, kommt es häufig dann zu Streit, wenn der betreffende Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind in eine andere Stadt umziehen möchte. Denn dazu benötigt dieser Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Gang zum Familiengericht für den umzugswilligen Elternteil unausweichlich.

Besonders prekär wird die Situation bei gemeinsam aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern, wenn ein Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind ins Ausland ziehen möchte. Hier kann es passieren, dass der andere Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, um den Umzug zu verhindern. Hat das Kind in einem solchen Fall keine besonderen Beziehungen zu dem Zuzugsland (etwa Sprachkenntnisse, Migrationshintergrund, Verwandte) dürfte dem Antrag des anderen Elternteils vom Familiengericht stattgegeben werden, selbst wenn das Kind mit dem Umzug ins Ausland einverstanden ist. Denn hier ist das Kindeswohl aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse in einer fremden Umgebung und des nicht vorhandenen kulturellen Hintergrundes gefährdet (so für einen beabsichtigten Umzug der Mutter nach Griechenland mit neun und elf Jahre alten Kindern: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 8 WF 240/10).

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Urlaub: Das sind die Regeln

Problematisch können auch Urlaubsreisen werden, wenn beide Elternteile sorgeberechtigt bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigt sind. Hier gilt als Faustregel, dass ein Elternteil über den Urlaub mit dem minderjährigen Kind in friedlichen Gebieten innerhalb der EU alleine entscheiden kann. Demgegenüber bedarf der Urlaub eines Kindes mit einem Elternteil außerhalb der EU in einen fremden Kulturkreis oder in politisch unruhigen Gebieten der Zustimmung des anderen Elternteils.

Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn ein Elternteil aus einem Land außerhalb der EU stammt, mit dem Kind in die politisch stabile Heimat reisen möchte und dem Kind altersmäßig eine mehrstündige Flugreise zuzumuten ist. Hier dürfte dem betreffenden Elternteil grundsätzlich die alleinige Entscheidungsbefugnis zustehen, wobei jedoch der Einzelfall entscheidend ist.

Ist eine Einigung zwischen den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über die zustimmungsbedürftige Urlaubsreise nicht möglich, muss die Zustimmung desjenigen Elternteils, welche diese verweigert, gerichtlich ersetzt werden. Hat jedoch ein Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird für die Reise keine Zustimmung des anderen Elternteils benötigt. Umgekehrt muss der nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil zumindest für Urlaubsreisen ins Ausland die Zustimmung des allein aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils einholen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Ein Vater sollte so nicht vorgehen!

Bei einer klassischen Rollenverteilung während der Ehe wird häufig Frauen vom Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen
Bei einer klassischen Rollenverteilung während der Ehe wird häufig Frauen vom Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen

Viele Väter sind nach Trennung und Scheidung frustriert. Aufgrund der väterlichen beruflichen Tätigkeit lebt das minderjährige Kind meistens bei der Mutter, während der Vater – neben den wegen seiner Unterhaltszahlungen verschlechterten Lebensbedingungen – immer mehr zum „Wochenend-Papa“ wird. Kommt es dann noch zu Streitigkeiten über die Umgangstermine, ist mancher Vater geneigt, das Kind komplett zu sich zu holen und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beim Familiengericht zu beantragen.

In der Praxis besteht hier jedoch kaum eine Aussicht auf Erfolg. Regelmäßig hat die Mutter das Kind in der Vergangenheit betreut und ist daher dessen Hauptbezugsperson, während der Vater seinem Beruf nachging. Daneben ist eine aktuelle Betreuung des Kindes eben aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters kaum möglich und kann nur über dritte Personen wie Verwandte, Kindergarten, Ganztagsschulen usw. sichergestellt werden. Aus Gründen des Kindeswohls wird der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht daher regelmäßig nicht erhalten.

Stellt der Vater trotzdem einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, kann dies fatale Folgen haben. Das Familiengericht muss über den Antrag entscheiden, womit der berufstätige Vater voraussichtlich sein (gemeinsames) Aufenthaltsbestimmungsrecht verlieren wird. Mit Rechtskraft der Entscheidung über den väterlichen Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann die nun allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Mutter dann aber mit dem Kind am nächsten Tag in eine weit entfernte Stadt oder sogar ins Ausland ziehen. Um das Kind wieder an den Heimatort zurückzuholen, müsste der Vater aufgrund seines Sorgerechts erst ein neues Verfahren anstrengen – möglicherweise mit ungewissem Ausgang.

Möchte ein Vater mit seinem minderjährigen Kind mehr Kontakt haben, sollte er notfalls eine Erweiterung des Umgangsrechts beim Familiengericht beantragen. Die Möglichkeiten reichen von längeren und häufigeren Besuchsterminen bis hin zu regelmäßigen Kontaktaufnahmen per Telefon, SMS oder Email.

Diese Grundsätze gelten ebenso für Mütter, die berufstätig sind, während die Väter den Haushalt führen und das Kind betreuen.

Wie sich Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht zueinander verhalten

Entgegen dem Wortlaut „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bezieht sich dieses Recht für das allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil nicht darauf, dass dieser sämtliche Aufenthaltsorte für das minderjährige Kind festlegen darf. Hält sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil auf, darf dieser entscheiden, wo sich das Kind räumlich aufhält. Allerdings bestehen hier zwei Einschränkungen:

  1. Zum einen darf der Umgangsberechtigte den Aufenthalt des Kindes nur bei Angelegenheiten der täglichen Betreuung bestimmen. Dazu gehören etwa Besuche bei Verwandten, Freunden, Kurzausflüge und Kurzurlaube innerhalb von Deutschland, ggf. auch ins das benachbarte europäische Ausland.
  2. Zum anderen muss der umgangsberechtigte Elternteil darauf achten, dass der Aufenthalt des Kindes nicht an Orten stattfindet, an denen das Kindeswohl gefährdet ist.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Das Jugendamt hilft weiter

Bestehen aufgrund von Trennung und Scheidung zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sollte das örtliche Jugendamt hinzugezogen werden. Dieses muss im Rahmen der Jugendhilfe – wie bei Differenzen der Elternteile über das Sorgerecht – helfen und die Eltern unterstützen, § 17 Absatz 2 SGB VIII.

Dazu lädt das Jugendamt regelmäßig jedes Elternteil zu einem Einzelgespräch ein. Auch das Kind wird je nach seinem Alter angehört. Anschließend wird ein gemeinsamer Termin mit den Eltern vereinbart, um anhand eines erstellten Konzeptes und einer Elternvereinbarung eine Lösung zu finden.

Auch hier ist es für beide Elternteile wichtig, sich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und etwaige Termine unbedingt wahr zu nehmen. Kommt es später zu einem gerichtlichen Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird regelmäßig der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamtes vom Familiengericht angehört. Eine mangelnde Kooperation mit dem Jugendamt kann dann nachteilige Auswirkungen haben.

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen: Wenn das Gericht entscheidet

Maßgeblich für die Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl
Maßgeblich für die Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl

Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, muss das Familiengericht zwangsläufig eine Entscheidung treffen. Denn die Frage, wo das minderjährige Kind künftig dauerhalt lebt bzw. seinen Hauptwohnsitz hat, lässt sich nicht mit einem Kompromiss lösen.

Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist das Kindeswohl. Dazu muss das Gericht unter Abwägung aller wesentlichen Kriterien entscheiden, wo das Kind am besten aufgehoben ist. Wesentliche Kriterien sind die

  • bestmögliche Förderung der Entwicklung des Kindes
  • meiste Kontinuität (Beständigkeit)
  • Auswirkungen auf die Erziehung des Kindes
  • jeweilige Eignung der Elternteile
  • sozialen Kontakte des Kindes und deren Gefährdung bzw. Wegfall durch eine neue Aufenthaltsbestimmung
  • Meinung des Kindes, der mit zunehmenden Alter mehr Gewicht beizumessen ist – ab einem Alter von 14 Jahren wird sich das Gericht nur in begründeten Ausnahmefällen über den Wunsch des Kindes hinweg setzen

Die höheren Erfolgsaussichten für ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht hat aufgrund des Kontinuitätsprinzips regelmäßig derjenige Elternteil, der vor der Trennung das Kind regelmäßig betreut hat. Da in vielen Familien das klassische Rollenverständnis praktiziert wird, bei dem der Vater in Vollzeit und die Mutter allenfalls in Teilzeit arbeitet, geht in diesen Fällen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht meistens auf die Mutter über.

Bis zur Klärung der Frage, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll, üben die Eltern vielfach Druck auf ihr Kind aus. Dies reicht von Aussagen wie „Bei mir ist es aber viel schöner“, über „Der andere hat aber kaum Zeit für Dich“ bis hin zu „Dann siehst Du mich kaum noch“. Die Eltern sollten sich vor solchen Aussagen gegenüber dem Kind hüten, um es nicht unnötig in Loyalitätskonflikte zu stürzen.

So läuft das Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren beim Familiengericht ab

Kommt es zu einem Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, gelten für den Ablauf des Gerichtsverfahrens sinngemäß dieselben Grundsätze wie beim Sorgerechtsverfahren.

Häufig wird der Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts kombiniert bzw. nur ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt. Da der andere Elternteil sich aber in den meisten Fällen nichts hat zu Schulden kommen lassen, behält er sein (Mit)Sorgerecht. Über das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird das Gericht eine Entscheidung mittels eines Beschlusses treffen, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde möglich ist.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Birte K. sagt:

    Ich habe mich von mein ex-mann scheiden lassen weil er mich seit meiner Schwangerschaft mit unsere gemeinsamen Sohn geschlagen hat, später Krankenhaus reif. Ich lebe mit unserem 3 jährigen sohn seit 2½ Jahren alleine. Ex-Mann hat geteilter Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Besuchsrecht 3x wöchentlich, 1x mit Übernachtung. Die Besuchs Zeiten werden für mich unerträgliche. Ich werde von Ex-Mann gestalked, er nimmt mir beim einkaufen einfach unserer Sohn weg. Bedroht meine Familie, Nachbarn müssen inm anrufen wenn ich Besuch bekomme sonst schlägt er die auch. Schlägt mich noch Krankenhaus reif vor unser Sohn und in der Öffentlichkeit. Und jetzt kommt der kleine nach hause mit blaue Flecken an den Beinen und sagt papa hatte ihm ganz dull gekniffen. Ich habe Anzeigen bei der Polizei gestellt nach jeder Gewalt tat, war beim Jugendamt und Anwalt und der gewalt geht weiter. Er schreckt vor nichts zurück. Und das alles weil er Rechte als Vater hat sein sohn zu sehen. Ich brauche ein hilfe oder ein tip, ich weiss nicht mehr weiter und bin am ende, ich halte diese Angriffe nicht mehr aus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Birte,

      bitte wenden Sie sich an ein Frauenhaus oder eine Familienberatungsstelle in Ihrer Stadt. Der Gang zum Jugendamt und zur Polizei waren richtig. Hier sollte man weiteren Schritte eingeleitet haben. Gewalt gegen Kinder und gegen das andere Elternteil kann zur Kürzung oder Aufhebung des Umgangsrechts führen. Lassen Sie sich auch anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Natascha sagt:

    Hallo
    Meine Eltern sind Zeit mehrere Jahre Pflegeeltern meines Neffen meine Eltern haben das Aufenthaltsbestimmungsrecht die Kindesmutter hat die ganze Zeit keinen Kontakt zum Kind weil sie es nicht möchte hat beim Jugendamt unterschrieben das mein Neffe bis zum 18 Lebensjahr bei meinen Eltern bleiben soll redet mit meinem Neffen nicht und schenkt keine Beachtung er will auch absolut nicht zur Mutter sie hat auch verboten in der Schule das mein Neffe mit seinem Bruder der bei ihr lebt spielt oder Kontakt hat um nicht im selben Bus fahren soll nun klagt sie auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht weil sie das alleinige Sorgerecht hat wie sehen die Chancen für meine eltern aus mein Neffe bei sich zu behalten ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Natascha,

      zu den Erfolgsaussichten in einem solchen Rechtsstreit kann Ihnen an dieser Stelle keine Auskunft gegeben werden, da wir nicht befugt sind, Rechtsberatung zu erteilen. Raten Sie Ihren Eltern zum Besuch bei einen Anwalt, um mögliche Lösungen zu prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. petra sagt:

    Hallo , ich möchte die Scheidung einreichen und mein Mann ist im Prinzip einverstanden und sagt ich soll zum Anwalt gehen und ercwürde dann Abwsrten ,was da an schriftlichen Forderungen kommt und könntecdann ja gucken ,wie er darsuf reagiert . Eine Forderung wird sein , dass er sus der gemeinsamen ,nicht abbezahlten , Eigentumswhg auszieht um erstmsl das Trennungsjahr einzuleiten . Wir haben 2 Kinder ( 10 u 13 ) , und es wäre ja quatsch ,wenn er in der grossen Whg bleibt u ich mir mit den Kindern eine Mietwohnung suche . Jetzt endlich meine Frage . Wenn er sich weigern sollte auszuziehen , ich aber wegen ewiger Streitereien unbedingt die räumliche Trennung möchte ,könnte ich dann mit den Kindern ausziehen ohne das es heißt ich entziehe ihm die Kinder ,da wir ja gemeinsames ABR haben , oder bräuchte ich sein schriftliches Einverständnis ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      Sie können auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erwirken. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um Ihre Möglichkeiten zu prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. K. sagt:

    Hallo,
    ich bin Vater von 2 kleinen Kindern. Meine Frau ist bei unserer Trennung ohne mich zu informieren und mich zu fragen 800km entfernt zu ihren Eltern gezogen. Ich bin aus verschiedenen Gründen sehr dagegen! Der Wohnort wurde ohne mein Einverständnis gewechselt, ebenso der Kindergarten. Kann ich dagegen denn wirklich nichts unternehmen. Selbst mein Anwalt lehnt einen Antrag auf Rückführung der Kinder ab. Stimmt das, dass ich da wirklich keine Chancen habe?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      tatsächlich gestaltet sich die Rückführung in aller Regel schwierig – zumal die Regelungen zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht noch nicht abschließend geklärt sind. Halten Sie sich an Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Möglichkeiten ggf. nochmals prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Rebecca sagt:

    Hallo,
    ich habe eine bald 4 jährige Tochter und lebe seit ihrem ersten Lebensjahr getrennt von ihrem Vater.Er kümmert sich super und ich möchte auch das der kontakt bestehen bleibt.Allerdings kann ich mit ihm nichts ohne Streit besprechen.Er hohlt die kleine Dienstags und Donnerstag aus dem Kindergarten ab und bringt sie dann Mittwochs und Freitags wieder hin und hat sie zu dem jeden zweiten Samstag bis Montag.Nun ist es aber so, dass er sie 1.nicht wirklich regelmäßig auch in den Kindergarten bringt und ich sie aus Erziehungsgründen gerne an besagten Tagen Abends wieder hätte.Dies lehnt er allerdings nach mehrfacher bitte gänzlich ab.ich gehe vollzeit arbeiten-er ist arbeitslos.Nun frage ich mich, ob ich da in irgendeiner Form gerichtlich etwas erreichen könnte.lg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rebecca,

      grundsätzlich kann das Familiengericht solche Uneinigkeiten richterlich regeln. Hierfür wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Zunächst ist es jedoch ratsam, das Jugendamt einzuschalten, welches in solchen Fällen als Vermittler zwischen den Eltern auftritt. Besprechen Sie mit diesem die Situation, ein Sachbearbeiter wird sich an den Vater Ihres Kindes wenden und nach einer gemeinsamen Lösung suchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Alexandra Y. A. sagt:

    9 Jahre war ich unzertrennlich mit meinem Sohn zusammen und jetzt hat sein Vater nach der Trennung/Scheidung die Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommen, da ich obdachlos wurde.
    Nun bemühe ich mich um eine Wohnung und möchte dann das Kind zurück und das Kind möchte auch zu mir zurück!
    Wie groß ist meine Chance, den Antrag auf die Aufenthaltsbestimmungsrecht mir zugesprochen zu bekommen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alexandra,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt. Schätzt dieser die Situation für Sie günstig ein, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen, sodass durch eine Änderungsklage für Sie keine Kosten entstünden. Wir können nicht einschätzen, wie groß Ihre Chance in einem Rechtsstreit wäre. Hierein zählen viele Umstände.

      Ihr Scheidung.

  7. Peter sagt:

    Hallo,
    ich habe einen neun jährigen Sohn, der bei seiner Mutter lebt. Wir haben das gemeinsame Sorge-, Aufenthalts – und Umgangsrecht. Seit einem Jahr hat sich die lange zugespitzt. Ich habe unschöne Sachen erfahren, dass mein Sohn unregelmäßig zur Schule geht (54 Fehltage in der 2.Klasse) und dass er in einem Jahr 4 mal innerhalb des Ortes umgezogen ohne dies mir mitzuteilen. Ich bin schon in Verbindung mit dem Jugendamt, wegen verschiedener Sachen, da er wegen Krankenhausaufenthalte der Mutter und verschiedene Aussagen über Krankheitszustand (3 verschiedene Diagnosen bei mir, dem Jugendamt und der Lehrerin mitgeteilt) bei mir leben musste, dass er mehrfach allein gelassen wurde über Nacht, dass er Förderung für eine diagnostizierte LRS benötigt und noch einiges mehr.

    Wie groß sind die Aussichten, dass ich das alleinige Aufenthaltbestimmungsrecht bei gleichbleibenen Sorgerecht bekomme? Ich würde selbstverständlich einen Anwalt beauftragen, aber habe bedenken zu verlieren und dadurch mein Aufenthaltsrecht einzubußen. Reichen diese Punkte schon aus für eine Entscheidung? Das Jugentamt weiß über alle bescheid, aber außer Gespräche gab es nichts sinnvolleres.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      wir dürfen Ihnen keine Rechtsberatung erteilen und können daher zu solch individuellen Fragen keine Antwort geben. Kontaktieren Sie daher bitte einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Claudia sagt:

    Hallo. Mein noch-ehemann und ich haben einen gemeinsamen zweijährigen Sohn. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht und vollziehen das sogenannte“wechselwochenprinzip“. Nun ist es so, dass ich mit meinem neuen Partner zum 1.12. in eine gemeinsame neue Wohnung ziehen, welche knapp 5km zum Kindsvater und 8km zur Kita entfernt liegt. Jetzt meine Frage, kann der Kindsvater den Umzug boykottieren bzw ist er zustimmungspflichtig? Über eine hilfreiche Antwort wäre ich äußerst dankbar

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      wenn beide Eltern gleichermaßen das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben, kann bei einem Umzug auch ein Veto eingelegt werden. Dies ist in aller Regel aber nur dann der Fall, wenn ein Umzug in eine andere oder weit entfernte Stadt ansteht. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Nancy sagt:

    Hallo

    Ich habe mich von meinen Mann getrennt und bin am überlegen weg zuziehen. wir haben zwei gemeinsame Töchter von 2 und 7 Jahren. Kann er mir verbieten diesen Schritt zu gehen?Es wären 400 Km weit weg und ich würde mich sogar bereit erklären ihm alle 2 Wochen die Kinder auf halber Strecke zu bringen. Kann mir jemand rat geben was ich tun soll da meine Wurzeln in einer anderen stadt sind und ich mit meinen Kindern dahin gehen möchte.

    Vielen Dank im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nancy,

      sofern Sie beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilen, haben beide Elternteile Mitspracherecht bei entsprechenden Vorhaben. Sie können mitunter aber auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Wenden Sie sich für weitere Informationen an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Sven sagt:

    Guten Tag,

    wir leben in Trennung und haben 2 Kinder 3/6 Jahre alt. Nun droht mir meine Frau sehr weit weg zu ziehen um es mit schwierig zu machen die Kinder zu sehen. Es geht hier um 800 km. In wie weit kann ich das beeinflussen ? Wie stehen die Chancen ihr das verbieten zu lassen und was passiert wenn sie trotz allem einfach wegzieht ? Die Kinder gehen beide in den Kindergarten und eines nächstes Jahr in die Schule. Mein Ziel war immer in der Nähe zu bleiben. Wird dies von einem Gericht berücksichtigt ? Es geht hier nicht um eine Umzug ins Ausland. Gibt es eine Faustregel wie viele Kilometer sie weg darf ? Derzeit sehe ich die Kinder alle 2 Wochen am WE und einmal die Woche am Nachmittag.

    Freundliche Grüsse und Danke im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sven,

      in aller Regel gehen auch die Gerichte davon aus, dass die Kinder ein Recht darauf haben, beide Elternteile regelmäßig zu sehen. Besitzen beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht, können Sie entsprechende Vorhaben auch nur gemeinsam bestimmen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um mögliche Lösungen zu evaluieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Sahra sagt:

    Hu hu
    Ich hab da mak eine Frage bezüglich der Gestaltung von Wochenendregelungen und Übergabezeiten.
    Mein Lebensgefährte hat zwei Kinder ( 5J und 2J)und diese kommen alle 14 Tage. Die Exfrau möchte die Kinder nur zu ihren terminlichen Vereinbarungen abgeben, was ich allerding nicht gut finde, da dieses meist sehr späte Uhrzeiten beinhaltet. Beispiel: Sie bringt die Kinder abends so gegen sieben oder noch später, meist haben die Kinder dann noch kein Abedbrot gegessen was die Regelmäßigkeit und die Einhaltung von Ritualen erschwert. Die Kinder sind dann neist übermüdet und überdreht. Sonntags ist es mit dem Abholen das selbe Spiel. Sie kommt sehr spät abends wo die Kinder bei uns schon teilweise am einschlafen sind. Meist läuft die Übergabe dann mit viel geschrei und Tränen ab, was ich nicht gut finde. Meine vorstellung wäre, wenn sie die Kinder um bsp. 17: oo uhr bringt, so dass wir zusammen mit den Kindern Abedbrot essen können und dann in Ruhe den Abend ausklingen lassen können, so dass die Kinder spätestens um 20:00 Uhr im Bett sind. Genau so würde ich es auch Sonntags beim Verabschieden halten, da die Kinder dann die möglichkeit haben auch bei ihrer Mutter in Ruhe den Abend zu verbringen.
    Ich bin der Meinung , dass die Kinder feste Rituale brauchen. Sie ist der Meinung ich solle mich gefälligst aus der Situation raus halten es wären ja nicht meine Kinder.

    Müssen wir das Verhalten der Mutter so hinnehmen? Kann sie die Zeiten einfach so bestimmen wie ihr das passt? Welche Rechte habe ich als Lebensgefährtin da einzugreifen?
    Gibt es da eine gesetzliche Regelung auf die wir uns beziehen könnten?
    Da bei uns auch ein Kind unterwegs ist und ich nicht möchte, dass sie unseren Alltag jedes mal so beeinflusst auch wenn es nur alle 14 Tage ist.

    Vielen Dank und liebe Grüße schonmal im vorraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sahra,

      Ihr Lebensgefährte kann sich an das zuständige Jugendamt wenden. Dieses wird als Vermittler auftreten und eine gemeinsame Lösung suchen. Können Sich Eltern untereinander oder über das Jugendamt nicht einigen, bleibt als letztes Mittel nur der Gang vors Familiengericht. Dieses kann bei Bedarf genaue Konditionen festlegen, nach welchen der Umgang mit den Kindern abläuft.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Streifenhörnchen sagt:

    Hallo,
    mein Mann und ich haben uns einvernehmlich getrennt. Seit August 2016 lebt er in seiner Wohnung, die in der Nähe ist, sodass unsere beiden Kinder (14,11) uns Beide schnell erreichen können. Die Kinder leben bei mir, da er beruflich viel unterwegs ist. Wir haben uns geeinigt, dass sich für die Kinder nicht viel ändern soll. Wir wollten, dass die Kinder möglichst einfach mit Allem umgehen können. Sie switschen daher erstmal hin und her, wie sie es möchten. Mein Mann hat eine neue Freundin seit Mai diesen Jahres. Sie ist Portogiesin. Sie war auch schon einmal hier zu Besuch, wo sie die Kinder kennengelernt hat.
    Mein Mann fragte mich etwas später, wie das ist, er kann Silvester zu ihr zu Besuch nach Lissabon, da würde er die Kinder gern mitnehmen.
    Ich habe damit folgende Probleme und habe es abglehnt. Ich würde dieses Jahr an den äußeren Umständen von Weihnachten und Silvester nicht viel ändern, sodass die Kinder einen gewohnten Rahmen haben. Sie sind dort im Ausland können nicht eben mal zurück. Es ist alles noch sehr frisch. Ich bat um eine Schonfrist dieses Jahr. Ob die andere Beziehung Bestand hat, weiß ja keiner usw.. Ich denke an die Kinder.
    Ich habe auch gesagt, dass wir darüber nicht die Kinder entscheiden lassen sollten so kurz nach allem (sie entscheiden zwischen Mama und Papa). Er möchte sie einbeziehen.
    Wir streben eine Mediation an. Das wird auch eines der ersten Themen sein.
    Ich brauche trotzdem einen generellen Rat in dieser Sache. Sollten die Eltern nicht erstmal als Eltern entscheiden oder die Entscheidung den Kindern überlassen mit vorprogrammierten Loyalitätskonflikten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      prinzipiell steht das Wohle der Kinder im Mittelpunkt, insofern ist es gut, dass Sie die Sache in Ruhe klären wollen. Wir können leider aus der Ferne kein Urteil zu dieser Situation abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Müller sagt:

    Hallo,

    ich bin derzeit sehr durch den wind! Ausgangssituation ist, das ich mich von meine noch Ehefrau letztes Jahr im August getrennt habe und wir ein gemeinsames Kind zu diesem Zeitpunkt schon hatten. Sie war damals etwas über 1 Jahr alt, heute etwa 2 1/3 Jahre. DAs trennungsjahr ist nun rum und wir lassen uns scheiden. Wir haben bei der Trennung ausgemacht gehabt, dass unsere gemeinsame Tochter bei mir leben soll. Mir war es das aller wichtigste das Sie bei mir lebt, da wir ein sehr inniges Verhältnis zueinander haben. Die Mutter war ab ca wo die kleine etwas über ein halbes Jahr alt war kaum für Sie da. Die Mutter hatte auch alle Ihre Pflichten mir abgegeben zu diesen Zeitpunkt. Dann hatte Sie nach der Trennung das Interesse allmählich zu ihrer Tochter verloren. Durch Ihre Arbeitstage die jede Woche Variierten, bat ich sie dieses aus Kontinuität ihrer Tochter gegenüber zu ändern. Dieses geschah nach öfteren Nachfragen und bitten jedoch nicht. Dann Sah ich mich mehr oder weniger gezwungen es selbst zu entschließen, eine Kontinuität dem Kind zu bieten und gab der Mutter Ihre Tochter nur noch alle 2 Wochen am Wochenende. Dieses wurde Ihrer seit auch schnell per Anwalt vor Gericht gebracht. Beim Gericht wurde entschieden eine vorabreglung die beinhaltete, das jede Woche die Mutter Umgang mit Ihrer Tochter hat, was ich auch nie verhindern wollte. Es handelten sich jede Woche um immer die selben festen Tage. Wir wurden gefragt ob eine Mediation sinn ergäbe, wir haben dieses erstmal zugestimmt, jedoch kam bis heute kein Erfolg dabei herum. Jetzt steht die nächste Gerichtsverhandlung ins Haus. Es wurde ein Beistand für unsere Tochter bestellt. Ich hatte auch bei dem Herrn ein Gespräch, wo er mir in meine Entscheidung reden wolle und mir mitteilte, ohne das kind wirklich zu kennen eine 50/50 Reglung sei das beste. Natürlich ist es auch das was die Mutter gern hätte, das ist auch das was die Mutter von Anfang an verfolgt hat. Die jetzige Anklage ist ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht wobei mir gesagt worden ist, dass es sich hierbei um ein Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist!

    Meine Frage ist jetzt die, wird das ABR definitiv vor Gericht jemanden zu gesprochen? Gibt es noch den MAMA Bonus? Was spielt der Beistand für eine Rolle und er möchte ein Gutachten vor Gericht beantragen lassen. Wie sind meine Chancen, dass Sie es nicht bekommt?

    Viele dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Herr Müller,

      den sog. Mutter-Bonus gibt es nicht, im Zentrum steht das Wohle des Kindes. Dieses Interesse verfolgt auch der Beistand. Aus der Ferne lässt sich leider nicht beurteilen, wie Ihre Chancen stehen, kontaktieren Sie hierzu nochmals Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Suna sagt:

    Hallo.

    Meine ExFrau und ich haben das geteilte Sorgerecht. Jedoch wurde vor vier Jahren das ABR der Mutter zugesprochen, weil der Richter frage, wie das ABR gelöst werden solle, und mein Anwalt damals einfach sagte, dass das schon in Ordnung sei wenn die Km das ABR inne habe.

    Leider wusste ich zu diesem Zeitpunkt nicht was dies für Folgen mit sich zieht, gemäß dem Motto: der Advokat wird schon Wissen was er macht.

    Nun verhält es sich so, dass die Km von NRW nach Berlin gezogen ist, natürlich ohne Absprache und Kenntnisssetzung meinerseits.

    Frage:
    Kann man einen Antrag auf geteiltes ABR stellen, um mindestens für die Zukunft einen weiteren (fluchtartigen) Umzug zu kompensieren?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Suna,

      mitunter kann ein Beteiligtenrecht beantragt werden, sofern der andere Elternteil auf an der Pflege und Sorge der Kinder beteiligt ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Alex sagt:

    Hallo, mein Ex Mann hat uns (mich und unseren 2 jährigen Sohn) im April verlassen. Er wohnt in England und kann wohl nur alle 4 Wochen seinen Sohn besuchen.
    Er möchte alles wissen, was ich mit unseren Sohn mache, wen er sieht, wo er übernachtet etc. Das ganze ist noch schlimmer und bedrohlicher geworden, seit ich einen neuen Partner habe.
    Nun spiele ich mit dem Gedanken, evtl. nächstes Jahr zu meinem Freund nach Frankreich zu ziehen. Mein Ex wird mir das nie erlauben und fürchte, er wird mir immer wieder Steine in den Weg legen.
    Wie kann ich das alleinige ABR beantragen und wie sind die Chancen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      Sie können das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vor dem zuständigen Familiengericht beantragen. Hierzu bedarf es der Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Dieser kann Sie auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Linda sagt:

    Ich finde es eine wahnsinnige Sauerei,was durch die Gleichstellung von Mann und Frau alles möglich ist. Obwohl ich das Kind im Bauch hatte,es geboren habe,mich zwei Jahre um unseren Sohn gekümmert habe,der Vater Vollzeit gearbeitet hat,wird jetzt ein Gutachten erstellt und ich darf unseren Sohn nur jede zweite Woche haben. Wir sind nicht verheiratet,verdienen das Gleiche und er hat das gemeinsame Sorgerecht,weil ich es ihm gegeben habe. Das ist keine Gleichstellung,das ist mal wieder Bevorzugung vom männlichen Geschlecht. Und das alles auf dem Rücken eines Zweijährigen,der jede Nacht wach wird und nach seiner Mama ruft.

  17. Andy sagt:

    Hallo.
    Meine Frau lebte bis kürzlich mit unserer 3 jährigen Tochter alleine in einer Mutter-Kindeinrichtung des Jugendamtes. Die Betreuung endete nun aber da meine Frau aus psychischen Gründen unsere Tochter nicht mehr betreuen darf sowie liegen Fälle der Kindeswohlgefährdung vor. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht und haben trotz unabhängiger Haushalte als Paar fungiert. Damit meine Tochter nicht in eine Pflegefamilie kommt habe ich den Platz in der Mutter-Kindeinrichtung übernommen. Eine Notwendigkeit für mich (Vater) dort zu wohnen besteht nicht. Laut Jugendamt steht es mir frei wie ich weiter Verfahren möchte. Ich habe mich dazu entschieden den Platz aber vorübergehend zu übernehmen um den Alltag mit Kind + Arbeit in geschützem Rahmen erproben zu können.

    Das Problem ist folgendes:

    Derzeit bin ich in 2 Wohnungen gemeldet (meine alleinige Wohnung ist auf Dauer für mich und ein Kind zu klein) daher lebe ich nun in der Wohnung der Mutter bzw. sogar noch in Ihren Sachen. Der Auszug aus der Mu-Ki-Einrichtung wird mehr oder weniger von der Mutter verweigert oder zumind. absichtlich verzögert. (Obwohl meine Frau bzw. die Mutter bereits eine neue Wohnung in einem anderen Landkreis bezogen hat)
    Laut Jugendamt ist eine Rückkehr meiner Frau in die Einrichtung ausgeschlossen sowie die weitere Betreuung unsere Tochter voraussichtlich nicht mehr umsetzbar.
    Ich würde gerne innerhalb der Einrichtung eine andere Wohnung beziehen. Diese liegt ganze 2 Häuser weiter. Für unsere Tochter würden keine Veränderungen bzgl. Kindergarten, soziale Kontakte etc. auftreten. Das Jugendamt stimmt dem Umzug ebenfalls zu. Die Mutter weigert sich aber dem Umzug zu zustimmen. Gründe vermutlich reine Schikane da Sie Ihre Krankheit nicht anerkennen will/kann und alle Maßnahmen zum Schutz des Kindes als „Verschwörung“ sieht.

    Ein klärendes Gespräch im Beisein des Jugendamtes steht noch an. Dennoch würde mich die Rechtslage im Vorfeld schon interessieren. Der Kontakt zwischen der Mutter und brachte nur das Ergebnis, das sie alles verweigert was nicht von Ihr selbst entschieden wurde.

    Hat die Mutter hier das Recht dem Umzug zu widersprechen, oder sind die Veränderungen für das Kind zu gering sodass hier keine Einwilligung der Mutter erforderlich ist?

    Alle bislang von mi gelesenen Artikel und Gesetze beziehen sich auf Fälle wo es um größere Entfernungen geht und starke Veränderungen für ein Kind bevor stehen. Wie sieht es aber bei einem Umzug aus wo sich im Prinzip nur die Hausnummer ändert.

    Der Schritt vors Gericht sollte der letzte Ausweg sein da ein weiterer ‚Rückschlag“ für die Mutter unvorhersehbare psychische Folgen haben könnte.

    Gruß

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andy,

      auch in diesem Fall muss Ihre Frau dem Umzug zustimmen. Ein Familiengericht kann allerdings die Entscheidung Ihrer Frau ersetzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Gaby sagt:

    Hallo, ich bin einfach total fassungslos, wütend und traurig dazu. Die Situation ist folgende: Meine Lebensgefährtin hat 2 Kinder, 9 und 13. Der Vater der Kinder hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht per Eilverfahren bekommen, diese Tatsache ist schon unbegreiflich, wie der das bekommen konnte, weil sehr viel schief läuft zwischen ihm und den Kindern. Er hat sich noch nie für die Kids interessiert, aber jetzt plötzlich nach der Trennung. Die Kinder werden manipuliert etc Der Ältere ist mitten in der Nacht weggelaufen, es gab Termin und Gespräch der Eltern mit Jugendamt, und trotzdem musste er zum Vater zurück, obwohl er auch im Amt mehrmals gesagt hat, das er das nicht will. Haben Kinder gar keine Rechte auf Meinung und Wünsche? Die Beiden haben schon genug mitgemacht, die müssen endlich zur Ruhe kommen. Was muss passieren, damit er gehört wird und er mit seinen Bruder von diesen Menschen weg kommt? Anwalt ist natürlich eingeschaltet und es wird alles neu verhandelt, aber bis das passiert ist, sehe ich ehrlich gesagt schwarz, und hab Angst um das Kind, das er Blödsinn macht.

  19. Laura sagt:

    Hallo.
    Ich habe 2 Tochter von 9 und 13 Jahre alt. Nach der Scheidung habe wollte meine Kinder gerne auf der Bauernhof bei ihre Papa bleiben, wegen Schule und Freundinnen. Ich sehe sie jeden 14 Tagen, aber ich vermisse sie sehr.
    Ich habe ein neue Job gefunden und wohne 90 weiter weg. Aber ich habe viel umkosten, das Leben in der große Stadt ist teuer und ich soll auch jeden mal die Kinder holen und wieder heim bringen.
    Das Kinderunterhalt was ich jetzt bezahle muss ist so wahnsinnig viel, ich kann das nicht bezahlen. (640 euro jeden monat)
    Ich habe mein Exmann gesagt das dann mein ältste Tochter bei mir wohnen soll. Aber natürlich will er das nicht.
    Aber wenn mein Tochter das auch nicht will, habe ich dann keine Rechten um mein Tochter mit zu nehmen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Laura,

      Sie können eine Neuberechnung des Unterhalts beantragen, wenn der Unterhalt für Sie nicht zu stemmen ist. Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihre Kinder können Sie einfordern. Ob ein entsprechender Antrag vor dem Familiengericht allerdings erfolgreich ist, bleibt fraglich. Für eine Entscheidung wird die Lebenssituation der Kinder und auch deren Willen betrachtet. Sprechen Sie gegebenenfalls mit einem Anwalt. Auch kann ein Gespräch mit dem anderen Elternteil zu einer besseren Lösung führen.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Silvia W. sagt:

      Ich hätte mal eine Frage..ist es den Pflicht das nur ein Elternteil das Kind immerzu holt und wieder heimbringt..sollte das nicht auch das andere dafür Sorge tragen müssen ..?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Silvia,

        hier kommt es auf die getroffenen Vereinbarungen an. Aus der Ferne lässt sich dies nicht beurteilen.

        Ihr Scheidung.org-Team

  20. Melanie b. sagt:

    Hi ,
    ich habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht das Sorgerecht haben wir leider beide. In welchem Fall kann ich den das alleinige Sorgerecht beantragen so das dem au zugestimmt wird und kann ich den Kontakt zu seiner Mutter und unserem Kind verbieten ? LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Melanie,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt. Es ist erfahrungsgemäß schwer, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Auch das Umgangsrecht zu anderen Bezugspersonen kann nur in Ausnahmefällen unterbunden werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

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