Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bei wem das Kind bleiben darf
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Kommt es zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil das aus der Ehe hervorgegangene minderjährige Kind leben soll. Dabei spielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht (umgangssprachlich Aufenthaltsrecht) als Teil des Sorgerechts eine entscheidende Rolle. Denn können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einigen, bei wem das Kind künftig bleiben soll, muss notfalls das Familiengericht einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen. Trotz des weiterhin gemeinsam bestehenden Sorgerechts darf der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil dann alleine über den Wohnort und die Wohnung des Kindes bestimmen.
Literatur zum Thema Umgangsrecht
Das Wichtigste in Kürze: Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und bezieht sich allein auf Regelungen zum dauerhaften Aufenthalt des betroffenen Kindes. Bei geteiltem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bei einem Umzug in eine weiter entfernte Wohnung in der Regel die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich (ggf. auch durch das zuständige Familienrecht). Eine Zustimmung ist bei Urlauben in befriedeten Gebieten innerhalb der EU hingegen in der Regel nicht nötig.
Sind die beiden Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, so teilen Sie sich automatisch auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so liegt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei ihm.
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur auf Antrag vor dem Familiengericht einem Elternteil zugesprochen werden, ansonsten teilen sich beide sorgeberechtigten Eltern dieses. Es kann dem Elternteil auch dann zufallen, wenn dem anderen das Sorgerecht entzogen wird. Solche Sorgerechtsstreitigkeiten können teils langwierig verlaufen. Im Idealfall sollten die Eltern auch zum Wohl des gemeinsamen Kindes stets eine gütliche Einigung finden.
Was das Aufenthaltsbestimmungsrecht genau bedeutet
Als Teil des Sorgerechts nach § 1627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Personensorge, wie sich aus § 1631 Abs. 1 BGB ergibt. Die Bedeutung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht darin, den räumlichen Aufenthaltsort für ein minderjähriges Kind zu bestimmen. Dazu gehört in erster Linie der dauerhafte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, also der Wohnort und die Wohnung des Kindes.
Aber auch der vorübergehende Aufenthalt des Kindes an anderen Orten, etwa der Urlaub oder ein Krankenhausaufenthalt fallen unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Sind beide Eltern sorgeberechtigt, üben sie auch regelmäßig gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Das gilt ebenso bei Trennung und Scheidung. Nur dann, wenn die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sich über das Recht über die Aufenthaltsbestimmung nicht einigen können, kann jeder Elternteil beim Familiengericht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Maßstab ist dabei das Kindeswohl. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile wird davon jedoch nicht berührt.
Wird einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht übertragen, bleibt nicht nur das gemeinsame Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht (Besuchsrecht) mit dem minderjährigen Kind für den anderen Elternteil bestehen. Können sich die Eltern über das Umgangsrecht ebenfalls nicht einigen, muss notfalls auch dazu eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss also beantragt werden. Bis dahin bleibt das gemeinsame Recht der Eltern zur Bestimmung des Aufenthalts bestehen. Die immer wieder unter juristischen Laien aufgestellten Behauptungen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht
- gehe automatisch auf denjenigen über, der die Kinder nach der Trennung zuerst aufnimmt, oder
- erhalte immer derjenige, bei dem die Kinder längere Zeit ihren Hauptwohnsitz haben, oder
- stünde generell der Mutter zu
sind daher unzutreffend.
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug: So ist die Rechtslage
Haben sich die gemeinsam sorgeberechtigen bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über den dauernden Aufenthalt des minderjährigen Kindes bei einem Elternteil geeinigt, kommt es häufig dann zu Streit, wenn der betreffende Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind in eine andere Stadt umziehen möchte. Denn dazu benötigt dieser Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Gang zum Familiengericht für den umzugswilligen Elternteil unausweichlich.
Besonders prekär wird die Situation bei gemeinsam aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern, wenn ein Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind ins Ausland ziehen möchte. Hier kann es passieren, dass der andere Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, um den Umzug zu verhindern. Hat das Kind in einem solchen Fall keine besonderen Beziehungen zu dem Zuzugsland (etwa Sprachkenntnisse, Migrationshintergrund, Verwandte) dürfte dem Antrag des anderen Elternteils vom Familiengericht stattgegeben werden, selbst wenn das Kind mit dem Umzug ins Ausland einverstanden ist. Denn hier ist das Kindeswohl aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse in einer fremden Umgebung und des nicht vorhandenen kulturellen Hintergrundes gefährdet (so für einen beabsichtigten Umzug der Mutter nach Griechenland mit neun und elf Jahre alten Kindern: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 8 WF 240/10).
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Urlaub: Das sind die Regeln
Problematisch können auch Urlaubsreisen werden, wenn beide Elternteile sorgeberechtigt bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigt sind. Hier gilt als Faustregel, dass ein Elternteil über den Urlaub mit dem minderjährigen Kind in friedlichen Gebieten innerhalb der EU alleine entscheiden kann. Demgegenüber bedarf der Urlaub eines Kindes mit einem Elternteil außerhalb der EU in einen fremden Kulturkreis oder in politisch unruhigen Gebieten der Zustimmung des anderen Elternteils.
Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn ein Elternteil aus einem Land außerhalb der EU stammt, mit dem Kind in die politisch stabile Heimat reisen möchte und dem Kind altersmäßig eine mehrstündige Flugreise zuzumuten ist. Hier dürfte dem betreffenden Elternteil grundsätzlich die alleinige Entscheidungsbefugnis zustehen, wobei jedoch der Einzelfall entscheidend ist.
Ist eine Einigung zwischen den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über die zustimmungsbedürftige Urlaubsreise nicht möglich, muss die Zustimmung desjenigen Elternteils, welche diese verweigert, gerichtlich ersetzt werden. Hat jedoch ein Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird für die Reise keine Zustimmung des anderen Elternteils benötigt. Umgekehrt muss der nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil zumindest für Urlaubsreisen ins Ausland die Zustimmung des allein aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils einholen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Ein Vater sollte so nicht vorgehen!
Viele Väter sind nach Trennung und Scheidung frustriert. Aufgrund der väterlichen beruflichen Tätigkeit lebt das minderjährige Kind meistens bei der Mutter, während der Vater – neben den wegen seiner Unterhaltszahlungen verschlechterten Lebensbedingungen – immer mehr zum „Wochenend-Papa“ wird. Kommt es dann noch zu Streitigkeiten über die Umgangstermine, ist mancher Vater geneigt, das Kind komplett zu sich zu holen und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beim Familiengericht zu beantragen.
In der Praxis besteht hier jedoch kaum eine Aussicht auf Erfolg. Regelmäßig hat die Mutter das Kind in der Vergangenheit betreut und ist daher dessen Hauptbezugsperson, während der Vater seinem Beruf nachging. Daneben ist eine aktuelle Betreuung des Kindes eben aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters kaum möglich und kann nur über dritte Personen wie Verwandte, Kindergarten, Ganztagsschulen usw. sichergestellt werden. Aus Gründen des Kindeswohls wird der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht daher regelmäßig nicht erhalten.
Stellt der Vater trotzdem einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, kann dies fatale Folgen haben. Das Familiengericht muss über den Antrag entscheiden, womit der berufstätige Vater voraussichtlich sein (gemeinsames) Aufenthaltsbestimmungsrecht verlieren wird. Mit Rechtskraft der Entscheidung über den väterlichen Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann die nun allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Mutter dann aber mit dem Kind am nächsten Tag in eine weit entfernte Stadt oder sogar ins Ausland ziehen. Um das Kind wieder an den Heimatort zurückzuholen, müsste der Vater aufgrund seines Sorgerechts erst ein neues Verfahren anstrengen – möglicherweise mit ungewissem Ausgang.
Möchte ein Vater mit seinem minderjährigen Kind mehr Kontakt haben, sollte er notfalls eine Erweiterung des Umgangsrechts beim Familiengericht beantragen. Die Möglichkeiten reichen von längeren und häufigeren Besuchsterminen bis hin zu regelmäßigen Kontaktaufnahmen per Telefon, SMS oder Email.
Diese Grundsätze gelten ebenso für Mütter, die berufstätig sind, während die Väter den Haushalt führen und das Kind betreuen.
Wie sich Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht zueinander verhalten
Entgegen dem Wortlaut „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bezieht sich dieses Recht für das allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil nicht darauf, dass dieser sämtliche Aufenthaltsorte für das minderjährige Kind festlegen darf. Hält sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil auf, darf dieser entscheiden, wo sich das Kind räumlich aufhält. Allerdings bestehen hier zwei Einschränkungen:
- Zum einen darf der Umgangsberechtigte den Aufenthalt des Kindes nur bei Angelegenheiten der täglichen Betreuung bestimmen. Dazu gehören etwa Besuche bei Verwandten, Freunden, Kurzausflüge und Kurzurlaube innerhalb von Deutschland, ggf. auch ins das benachbarte europäische Ausland.
- Zum anderen muss der umgangsberechtigte Elternteil darauf achten, dass der Aufenthalt des Kindes nicht an Orten stattfindet, an denen das Kindeswohl gefährdet ist.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Das Jugendamt hilft weiter
Bestehen aufgrund von Trennung und Scheidung zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sollte das örtliche Jugendamt hinzugezogen werden. Dieses muss im Rahmen der Jugendhilfe – wie bei Differenzen der Elternteile über das Sorgerecht – helfen und die Eltern unterstützen, § 17 Absatz 2 SGB VIII.
Dazu lädt das Jugendamt regelmäßig jedes Elternteil zu einem Einzelgespräch ein. Auch das Kind wird je nach seinem Alter angehört. Anschließend wird ein gemeinsamer Termin mit den Eltern vereinbart, um anhand eines erstellten Konzeptes und einer Elternvereinbarung eine Lösung zu finden.
Auch hier ist es für beide Elternteile wichtig, sich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und etwaige Termine unbedingt wahr zu nehmen. Kommt es später zu einem gerichtlichen Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird regelmäßig der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamtes vom Familiengericht angehört. Eine mangelnde Kooperation mit dem Jugendamt kann dann nachteilige Auswirkungen haben.
Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen: Wenn das Gericht entscheidet
Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, muss das Familiengericht zwangsläufig eine Entscheidung treffen. Denn die Frage, wo das minderjährige Kind künftig dauerhalt lebt bzw. seinen Hauptwohnsitz hat, lässt sich nicht mit einem Kompromiss lösen.
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist das Kindeswohl. Dazu muss das Gericht unter Abwägung aller wesentlichen Kriterien entscheiden, wo das Kind am besten aufgehoben ist. Wesentliche Kriterien sind die
- bestmögliche Förderung der Entwicklung des Kindes
- meiste Kontinuität (Beständigkeit)
- Auswirkungen auf die Erziehung des Kindes
- jeweilige Eignung der Elternteile
- sozialen Kontakte des Kindes und deren Gefährdung bzw. Wegfall durch eine neue Aufenthaltsbestimmung
- Meinung des Kindes, der mit zunehmenden Alter mehr Gewicht beizumessen ist – ab einem Alter von 14 Jahren wird sich das Gericht nur in begründeten Ausnahmefällen über den Wunsch des Kindes hinweg setzen
Die höheren Erfolgsaussichten für ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht hat aufgrund des Kontinuitätsprinzips regelmäßig derjenige Elternteil, der vor der Trennung das Kind regelmäßig betreut hat. Da in vielen Familien das klassische Rollenverständnis praktiziert wird, bei dem der Vater in Vollzeit und die Mutter allenfalls in Teilzeit arbeitet, geht in diesen Fällen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht meistens auf die Mutter über.
Bis zur Klärung der Frage, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll, üben die Eltern vielfach Druck auf ihr Kind aus. Dies reicht von Aussagen wie „Bei mir ist es aber viel schöner“, über „Der andere hat aber kaum Zeit für Dich“ bis hin zu „Dann siehst Du mich kaum noch“. Die Eltern sollten sich vor solchen Aussagen gegenüber dem Kind hüten, um es nicht unnötig in Loyalitätskonflikte zu stürzen.
So läuft das Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren beim Familiengericht ab
Kommt es zu einem Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, gelten für den Ablauf des Gerichtsverfahrens sinngemäß dieselben Grundsätze wie beim Sorgerechtsverfahren.
Häufig wird der Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts kombiniert bzw. nur ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt. Da der andere Elternteil sich aber in den meisten Fällen nichts hat zu Schulden kommen lassen, behält er sein (Mit)Sorgerecht. Über das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird das Gericht eine Entscheidung mittels eines Beschlusses treffen, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde möglich ist.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:
- Voß, Hans-Georg W....
- Burschel, Hans-Otto...
Hallo
Seit der Trennung und Scheidung, lebt meine Tochter bei mir den Kindsvater. Sie hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter, die im selben Ort 200 m Luftlinie wohnt. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht, und bisher lief es auch ganz gut. Ich kümmere mich um alles, meiner Tochter geht es gut und ich bin gerne Vater. Nun ist sie 16 Jahre alt und hat ihre Ausbildung begonnen, und es kommt immer mehr zu Problemen. Sie ist immer öfter bei ihrer Mutter, ihr Verhalten mir gegenüber ist sehr oft katastrophal. Respektlos, provozierend hält sich an keine Absprachen, grenzt schon an Mobbing…ich kenne sie so eigentlich nicht.
Ich werde das Gefühl nicht los, dass sie von ihrer Mutter in dieser Richtung Unterstützung hat. Ich denke sie wird aufgehetzt.
Vernünftige Gespräche finden nicht statt. Sie macht was sie will. Kommt und geht wann sie will….Habe keine Möglichkeit irgend etwas zu unternehmen….
Überlege das Aufenthaltsbestimmumgsrecht zu beantragen, bin mir nicht sicher, was ich tun soll.
Der Kindsmutter interressiert das Verhalten unserer Tochter mir gegenüber nicht…“ Es wäre mein Problem“….
Ich hänge mit allen problemen alleine, kümmere mich um alles und werde dann noch fertig gemacht…
Danke für ihre Antwort
Hallo Henry,
wenden Sie sich ggf. an das zuständige Jugendamt, um Lösungswege zu finden. Auch eine Familienberatungsstelle kann bei Problemen ggf. unterstützen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich habe immer wieder Streit mit dem Kindsvater. Unsere Tochter ist nun 6 Jahre alt. Er nimmt sie phasenweise jedes 2. Wochenende aber den ganzen Sommer über (ca. 3 Monate) auch mal gar nicht. Nur kurze BEsuche mit Abholen und Eis- oder Pizzaessen.
Zudem hat er oft neue Freundinnen, die dann sofort die Wochenenden mit meinem Kind verbringen. Der Kindsvater ist Tunesier und macht mir zudem immer wieder Probleme wenn ich mit meiner Tochter verreisen will. nun möchte er ALLEINE im April mit dem Kind seine Eltern im Heimatland besuchen. Da wir geschieden sind, hat er in Tunesien das alleinige Sorgerecht fürs Kind! Ausserdem spricht mein Kind kein Wort arabisch. Die Eltern sind alt, sowie ein Familienmitglied psychisch krank. ich möchte dies meiner Tochter nicht antun, hab ihm oft vorgeschlagen die Eltern nach Deutschland einzuladen. Ausserdem hat er mich in der Ehe oft bedroht, bzgl. Kindesentführung usw. Ist ein Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht sinnvoll? Damit wir endlich ein Ende finden. Meine Tochter und ich sind deutsche Staatsangehörige. Sie will sogar die besagten Wochenenden nicht zum Vater, da er sich nie große Mühe ums Kind gemacht hat. Wenn sie weint und nicht zu ihm möchte, muss ich sie ihm geben?
Vielen Dank für ihre Antwort
Hallo Ella,
bitte wenden Sie sich für die Klärung Ihres Falles an einen Anwalt. Es scheint dringend anzuraten, rechtlichen Rat zu suchen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo..
ich habe folgendes Problem. Meine Tochter ist 16 Jahre alt und ein „Weglaufkind“ . Sie ist freiwillig in die Klinik zur Therapie gegangen, als es ihr zu lang wurde, nahm sie Kontakt zum Vater auf – und er hielt sie auch vor der Polizei versteckt. Ich habe alleiniges Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Er hat es mehrmals beantragt, wurde aber immer wieder abgewiesen, da sein Verhalten dem Kindeswohl nicht förderlich ist. Meine Tochter kam bei ihm u.a. mit Drogen in Kontakt, kehrt nachts nicht nach Hause etc. Immer wenn es jetzt stressig wird , z.b. weil sie in die Schule muß, rennt sie zu ihrem Vater, der sie immer wieder aufnimmt. Statt mit dem Jugendamt, arbeitet er gegen das JA, reicht ständig Beschwerden ein, verteufelt alle Psychologen und Richter und behält das Kind bei sich, damit er keinen Unterhalt zahlen muss. Meiner Tochter geht es immer schlechter, aber da sie natürlich feiern will, geht sie lieber dort hin.
Meine Frage … kann ich irgendwas machen, damit er sie nicht mehr aufnehmen darf? Die Therapeuten sagen, man kann mit ihr keine Therapie mehr machen, weil er immer quer schießt und
muss er weiterhin Unterhalt zahlen, auch wenn sie sich immer wieder mal für einige Wochen beim Vater aufhält?
Vielen Dank im voraus
Hallo Bettina,
ist das Kindeswohl nachweislich in erheblichem Maße gefährdet, kann im Einzelfall auch ein Kontaktverbot erwirkt werden, dass im Zweifel auch polizeilich durchgesetzt werden kann. Pauschale Lösungen sind jedoch selten möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt oder Familienberatungsstellen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich weiß eigentlich Gar nicht so genau wo ich anfangen soll ich habe 3 (11/7&2)Kinder nur das jüngste ist ist das gemeinsame von meinem Noch-Mann und mir. Die Scheidung läuft, einen Anwalt habe ich auch.
Kopfzerbrechen macht mir das Jugendamt.
Ob wohl er dort zu gab die kinder geschlagen zu haben und ich ihn im Namen meiner Jungs Angezeigt habe ( mehrfach ins Gesicht- es platzten kleine äderchen. Schlug mit Gürtel, schlappen und sonstigem.. zog den älteren aus dem oberen Etagen Bett. Hob ihn am Kragen hoch drohte ihm und ließ ihn fallen. ** So bevor das gehate los geht ich bin immer wieder dazwischen gegangen. Meist war ich aber nicht in der Nähe- er hat Momente abgepasst in denen ich nicht da war.** Alkohol spielte leider auch eine Rolle- Fussball schauen – Bier muss sein ; der Schnitt lag bei 6 Flaschen. Dann ging er noch offt abends Darts spielen – mit Bier. Hatte mit seinem Fahrrad diverse bordstein Unfälle auf den rückwegen. Lag ständig am nächsten Tag in Essig und mein mittlerer Sohn hat sich immer Sorgen gemacht weil er so „krank war.
Belügt seinen Arzt bekommt Medikamente und nimmt sie meistens auch. Ich musste mit ihm zur Notaufnahme weil er dacht er stirbt : hätte zu viel gesoffen und zu viele kopfschmerztabletten genommen… so peinlich. Als meine jüngste noch kein Jahr alt war und sich am Sofa hoch ziehen konnte kam sie an sein Handy – Er sagte 2 mal nein und dann klatschte es und sie weinte – ich kam aus der Küche und nahm sie. Auf meine Frage ob er ihr auf die Hand gehauen hätte sagt er Nein- aber grenzdebil bin ich nicht. Riesen Streit. Es hat so viel Zeit gebraucht ihn raus zu schmeißen weil auch die Jungs erst nicht wollten das er geht. Fing uns ab, wartete vor der Tür, rief zig mal am Tag an. …
Das und noch viel viel mehr.
Als er raus war hat er das gesamte Geld für den Rest des Monats mit genommen für 5 Tage 130€ und wir standen da .
Geld Schläge Bier und keine Arbeit und ständig abends Hobby und am Wochenende.
Versprechen nicht gehalten und gegen über. Keine Sozialen Kontakte zugelassen. Außer er kennt oder mag diese- was mit uns war , egal. Keine Elternabend und Veranstaltungen- machte vorher Stress das keiner mehr wollte.
Und doch sagt das Jugendamt KONTAKT.
Die Jungs wollen nicht mehr weil sie merkten wir es sein sollte. Kontakte, raus gehen und andere Veranstaltungen.. .
Jetzt geht es um die kleine – ich weiß er hat ein Recht. Aber mal ehrlich würdet ihr euer Kind mit ihm alleine lassen ohne Aufsicht? Ich kann es nicht.
Er gab ihr schon mit 1 1/2 jahre Eiweißshakes, zu dem da noch 6 jährigen davon nimmst du ab.
Gibt ihr mehrfach und auch nicht wenig TicTac.
….
JUGENDAMT Betreuterumgang: Er geht ja so toll auf sie ein, hach das ist ja so herrlich. Und als Sie auf einen Stuhl kletterte (?!) Sprang er sofort auf um sie zu sichern….
Natürlich durfte sie Geschenke annehmen…..
Einfach nur grrrr.
Ich bin nun der querolant und man kann nicht nachvollziehen warum ich den treffen von der kleine und dem Vater alleine nicht zustimme.
Habt ihr einen Rat?
Entschuldigt Satzbau oder Rechtschreibung – 😥
Hallo Christina,
wir bedauern Ihre derzeitige Lage, können Ihnen an dieser Stelle jedoch hierzu keine Hilfestellung geben. Nutzen Sie ggf. die Beratungsangebote der Familienhilfe oder Familienberatungsstellen in Anspruch.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich habe leider diese Erfahrung nicht gemacht. Mein Ex hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt. Er lebt in England mit neuer Familie.Vor Gericht wurde mir immer wieder vorgeworfen, dass ich mit dem Kind (4 J.) viel unterwegs bin; dabei ist es der Vater, der seinen Sohn alle 3 Wochen zum WE (nach England und Belgien) hat. Wir müssen jetzt eine Einigung mit Mediation finden, was unmöglich sein wird. Er kann ja nicht jedes Mal persönlich erscheinen. Mir wurde das alleinige ABR leider nciht übertragen, obwohl das unser Leben um einiges stressfreier gemacht hätte.
Also nein, es stimmt leider nicht, dass das ABR meist zu dem geht, wo das Kind hauptsächlich lebte und betreut wurde. Selbst die Tatsache, dass ich eine berufstätige Frau bin, wurde mir negativ ausgelegt…Ich habe kein Vertrauen mehr in die Dt. Gesetzgebung.
Hallo… wir haben folgendes Problem..
Die Ex Lebensgefährtin entzieht meinem Partner seinen Sohn.
Der kleine Mann ich 1,5 Jahre alt. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Noch hält Sie sich in seiner Wohnung auf und macht ihm das leben zur Hölle. Sie überweist ungefragt Geld, sie hat sein Handy und will ihn überall schlecht machen (schreibt seinem Chef), sie hat seine ganzen internet Daten geändert, gibt ihn nicht mal Klamotten zum anziehen usw. Es laufen schon einige Anzeigen.
Nun zum eigentlichen Problem: Sie hat bei ihm nur einen zweit Wohnsitz, ist aber 90% da. Ihr Erstwohnsitz ist 700km weit weg. Da hat sie auch einen eigenen Laden, der von ihrer Miarbeiterin betreut wird, wenn sie nicht anwesend ist.
Nun hat sie ihm gedroht, wenn er sie aus der Wohnung klagt und seine Sachen einfordert, nimmt sie das Kind und ist weg, was sie im Moment sowieso macht. Er darf den kleinen nicht sehen.
Lt Aussage der Grosseltern, ist der Kleine schon völlig verstört und agressiv.
Was können wir tun, damit der kleine aus dieser Situation raus kommt und wieder ruhe findet?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo J.S.,
bitte raten Sie Ihrem Partner zum besuch bei einem Anwalt, dieser kann ggf. auch bei Sorgerechtsverfahren helfen. Ihr Partner sollte sich ggf. auch an das Jugendamt wenden, um hier Gespräche bezüglich des Kindeswohls und möglicher Umgangsregelungen zu initiieren.
Ihr Scheidung.org-Team
Aktuell habe ich mit meiner ex einen Sorgerechtsstreit. sie hat mein Kind im Sommer letzen Jahres ins Ausland (U.) entführt also habe ich ihn wieder nach Hause gebracht. dann hat Gericht entschieden das ich als Vater das vor. Aufenthaltsbestimmungsrecht bekomme. Als die Mutter dann aus U. eines Tages wieder zurück in Deutschland bei mir vor der Tür stand musste ich sie in die Wohnung lassen. Das Gericht entschied das ich die Kindsmutter weiter bei mir Unterkunft gewähren muss bis sie in der Lage ist sich eine adäquate Wohnung gemietet hat. dieses hat etwa 4Monate gedauert. in diesen Monaten gab es immer wieder stress und leider leidet mein Kind 4jahre alt unter den Intrigen, Attacken der Mutter so sehr das ich mir psychologische Hilfe suchen musste und die Polizei öfters anrücken musste. Einen Monat vor dem Auszug der Kindsmutter hat sie ihn dann nochmals entführt und die ganze Wohnung ausgeräumt. Es wurde dann das LKA und INTERPOL eingeschaltet. 24h später wurde mein Sohn dann wieder zu mir gebracht morgens um 04uhr erhatte nur einen Schlafanzug an weil die Mutter die Herausgabe der Bekleidung und Gegenstände verweigerte.
das Gericht entschied das es hierzu eine Hauptsacheverfahren geben solle um zu klären wo das Kind künftig leben solle. So wurde das vorl. alleinige Aufwenthaltsbestimmungsrecht weiter bei mir gelassen.
Während dieser Zeit hat sich sie Kindsmutter vorsätzlich Prozesskostenhilfe erschlichen was raus gekommen ist. Jedoch wurde sie weder dessen noch wegen den zwei Entführungen verurteilt.
Mit der Zeit habe ich ihr dann 2,5Tage Umgang pro Woche gewährt und immer versucht dieses zu organisieren. Problem hierzu war das das Gericht die Auflage gab das die KM ihren Dienstplan 2wochen vor Umgang bei mir einreichen sollte, dies hat soe nie gemacht sie wollte Umgang so wie sie es bestimmen wolle und sagte auch immer am Gericht ich müsse mich nach ihren Zeiten richten…. Aber gut ich habe ihr die Tage eingeräumt und ihr Urlaub gewährt auch ihn ihren Heimatland U. Jedoch gab es dort Probleme da die Großmutter meinen Sohn Kaffee und Bier zu probieren gegeben hat und dort auch in einem Zimmer mit extremen schimmelbefall geschlafen hat. Also habe ich U. und den Umgang zur Großmutter untersagt. Das Gericht hingegen hat meinen Sohn dann befragt und er hat ihnen alles erzählt, auch das er dort geschlagen werde von der Großmutter und das er meistens den ganzen Tag alleine ist weil die Großmutter viel schlafe und die Mutter Tennisstunden gäbe, die wohlbemerkt nicht angemeldet oder versteuert werden. Das Gericht entschied das die KM weiterhin Umgang haben dürfe und auch mit dem Kind Urlaub machen kann und zu Familienurlaub nach U. reisen dürfe. HALLO warum wird das Kind wieder obwohl solch Verhältnisse dort hausen mit der Mutter der Urlaub dorthin gewährt […]
Während der Umgangstage mit der KM ist es immer zu Problemen gekommen das das Kind von ihr beeinflusst wurde, negativ über Vater sprechen, vor Verhandlungen Unmengen an Geschenken kaufen und das sie die Umgangszeiten der Rückbringung zu mir nicht einhält teilweise ist sie 30-60Minuten drüber oder hängt noch einen Tag dran. Also habe ich das Jugendamt gesagt und alles protokoliert der letzten 12Monate aber es scheint dem Jugendamt und dem Gericht am A. vorbei zu gehen.
Nun hatte ich aktuell die Haubtsacheverhandlung bei der die Gutachterin nochmal klar verdeutlichte das ich als Vater besser geeignet währe für das wohl meines Kindes zu sorgen, es zu fördern etc. bei dem Verfahren ging es um die Klärung des Aufenthalts wo mein Sohn zukünftig leben solle und das Sorgerecht.
Das Gericht empfilt das die Mutter ein umfassenden Umgang bekomme. Alle zwei Wochen von Freitag-Sonntag 19uhr und in der Woche wo sie keinen Umgang am Wochenende hat von Mittwoch-Freitag 19uhr. Das das Gemeinsame Sorgerecht bei beiden Elternteilen bleibt und das das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Elternteilen zugeteilt wird und das mein Sohn weiterhin seinen Lebensmittelpunkt bei mir haben solle.
-habe ich oder besser gesagt hat mein Sohn kein Recht auf gemeinsames Wochenende von Freitag-Sonntag mit dem Vater alle 2Wochen?
-Somit hat die KM doch eines sechser, brauch sich nicht kümmern keine Verantwortung kann arbeiten gehen….
-Ich als Vater fungiere nur für die Füllzeitenbetreuung….
Das ist doch wohl mehr als nur ein schlechter Witz. Alleine in der Verhandlung war eine Anwältin der KM hier aus der Gegend für die Haubtsacheverhandlung zugelassen und dann tauchte dort eine Anwältin aus U. auf die die KM vertreten sollte und ihre andere Anwältin ist dann stink sauer abgehauen. Während der Verhandlung haben die Kindsmutter trotz der deutschen Sprache mächtig und die u. Anwältin aus G. ständig auf u. gesprochen und geschimpft. Wieso wird so etwas vor Gericht geduldet. Es wurde auch keine Dolmetscherin zu Gericht gerufen…..
Nun habe ich ein Jobangebot in350km entfernten Hamburg wo mein sohn auch Familie meinerseits hat, er könnte dort in eine gute Schule gehen, mal zur Ruhe kommen und hätte dort auch die Möglichkeit besser gefördert zu werden dies wäre mehr als eine Lebensqualitätverbesserung für meinen Sohn, da er dort auch ein eigenes Zimmer bekommen könnte.
Die Mutter aber weigert sich und stimmt dem Umzug nicht zu, also soll ich weiterhin von ALG 2 beziehen, kann mein Kind nicht entsprechend und bestmöglich fördern, kriege keinen Job weil die Arbeitszeiten sich nicht mit den Betreuungszeiten meines Kindes vereinbaren lassen und bekomme weil ich ja nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar bin eine Sanktion und muss nun von etwa 700euro mit Kindergeld leben. Die Kindsmutter musste keine Unterhalt in der Verhandlungszeit zahlen und denkt auch weiterhin nicht daran.
Mein Fazit: ich finde es erschreckend was ein Kind alles erdulden muss, selbst begleiteten Umgang wurde nicht empfohlen obwohl mein Sohn immer und immer wieder die Unfähigkeit der KM unterstreich und sie meinen Sohn immer und immer wieder bedrohte das wenn er nicht bei Gericht sagt das er bei ihr bleiben will, das die Mutter dann wieder alleine nach U. gehen würde. das sie immer wieder mit der Großmutter und der KM negativ in seinem Beisein über den Vater gesprochen wurde.
Vor Gericht sind beide Elternteile gleich zu behandeln so sagt ein Gesetzestext. Sorry aber das ist Verarschung.
Für Ideen bin ich immer offen auch für top Rechtsbeistand.
[red. v. d. Red.]
Bei solchen Debatten erkenne ich immer wieder eine erschreckende und sich stets wiederholende Ansicht:
Mütter sind offenbar stets der Meinung, das die gemeinsamen Kinder zu 95% ihr Eigentum sind – das ein Vater allerdings gar kein Vater mehr sein, wenn er seine Kinder gerade mal 4 Tage im Monat sehen „darf“ und das dies gar nicht dem Kindeswohl entsprechen kann, darüber scheinen sich diese „Mütter“ nicht im geringsten Gedanken zu machen!
Man stelle sich vor, Männer würden so handeln wie die meisten Mütter – nicht nur straflos, sondern inoffiziell sogar noch vom Staat gedeckt – es tun!
Wie hoch wäre wohl die Haftstrafe für einen Vater, der in einer Nacht und Nebelaktion seiner Partnerin das Konto plündert, ihr die Wohnung leerräumt und ihr dann auch noch monatelang das eigene Kind vorenthält, oder es gar hunderte Kilometer weit an das andere Ende der Republik verschleppt?
Für einen Mann wäre das undenkbar – und schon nach zwei Tagen würde die Polizei ihn jagen wie einen Schwerverbrecher!
Für Frauen dagegen ist dieses Verhalten dagegen geradezu schon „Standort“ und kein Hahn kräht danach!
Und wenn ein Gericht einem Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht abspricht weil er arbeiten geht (!) ist das nur eines: Offen geduldete Diskriminierung!
Hier aber wird nicht nach Gleichberechtigung geschrien – hier – wie sonst auch – hat ja die Frau die Privilegien schon ohne die mit einhergehenden Pflichten für sich eingenommen!
Wer einmal eine Scheidung mit allem drum und dran durch gemacht hat, wer einmal – trotz aller angeblicher Gleichberechtigung und Emsnzipation sein Geld, sein Heim, seine Kinder und jedes Recht verloren hat nur weil er eben ein Mann und seine Frau eben eine Frau ist, der kommt zwangsläufig zu der Erkentniss, das sexuelle Diskriminierung tatsächlich an der Tagesordnung ist – ganz egal ob es dabei um das Sorgerecht, den Umgang, Unterhalt oder das einfache Recht darauf, seinen Kindern ein Elternteil sein zu dürfen ist!
Als Mann hat man spätestens vor dem Scheidungsrichter jegliches Recht auf seine Kinder, seine Menschenwürde und seine Gleichheit vor dem Gesetz verloren – Millionen entsorgte Väter beweisen eine staatliche gefördete Herabsetzung der Menschenwürde in einem Ausmaß, das längst den EGH hätte aufschreien lassen müssen!
Und die Folge dieser Verbrechen gegen die Menschlichkeit – die auch Vätern zusteht! – sind u.a. auch die standartmäßigen Ablehnungen von Anträgen auf alleiniges Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht, sofern sie nur vom Vater beantragt wurden!
Hallo…..ich war erkrankt und lag 2 Monate im Krankenhaus bis dahin lebte mein Sohn (4) bei mir. Als ich rauskam wollte ich das er zurück kommt und hatte telefonisch alles geregelt wegen Kindergarten usw……alles war mit dem Vater abgesprochen und ab.1.7. sollte er wieder da sein ,Doch es passierte nicht sondern ich bekam Post vom Anwalt. Der Vater will nun das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seither habe ich kaum Kontakt zu beiden und jetzt hab ich große Angst mein Sohn nicht mehr zurück zu kriegen.
Ich bin echt verzweifelt und sehe mich schon vor Gericht verlieren. Gehe ich da Recht in der Annahme???
Hallo Stefanie,
bitte wenden Sie sich Ihrerseits an einen Anwalt, um die Lage rechtlich einschätzen zu lassen und ggf. dagegen vorzugehen. Eine Einschätzung unsererseits ist an dieser Stelle nicht möglich.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo…..
Meine Ehefrau ist ohne mein wissen am 22.08.17,mit unserer gemeinsamen Tochter 3 Jahre alt,einfach nach Bayern abgehauen….. Ich selbst wohne in Mannheim das sind 420km Entfernung…… Was kann ich tun das ich meine Tochter wenigstens Regel massig sehen kann……
Hallo Andreas,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihr Recht auf Umgang ggf. genauer erläutern und durchsetzen zu lassen, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht mehr möglich erscheint.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich benötige ein wenig Rat.
Ich bin in einer neuen Partnerschaft und mein Freund hat ein Kind. Ich bin super glücklich darüber, dass Sie in seinem Leben ist. Wir verstehen uns super. Die Maus ist 2 Jahre alt und putz munter. Kommt zurzeit noch jedes Wochenende zu uns. Doch leider macht Ihre Mutter und noch Ehefrau uns das Leben zu Hölle. Sie missbraucht das Kind um an den Vater zu kommen. Täglicher SMS-Terror, Voice-Nachrichten und Anrufe. Nachdem mehrere Unterstellungen wie Köperverletzung und Drohung im Raum standen haben wir Kontakt zum Anwalt aufgenommen und veranlasst, dass Sie meinen Freund nur noch im Zusammenhang mit der Tochter kontaktieren darf. Doch das klappt auch nicht. Ihre Psychische Verfassung ist echt eine Katastrophe. Diese Stimmungsschwankungen, so als wäre sie Schizophren. Sie ist zwar schon in Therapie (was wir nicht belegt bekommen haben), aber keine Besserung und Einsicht in Sicht. In einem möchte Sie das Beste für die Tochter und dann im anderen wieder eine Voice-Nachricht wo sie ihre Tochter auf dem Schoß hat und weint das es alles Ihr zu viel wird und das mein Freund an allem dran Schuld ist, dass es Ihr so geht. Jetzt kommt immer wieder dazu, dass Sie das Kind nicht raus rücken möchte. Ihre Äußerung darüber ist, dass Sie nicht ohne Sie leben kann, mein Freund hätte schließlich mich an seiner Seite. Da fehlen mir langsam die Worte! Den Partner mit dem eigenen Kind zu vergleichen? Ich bin zwar keine Mutter, aber mein gesunder Menschenverstand sagt mir, die Frau braucht Hilfe! Wir unterstützen Sie trotz allen Vorkommnissen und wollen alles in Ruhe abwickeln, aber seit Wochen haben wir das Gefühl wir reden gegen eine Wand. Keine Einsicht! Sie benutzt das Kind als Partnerersatz und stützt sich an Ihrer Anwesenheit. Ist es nicht die Aufgabe der Mutter für das Kind da zu sein? Ein Termin beim Jugendamt ist vereinbart zur Elternberatung, aber villt. habt Ihr ja noch paar Tipps wie man mit dem Terror besser umgehen kann und nicht permanente Angst um das Kind haben muss, da die Mutter so labil und überfordert wirkt. Er wollte nie um das alleineige Sorgerecht kämpfen, aber wenn es sich nicht bessert möchte er sich dafür stark machen. Ich mein was muss er sich als Vater noch alles gefallen lassen? Er wurde von Ihr länger betrogen, hat den Absprung geschafft, trotzdem er dem Kind zu Liebe um die Ehe noch gekämpft hat und muss jetzt mit ansehen, dass das Kind als Seelentröster verwendet wird und immer schwieriger wird? Da sie ständig einen neuen Kerl an Ihrer Seite hat und dem Kind vorstellt, wirkt sich auch nicht sonderlich gut aus, aber das versteht sie nicht. Sie stellt dem Kind eine Person vor, dass Kind freundet sich mit der männlichen Person an und schwubs ist der Kerl wieder abgeschossen, weil Sie noch am Ehemann hängt, versteht das Kind nicht warum. Klar denkt das Kind dann komische Männer, kommen und gehen, das ist mir nicht vertrauenswürdig.
Könnt Ihr Helfen? Villt. Tipps geben was nach Anwalt, Amt noch gut wäre? Und ob er überhaupt ne Chance hat das Umgangsrecht zu bekommen, da er bislang nur das geteilte Sorgerecht hat. Er will alles dafür tun, dass es auf langfristigen Dauer das Beste für das Kind ist.
Hallo Luisa,
Ihr Partner kann ggf. auch noch auf die zahlreichen Angebote von Familienberatungsstellen zurückgreifen. Aus unserer Sicht sind jedoch durch den gewissenhaften Kontakt zum Jugendamt und die Beauftragung eines Anwaltes schon die wichtigsten Vorkehrungen getroffen worden. Grundsätzlich kann im Übrigen auch dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Wenden Sie sich daher bitte an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, wie die Erfolgsaussichten in diesem Fall einzuschätzen sind.
Ihr Scheidung.org-Team
Was ist in der Fall wenn beide Eltern vollzeit berufstätig sind?
Kann der Vater das Aufenthaltsrecht für sich in Anspruch nehmen, weil er z.b. Betreuung durch seine Mutter (Oma) zur Verfügung stellen kann, während die Mutter zur Fremdbetreeung greifen muss.Ist ein plus Punkt für die Mutter weniger oder gar nicht zu arbeiten?
Hallo Lizza,
pauschale Antworten sind hier nicht möglich. Wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung bitte an einen Anwalt. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo zusammen,
ich hab ein Problem meine schwiegermutti möchte in Deutschland bleiben, sie kommt aus Chile ,hatte vor langen Jahren eine Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre hat hier geheiratet und sich auch wieder scheiden lassen nur steht kein Grund in der scheidungsurkunde also wird diese von denn Chilenischen Behörden nicht anerkannt und erlauben keine Einwanderung nach Deutschland ….man kann dies von denn deutschen Behörden Nachträgen lassen aber die jetzige Erlaubnis geht nicht so lange wie die Behörden brauchen …meine Frage ist wie geht das schneller oder kann Mann die Aufenthaltserlaubnis dafür verlängern ???
Hallo Stefanie,
wir beschäftigen uns an dieser Stelle mit dem deutschen Familienrecht, nicht mit dem Asylrecht. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder einen Anwalt, der sich mit dem Themenbereich auskennt.
Ihr Scheidung.org-Team
Wenn ich als Papa Zu hause bleiben will und für meine Kinder da sein will habe ich trotzdem keine Chance auf alleiniges Abr? Auch nicht wenn ich nicht mehr Vollzeit arbeiten würde für die Kinder
Hallo Markus,
welcher Elternteil wann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht durchsetzen kann, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Entscheidung des Gerichts richtet sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Chancen bewerten zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Meine Frau hat die 3 Kinder geschlagen ich habe Lehrerin verständigt und Jugendamt sie hat es auch zugegeben und einen Schutzvertrag unterschrieben jetzt werden sie nicht mehr geschlagen sondern NUR angeschrien 1 Kind wohnt bei mir 11 Jahre alt dem hat sie zugestimmt aber ohne Wohnsitz Ummeldung das unterschreibt sie nicht sie behält das Kindergeld und bezahlt keinen Unterhalt
Wie ist das wenn die mutter das alleinige Sorgerecht hat und das kind mit etwa 15 entscheidet es will zu seinem papa ziehen, geht das?
Hallo Timo,
letztendlich liegt die Entscheidung bei der Mutter, allerdings sollte auch das Kind ernst genommen werden. Kann sich die Familie nicht einigen, kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Hier wird auch das Kind gehört. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um ggf. auch das Sorgerecht zu beantragen.
Ihr Scheidung.org-Team
Meine Exfrau hat angekündigt in 1 bis 2 Jahren weiter wegziehen zu wollen. Ich habe ihr gesagt dann bitte rechtzeitig darüber zu reden wenn es spruchreif wird um eine Regelung zu finden. Meine Exfrau meint aber, dass braucht sie nicht, da sie innerhalb eines Bundeslandes umziehen kann ohne meine Zustimmung. Mir ist das absolut nicht bekannt und auch auf diesen Seiten nicht nach zu lesen. Das Problem ist nur, wenn meine Exfrau meint dass ist so, dann setzt sie das auch so um und stellt mich vor die Tatsache. Schon jetzt verkündend sie allgemein in zwei Jahren in xxx zu wohnen. Was kann ich dann noch machen ? und wie kann ich das im Vorfeld klären ohne Stress zu machen ? Meine Exfrau hat da so ihre Ansichten … wenn der Himmel grün ist, dann ist der grün!
Hat jemand da einen eskalationsfreien Tipp ?
Hallo Micha,
sofern Ihre Frau das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann Sie über den gewöhnlichen Wohnort bestimmen. Können Sie allerdings Ihr Umgangsrecht dann nicht mehr so einfach umsetzen, haben auch Sie ein Mitspracherecht. Wenden Sie sich an das Jugendamt oder einen Anwalt und versuchen Sie gemeinsam mit Ihrer Ex-Frau eine Lösung zu finden.
Ihr Scheidung.org-Team
Vielen Dank für die Antwort. Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht haben wir beide ( verheiratet ). Die Schwierigkeit ist, das meine Exfrau das einfach umsetzen wird. Mit dem Jugendamt bin ich schon länger im Kontakt, um generell zu allen Themen (Schule etc.) eine gemeinsame Lösung zu finden. Auch Paarkonfliktgespräche über das Jugendamt wurden leider bisher über ihren Anwalt abgelehnt. Es bleiben nur wenige Optionen übrig, außer das Familiengericht anzurufen. Gerichtliche Auseinandersetzung möchte ich in jedem Fall verhindern, ich habe miterleben dürfen (!) wie dass bei ihrer ersten Tochter und dem Vater ausging.
Hallo Micha,
in diesem Fall haben Sie in jedem Fall ein Mitspracherecht. Wenden Sie sich an einen Anwalt und überlegen Sie, wie Sie weiter vorgehen könnten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Team.
Mein Mann und ich haben uns vor 2 Monaten getrennt und ich wollte alles in Ruhe regeln. Seit dem ist nur Ärger und ich habe wirklich Angst das „wenn“ er mal seinen Sohn nimmt ihn nicht wieder bringt. Das hat er mir auch noch in der Ehe als Drohung ausgesprochen. Welche Handhabe habe ich falls dies eintreten sollte ? Was kann ich dann tun ? Wir haben beide das Sorgerecht und aufenthaltsbestimmungsrecht.
Gibt es überhaupt eine Möglichkeit meinen Sohn dann wieder zu holen?
Was wenn er ihn nach Polen verschleppt ? Ich bin überfordert mit dieser angst. Eine Antwort wäre sehr hilfreich.
Hallo Julia,
da Sie ebenfalls sorgeberechtigt sind, darf der Kindesvater Ihnen das Kind in aller Regel nicht vorenthalten. Die Kindesentziehung könnte sogar strafrechtlich betrachtet werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um ggf. das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht zu beantragen oder sich über andere Möglichkeiten aufklären zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, Meine Frau hat sich von mir getrennt aber wir leben noch zusammen bis ich eine Wohnung gefünden habe. Wir haben zwei gemeinsame Kinder 8 und 12, und die 8 jährige sagt das sie unbedingt mit mir zusammen ziehen möchte. Meine 12 jährige sagt es ist ihr egal bei wem sie lebt. Ich habe vorgeschlagen das die 8 jahrige zu mir zieht wie sie möchte, und nach 6 Monaten tauscht mit die 12 jahrige und zu die Mütter zieht für 6 Monate aber Meine Frau meinte das beide Kinder zusammen bleiben soll, bei ihr. Meine 8 jährige will trotzdem zu mir ziehen, wie soll ich vorgehen?
Hallo Jason,
wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über mögliche Lösungen in Kenntnis setzen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Schönen guten Abend,
Ich lebe seit Dezember von meiner Ex-Freundin getrennt. Sie und ich haben einen gemeinsamen Sohn und wir haben auch beide das gemeinsame Sorgerecht.
Unser Modell bezieht sich wie folgt: von Montag Nachmittag bis Donnerstag früh ist der kleine bei mir und jedes zweite Wochenende sprich von Samstag bis Donnerstag früh ist der kleine bei seinem Vater. Der kleine Mann hat es auch soweit verstanden und in der Kita wird es uns auch positiv zugesprochen das der kleine die Trennung verstanden hat. Mir stellt sich nun die Frage, kann ich das alleinige Umgangsrecht beantragen? Ich frage deswegen weil sie mir immer mehr Steine in den Weg legen mag zum Beispiel will sie mir vorschreiben mit wem ich mich treffe wenn der kleine dabei ist, darf sie das obwohl sie genau weiß das ich (Vater) dabei bin ?
Hallo Stefan,
das Sie beide das gemeinsame Sorgerecht haben, darf die Mutter des Kindes solche Vorschriften nicht machen. Aber auch wenn Sie das Sorgerecht nicht hätten, dürfte Sie die Kindsmutter in dieser Sache nicht reglementieren. In der Zeit, in der Ihr Sohn bei Ihnen ist, dürfen Sie bestimmen mit wem und wo Sie sich gemeinsam aufhalten. Insofern ist es ggf. nicht zielführend, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Sie beraten kann.
Ihr Scheidung.org-Team