Auskunftpflicht beim Unterhalt: Stillschweigen müssen Sie nicht dulden!
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet (vgl.§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). In intakten Familien stellt das kaum ein Problem dar. Zu Streitigkeiten aber führt die Unterhaltspflicht regelmäßig bei Trennung und Scheidung. Der eine oder andere verweigert dann sogar die Auskunft über die eigenen Einkünfte, um sich vor den Unterhaltszahlungen zu drücken. So einfach ist das aufgrund der geltenden Auskunftspflicht beim Unterhalt aber nicht.
Unterhaltsberechtigte können sich auf die gesetzliche Auskunftspflicht berufen
Betroffene, die Unterhalt gegenüber einem Ex-Ehepartner oder einem Elternteil beanspruchen können, dürfen sich auf das gesetzlich verbriefte Auskunftspflicht berufen. Dieses ergibt sich aus § 1605 Absatz 1 BGB:
„Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.“
Verweigert der Unterhaltspflichtige diese Auskunft, kann sie im Zweifel auf gerichtlichen Geheiß hin erfolgen. Eine Weigerung kann ihm im Einzelfall sogar zum Nachteil gereichen (z. B. durch Ordnungsgelder oder Berechnung auf Grundlage eines fiktiven Einkommens). Zu weit gehen darf das Verlangen aber auch nicht in jedem Fall, wie zuletzt das Oberlandesgericht (OLD) München feststellte.
Auskunftspflicht beim Unterhalt von Selbstständigen
Selbstständige müssen häufig Auskünfte für die vergangenen drei Jahre vorlegen, um einen möglichen Unterhaltsanspruch angemessen bewerten zu können. Der Umfang der Auskunftspflicht kann beim Unterhalt aber beschränkt sein. In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen 16 UF 645/18) verlangte der Unterhaltsberechtigte Einsicht in die gesamte Buchhaltung des Unterhaltsschuldners.
Die Auskunftspflicht trifft beim Unterhalt beide Seiten!
Die Auskunftspflicht beim Unterhalt ist jedoch kein einschneidiges Schwert. Da auch die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten für die Berechnung der Unterhaltsansprüche heranzuziehen sind, muss dieser ebenso Auskunft über das eigene Einkommen erteilen. Kindergeld, Ausbildungsvergütung und andere regelmäßige Einnahmen können den Unterhaltsanspruch regelmäßig verringern.
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