Auskunftspflicht beim Unterhalt: “Welche Infos muss ich preisgeben?”
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Nach Trennung oder Scheidung können unterschiedlichste Unterhaltsansprüche entstehen, seien es nun Kindesunterhalt, Betreuungs-, Trennungs– oder Nachehelichenunterhalt. Und auch die eigenen Eltern können im Einzelfall einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber Ihren Kindern haben. Damit diese Ansprüche sich angemessen berechnen lassen, bedarf es jedoch entsprechender Auskünfte seitens der Unterhaltspflichtigen und -berechtigten. Aber gibt es diesbezüglich eine Auskunftspflicht beim Unterhalt?
Das Wichtigste in Kürze: Auskunftspflicht beim Unterhalt
Grundsätzlich sind Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsempfänger dazu verpflichtet, auf Verlangen eine Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen. Hierüber sind ggf. entsprechende Nachweise wie etwa Lohnabrechnungen zu erbringen. Einen Überblick zu den Unterlagen, die bei entsprechenden Anfragen vorzulegen sind, finden Sie hier.
Da für die Ermittlung möglicher Unterhaltsansprüche auch das Einkommen des Berechtigten heranzuziehen sind, muss auch dieser seine Einkünfte auf Verlangen offenlegen. Beim Unterhalt besteht die Auskunftspflicht also gegenseitig.
Ein Auskunftsanspruch besteht beim Unterhalt alle zwei Jahre. Vor Ablauf dieser Frist kann jedoch im Einzelfall ebenfalls ein Anspruch geltend gemacht werden, wenn der Ersuchende glaubhaft machen kann, dass der Auskunftspflichtige in der Vergangenheit wesentlich höhere Einkünfte erwirtschaftet hat.
Im Zweifel kann ein Gericht die Auskunft anordnen oder von dem Betroffenen eine Versicherung an Eides statt verlangen. Es kann die erforderlichen Nachweise auch direkt gegenüber Arbeitgeber, Finanzamt & Co. einfordern. Mehr dazu lesen Sie hier.
Welche Auskunftspflicht besteht beim Unterhalt?
Um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Unterhalt besteht, sind Verwandte in gerader Linie, aber auch auch Ex-Ehegatten, zur Auskunft über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, sofern es ein berechtigtes Auskunftsersuchen gibt. Diese Auskunftspflicht ist in § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eindeutig festgeschrieben.
Diese Verpflichtung ist jedoch keine Einbahnstraße, sondern greift sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch Unterhaltspflichtige. Das bedeutet: Einer Auskunftspflicht muss ein volljähriges Kind, das Unterhalt einfordert, auf Verlangen ebenso nachkommen, wie dessen Eltern, von denen es den Unterhalt einfordert. Und auch beim Ehegattenunterhalt kann der Unterhaltsschuldner von dem Berechtigten Nachweise über dessen Einkünfte verlangen.
Da sich die Einkommensverhältnisse regelmäßig ändern können, besteht ein Auskunftsanspruch mindestens alle zwei Jahre (vgl. § 1605 Absatz 2 BGB). Vor Ablauf dieser Zeit kann er nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass sich die Einkünfte des Betroffenen wesentlich erhöht haben.
Besteht eine Auskunftspflicht bei Kindesunterhalt gegenüber dem Jugendamt? Das Jugendamt kann stellvertretend den Anspruch auf Unterhalt eines minderjährigen Kindes berechnen. Es kann dann ebenfalls einen Auskunftsanspruch bezüglich Unterhalt und Einkommensnachweisen erheben, da es die rechtlichen Interessen des Kindes vertreten darf.
Wie können Sie Ihrer Auskunftspflicht beim Unterhalt nachkommen?
Schon Lenin wusste: “Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.” Gerade wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Betroffenen gestört ist, genügt es auch bei der Unterhaltsbemessung häufig nicht, einfach zu sagen, wie viel Einkommen vorhanden ist. Es bedarf zumeist entsprechender Nachweise. Diese müssen nach § 1605 Absatz 1 Satz 1 BGB auf Verlangen vorgelegt werden. Folgende Unterlagen können dabei als Beleg dienen:
- Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate (Lohnabrechnungen)
- letzter Einkommenssteuerbescheid
- Bilanzen aus den vergangenen drei Jahren inkl. der Gewinn- und Verlustrechnungen (bei bilanzierungspflichtigen Selbstständigen)
- Einnahme-Überschuss-Rechnungen aus den vergangenen drei Jahren (z. B. bei Freiberuflern)
- aktueller Rentenbescheid (bei Rentenbezug)
- aktueller Arbeitslosenbescheid (bei Bürgergeld- oder ALG-Empfängern)
Zusätzlich zu den Nachweisen über die regelmäßigen Einkünfte können jedoch auch Belege über Vermögen und weitere Einnahmen verlangt werden. Dies gilt zum Beispiel bei Mieteinnahmen oder Kapitalvermögen.
Was passiert bei Missachtung der Auskunftspflicht bei Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt & Co.?
Verweigern Unterhaltspflichtige oder -berechtigte eine Auskunft, so kann das Familiengericht nach § 235 Familienverfahrensgesetz (FamFG) diese gerichtlich anordnen und dem Betroffenen eine angemessene Frist setzen. Kommt derjenige der Anordnung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann das Gericht den Auskunftsanspruch auf Umwegen durchsetzen, indem es entsprechende Nachweise direkt bei Arbeitgebern und Behörden einholt.
Alternativ kann auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung von dem Beteiligten verlangt werden. Durch diese versichert der Betroffene, dass alle Auskünfte und bislang erbrachten Belege vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Stellt sich in einem solchen Fall später heraus, dass die Auskünfte doch nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig waren, kann der Beteiligte auch strafrechtlich belangt werden, etwa falscher Versicherung an Eides statt. Dies kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen (vgl. § 156 StGB). Aber auch eine uneidliche Falschaussage vor dem Familiengericht kann strafrechtliche Folgen haben und mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden (vgl. 153 StGB).
Zudem können auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten erhoben werden, z. B. Schadensersatz oder der Ausgleich eines möglichen Verzugsschadens.
Kann ich beim Arbeitgeber Gehaltsnachweis vom Ex-Partner zwecks Unterhalt für das Kind einfordern?
Danke für den Hinweis, dass es in diesem Fall besonders wichtig ist, die Fristen einzuhalten. Ich soll Trennungsunterhalt zahlen und möchte dazu finanziell absichern. Hoffentlich kann mir dafür ein Anwalt für Scheidungen weiterhelfen.
[von Redaktion entfernt.]