Scheidung im Ausland – Welches Familienrecht ist anzuwenden?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 11. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Ehepartner im Ausland

Hatten beide Ehegatten ihren letzen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland und ist einer oder sind beide nach der Trennung ins Ausland gezogen, stellt sich Frage, welches Gericht für die Scheidung zuständig ist und welches Familienrecht (deutsches oder ausländisches) anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass bei einer Scheidung in Deutschland grundsätzlich beide Ehepartner im Scheidungstermin anwesend sein müssen. Erfolgt dagegen die Scheidung im Ausland, muss diese in Deutschland anerkannt werden. Möchte darüber hinaus der im Ausland lebende Ehepartner keine Scheidung, können weitere Probleme auftreten.

Das Wichtigste in Kürze: Scheidung im Ausland

  • Wenn der Partner, der deutscher ist und in Deutschland wohnt, den Scheidungsantrag gegen den im Ausland lebenden deutschen Ehegatten stellen will, wird die Scheidung vor einem Familiengericht in Deutschland vollzogen.
  • Sind beide Ehegatten Deutsche, die im Ausland leben, und möchten sich scheiden lassen, ist grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
  • Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.
  • Reagiert der im Ausland lebende Ehegatte trotz mehrfacher ins Ausland zugestellter Ladungen nicht bzw. erscheint er nicht zur Anhörung, kann das Familiengericht die Scheidung in Abwesenheit des betreffenden Ehegatten beschließen.
  • Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.

Ausführliche Informationen zur Scheidung im Ausland erhalten Sie im Folgenden.

Wie erfolgt die Scheidung von einem ausländischen oder von einem im Ausland lebenden Ehepartner?

In diesen Fällen ist ein deutsches Familiengericht für die Scheidung zuständig

Scheidung im Ausland? Ist einer der beiden Ehegatten Auausländer kann die Scheidung eine schwierigere Angelegenheit werden.
Scheidung im Ausland? Ist einer der beiden Ehegatten Ausländer kann die Scheidung eine schwierigere Angelegenheit werden.

Möchte der deutsche hier wohnende Ehegatte den Scheidungsantrag gegen den nun ins Ausland gezogenen Ehepartner stellen, erfolgt die Scheidung bei dem deutschen Familiengericht, das für den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten zuständig ist.

Das gilt ebenfalls, wenn der deutsche Ehegatte ins Ausland gezogen ist und gegen den hier wohnenden Ehepartner den Scheidungsantrag stellen möchte. Die Scheidung von einem Ausländer kann sich mitunter schwierig gestalten.

Ist dagegen ein Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland und der andere alleine ins Ausland umgezogen, findet die Scheidung grundsätzlich bei dem deutschen Familiengericht statt, das für den Wohnsitz des Ehepartners mit den dort lebenden gemeinsamen Kindern zuständig ist. Leben beide deutschen Ehegatten im Ausland und möchten sich scheiden lassen, ist grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Scheidungstermin in Deutschland: Nicht immer ist gemeinsames Erscheinen Pflicht

Das gemeinsame Erscheinen der Ehegatten zum Scheidungstermin vor einem deutschen Familiengericht ist zwar grundsätzlich Pflicht, § 128 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Hält sich jedoch ein Ehegatte in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung bzw. Vernehmung zur Scheidung durch ein anderes grenznahes deutsches Familiengericht angeregt werden.

Müsste also etwa ein in Österreich lebender Ehegatte nach Hamburg zum Scheidungstermin anreisen, ist es stattdessen möglich, dass er vom Familiengericht in Passau angehört wird. In Einzelfällen lassen Gerichte auch eine schriftliche Erklärung des im europäischen Ausland befindlichen Ehepartners ausreichen, aus der sich der Scheidungswille sowie der Zeitpunkt und die Umstände der Trennung eindeutig ergeben.

Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.
Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.

Wer sich dagegen in weiter entfernten Ländern, insbesondere außerhalb von Europa, aufhält, kann auf Antrag beim zuständigen Familiengericht, von der deutschen Botschaft im betreffenden Land angehört werden. Lebt also etwa ein Deutscher nach der Trennung in Thailand, ist die Anhörung zur Scheidung bei der dortigen deutschen Botschaft möglich.

Insoweit kann die deutsche Justiz aufgrund des Scheidungsrechts die Anhörung erleichtern. Der Nachteil ist jedoch, dass bei der Zustellung von Schriftstücken ins Ausland (etwa dem Scheidungsantrag) diese häufig in die dortige Landessprache übersetzt werden müssen, was erhebliche Zeit kostet und das Verfahren über mehrere Jahre in die Länge ziehen kann.

Der im Ausland lebende Ehegatte sollte daher in Deutschland jemanden benennen, der für ihn als sogenannter Postbevollmächtigter die Schreiben des Gerichts entgegennehmen darf. Das kann mit Ausnahme des Ehepartners und dessen Scheidungsanwalt jede in Deutschland lebende Person sein, insbesondere auch ein Online-Anwalt. Dadurch verkürzt sich das Verfahren für diese internationale Scheidung erheblich.

Wenn der im Ausland lebende Ehegatte sich nicht scheiden lassen will

Ist die mehrfach gescheiterte Auffindbarkeit eines Ehegatten konkret belegt, kann ein Gericht die Scheidung auch in dessen Abwesenheit beschließen
Ist die mehrfach gescheiterte Auffindbarkeit eines Ehegatten konkret belegt, kann ein Gericht die Scheidung auch in dessen Abwesenheit beschließen

Es kann durchaus vorkommen, dass sich der im Ausland lebende Ehegatte nicht beim zuständigen deutschen Familiengericht scheiden lassen will oder einfach „untergetaucht“ ist.

Reagiert der Ehegatte trotz mehrfacher ins Ausland zugestellter Ladungen nicht bzw. erscheint er nicht zur Anhörung (bei einem grenznahen Gericht oder in der Botschaft), kann das Familiengericht die Scheidung in Abwesenheit des betreffenden Ehegatten beschließen.

Ist dagegen der im Ausland wohnende Ehegatte nicht aufzufinden, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung, also dem Aushang der Benachrichtigung im Amtsgericht über die öffentliche Zustellung eines Schriftstücks.

In all diesen Fällen bei der Scheidung in Abwesenheit stellen die Gerichte aber hohe Anforderungen. So müssen die Zustellungen ins Ausland mehrfach ordnungsgemäß erfolgt sein oder die Bemühungen zur dortigen Auffindbarkeit des Ehegatten konkret belegt werden.

Etwa durch Ermittlung seiner letzten Wohnungsanschriften, seiner letzten Arbeitgeber, seiner Angehörigen oder von sonstigen Personen, die über seinen Aufenthalt Kenntnis haben könnten, und seiner Kranken- bzw. Rentenversicherung. Dabei kommt die öffentliche Zustellung auch in Betracht, wenn mangels Rechtshilfeabkommen mit dem ausländischen Staat eine dortige Zustellung aussichtslos oder unmöglich ist.

Welches Familienrecht bei der Scheidung anzuwenden ist

Soll eine Scheidung mit einem Ausländer bzw. eine Scheidung mit einer Ausländerin erfolgen, fragen sich die Ehepartner häufig, ob bei der Scheidung deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist.Das gilt ebenfalls, wenn ein Ehepaar mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland lebt.

Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin, kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.
Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin, kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.

Maßgeblich ist hier seit dem 21.06.2012 eine EU-Verordnung, und zwar die sogenannte ROM III Verordnung. Diese Verordnung, die eine einheitliche Regelung in der EU bezweckt und auch bei einem Aufenthalt in sonstigen Ländern gilt, ist in Deutschland unmittelbar geltendes europäisches Recht.

Danach können die Ehegatten das bei einer Scheidung anzuwendende Recht zuvor festlegen, wenn einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist.

Heiraten also etwa ein Deutscher und eine Spanierin, können sie für den Fall einer Scheidung die Anwendung des spanischen Rechts festlegen, auch wenn beide in Deutschland leben. Wurde dagegen für den Fall der Ehescheidung kein nationales Recht bestimmt, können sich die Ehepartner nach Artikel 8 der ROM III Verordnung für ihre Scheidung auch für die Anwendung des Familienrechts eines anderes Staates entscheiden:

a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor
mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehe­gatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Weitere Informationen und Beispiele zur Anwendung der ROM III Verordnung bei einer Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Scheidung mit einer Ausländerin finden Sie auf unserer Startseite Scheidung.org unter dem Punkt „Der Sonderfall: Die binationale Scheidung“.

Eine Scheidung im Ausland ist für deutsche Ehegatten nur möglich, wenn das Land in dem sie Leben an den gewöhnlichen Aufenthaltsort anknüpft.
Eine Scheidung im Ausland ist für deutsche Ehegatten nur möglich, wenn das Land in dem sie Leben an den gewöhnlichen Aufenthaltsort anknüpft.

Voraussetzungen für die Scheidung im Ausland

Wenn beide Ehegatten Deutsche sind und im Ausland leben, ist für die Scheidung zwar grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Knüpft das Land, in dem die Ehegatten wohnen, jedoch anders als Deutschland nur an den gewöhnlichen Aufenthaltsort (Domizilprinzip) an, ist eine Scheidung auch im Ausland möglich.

So ist etwa eine Scheidung in der Schweiz nach Schweizer Recht nach einem Jahr Aufenthalt sowie zweimonatiger Bedenkzeit und eine Scheidung in Dänemark nach einem Jahr bzw. sechs Monaten Trennungszeit möglich. Dies gilt ebenso bei der Scheidung in der Schweiz bzw. der Scheidung in Dänemark, wenn ein Ehegatte die deutsche und der andere eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Andere Vorschriften herrschen dagegen etwa bei einer Scheidung in Österreich.

Wie die Anerkennung ausländischer Scheidungen erfolgt

Ist eine Scheidung im Ausland erfolgt, muss in Deutschland die Anerkennung der Ehescheidung erfolgen, § 107 FamFG, soweit es sich nicht um eine Heimatstaatsscheidung oder eine Scheidung aus einem Mitgliedstaat der EU handelt. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Scheidungen ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Anerkennungsverfahren ist ein formeller Antrag erforderlich, der regelmäßig beim zuständigen Oberlandesgericht einzureichen ist.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Bettina sagt:

    Hallo, meine erste Ehe wurde in Deutschland geschlossen. Ich damals Deutsche Stabü mein damaliger Mann US Staatsbürger
    Unsere Ehe wurde in den USA geschieden. Ich war mir damals nicht bewusst (1984) das ich unsere Scheidung in Deutschland hätte melden müssen. Ich habe seid unserer Scheidung wieder geheiratet und die US Staatsangehörigkeit angenommen. Es war nicht nur mir sondern auch sehr vielen Frauen in der gleichen Situation nicht bekannt das eine Scheidung in Deutschland registriert werden muss. Daher meine Frage seid wann man dazu verpflichtet ist.
    Ich wäre sehr dankbar wenn ich von ihnen dazu Information bekommen könnte.
    Bettina

  2. Sylke sagt:

    Hallo,
    ich bin Deutsche, meine Ex-Mann ist türkischer Staatsbürger.
    2006 haben wir in der Türkei geheiratet, der Ex-Mann hat seinen Wohnsitz nach Deutschland, NRW verlegt. Nach der Trennung 2009 ist er zurück in die Türkei gezogen.
    2011 wurden wir einvernehmlich in der Türkei geschieden.

    2012 bin ich innerhalb NRW in einen anderen Ort umgezogen. Die Meldebehörde hat mein Scheidungsurteil und die Übersetzung kopiert. Ich habe jedoch keine Info seitens der Behörde bekommen, dass ich die Scheidung registrieren lassen muss.

    Beim zuständigen Finanzamt habe ich in meinen Steuererklärungen daher stets die Steuerklasse 1 angegeben, da ich davon ausging, dass ich offiziell geschieden sei. Erst vor kurzem habe ich erfahren, dass ich diese Scheidung beim OLG registrieren lassen muss, damit sie rechtskräftig wird. Wäre ich dann nicht bis dato noch in der Steuerklasse 3 geblieben?

    Wenn ja, kann ich die zu viel gezahlten Steuern zurück verlangen?

    Für Ihre Antwort danke ich im Voraus.

  3. Mandy sagt:

    Wir sind deutsche und US Bürger, haben in Deutschland geheiratet und sind in die USA verzogen. Leben seit 20 Jahren dort. Kann die Scheidung ohne Wohnsitzverlegung in Deutschland eingereicht werden?

    Was wenn bereits ein US Scheidungsurteil ergangen ist, aber die Scheidung noch nicht in Deutschland anerkannt ist, da sie nach deutschem Recht noch nicht rechtskräftig ist.

  4. Sofia sagt:

    Hallo
    Im Ausland geheiratet, diese Ehe nicht in D registriert, Scheidung auch nicht registriert. möchte jetzt wieder im Ausland (anders Land) heiraten. Was passiert, wenn ich nicht angebe, dass ich verheiratet war und geschieden bin sondern so tue als ob dies nie geschah? es ist ja nicht prüfbar

  5. Anja sagt:

    Hallo,
    ich habe da mal eine Frage:
    Mein Exmann und ich leben getrennt und haben gemeinsam 3 Kinder. Die älteste (15) wohnt bei mir und die zwei kleinen (10 und 8) bei ihm. Was darf bzw kann ich ungefähr verdienen, ohne dass ich Unterhalt zahlen muss?
    Mein Exmann bekommt ALG2 und von mir verlangt man, dass ich arbeiten gehe.

    Vielen dank schon mal im voraus.

  6. Murat sagt:

    Hallo,

    Meine Ex-Frau(türkische Staatsangehörigkeit) und ich (türkische Staatsangehörigkeit) sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Haben nach türkischem Recht geheiratet und uns vor einem türkischen Gericht scheiden lassen.
    Die deutschen Behörden erkennen die Namensänderung im Pass von meiner Ex-Frau nicht an. Wie kann man die Scheidung (vor türkischem Gericht) bei deutschen Behörden anerkennen lassen?
    Danke im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

  7. Sabine sagt:

    Hallo,
    ich bin Deutsche, mein Mann ist aus Irland. Wir haben in Deutschland geheiratet und leben in England. Seit 4 Jahren getrennt und keinen Kontakt. Ich habe die befürchtung das er nicht einweilligen würde.
    Welche Schritte muss ich gehen? Über das Deutsche Konsulat?
    Wie teuer wird das?
    lg und danke

  8. Björn sagt:

    Hab auch eine Frage.
    Meine Ex wohnt auf Island wir haben seit unserer Trennung vor knapp 3 Jahren keinen Kontakt mehr. Und ich würde gerne die Scheidung einreichen. Was ist wenn man sie nicht erreicht oder sie nicht kommen will/kann? Hab Angst das es ewig dauert bis ich geschieden werde.

    Danke und Lg

  9. Haider sagt:

    Hallo ich bin Irakischer Staatsbürger
    Habe in der Schweiz gelebt Geheiratet und Geschieden, (habe im Irak weder meine Ehe noch Scheidung eingetragen)
    Jetzt möchte ich meine Schweizer Verlobte die in Deutschland lebt heiraten.
    Habe meine Schweizer scheidung auch in Deutschland Anerkennen Lassen.
    Jetzt gelte ich in Deutschland als geschieden im Irak aber als ledig .
    Meine Frage ist muss ich jetzt meine scheidung auch im Irak anerkennen um neu heiraten zu müssen ?
    Weil ich als ledig gelte und nicht als geschieden im irak ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Haider,

      wie das Anerkennungsverfahren einer Ehe oder Scheidung im Irak verläuft, können wir an dieser Stelle nicht bewerten. Kenntnisse des dortigen Rechtssystems liegen uns in diesem Maße nicht vor.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Bernd sagt:

    Hallo,
    ich bin deutscher Staatsangehoeriger und habe meine Freundin (mexikanische Staatsangehoerige) in Mexiko geheiratet (in der Heiratsurkunde wurde Guetertrennung vereinbart)…wir werden in Zukunft in Deutschland leben…da ich etwas vermoegend bin, stellt sich mir nun die Frage ob wir zusaetzlich noch einen Ehevertrag in Deutschland beim Notar abschliessen sollten, oder ob dies nicht notwendig ist, da in der Mexikanischen Heiratsurkunde ja schon Guetertrennung vereinbart wurde. (sprich waere das in Deutschland auch alles so gueltig..?..)

  11. Enzo sagt:

    Hallo,
    ich lebe seit 2018 in der Dominikanischen Republik (Wohnsitz in Deutschland abgemeldet). Meine Frau lebt in Deutschland. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und seit 2008 getrennt und lebten ab 2010 in getrennten Haushalten in Deutschland. Wir sind seit 2015 offiziell als getrennt lebend steuerlich registriert. Nun möchten wir uns einvernehmlich scheiden lassen. Wir haben eine notariel beglaubigte Gütertrennung und möchten auch vorab einen gegenseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich bekunden.
    Wer sollte die Scheidung letztendlich beantragen und wo (auch hinsichtlich der Kosten). Wo und wie kann der Verzicht auf Versorgungsausgleich von uns gestellt werdenbzw. beurkundet werden.
    Vielen dank vorab……

  12. Klaus sagt:

    Hallo,
    ich bin Namibier (60 J.) und ich habe 2015 eine Kamerunerin (30 J.) in Kamerun geheiratet (zwei gemeinsame Kinder). Seit 2015 leben wir in Deutschland. Meine Frau hat mich im Februar 2020 verlassen und hat noch während des Trennungsjahrs ein Kind von einem neuen Partner bekommen. Es kommt zu einer Härtefall Scheidung in Deutschland (ich wollte mich eigentlich nach namibischen oder kamerunischen Recht scheiden lassen). Gibt es in Namibia und Kamerun den Versorgungsausgleich und wenn nicht, kann ich dann den deutschen Versorgungsausgleich anfechten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaus,

      Aussagen zum kamerunischen oder namibischen Familienrecht sind an dieser Stelle nicht möglich, da wir uns ausschließlich mit dem deutschen Familienrecht befassen. Der Versorgungsausgleich wird in Deutschland bei einer Scheidung von Amts wegen durchgeführt. Bei geringen Ausgleichswerten oder anderen Ausgleichsleistungen kann er im Einzelfall ggf. ausgeschlossen werden. Bitte wenden Sie sich zur Prüfung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Jasmin sagt:

    Hallo

    Ich bin mit einem Briten verheiratet. Wir haben 2 Kinder 11 und 4. Ich habe herausgefunden, dass er Maenner zu Frauen bevorzugt. Auch ist er kontrollierent und behandelt mich nicht gut. We ist sehr manipulierend und hat auch ein Drogen problem. Ich kann so nicht mehr weiterleben. Ich will wieder NACH Deutschland da ich hier in UK keine Unterstuetzung habe. Ich will gerne not meinen Kindern nach Berlin zurueck. Mein Mann wird was nicht zulassen. Meine Frage ist bin, koennte ich nach Deutschland zurueck kommen not meinen Kinder ohne seiner zustimmung aufgrund war Misshandlungen. Bitte helf mir

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jasmin,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt vor Ort, um sich bezüglich der familienrechtlichen Regeln in Großbritannien informieren zu lassen. Eine Klärung ist an dieser Stelle nicht möglich, da wir uns ausschließlich mit dem deutschen Familienrecht befassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Deutscher sagt:

    Hallo ich bin deutscher Staatsbürger und meine Frau türkische die hat mich und meine 2 kinder verlassen und in die Türkei geflohen und will nicht mehr nach Deutschland kommen. meine kinder und ich leben in Deutschland beide haben deutsche Pässe wer bekommt die kinder ? alter 13 und 11

  15. Andreas W. sagt:

    Hallo, Ich habe 2004 in Rumänien eine Rumänin geheiratet und wir sind dann gemeinsam nach Deutschland gegangen und haben in D gelebt.2010 oder2011 haben wir uns getrennt und sie ist zurück nach Rumänien gegangen. 2012 wurde sie in Deutschland Zwangs-abgemeldet. Ich beziehe seit 2008  Erwerbsunfähigkeitsrente und mein Lebensmittelpunkt ist seit 2012 Thailand da ich hier meine neue Lebensgefährtin kennengelernt habe, aber mein Wohnsitz ist immer noch Deutschland. Ich wollte mich schon vor vielen Jahren scheiden lassen und hatte mehrfach versucht bzw. meine Ex gebeten die Scheidung in Rumänien einzureichen, da mein Versuch die Scheidung vor dem Amtsgericht Berlin Schönefeld einzureichen abgewiesen wurde mit dem Hinweis, das die Scheidung in Rumänien beantragt werden müsse, aber meine Ex weigert sich die Scheidung dort zu beantragen. Sie sagte mir es sei dort zu kostspielig. Die Ehe ist kinderlos, wollte ich noch erwähnt haben. Ich denke aber eher sie möchte mir damit eher einen auswischen, da ich mich von ihr damals getrennt hatte. Könnten sie mir sagen, was ich tun muss, um nach so vielen Jahren endlich geschieden zu werden. Ich hatte mit einem rumänischen Anwalt versucht die Scheidung zu veranlassen, aber nach der Erstzahlung habe ich nie etwas mehr von Ihm gehört. Ich habe nur eine Kopie der Scheidungsurkunde, alles andere hat sie damals mitgenommen. Für ihre Bemühungen und hoffentlich einen guten Ratschlag bedanke ich mich im Voraus.

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