Scheidung im Ausland – Welches Familienrecht ist anzuwenden?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Hatten beide Ehegatten ihren letzen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland und ist einer oder sind beide nach der Trennung ins Ausland gezogen, stellt sich Frage, welches Gericht für die Scheidung zuständig ist und welches Familienrecht (deutsches oder ausländisches) anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass bei einer Scheidung in Deutschland grundsätzlich beide Ehepartner im Scheidungstermin anwesend sein müssen. Erfolgt dagegen die Scheidung im Ausland, muss diese in Deutschland anerkannt werden. Möchte darüber hinaus der im Ausland lebende Ehepartner keine Scheidung, können weitere Probleme auftreten.

Das Wichtigste in Kürze: Scheidung im Ausland

  • Wenn der Partner, der deutscher ist und in Deutschland wohnt, den Scheidungsantrag gegen den im Ausland lebenden deutschen Ehegatten stellen will, wird die Scheidung vor einem Familiengericht in Deutschland vollzogen.
  • Sind beide Ehegatten Deutsche, die im Ausland leben, und möchten sich scheiden lassen, ist grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
  • Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.
  • Reagiert der im Ausland lebende Ehegatte trotz mehrfacher ins Ausland zugestellter Ladungen nicht bzw. erscheint er nicht zur Anhörung, kann das Familiengericht die Scheidung in Abwesenheit des betreffenden Ehegatten beschließen.
  • Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.

Ausführliche Informationen zur Scheidung im Ausland erhalten Sie im Folgenden.

Wie erfolgt die Scheidung von einem ausländischen oder von einem im Ausland lebenden Ehepartner?

In diesen Fällen ist ein deutsches Familiengericht für die Scheidung zuständig

Scheidung im Ausland? Ist einer der beiden Ehegatten Auausländer kann die Scheidung eine schwierigere Angelegenheit werden.
Scheidung im Ausland? Ist einer der beiden Ehegatten Ausländer kann die Scheidung eine schwierigere Angelegenheit werden.

Möchte der deutsche hier wohnende Ehegatte den Scheidungsantrag gegen den nun ins Ausland gezogenen Ehepartner stellen, erfolgt die Scheidung bei dem deutschen Familiengericht, das für den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten zuständig ist.

Das gilt ebenfalls, wenn der deutsche Ehegatte ins Ausland gezogen ist und gegen den hier wohnenden Ehepartner den Scheidungsantrag stellen möchte. Die Scheidung von einem Ausländer kann sich mitunter schwierig gestalten.

Ist dagegen ein Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland und der andere alleine ins Ausland umgezogen, findet die Scheidung grundsätzlich bei dem deutschen Familiengericht statt, das für den Wohnsitz des Ehepartners mit den dort lebenden gemeinsamen Kindern zuständig ist. Leben beide deutschen Ehegatten im Ausland und möchten sich scheiden lassen, ist grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Scheidungstermin in Deutschland: Nicht immer ist gemeinsames Erscheinen Pflicht

Das gemeinsame Erscheinen der Ehegatten zum Scheidungstermin vor einem deutschen Familiengericht ist zwar grundsätzlich Pflicht, § 128 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Hält sich jedoch ein Ehegatte in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung bzw. Vernehmung zur Scheidung durch ein anderes grenznahes deutsches Familiengericht angeregt werden.

Müsste also etwa ein in Österreich lebender Ehegatte nach Hamburg zum Scheidungstermin anreisen, ist es stattdessen möglich, dass er vom Familiengericht in Passau angehört wird. In Einzelfällen lassen Gerichte auch eine schriftliche Erklärung des im europäischen Ausland befindlichen Ehepartners ausreichen, aus der sich der Scheidungswille sowie der Zeitpunkt und die Umstände der Trennung eindeutig ergeben.

Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.
Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.

Wer sich dagegen in weiter entfernten Ländern, insbesondere außerhalb von Europa, aufhält, kann auf Antrag beim zuständigen Familiengericht, von der deutschen Botschaft im betreffenden Land angehört werden. Lebt also etwa ein Deutscher nach der Trennung in Thailand, ist die Anhörung zur Scheidung bei der dortigen deutschen Botschaft möglich.

Insoweit kann die deutsche Justiz aufgrund des Scheidungsrechts die Anhörung erleichtern. Der Nachteil ist jedoch, dass bei der Zustellung von Schriftstücken ins Ausland (etwa dem Scheidungsantrag) diese häufig in die dortige Landessprache übersetzt werden müssen, was erhebliche Zeit kostet und das Verfahren über mehrere Jahre in die Länge ziehen kann.

Der im Ausland lebende Ehegatte sollte daher in Deutschland jemanden benennen, der für ihn als sogenannter Postbevollmächtigter die Schreiben des Gerichts entgegennehmen darf. Das kann mit Ausnahme des Ehepartners und dessen Scheidungsanwalt jede in Deutschland lebende Person sein, insbesondere auch ein Online-Anwalt. Dadurch verkürzt sich das Verfahren für diese internationale Scheidung erheblich.

Wenn der im Ausland lebende Ehegatte sich nicht scheiden lassen will

Ist die mehrfach gescheiterte Auffindbarkeit eines Ehegatten konkret belegt, kann ein Gericht die Scheidung auch in dessen Abwesenheit beschließen
Ist die mehrfach gescheiterte Auffindbarkeit eines Ehegatten konkret belegt, kann ein Gericht die Scheidung auch in dessen Abwesenheit beschließen

Es kann durchaus vorkommen, dass sich der im Ausland lebende Ehegatte nicht beim zuständigen deutschen Familiengericht scheiden lassen will oder einfach „untergetaucht“ ist.

Reagiert der Ehegatte trotz mehrfacher ins Ausland zugestellter Ladungen nicht bzw. erscheint er nicht zur Anhörung (bei einem grenznahen Gericht oder in der Botschaft), kann das Familiengericht die Scheidung in Abwesenheit des betreffenden Ehegatten beschließen.

Ist dagegen der im Ausland wohnende Ehegatte nicht aufzufinden, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung, also dem Aushang der Benachrichtigung im Amtsgericht über die öffentliche Zustellung eines Schriftstücks.

In all diesen Fällen bei der Scheidung in Abwesenheit stellen die Gerichte aber hohe Anforderungen. So müssen die Zustellungen ins Ausland mehrfach ordnungsgemäß erfolgt sein oder die Bemühungen zur dortigen Auffindbarkeit des Ehegatten konkret belegt werden.

Etwa durch Ermittlung seiner letzten Wohnungsanschriften, seiner letzten Arbeitgeber, seiner Angehörigen oder von sonstigen Personen, die über seinen Aufenthalt Kenntnis haben könnten, und seiner Kranken- bzw. Rentenversicherung. Dabei kommt die öffentliche Zustellung auch in Betracht, wenn mangels Rechtshilfeabkommen mit dem ausländischen Staat eine dortige Zustellung aussichtslos oder unmöglich ist.

Welches Familienrecht bei der Scheidung anzuwenden ist

Soll eine Scheidung mit einem Ausländer bzw. eine Scheidung mit einer Ausländerin erfolgen, fragen sich die Ehepartner häufig, ob bei der Scheidung deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist.Das gilt ebenfalls, wenn ein Ehepaar mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland lebt.

Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin, kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.
Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin, kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.

Maßgeblich ist hier seit dem 21.06.2012 eine EU-Verordnung, und zwar die sogenannte ROM III Verordnung. Diese Verordnung, die eine einheitliche Regelung in der EU bezweckt und auch bei einem Aufenthalt in sonstigen Ländern gilt, ist in Deutschland unmittelbar geltendes europäisches Recht.

Danach können die Ehegatten das bei einer Scheidung anzuwendende Recht zuvor festlegen, wenn einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist.

Heiraten also etwa ein Deutscher und eine Spanierin, können sie für den Fall einer Scheidung die Anwendung des spanischen Rechts festlegen, auch wenn beide in Deutschland leben. Wurde dagegen für den Fall der Ehescheidung kein nationales Recht bestimmt, können sich die Ehepartner nach Artikel 8 der ROM III Verordnung für ihre Scheidung auch für die Anwendung des Familienrechts eines anderes Staates entscheiden:

a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor
mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehe­gatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Weitere Informationen und Beispiele zur Anwendung der ROM III Verordnung bei einer Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Scheidung mit einer Ausländerin finden Sie auf unserer Startseite Scheidung.org unter dem Punkt „Der Sonderfall: Die binationale Scheidung“.

Eine Scheidung im Ausland ist für deutsche Ehegatten nur möglich, wenn das Land in dem sie Leben an den gewöhnlichen Aufenthaltsort anknüpft.
Eine Scheidung im Ausland ist für deutsche Ehegatten nur möglich, wenn das Land in dem sie Leben an den gewöhnlichen Aufenthaltsort anknüpft.

Voraussetzungen für die Scheidung im Ausland

Wenn beide Ehegatten Deutsche sind und im Ausland leben, ist für die Scheidung zwar grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Knüpft das Land, in dem die Ehegatten wohnen, jedoch anders als Deutschland nur an den gewöhnlichen Aufenthaltsort (Domizilprinzip) an, ist eine Scheidung auch im Ausland möglich.

So ist etwa eine Scheidung in der Schweiz nach Schweizer Recht nach einem Jahr Aufenthalt sowie zweimonatiger Bedenkzeit und eine Scheidung in Dänemark nach einem Jahr bzw. sechs Monaten Trennungszeit möglich. Dies gilt ebenso bei der Scheidung in der Schweiz bzw. der Scheidung in Dänemark, wenn ein Ehegatte die deutsche und der andere eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Andere Vorschriften herrschen dagegen etwa bei einer Scheidung in Österreich.

Wie die Anerkennung ausländischer Scheidungen erfolgt

Ist eine Scheidung im Ausland erfolgt, muss in Deutschland die Anerkennung der Ehescheidung erfolgen, § 107 FamFG, soweit es sich nicht um eine Heimatstaatsscheidung oder eine Scheidung aus einem Mitgliedstaat der EU handelt. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Scheidungen ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Anerkennungsverfahren ist ein formeller Antrag erforderlich, der regelmäßig beim zuständigen Oberlandesgericht einzureichen ist.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Patricia sagt:

    Guten Tag,
    Bin mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet, der jedoch in der Schweiz lebt und arbeitet. Bin seit 1,5 Jahren wieder in Deutschland wohnhaft und steuerpflichtig tätig. Nach welchem Recht erfolgt die Scheidung? Wo wird die Ehe geschieden?
    Vielen Dank
    Patricia Beck

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Patricia,

      in der Regel ist hier der dauerhafte Aufenthalt der Ehegatten – und vor allem des Antragstellers – ausschlaggebend („Rom III“). Reichen Sie selbst die Scheidung ein, ist hier vermutlich deutsches Recht anzuwenden, da Sie bereits mehr als sechs Monate in Deutschland dauerhaft leben. Reicht Ihr Ehemann die Scheidung in der Schweiz ein, kann schweizer Recht Anwendung finden. Lassen Sie sich ggf. von einem Rechtsanwalt dahingehend beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Nino sagt:

    Hallo, bei mir geht um folgendes situation.

    Ich Italiener, meine Frau Niederlaenderin, sie wohnt in DE, ich habe meine wohnsitz in Italien.
    Die ehe wuerde in Italien geschlossen.

    Kann hier eine Deutsche Familiengericht fuer die scheidung aufgerufen werden ? In Italien ist extrem kompliziert, die anwaelte arbeiten ,mit der Honorar nach frei schnautze und somit alles teuer. was wuerde sie den empfehlen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nino,

      ist die Ehe in Deutschland anerkannt, kann oft auch deutsches Recht Anwendung finden, sofern Ihre Ehefrau den Scheidungsantrag stellt und ihren dauerhaften Aufenthalt bereits seit mehr als sechs Monaten in Deutschland hat. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Martina sagt:

    Hi,
    wenn eine Scheidung in Deutschland eingereicht wird, die deutsche Familie aber weiterhin in Asien lebt, wie wird der Unterhalt bemessen? Nach hiesigem Recht oder nach deutschem Recht?
    Danke,
    Martina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      die Unterhaltsleistungen sind in einem solchen Fall ggf. an die Lebensumstände im Ausland anzupassen, können jedoch auch in Deutschland beschlossen werden. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Mubu sagt:

    Hallo hatte in der turkei geheiratet und auch vor 2jahren mich scheiden lassen.nun möchte ich in kürze wieder heiraten aber habe mitbekommen das ich in deutschland noch als verheiratet gelte.wie lange dauert es denn nach abgabe der unterlagen das ich als ledig registriert bin.oder wie muss ich vorgehen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mubu,

      nachdem die Übersetzung des türkischen Scheidungsurteils dem Amt vorliegt, kann die Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen. Genaue Fristen gibt es hier nicht. Erkundigen Sie sich hierzu ggf. bei dem für Sie zuständigen Standesamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Selma sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team,
    Sachverhalt:
    Mein Freund hat im April 2015 die Scheidung (nach einem Jahr Trennungsphase) in D eingereicht. Seine Frau lebt seit April 2014 in der Türkei. Sie ist türkische Staatsbürgerin.Eheschliessung erfolgte 2013 in Deutschland. In 2015 fanden 2 Gerichtsverhandlungen statt, wobei seine Frau nicht erschienen ist. Die Scheidungspapiere wurden zuerst im Frühjahr 2015 einem Postbevollmächtigten der Frau in D zugestellt. Als die Dame nicht an der Gerichtsverhandlung teilnahm und auch aus der Türkei keine schriftliche Erklärung zur Scheidung kam, wurde im November 2015 dann noch einmal die Scheidungspapiere an ihre Adresse in der Türkei zugesandt. Nun, zu meinen Fragen:
    1. Haben Sie Erfahrungswerte wie lange eine Zustellung in die Türkei dauert, da es jetzt schon 6 Monate zurückliegen und immer noch keine Resonanz kam?
    2. Was passiert wenn die Unterlagen in TR zugestellt sind und die Frau weiterhin nicht reagiert?
    3. Gibt es eine Möglichkeit die Scheidung zu beschleunigen? Eine Kooperation mit Ehefrau ist leider nicht möglich, da sie aus Trotz sich nicht scheiden lassen möchte.
    Vielen Dank im Voraus.
    Selma

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Selma,

      1. Die Zustelldauer ist hier nicht bekannt.

      2. + 3. Weigert sich die Ehefrau, der Scheidung zuzustimmen, kann die Scheidung frühestens nach drei Jahren auf gerichtliche Anordnung hin erfolgen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Albert sagt:

    Hallo!
    Ich bin Deutscher und habe meine estische Frau in Daenemark geheiratet. Unsere Ehe wurde in Deutschland legalisiert. Jetzt lebe ich in Russland und meine Frau in Estland. In Russland haben wir uns geschieden. Ich werde meine deutsche Staatsangehoerigkeit demnaechst verlieren, da ich bald die russische Staatsangehoerigkeit bekommen werde. Muss ich dennoch die russische Scheidung in Deutschland legalisieren?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Albert,

      um spätere Missverständnisse zu vermeiden – etwa bei dem Wunsch, erneut zu heiraten und nach Deutschland zurückzukehren -, bietet es sich stets an, die Eintragung der Ehescheidung auch in Deutschland vornehmen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. F. M. sagt:

    Guten Tag
    Bin Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Meine Frau ist ebenfalls Schweizerin wohnt aber wieder in ihrem Herkunftsland. Möchte mich nach mehrjähriger Trennung scheiden lassen.
    Wird Deutsches Recht angewandt ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franz,

      die Zuständigkeit richtet sich laut „Rom III“ nach dem ständigen Wohnsitz der Ehegatten und vor allem des Antragstellers. In Ihrem Falle wäre damit deutsches Recht anwendbar. LAssen Sie sich ggf. von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org- Team

  8. Mara sagt:

    Hallo,
    ich (deutsche + eine andere Staatsangehörigkeit) möchte mich von meinem Mann (nur deutsche Staatsangehörigkeit) nach 18 Jahren Lebenspartnerschaft und 8 Jahren Ehe nach ausländischem Recht scheiden lassen, da das Rechtssystem des anderen Landes die Lebenspartnerschaft als Zugewinngemeinschaft anerkennt, im Gegensatz zu deutschem Recht. Ich lebe seit 1990 in Deutschland, die Ehe wurde hier geschlossen und im Ausland noch nicht angemeldet. Ich habe auch im Ausland einen Wohnsitz. Kann ich mich überhaupt nach ausländischem Recht scheiden lassen? Wie denn? Muss ich die Scheidung dort einreichen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mara,

      wenn bei Eheschließung nichts anderes vereinbart worden ist, so gilt auch hierzulande automatisch der Eintritt in die Zugewinngemeinschaft in der Ehe.

      Das anzuwendende Recht richtet sich seit „Rom III“ nach dem ständigen Wohnsitz der Ehegatten. In der Regel ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller die letzten sechs Monate den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. amos sagt:

    Ich bin Grieche und lebe seit 1961 in Deutschland. 1990 habe ich meine Frau, eine Griechin, in Griechenland geheiratet. Wir sind nach Deutschland gezogen, hier hat meine Frau drei Kinder bekommen, und eins vorher in Griechenland. sie wollte aber nicht länger hier leben und ist wieder zurück nach Gr. mit den Kindern. Ich bin ihr gefolgt und habe dort bis 2012 gelebt. Es gab aber dort keine Arbeit mehr für mich, so bin ich am 12.2012 wieder nach Deutschland. Meine Frau will aber nicht folgen, obwohl die Kinder alle über 18 sind. Ich möchte mich scheiden lassen. sie arbeitet dort nicht, muss ich ihr Unterhaltsgeld bezahlen? Ich komme hier selber schwer über die Runden, da ich Kredite aufnehmen musste.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo amos,

      sofern die Ehe in Deutschland eingetragen ist, gilt hier in der Regel der dauerhafte Aufenthaltsort des Antragstellers als Maßgabe für die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit. Unterhalt ist zumeist nur insofern zu leisten, als die Ehefrau nicht in der Lage ist, Arbeit aufzunehmen. Wenn das Nettoeinkommen des Ehemannes unter dem Selbstbehalt von 1.200 Euro liegt, kann von ihm kein Unterhalt verlangt werden. Lassen Sie sich hierzu ggf. von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. P. K. sagt:

    Hallo
    Wir haben beide die Deutsche Staatsangehörigkeit, leben in der Schweiz, haben in Deutschland geheiratet und möchten uns nun scheiden lassen.
    Ich habe mich erkundigt und erfahren, dass wir uns in Deutschland scheiden lassen können (eigentl. sogar „müssen“* s.u.) und dies kann z.B. per „Online-Scheidung“ stattfinden – in Berlin-Schöneberg.
    Haben Sie Erfahrungen, welches Verfahren das bessere / günstigere wäre – ob in Deutschland scheiden lassen und in der Schweiz die Anerkennung der Deutschen Scheidung vornehmen zu lassen oder anderes herum, in der Schweiz scheiden lassen und in Deutschland die Schweizer Scheidung anerkennen zu lassen?
    Besten Dank für Ihre Tipps.

    Herzlichen Gruss
    P. K.

    *Die Lösung des Ehebandes ist zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden – bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung – in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt („hinkende Ehe“).

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo P.K.,

      über die Zuständigkeit der Ehescheidung entscheidet in der Regel der Wohnort von Antragsgegner und Antragsteller. Leben Sie beide in der Schweiz, können auch die Schweizer Gerichte zuständig sein. Die entsprechenden Bestimmungen finden Sie in der EG-Verordnung Nr. 2201/2003.

      Eine „Online-Scheidung“ im engeren Sinne gibt es im Rechtssystem nicht. Mit diesem Begriff wird lediglich die Kontaktaufnahme und Kommunikation mit dem Sie vertretenden Anwalt beschrieben. Spätestens zum Scheidungstermin besteht Anwesenheitspflicht aller Parteien vor dem zuständigen Gericht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Ronald sagt:

    Meine Frau ist Brasilianerin, ich Deutscher. Wir haben im Jahr 1994 in Deutschland mit Ehevertrag geheiratet und anschliessend in Deutschland gelebt. Mittlerweile leben wir gemeinsam in Brasilien. Wir möchten uns scheiden lassen, wobei aus Kostengründen die Scheidung idealerweise in einem brasilianischen Notariat stattfinden sollte. Ein Trenungsjahr haben wir nicht und ist, falls brasilianisches Recht Anwendung finden kann, vermutlich nicht notwendig. Meine Fragen:
    1) Funktioniert die Scheidung auf diese Weise? Beim Formular der Senatsverwaltung Berlin stelle ich fest, dass man sehr genau fragt, wer wo und wann gewohnt hat, so dass ich Bedenken habe, dass man ohne Trennungsjahr möglicherweise die Scheidung nicht anerkennt.
    2) Ich plane, aus Brasilien wegzuziehen und mich in einem anderen EU-Land als Deutschland niederzulassen. Kann anschliessend die Scheidung trotdem noch in Brasilien durchgeführt werden?
    3) Falls die Senatsverwaltung Berlin die Scheidung vor dem brasilianischen Notar nicht anerkennt, besteht dann die Gefahr, dass ich meine Noch-Ehefrau erneut finanziell abfinden muss? Es ist geplant, statt Unterhalt eine Einmalzahlung zu leisten.
    Vielen Dank im Voraus!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ronald,

      in der Regel richtet sich die Zuständigkeit nach dem aktuellen Wohnort bzw. dem Wohnort der letzten sechs Monate von Antragsgener und Antragsteller. Daher ist hier vermutlich brasilianisches Recht anzuwenden – wie die Bestimmungen im Falle einer Ehescheidung in Brasilien genau sind, ist hier allerdings nicht bekannt.
      In der Regel genügt dann die Anerkennung der Ehescheidung in Deutschland. Hierzu wird eine Übersetzung des Scheidungsurteils benötigt. Es ist nachträglich in der Regel nicht möglich, eine anderes Rechtssystem anzunehmen. Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Annett sagt:

    Hallo ,
    ich habe da mal eine frage ich bin deutsche und habe vor 5 jahren einen schweizer geheiratet ,habe in der schweiz geheiratet bin aber jetzt seit 6 monaten wieder in deutschland und möchte mich scheiden lassen .wo kann ich mich hin wenden und kann ich auch ein deutschen Rechtsanwalt nehmen .

    Könnt ihr mir was raten wäre sehr nett wenn ich eine antwort bekommen würde danke schon mal .

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Annett,

      die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthaltsort von Antragsteller und Antragsgegner. Die entsprechenden Bestimmungen sind seit 2003 EU-weit einheitlich geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003:
      – Das Land ist für die Ehehscheidung zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die beiden Ehegatten noch bis vor kurzem ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten – und in dem zumindest einer der beiden nach wie vor lebt. In Ihrem Falle wäre damit in der Regel die Schweiz zuständig.

      Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt beraten. Auch ein deutscher Anwalt kann Sie über die entsprechenden Zuständigkeiten innerhalb der EU aufklären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Ahmad sagt:

    Hallo,ich bin deutscher und besitzte die,jordanische Staatsangehörigkeit. Meine Ehefrau hat nur die jordanische Staatsangehörigkeit und einen ünbefristeten aufenthaltstitel , zwei Kinder sind in Deutschland geboren. Haben ebenfalls die deutsche und die jordanische Staatsangehörigkeit, ehe Schließung wurde in Jordanien gemacht und dann folgte die familienzusammnführung. kann ich mich auch in Jordanien scheiden lassen ? Und auch jordanisches recht anwenden lassen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ahmad,

      die Scheidung der Ehe richtet sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der beiden Eheleute. Da Sie beide in Deutschland leben, sind in der Regel deutsche Gerichte für die Ehescheidung zuständig.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Andreas sagt:

    Hi,

    Meine Frau ist Australierin, ich Deutscher. Wir sind nach deutschem und australischem Recht verheiratet. Wir leben beide in Australien.

    Was ist der ‚einfachste‘ Weg in Deutschland die Scheidung einzureichen? Auatralische Scheidung in Deutschland anerkennen lassen? Schwer anwesend zu sein in Deutschland, mit der Distanz.

    Danke im Vorraus!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      in der Regel ist das Gericht für die Scheidung zuständig, das sich am Wohnort des Antragstellers befindet. In Ihrem Falle wäre hier Australien anzunehmen. Um die Scheidung in Deutschland anerkennen zu lassen, bedarf es dann in der Übersetzung des Scheidungsurteils.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Lisa sagt:

    Ich bin Deutsche und hatte mich 2014 in Frankreich an meinem Wohnort scheiden lassen, die Ehe wurde 2001 in Deutschland geschlossen, mein Exmann ist kein Europäer und lebt auch nach wie vor in Frankreich. Ich versuche nun seit Wochen einen klaren Hinweis zu finden, wie ich diese Scheidung, also meinen aktuellen Personenstand in meine deutschen Papiere eintragen lassen kann. Bei der Meldebehörde in Deutschland wurde mir gesagt, ich bräuchte „nur die Bescheinigung des Gerichtes nach einem brüsseler Formblatt“,ich wendete mich an das Gericht hier in Frankreich. Die Lage gestaltet sich äußerst komplex, ich muss das gesamte Scheidungsurteil übersetzen lassen (350€), danach benötige ich eine erneute Bestätigung vom Anwalt (Kosten?) damit würde es dann vom Gericht wahrscheinlich! anerkannt werden und mir das Formular bestätigt werden. Frage an Sie: Gibt es eine einfachere und günstigere Lösung der Anerkennung?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      vermutlich können Sie sich auf die Aussagen der Gerichte und Behörden verlassen. Die Übersetzung der Dokumente ist für die Anerkennung unerlässlich. Eine andere Möglichkeit ist auch hier nicht bekannt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Peter M. sagt:

    Ich habe in Deitschland eine Englaenderin geheirated und wir wurden 9 Jahre spaeter in England geschieden. Diese Scheidung wurde in Deutschland NICHT legalisiert. Meine Frage: ist diese Scheidung ungueltig und sind wir deshalb nach deutschen Recht immer noch verheirated?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      gegebenenfalls müssen Sie die Scheidung der Ehe auch in Deutschland anerkennen lassen. Hierzu bedarf es in der Regel einer Übersetzung des Scheidungsurteils, dass Sie beim zuständigen Standesamt einreichen müssen. Gegebenenfalls sind auch weitere Belege vonnöten. Erkundigen Sie sich hierzu bei dem für Sie zuständigen Bürgeramt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Hans W. sagt:

    meine Thaifrau mit Schweizer Bürgerrecht leben 12 jahre in Thailand uns in Thailand scheiden lassen ist das möglich meine unsere Ehe wurde in Thailand nicht registriert weil meine Frau das thailandische Idee Karten nicht auf meinen Namen ändern wollte

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hans,

      die Zuständigkeit für die Scheidung richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Antragstellers, des Antragsgegners und dem Land, in dem die Ehe geschlossen wurde. Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Stüwert sagt:

    Hallo Herr Keil,
    Ich habe 1971 in Deutschland eine Engländerin geheiratet und wurde 1980 von Ihr in England geschieden.
    1988 habe ich Sie erneut in England geheiratet und lebe mit Ihr seit 1999 in Spanien.
    Meine Frau lebt seit 12/15 in Gibraltar mit 1.Wohnsitz und möchte jetzt Die Scheidung.
    Nach welchem Recht muss jetzt die Scheidung laufen? Deutsches Recht, Englisches Recht, spanisches Recht? EURechtRom III Verordnung ?
    Musste ich die Erste Ehe in Deutschland legalisieren?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
    PM. In Spanien über WDSt

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stüwert,

      in den meisten Fällen richtet sich die Scheidung nach dem Wohnort und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners. Auch das Land, in dem die Ehe geschlossen wurde, kann für die Scheidung zuständig sein. In einem Fall wie dem Ihren kann unter Umständen die Zuständigkeit für die Scheidung von den örtlichen Gerichten bestimmt werden. Welche Bestimmungen sich in anderen EU-Ländern bezüglich der Frage finden, ist hier nicht bekannt, da wir uns lediglich mit dem deutschen Rechtssystem auseinandersetzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. G.keil sagt:

    mein lebensgefährte ist slowene und war bereits mit einer deutschen verheiratet. dieses scheidungsurtei müssen wir von einem slowenischen gericht anerkennen lasse. nun meine frage….ist soetwas bei dem konsulat möglich oder wie gehe ich vor?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo G.keil,

      in der Regel sind die Gerichte hierfür zuständig. Sie können auch bei den beurkundenden Änmtern in Slowenien anfragen, wie die Anerkennung genau beantragt werden kann bzw. welche Belege die Behörde für die Eintragung über die Scheidung der Ehe benötigt.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Hans K. sagt:

      Ich, Schweizer, werde in der Schweiz von meiner Philippinischen Frau, die in den Philippinen wohnt, wegen ihrer gefälschter annullieret oder ev. geschieden. Wird diese Scheidung in den Philippinen anerkannt, wenn das Scheidungsurteil durch das philippinische Konsulat in die Philippinen übermittelt wird?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Hans,

        leider sind uns an dieser Stelle die philippinischen Vorgaben zu derartigen Anerkenntnissen nicht bekannt. In der Regel genügt in vielen Ländern jedoch das in Landessprache übersetzte Scheidungsurteil als Nachweis.

        Ihr Scheidung.org-Team

  20. Yasmin H. sagt:

    Guten Tag,

    wie sieht es bei einer Scheidung in China fuer ein Ehepaar aus? Beide besitzen die deutsche Staatsangehoerigkeit und haben in Deutschland geheiratet, eben aber in China und im Pass ist die deutsche Adresse registiriert.

    Vielen Dank im voraus fuer die Rueckantwort.

    Mit freundlichen Gruessen,

    Yasmin H.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Yasemin,

      besitzen beide die deutsche Staatsbürgerschaft, können sie sich auch in Deutschland scheiden lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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