Scheidung im Ausland – Welches Familienrecht ist anzuwenden?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Hatten beide Ehegatten ihren letzen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland und ist einer oder sind beide nach der Trennung ins Ausland gezogen, stellt sich Frage, welches Gericht für die Scheidung zuständig ist und welches Familienrecht (deutsches oder ausländisches) anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass bei einer Scheidung in Deutschland grundsätzlich beide Ehepartner im Scheidungstermin anwesend sein müssen. Erfolgt dagegen die Scheidung im Ausland, muss diese in Deutschland anerkannt werden. Möchte darüber hinaus der im Ausland lebende Ehepartner keine Scheidung, können weitere Probleme auftreten.

Das Wichtigste in Kürze: Scheidung im Ausland

  • Wenn der Partner, der deutscher ist und in Deutschland wohnt, den Scheidungsantrag gegen den im Ausland lebenden deutschen Ehegatten stellen will, wird die Scheidung vor einem Familiengericht in Deutschland vollzogen.
  • Sind beide Ehegatten Deutsche, die im Ausland leben, und möchten sich scheiden lassen, ist grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
  • Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.
  • Reagiert der im Ausland lebende Ehegatte trotz mehrfacher ins Ausland zugestellter Ladungen nicht bzw. erscheint er nicht zur Anhörung, kann das Familiengericht die Scheidung in Abwesenheit des betreffenden Ehegatten beschließen.
  • Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.

Ausführliche Informationen zur Scheidung im Ausland erhalten Sie im Folgenden.

Wie erfolgt die Scheidung von einem ausländischen oder von einem im Ausland lebenden Ehepartner?

In diesen Fällen ist ein deutsches Familiengericht für die Scheidung zuständig

Scheidung im Ausland? Ist einer der beiden Ehegatten Auausländer kann die Scheidung eine schwierigere Angelegenheit werden.
Scheidung im Ausland? Ist einer der beiden Ehegatten Ausländer kann die Scheidung eine schwierigere Angelegenheit werden.

Möchte der deutsche hier wohnende Ehegatte den Scheidungsantrag gegen den nun ins Ausland gezogenen Ehepartner stellen, erfolgt die Scheidung bei dem deutschen Familiengericht, das für den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten zuständig ist.

Das gilt ebenfalls, wenn der deutsche Ehegatte ins Ausland gezogen ist und gegen den hier wohnenden Ehepartner den Scheidungsantrag stellen möchte. Die Scheidung von einem Ausländer kann sich mitunter schwierig gestalten.

Ist dagegen ein Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland und der andere alleine ins Ausland umgezogen, findet die Scheidung grundsätzlich bei dem deutschen Familiengericht statt, das für den Wohnsitz des Ehepartners mit den dort lebenden gemeinsamen Kindern zuständig ist. Leben beide deutschen Ehegatten im Ausland und möchten sich scheiden lassen, ist grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Scheidungstermin in Deutschland: Nicht immer ist gemeinsames Erscheinen Pflicht

Das gemeinsame Erscheinen der Ehegatten zum Scheidungstermin vor einem deutschen Familiengericht ist zwar grundsätzlich Pflicht, § 128 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Hält sich jedoch ein Ehegatte in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung bzw. Vernehmung zur Scheidung durch ein anderes grenznahes deutsches Familiengericht angeregt werden.

Müsste also etwa ein in Österreich lebender Ehegatte nach Hamburg zum Scheidungstermin anreisen, ist es stattdessen möglich, dass er vom Familiengericht in Passau angehört wird. In Einzelfällen lassen Gerichte auch eine schriftliche Erklärung des im europäischen Ausland befindlichen Ehepartners ausreichen, aus der sich der Scheidungswille sowie der Zeitpunkt und die Umstände der Trennung eindeutig ergeben.

Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.
Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.

Wer sich dagegen in weiter entfernten Ländern, insbesondere außerhalb von Europa, aufhält, kann auf Antrag beim zuständigen Familiengericht, von der deutschen Botschaft im betreffenden Land angehört werden. Lebt also etwa ein Deutscher nach der Trennung in Thailand, ist die Anhörung zur Scheidung bei der dortigen deutschen Botschaft möglich.

Insoweit kann die deutsche Justiz aufgrund des Scheidungsrechts die Anhörung erleichtern. Der Nachteil ist jedoch, dass bei der Zustellung von Schriftstücken ins Ausland (etwa dem Scheidungsantrag) diese häufig in die dortige Landessprache übersetzt werden müssen, was erhebliche Zeit kostet und das Verfahren über mehrere Jahre in die Länge ziehen kann.

Der im Ausland lebende Ehegatte sollte daher in Deutschland jemanden benennen, der für ihn als sogenannter Postbevollmächtigter die Schreiben des Gerichts entgegennehmen darf. Das kann mit Ausnahme des Ehepartners und dessen Scheidungsanwalt jede in Deutschland lebende Person sein, insbesondere auch ein Online-Anwalt. Dadurch verkürzt sich das Verfahren für diese internationale Scheidung erheblich.

Wenn der im Ausland lebende Ehegatte sich nicht scheiden lassen will

Ist die mehrfach gescheiterte Auffindbarkeit eines Ehegatten konkret belegt, kann ein Gericht die Scheidung auch in dessen Abwesenheit beschließen
Ist die mehrfach gescheiterte Auffindbarkeit eines Ehegatten konkret belegt, kann ein Gericht die Scheidung auch in dessen Abwesenheit beschließen

Es kann durchaus vorkommen, dass sich der im Ausland lebende Ehegatte nicht beim zuständigen deutschen Familiengericht scheiden lassen will oder einfach „untergetaucht“ ist.

Reagiert der Ehegatte trotz mehrfacher ins Ausland zugestellter Ladungen nicht bzw. erscheint er nicht zur Anhörung (bei einem grenznahen Gericht oder in der Botschaft), kann das Familiengericht die Scheidung in Abwesenheit des betreffenden Ehegatten beschließen.

Ist dagegen der im Ausland wohnende Ehegatte nicht aufzufinden, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung, also dem Aushang der Benachrichtigung im Amtsgericht über die öffentliche Zustellung eines Schriftstücks.

In all diesen Fällen bei der Scheidung in Abwesenheit stellen die Gerichte aber hohe Anforderungen. So müssen die Zustellungen ins Ausland mehrfach ordnungsgemäß erfolgt sein oder die Bemühungen zur dortigen Auffindbarkeit des Ehegatten konkret belegt werden.

Etwa durch Ermittlung seiner letzten Wohnungsanschriften, seiner letzten Arbeitgeber, seiner Angehörigen oder von sonstigen Personen, die über seinen Aufenthalt Kenntnis haben könnten, und seiner Kranken- bzw. Rentenversicherung. Dabei kommt die öffentliche Zustellung auch in Betracht, wenn mangels Rechtshilfeabkommen mit dem ausländischen Staat eine dortige Zustellung aussichtslos oder unmöglich ist.

Welches Familienrecht bei der Scheidung anzuwenden ist

Soll eine Scheidung mit einem Ausländer bzw. eine Scheidung mit einer Ausländerin erfolgen, fragen sich die Ehepartner häufig, ob bei der Scheidung deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist.Das gilt ebenfalls, wenn ein Ehepaar mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland lebt.

Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin, kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.
Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin, kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.

Maßgeblich ist hier seit dem 21.06.2012 eine EU-Verordnung, und zwar die sogenannte ROM III Verordnung. Diese Verordnung, die eine einheitliche Regelung in der EU bezweckt und auch bei einem Aufenthalt in sonstigen Ländern gilt, ist in Deutschland unmittelbar geltendes europäisches Recht.

Danach können die Ehegatten das bei einer Scheidung anzuwendende Recht zuvor festlegen, wenn einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist.

Heiraten also etwa ein Deutscher und eine Spanierin, können sie für den Fall einer Scheidung die Anwendung des spanischen Rechts festlegen, auch wenn beide in Deutschland leben. Wurde dagegen für den Fall der Ehescheidung kein nationales Recht bestimmt, können sich die Ehepartner nach Artikel 8 der ROM III Verordnung für ihre Scheidung auch für die Anwendung des Familienrechts eines anderes Staates entscheiden:

a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor
mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehe­gatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Weitere Informationen und Beispiele zur Anwendung der ROM III Verordnung bei einer Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Scheidung mit einer Ausländerin finden Sie auf unserer Startseite Scheidung.org unter dem Punkt „Der Sonderfall: Die binationale Scheidung“.

Eine Scheidung im Ausland ist für deutsche Ehegatten nur möglich, wenn das Land in dem sie Leben an den gewöhnlichen Aufenthaltsort anknüpft.
Eine Scheidung im Ausland ist für deutsche Ehegatten nur möglich, wenn das Land in dem sie Leben an den gewöhnlichen Aufenthaltsort anknüpft.

Voraussetzungen für die Scheidung im Ausland

Wenn beide Ehegatten Deutsche sind und im Ausland leben, ist für die Scheidung zwar grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Knüpft das Land, in dem die Ehegatten wohnen, jedoch anders als Deutschland nur an den gewöhnlichen Aufenthaltsort (Domizilprinzip) an, ist eine Scheidung auch im Ausland möglich.

So ist etwa eine Scheidung in der Schweiz nach Schweizer Recht nach einem Jahr Aufenthalt sowie zweimonatiger Bedenkzeit und eine Scheidung in Dänemark nach einem Jahr bzw. sechs Monaten Trennungszeit möglich. Dies gilt ebenso bei der Scheidung in der Schweiz bzw. der Scheidung in Dänemark, wenn ein Ehegatte die deutsche und der andere eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Andere Vorschriften herrschen dagegen etwa bei einer Scheidung in Österreich.

Wie die Anerkennung ausländischer Scheidungen erfolgt

Ist eine Scheidung im Ausland erfolgt, muss in Deutschland die Anerkennung der Ehescheidung erfolgen, § 107 FamFG, soweit es sich nicht um eine Heimatstaatsscheidung oder eine Scheidung aus einem Mitgliedstaat der EU handelt. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Scheidungen ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Anerkennungsverfahren ist ein formeller Antrag erforderlich, der regelmäßig beim zuständigen Oberlandesgericht einzureichen ist.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Marcel sagt:

    Bin Deutscher und habe 2014 in Dänemark eine Britin geheiratet mit der ich 2 Kinder habe. Habe die Heirat im selben Jahr in Deutschland einschreiben lassen. Wir haben jedoch 2015 unseren Wohnsitz nach Spanien verlegt, haben die Heirat dort aber nicht eingeschrieben, d.h. nur Dänemark und Deutschland wissen von der Heirat. Nun möchten wir uns scheiden lassen, wie gehen wir vor? Vielen Dank & Grüsse

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marcel,

      kontaktieren Sie hierzu bitte einen Anwalt und fragen, welches Recht anzuwenden ist. Möglicherweise können Sie die Scheidung in Deutschland durchführen lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Peter sagt:

    Hallo,
    ich bin Deutscher, und habe in Marokko im 2012 geheiratet. Sie lebt in Marokko, und Sie war noch nie in Deutschland.
    Wir haben niemals zusammengelebt, und wir haben keine Kinder.
    Zusätzlich haben wir damals Ehe-Vertrag gemacht, steht da, Falls es Scheidung kommt, gibt es kein Versorgungsausgleich .
    Kann ich mich in Deutschland Scheiden lassen ?

    Danke im Voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      ja, eine Scheidung ist sowohl in Marokko, als auch in Deutschland möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Tina sagt:

    Ich und mein Mann haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Wir haben zusammen zwei Kinder und wohnen in der Türkei. Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen und diese dann in der Türkei anerkennen lassen? Ich verstehe nicht, warum man sich in Berlin scheiden muss.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tina,

      ja, Sie können sich in Deutschland scheiden lassen. Das Familiengericht in Berlin in Schöneberg ist laut § 122 FamG zuständig, wenn keiner der Ehegatten zuletzt in Deutschland gelebt hat.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Wolfgang S. sagt:

    Meine Freundin ist eine Argentinierin. Ist seit 18 Monaten mit einem Deutschen in D. verheiratet. Sie wünscht die Scheidung und war nie berufstätig. Er schon. Er möchte NICHT geschieden werden. Sie möchte das Trennungsjahr in Argentinien verbringen. Wird diese Trennung anerkannt, wenn sie sich hier ordnungsgemäß abmeldet und dort ebenso ordnungsgemäß anmeldet ? Kann eine Scheidung dann von Ferne funktionieren ? Besteht Anwaltspflicht ?. Keine Kinder sind hervorgegangen. Mit Dank im Voraus….ich habe mit dieser Frau nichts vor….bin nur beratend und helfend tätig, da der Ehemann gewalttätig ist / wird.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Wolfgang,

      wo die Ehefrau das Trennungsjahr verbringt, ist ihre freie Entscheidung. Der Ehemann kann letztlich die Scheidung nicht verhinder, nur verzögern. Anwaltspflicht besteht grundsätzlich für die Partei, die den Scheidungsantrag stellen will. Vieles kann per Online-Scheidung aus der Ferne geregelt werden. Für die letzte Hauptverhandlung, den Scheidungstermin, wird die Ehefrau jedoch voraussichtlich in Deutschland vorstellig werden müssen. Dies alles sollte sie mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. karki sagt:

    ich habe in pakistan geheiraten und möchte mich da jetzt auch scheiden lassen wie sieht es denn da aus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo karki,

      bitte wenden Sie sich an die zuständigen Behörden in Pakistan für eine Scheidung nach pakistanischem Recht. Eine Ehescheidung ist grundsätzlich auch in Deutschland möglich. Hierfür wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Stefan K. sagt:

    Hallo,
    Hallo,
    ich, Österreichischer Staatsbürger, habe vor 8 Jahren eine Griechin geheiratet. Die Ehe soll nun übereinstimmend geschieden werden. Ich lebe und arbeite seit einem Jahr in Deutschland. Bevor ich mich um die Scheidung kümmere, meine Frage.: Kann meine Ehe vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht geschieden werden? Ich habe irgendwo im Netz gelesen, dass griechisches Scheidungsrecht gilt, weil Griechenland der Verordnung ROM 3 zugestimmt hat.
    Vielen Dank im Voraus für die Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      ausschlaggebend für die Zuständigkeit und anzuwendendes Recht ist meist der dauerhafte Aufenthalt des Antragstellers. Es ist ein sogenanntes Wahlrecht geboten, nach dem der Antragsteller entscheiden kann, nach welchem Recht er geschieden werden möchte. Das zuständige Gericht bemisst sich meist nach der Meldeadresse des Antragstellers.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Maria H. sagt:

    Sehr Damen und Herren,

    Ich bin Deutsche und habe einen Iraker nach dem deutschen Gesetz geheiratet. Nach einigen Jahren wollte er nach Irak zurück. Wir haben dann entschieden, nach Irak (mit unseren beiden Kindern) zu fliegen und dort zu leben. Nach einem Jahr hat mein Mann gesehen, dass Irak für mich umd meine Kinder nicht passend ist, und hat dann vorgeschlagen dass ich und meine Kinder nach Deutschland zurüchgehen. Mein Mann blieb im Irak weil er mit seiner Arbeit an der Uni. verbunden ist. Meine Frage ist: Kann ich ihn in Abwesenheit scheiden ohne dass er weiß? Und was wenn er weigert mich zu scheiden? Was ist wenn er entscheidt im Irak eine Irakerin zu heiraten? Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maria,

      in Deutschland ist es nicht möglich, eine Scheidung ohne das Wissen des anderen Partners vorzunehmen. Bevor die Scheidung eingereicht wird, muss ein Trennungsjahr vollzogen werden. Der Scheidungsantrag, der von einem Anwalt eingereicht werden muss, wird auch dem anderen Partner zugesandt. Ihr Mann hat dann Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Weigert sich dieser, ist es nach einer gewissen Zeit dennoch möglich, die Scheidung zu vollziehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Kathlen H, sagt:

    Hallo,ich habe in Tunesien geheiratet. Er hat in Tunesien die Scheidung eingereicht, bringt sie aber nicht zu Ende. Kann ich trotzdem in Deutschland die Scheidung einreichen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kathlen,

      sofern die Ehe in Deutschland anerkannt und eingetragen ist, sollte dies möglich sein. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. s.s sagt:

    Mein mann und ich haben als ausländische Staatsbürger geheiratet und haben dann 20 Jahre später beide die deutsche staatsbürgerschaft angenommen. vor 3 Jahren sind wir in das Ausland gezogen und wollen uns nun scheiden lassen. Mein mann hat die Scheidung hier in der Türkei eingereicht. Ich möchte mich jedoch in Deutschland scheiden lassen. kann ich die Scheidung hier ablehnen obwohl das verfahren hier schon läuft ?
    vielen lieben dank
    s.s

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo S.s.,

      das Scheidungsverfahren „abzulehnen“ und dadurch abzubrechen ist nach deutschem Scheidungsrecht grundsätzlich nicht möglich. Die Scheidung findet statt, wo sie zuerst eingereicht wird. Allerdings können wir keine Auskunft zum türkischen Scheidungsrecht geben. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Vorgehensweisen zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Christian sagt:

    Ich dt und neuseelaendischer staatsbuerger mit Neuseeländerin verheiratet moechte mich nach dt recht scheiden lassen
    Dieses ist wohl auch aufgrund meiner dt Staatsbürgerschaft moeglich
    In neuseeland muss im Rahmen der scheidung jedoch ein hearing stattfinden
    Meine Frage nun
    Muss dieses hearing hier bei Gericht stattfinden wenn ja welches ist die exakte Anfrage an das Gericht
    Oder kann die dt Botschaft dieses hier tun
    Falls die Botschaft dieses tut ist eine notarielle beurkundung erforderlich oder ist ein Public notary ausreichend ( ein Nz public notary kann natuerlich keine dt Rechtsbelehrung durchführen )
    Vielen Dank
    C

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christian,

      leider ist hier nicht bekannt, wie sich eine Scheidung nach deutschem Recht in Neuseeland umsetzen lässt. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt vor Ort, um sich dahingehend beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Thomas sagt:

    Hallo Scheidung.Org Team

    Wir sind 2010 mit der Greencard in die USA Florida ausgewandert ( Meine Frau, 2 Kinder 13 & 14 und ich ).
    Unser lebensmittelpunkt ist seitdem die USA.
    Meine Frau hat nun die Scheidung in Deutschland eingereicht.
    Meine Frage ist kann sie die Scheidung in Deutschland durchziehen, auch wenn ich nicht damit einverstanden bin?
    Sie hat mir von Deutschland Dokumente übergeben die ich unterschreiben soll. Unter anderem die Klausel Rechtswahlvereinbarung das nach deutschem Recht die Ehescheidung stattfindet.
    Sofort den Güterstand der Gütertrennung.
    Zugewinn-Verzicht
    Verzichtserklärung des Versorgungsausgleich

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      sofern Sie nach dem Trennungsjahr der Scheidung nicht zustimmen, wird diese auch erst einmal nicht durchgeführt. Nach einiger Zeit kann diese allerdings auch ohne Ihre Zustimmung vollzogen werden. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen her durchgeführt. Ein Verzicht ist nur möglich, sofern einer der beiden Ehegatten nicht benachteiligt wird.

      Wir empfehlen Ihnen, einen deutschen Anwalt zu kontaktieren, der Sie umfassend beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Alex sagt:

    Hallo,
    mein Fall ist bisschen anders, und ist hier nicht beschrieben. Beide Ehegatten „waren“ nicht deutsch, und sind im Ausland (nicht in EU) geheiratet, nach dem Gesetzt vom Herkunftland von beiden (damals). Ein Ehegatte war damals in Deutschland lebend, und der andere Ehegatte kam nach der Heirat durch die Familienzusammenführung.
    Danach wurde ein Ehegatte eingebürgert (ist deutsch geworden), und hat auf die original Staatsangehörigkeit verzichtet. Der andere Ehegatte ist immer noch mit der originalen Staatsangehörigkeit.
    Es gibt Kinder, die beide Staatsangehörigkeiten haben
    jetzt wollen wir scheiden.
    Welcher Gesetz gilt hier?
    Der Scheidungsgesetz dort ist ganz anders. Es gibt keine Trennungsjahr. Der Mann darf sofort scheiden, ohne Zustimmung von der Frau. Die Frau aber muss beim Gericht die Scheidung beantragen. Im kurz, der Gesetz im Herkunftland (wo die Heirat stattgefunden ist), ist ganz anders. Ein Ehegatte ist nach der Heirat deutsch geworden, und der andere ist immer noch mit der originalen Staatsangehörigkeit
    Gruß
    Alex

    1. Alex sagt:

      hab vergessen zu sagen: wir beide haben jetzt unseren gewöhnlichen Wohnsitz hier in Deutschland
      und noch eine Frage…
      wird die Scheidung sofort anerkannt, wenn die Scheidung im Herkunftland (oder nach den Regeln oder nach dem Gesetz) von Herkunftland stattfindet?
      Gruß
      Ales

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Alex,

        Sie können sich entweder nach deutschem Recht oder nach dem Scheidungsrecht Ihres Heimatlandes scheiden lassen. Auch deutsche Gerichte können ausländisches Scheidungsrecht anwenden. Wenn sich die Ehegatten nicht einigen können, nach welchem Recht die Scheidung stattfinden soll, gilt das Recht des Landes, indem die Scheidung eingereicht wurde. Sollte die Scheidung im Ausland vollzogen werden, so kann dies in Deutschland anerkannt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt für nähere Informationen.

        Ihr Scheidung.org-Team

  13. Sahar sagt:

    Guten Tag,

    Ich habe in Pakistan islamisch geheiratet im Jahre 2007.

    2014 hat er mich islamisch geschieden weil er eine andere Frau heiraten wollte.

    Ich bin Deutsche und er hat nie in Deutschland gelebt und ist Pakistaner und wohnhaft in Pakistan.Ich sollte ihm nachholen aber habe ich nie gemacht.

    Wie kann ich die islamische Scheidung hier in Deutschland legalisieren lassen???

    Mit freundlichen Grüßen
    Sahar

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sahar,

      bitte wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Stadt, um Ihre Situation zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Pippilotta sagt:

    Hallo,

    Mein Mann (Däne) und ich (Deutsche) haben in Dänemark geheiratet. Ich selbst lebe auch schon seit vielen Jahren in Dänemark, habe aber aus verschiedenen Gründen auch noch einen Wohnsitz in Deutschland. Mein dänischer Mann war vor 12 Jahren von seiner dänischen Frau in Dänemark geschieden worden. Ich wollte nun gerne unsere Eheschliessung in Deutschland anerkennen lassen aber das zuständige Standesamt teilte mir mit, dass die dänische Scheidung meines dänischen Mannes von seiner dänischen Frau nicht anerkannt wird, wohl aber die Eheschliessung mit mir. Dies bedeutet also, gemäss deutschem Standesamt, dass mein Mann in Deutschland als Bigamist angesehen wird, weil er nach deutschem Recht sowohl mit seiner dänischen Exfrau als auch mit mir verheiratet ist. Was können wir tun in diesem Falle?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Pippilotta,

      es ist möglich, dass der fehlende dauerhafte Aufenthalt Ihres Mannes in Deutschland dem Vorhaben im Wege steht – ebenso wie die Staatszugehörigkeit. Wenden Sie sich an das Standesamt, um die genauen Gründe für die Verweigerung zu ermitteln.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Martin sagt:

    Guten Tag,

    ich (Deutscher) habe vor 18 Jahren meine Frau (Mexikanerin) in Mexiko geheiratet. Bei der Eheschliessung in Mexiko wurde standesamtlich Gütertrennung (Bienes separados) vereinbart; wir haben bis 2005 mit Unterbrechung in Mexiko gelebt.

    Seit 2012 sind wir in Deutschland gemeldet, leben aber de facto (Schule etc.) in Spanien. Meine Frau ist bei mir auf der deutschen Steuerkarte eingetragen (Zusammenveranlagung), aber wir haben die Ehe mangels Notwendigkeit weder in Deutschland legalisieren lassen noch ein Familienbuch angelegt.

    Meine Fragen:
    1. Ist die in Mexiko geschlossene Vereinbarung zur Gütertrennung auch bei Scheidung in Deutschland wirksam?

    2. Scheidung in Spanien oder in Deutschland nach jeweiligem Landesrecht?

    3. Können Sie eine Kanzlei im Rhein-Main Gebiet empfehlen, welche ein derart komplexes Thema professionell handeln kann?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martin,

      in Ihrem speziellen Fall ist der Rat eines Anwaltes unumgänglich. Allgemein:

      1. Sofern die Ehe anerkannt ist, sind auch bei Eheschluss getroffene Vereinbarungen in aller Regel rechtsgültig.

      2. In aller Regel ist das Recht des Landes bei einer Scheidung zu berücksichtigen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – hier zu vermuten auch Spanien. Das zu beauftragende Gericht ist zumeist dasjenige, das am offiziellen Meldeort zuständig ist (Deutschland). Hierzu ist die staatliche Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe meist unumgänglich.

      3. Gerne können Sie sich anhand unseres Anwaltsverzeichnisses orientieren. Da sich Ihr Fall sehr komplex darstellt, können Sie vorab in den jeweiligen Kanzleien erfragen, ob entsprechende Kenntnisse vorhanden sind.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Catarina K. sagt:

    Hallo

    ich ( deutsche) habe 1989 einen Finnen in Deutschland geheiratet. Ab 1990 haben wir gemeinsam in Finnland gelebt . Dort wurde die Ehe im Jahr 2000 geschieden ..

    Jetzt bin ich nach Deutschland zurück gekehrt und gelte hier immer noch als VERHEIRATET ??
    Meine Scheidung ist 16 Jahre her !!
    Was ist zu tun ??
    Immerhin habe ich seit 1990 auch in Finnland gelebt …

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Catarina,

      legen Sie die originale Scheidungsurkunde Ihrem Standesamt vor. Es ist zu empfehlen, diese offiziell übersetzten und beglaubigen zu lassen (beispielsweise im finnischen Konsulat).

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Anne sagt:

    Hallo zusammen,
    verheiratet seit ca. 9 Jahren. Geheiratet in Deutschland, beide deutsche Staatsangehörigkeit.
    Gemeinsam ausgewandert nach Australien. Ehemann vor 3 Jahren – neue deutsche Partnerin – zurück nach Deutschland. Ehemann reicht nicht die Scheidung ein, obwohl er dies zugesagt hat.
    Nun möchte ich in Australien die Scheidung beantragen. Australische Rentenanwartschaft hat er sich auszahlen lassen. Ich habe nichts erhalten, auch keinen Unterhalt. Ich arbeite selbst in Australien, aber sein Verdienst war höher.
    Was muss ich tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anne,

      in Ihrem konkreten Fall können wir nur noch einen Anwalt empfehlen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. a. b. sagt:

        guten tag
        habe einen frage an sie es geht um meinen tochter ist 49 , und lebt schon 2 jahren in scheidung ,aber leider wil ihren nog eheman sich nicht scheiden lassen er lebt seit 2 jahren mit einen andern frau zu sammen in mallorca und arbeitet da auch ,meinen tochter ihren jungste tochter ist 17 jaren und woht nog bei ih,r aber auch meinen tochter hat inzwischen einen andern partner und wil den gerne heiraten auch schon weil ich fast 73 bin und in holland wohne ,und de mutter van ihren freund ist auch schon 85 und wolte noch gerne de hochzeit mit erleben ,aber ich befurchte wen es so weiter geht das sie das nicht mehr erlebt ,weil meine tochter schon jaren zu vor von ihren nog eheman belogen und betrogen worde ,und um es nog mal zu probieren ist sie fur mehr wie 2 jahren mit im und tochter nach mallorca gezogen aber leider nach kurze zeit ist er bei einen anderen frau mit wie er heute nog zu sammen lebt und meine tochter muste wieder mit ihren tochter zuruck nach deutschland ,er hat sie ohne geld und alles mal wieder im stich gelassen wir haben alle auch ihren andern kindern dafur gesorgt da mit sie mit das flugzeug wieder zuruk kam sie hatte auch keien geld von im gekriegt was kan man tun da mit die ehe schnell geschieden wird ,sie hat wohl einen anwalt aber er sagt das er nichts machen kan ,es muss toch einen moglichkeit geben , hoffentlich konnen sie mir einen auskunft geben , freuntlichen gruss frau b. aus holland ,mache mir standig sorgen um meine tochter ,

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo,

          wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen. Der Weg zu einem Anwalt war in diesem Fall sinnvoll. Ihre Tochter sollte sich an den Rat des Anwaltes für Familienrecht halten, dieser kann am besten einschätzen, welche Chancen bestehen.

          Ihr Scheidung.org-Team

  18. Anna sagt:

    Mein Partner und ich haben unterschiedliche Staatsangehoerigkeiten (Deutsch und Oesterreichisch). Wir werden uns in Oesterreich trauen lassen, aber leben gemeinsam in Kanada. Jeder von uns hat auch noch seinen Wohnsitz in Deutschland und Oesterreich. Wir wissen nicht, wie lange wir noch in Kanada leben werden und werden wohl immer unsere deutsche/oesterreichische Wohnsitze beibehalten.

    1. Ist es sinnvoll einen Ehevertrag aufzusetzen, der zumindest das geltende Recht bei einer Scheidung festlegt (z.B. nicht kanadisches Recht sondern deutsches oder oesterreichisches)?

    2. Wenn ja, muss man einen solchen Vertrag vor/bei der Eheschliessung unterschreiben oder koennte man das auch noch etwas spaeter machen?

    Danke!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anna,

      ein solcher Ehevertrag kann sinnvoll sein und auch nach der Eheschließung geschlossen werden. Um Rechtssicherheit zu erlangen, wenden Sie sich an einen Notar oder Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Patrick sagt:

    Hallo zusammen.
    Meine Ehefrau ist Äthiopierin, mit unserem deutschen Sohn auch dort lebend. Ich selbst bin Deutscher, in Uganda lebend & arbeitend, und nicht mehr mit deutschem Wohnsitz. Unsere Ehe wurde 2009 in Äthiopien geschlossen und zeitnah auch in Deutschland anerkannt.
    Ich bitte um Rat, wie & wo denn eine Scheidung am einfachsten ablaufen kann.
    Vielen Dank,
    Patrick

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Patrick,

      in aller Regel ist der dauerhafte Aufenthalt des Antragstellers für die Ehescheidung ausschlaggebend. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt vor Ort, der sich mit der Zuständigkeit im afrikanischen Raum auskennt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Travel sagt:

    Guten Tag.

    Seit 2010 verlegte ich meinen Wohnsitz Beruflich bedingt in die Schweiz.

    Durch eine Heirat 2014 in Deutschland, verlegte meine Ehefrau mit gemeinsamer Tochter, damals 4 jahre plus Schwangerschaft, durch Familiennachzug ihren Wohnsitz zu mir in die Schweiz.
    Sie war bis meinen Wegzug nicht Berufstätig. Aktuell Arbeitet meine Frau 60% in der Schweiz.

    Da ich ende 2015 erkrankte, mich ende Februar 2016 von Frau getrennt habe, verlegte ich meinen Wohnsitz ende März 2016 wieder zurück nach Deutschland.

    Frau und beide Kinder blieben in der Schweiz Wohnhaft. Meine Ehefrau reichte im April 2016 ein Eheschutzverfahren in der Schweiz ein, wonach Unterhalt sowie Umgangsrecht mit einstimmiger Vereinbarung Rechtskräftig wurde.

    Aktuell, Krankheitsbedingt vom Schweizer Gericht, vom Unterhalt befreit bin (erhalte ich Harz4) Was meiner noch Frau verständlicherweise nicht gefällt.

    Wir beide wollen die Scheidung so schnell wie möglich. Laut Schweizer Recht, wären 2 Jahre Trennungszeit, lt. Deutschem Recht 1 Jahr Trennungszeit.
    Welches Gericht ist Zuständig?
    Wer muss Scheidung wo und wann einreichen?
    Wie verhält es sich mit beschlossenem Rechtskräftigen Umgangsrecht (Eheschutzverfahren) gemeinsamer Kinder?

    Vorab vielen Dank für Ihre Bemühungen sowie Antwort.

    Freundliche Grüsse

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      zuständig ist in der Regel dasjenige Gericht, dass sich am Wohnort des Antragstellers befindet. Das anzuwendende Recht richtet sich zumeist nach dem Land, in dem der Antragsteller seit mindestens 6 Monaten seinen dauerhaften Aufenthalt halt. Die Scheidung kann von beiden Parteien gleichermaßen eingereicht werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

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