Auszug nach der Scheidung: BGH fällt Urteil zur nachehezeitlichen Überlassung der Ehewohnung
Eine Scheidung bedeutet für gewöhnlich auch das Ende des gemeinsamen Zusammenlebens der beiden Ex-Partner. Wenigstens einer von beiden muss sich also eine neue Wohnung suchen. Doch der Auszug nach der Scheidung kann durchaus zur Streitfrage werden, selbst wenn einer der Geschiedenen der Alleineigentümer der Wohnung ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, wie lange ein Ehegatte die nacheheliche Überlassung der Ehewohnung beanspruchen kann.
Scheidung: Wer muss wem die Wohnung überlassen?
Wer darf in der Wohnung bleiben und wer muss ausziehen? Diese Frage stellt sich oft, wenn ein Ehepaar sich für die Scheidung entschließt. Selbst wenn einer der beiden Ehegatten Alleineigentümer der Wohnung ist, können Probleme auftreten. § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt zwar fest, dass der Eigentümer einer Sache die Herausgabe eben jener Sache vom Besitzer verlangen kann, handelt es sich dabei aber um die Ehewohnung, gestaltet sich die Lage komplizierter.
Bezüglich der Frage, wer nach der Scheidung die Wohnung räumen muss, bestimmt § 158a Abs. 1 BGB zunächst Folgendes:
Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Oder einfacher ausgedrückt: Die Wohnung muss dem Ehegatten überlassen werden, der sie aufgrund der Kinder und seiner Lebensverhältnisse dringender benötigt.
Ist allerdings einer der beiden Ehegatten der Eigentümer der Wohnung, kann dessen Ex-Partner die Überlassung nur verlangen, wenn andernfalls eine unbillige Härte vorläge. Der Auszug nach der Scheidung muss dem Nicht-Eigentümer also unzumutbar sein (z. B. aus medizinischen Gründen). Üblicherweise kommt in solch einem Fall ein Mietvertrag zwischen dem Eigentümer-Ehegatten und seinem Ex-Partner zustande.
BGH: Nachehezeitliche Überlassung der Ehewohnung ist zeitlich begrenzt
Damit der Ehegatte, der nicht der Eigentümer der Wohnung ist, den Auszug nach der Scheidung verweigern kann, müssen somit einige Voraussetzungen erfüllt sein. Darüber hinaus besteht aber auch eine Frist, welche nun durch ein Urteil des BGH bestätigt wurde: Ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung, sofern er nicht bereits rechtshängig gemacht wurde (Beschluss vom 10. März 2021 – XII ZB 243/20).
Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung auf § 1568a Abs. 6 BGB. Laut dessen Wortlaut gilt die Frist von einem Jahr eigentlich nur für die Begründung eines Mietverhältnisses über die betreffende Wohnung und nicht für die Überlassung der Ehewohnung durch den Eigentümer an seinen Ex-Gatten. Nach Ansicht des BGH ist es jedoch der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass das Zustandekommen eines Mietverhältnisses bei einer solchen Überlassung der Regelfall ist. Deshalb ist die Frist gemäß § 1568a Abs. 6 BGB anzuwenden.
Der BGH legt also fest: Muss der Eigentümer der Ehewohnung diese seinem Ex-Ehegatten überlassen, sollte innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung ein Mietverhältnis zustande kommen. Andernfalls erlischt der Anspruch auf die Überlassung und der Nichteigentümer-Ehegatte muss die Wohnung herausgeben.