Beratungshilfe bei Scheidung – Rechtsberatung zum Nulltarif?
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ (Artikel 3 des Grundgesetzes) – dieses Prinzip der juristischen Chancengleichheit soll in Deutschland sicherstellen, dass jeder seine persönlichen Rechte schützen oder durchsetzen bzw. Rechtsberatung in Anspruch nehmen kann, sofern er diese benötigt. Doch nicht jeder kann aufgrund der teils hohen Kosten die rechtsberatende oder vertretende Tätigkeit eines Anwalts aus eigener Tasche finanzieren. Bedürftige können sich dann staatlicher Finanzierungshilfen bedienen. Für außergerichtliche Angelegenheiten kann hier die sogenannte Beratungshilfe beantragt werden. Was genau aber deckt die Beratungshilfe ab? Und wer kann sie beantragen?
Das Wichtigste in Kürze: Beratungshilfe
- Durch die Beratungshilfe können Personen mit geringem Einkommen eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
- Dieser fachkundige Rat ist bei rechtlichen Problemen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens möglich.
- Durch die außergerichtliche Rechtshilfe fallen dann maximal Kosten in Höhe von 15 Euro an.
- Benötigen Sie für einen Prozess vor Gericht die Unterstützung eines Anwalts, kann ggf. die Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Ausführliche Informationen zur Beratungshilfe erhalten Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Die Beratungshilfe als Grundrecht finanziell Benachteiligter
Inhaltsverzeichnis
Was genau leistet die Beratungshilfe?
Personen, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Anwaltskosten für Beratung und außergerichtliche Vertretung selbst zu entrichten, können in Deutschland Beratungshilfe beantragen. Wird diese bewilligt, kann der Berechtigte mit dem ihm ausgehändigten Beratungshilfeschein zu einem Anwalt seiner Wahl gehen und ein Beratungsmandat abschließen – oder darüber hinausgehende außergerichtliche Tätigkeiten.
Für das Tätigwerden des Anwalts muss der bedürftige Hilfesuchende dann in aller Regel nur noch 15 Euro Selbstbehalt an den Rechtsbeistand entrichten. Den Rest rechnet der beauftragte Anwalt mit den Landeskassen ab – er wird also durch den Staat für seine Dienstleistungen entlohnt. Doch nicht alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts werden durch die Beratungshilfe gedeckt.
Das Beratungshilfegesetz (BerHG) beschränkt die Aufträge, die ein Ratsuchender mittels des Berechtigungsscheins einfordern kann. Laut § 2 BerHG ist die Beratungshilfe dabei nicht nur auf die reine Rechtsberatung begrenzt. Ist der Berechtigte auch nach erfolgter Beratung aufgrund der Komplexität der Angelegenheit oder anderer Schwierigkeiten nicht in der Lage, seine Forderungen selbst durchzusetzen, wird auch die außergerichtliche Tätigkeit von einem Rechtsanwalt durch die Beratungshilfe abgedeckt (§ 2 Absatz 1 BerHG).
Hierunter fällt vor allem die Kommunikation mit der und das Aufsetzen von Schriftsätzen an die Gegenseite, um deren Forderungen zu widersprechen, abzuändern oder aber eigene Ansprüche vonseiten der Mandantschaft durchzusetzen.
Die gerichtliche Vertretung hingegen ist durch die Beratungshilfe nicht mehr abgedeckt. Hier kann dann stattdessen Prozesskostenhilfe (PKH) – in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) – beantragt werden.
Beratungshilfe können Sie beantragen in allen Angelegenheiten der folgenden Rechtsgebiete:
- Privat- bzw. Zivilrecht (Familienrecht, Erbrecht und andere Bereiche des Bürgerlichen Gesetzbuches)
- Arbeitsrecht
- Verwaltungsrecht
- Verfassungsrecht
- Sozialrecht
Zum Sonderstatus der Stadtstaaten bei der Beratungshilfe
Die drei Stadtstaaten der Bundesrepublik – Bremen, Hamburg und Berlin – nehmen bei der Beratungshilfe einen besonderen Status ein. Während in allen anderen Bundesländern die Beratungshilfe den Berechtigten dazu ermächtigt, einen Anwalt seiner Wahl mit der Beratung oder außergerichtlichen Vertretung zu bevollmächtigen, gestaltet sich dies hier anders:
- In Bremen und Hamburg gibt es die Beratungshilfe nicht, stattdessen können einkommensschwache Personen das Angebot öffentlicher Rechtsberatung nutzen (§ 12 Absatz 1 BerGH). Rechtsauskunftsstellen übernehmen hier die Aufgaben der niedergelassen Anwälte. Für die öffentliche Rechtsberatung und außergerichtliche Rechtshilfe fallen dabei geringe Gebühren zwischen 3 und 10 Euro an.
- In Berlin werden sowohl Beratungshilfe als auch öffentliche Rechtsberatung angeboten – der Bedürftige hat dabei stets das Wahlrecht und kann sich frei für das eine oder das andere entscheiden (§ 12 Absatz 2 BerGH).
Auch die öffentliche Rechtsberatung soll dem Hilfesuchenden größtmögliche Hilfe zuteil werden lassen. Daher sind auch hier nicht einfach juristische Laien eingesetzt, die die Beratung anbieten. Nach § 12 Absatz 4 BerGH müssen die Berater grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt innehaben. Das bedeutet, sie müssen ein Jurastudium mit dem zweiten Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen haben (§ 5 Deutsches Richtergesetz). Es handelt sich damit bei den Beratern in den öffentlichen Stellen ebenso wie bei zugelassenen Anwälten um Volljuristen.
Nicht jeder Berater muss also auch zugelassener Rechtsanwalt oder Richter sein, aber ebenfalls das zweite juristische Staatsexamen bestanden haben. Dieses kann im Übrigen nur dann abgelegt werden, wenn ein etwa zweijähriger Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) absolviert wurde, sodass auch bereits praktische Erfahrungen vorhanden sind. Auch die Juristen in den öffentlichen Beratungsstellen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Folgende Personen können als Berater im Zuge der Beratungshilfe beauftragt werden:
- Rechtsanwälte
- zugelassene Rechtsbeistände
- Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (nur bei Steuersachen)
- Rentenberater (nur bei Rentenangelegenheiten)
Statistisches zur Beratungshilfe
Im Jahr 2015 wurden Bundesweit insgesamt 768.353 Anträge auf Beratungshilfe gestellt. Die überwiegende Mehrheit der Anträge wurde dabei bewilligt (90,58 Prozent). Zwei Drittel der Anträge haben die Hilfesuchenden dabei selbst bei den zuständigen Amtsgerichten gestellt. Der Rest wurde mit Hilfe des beratenden Anwalts eingereicht.
Insgesamt wurden dabei für die Beratung, die Vertretung oder Einigung im Rechtsstreit in Beratungshilfesachen bundesweit insgesamt knapp 70 Millionen Euro aus den Landeskassen gezahlt. Nicht einberechnet sind hierbei allerdings die Kosten für die öffentliche Rechtsberatung in Hamburg, Bremen und Berlin.
Weitere Ratgeber zur Beratungshilfe
Wer kann einen Antrag auf Beratungshilfe stellen? Voraussetzungen und Einkommensgrenze
Wer ist aber nach der Regelung des Beratungshilfegesetzes als bedürftig einzustufen und erhält somit Beratungshilfe? Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass allen Personen, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, bei entsprechendem Gesuch Beratungshilfe bewilligt wird.
Doch auch Personen, die nur geringe Einkünfte erzielen – nicht jedoch von Sozialleistungen abhängig sind, können Beratungshilfe beantragen. Nach Abzug der festgeschrieben Freibeträge darf dabei als einsetzbares Einkommen nicht mehr als 20 Euro über bleiben, um Beratungshilfe bewilligt zu bekommen.
Diese Regulierung ist eng an die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gebunden. Nach § 1 Absatz 2 BerGH erfüllt der Antragsteller die Voraussetzung, um Beratungshilfe zu erhalten, dann, wenn er über so geringe finanzielle Mittel verfügt, die grundsätzlich auch die Bewilligung von PKH/VKH ohne Ratenzahlung begründen würden. Das bedeutet, dass nicht jeder, der PKH/VKH erhielte, auch gleichzeitig einen Beratungshilfeschein bekäme, denn: Wenn die staatliche Prozessfinanzierung nur unter Vorgabe der Ratenzahlung bewilligt wird, ist die Voraussetzung des Beratungshilfegesetzes nicht mehr erfüllt, die Bewilligung von Beratungshilfe scheidet aus.
Darüber hinaus darf Ihnen keine andere Möglichkeit gegeben sein, die Beratung oder außergerichtliche Rechtshilfe zu finanzieren. Haben Sie also eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die entsprechende Rechtssachen trägt, kann Ihnen keine Beratungshilfe bewilligt werden. Ähnlich verhält es sich etwa auch bei
- Gewerkschaftsmitgliedern (in Arbeitssachen)
- Mitgliedern eines Mietervereins (in Mietsachen)
Entsprechende Rechtsberatungen werden den Mitgliedern in aller Regel kostenlos durch Gewerkschaft oder Mieterverein gewährt.
Welche Freibeträge werden bei der Prüfung Ihrer Unterlagen angerechnet?
Die Freibeträge, die auf das monatliche Nettoeinkommen (inklusive Elterngeld und anderer Einkünfte) des Antragstellers angerechnet werden, sind dabei ebenfalls dieselben, die im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags heranzuziehen sind. Sie werden beinahe jährlich an die aktuellen sozialpolitischen Rahmenbedingungen angepasst.
In der folgenden Tabelle finden Sie die derzeit aktuellen Freibeträge (Stand: 2016), wie sie bei der Prüfung von Beratungshilfe- und PKH-Anträgen zum Tragen kommen – sie werden von Ihrem Nettoeinkommen in Abzug gebracht:
Freibetrag für | Höhe (Stand: 2016) |
---|---|
den Rechtssuchenden | 468 Euro |
... wenn der Rechtssuchende erwerbstätig ist | + 213 Euro |
Personen, denen der Rechtssuchende gegenüber zum Naturalunterhalt verpflichtet ist (im selben Haushalt leben) | |
... den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner des Rechtssuchenden | 468 Euro |
... jeden anderen Volljährigen im Haushalt | 0 bis 374 Euro* |
... jedes Kind zwischen 14 und 17 | 0 bis 353 Euro* |
... jedes Kind zwischen 6 und 13 Jahren | 0 bis 309 Euro* |
... jedes Kind bis 5 Jahre | 0 bis 272 Euro* |
* In Abzug zu bringen sind von dem Höchstsatz die Einkünfte des betroffenen Kindes (Kindergeld, Ausbildungsentgelt, Verdienst aus Minijobs usf.). |
Von dem Nettoeinkommen können darüber hinaus aber auch weitere Abzüge erfolgen, um das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln. Abzugsfähig sind dabei in aller Regel die folgenden Positionen:
- Kreditraten für Darlehen, die für die allgemeine Lebensführung notwendig sind (z. B. zur Ableistung von PKH-Raten, Abzahlung von Anwaltsgebühren, bei einem Autokredit – sofern das Fahrzeug für berufliche Wege oder aufgrund von Gehbehinderung unabdingbar ist)
- Arztrechnungen
- Mietkosten (anteilig, wenn mehrere Personen mit Einkommen im Haushalt leben)
- Beiträge für zusätzliche Versicherungen (etwa bei Selbstständigen, eine Lebensversicherung, private Rentenversicherung, Riester-Rente, Unfallversicherung, Haftpflicht u. a.)
All diese Positionen sind in dem Antrag auf Beratungshilfe einzutragen und mit entsprechenden Belegen nachzuweisen (Mietverträge, Kontoauszüge, Lohnabrechnung, ALG-II-Bescheid usf.).
Hinzu treten auch Auskünfte über vorhandenes Vermögen und das Nettoeinkommen des Ehegatten/Lebenspartners, denn auch dieser ist dem Grunde nach Ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, als sich die eheliche Solidargemeinschaft durch gegenseitige Verpflichtung auszeichnet. Das bedeutet: Verfügt Ihr Ehegatte/Lebenspartner über ausreichende finanzielle Mittel, können diesem die Kosten für die Beratungssache oder das Verfahren (Verfahrenskostenvorschuss) auferlegt werden.
Wo können Sie den Antrag auf Beratungshilfe stellen?
Zuständig für die Beantragung der Beratungshilfe ist in der Regel der Ratsuchende selbst. Dabei stehen ihm grundsätzlich zwei Wege offen: der mündliche oder der schriftliche Antrag.
Für den schriftlichen Antrag können Sie das Beratungshilfe-Formular (.pdf) nutzen. Diesen Vordruck erhalten Sie auch in allen Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte, auf den entsprechenden Online-Präsenzen oder über das Justizportal des Bundes und der Länder.
Sie können den Antrag auf Beratungshilfe aber auch mündlich in der zuständigen Rechtsantragsstelle stellen oder mit Hilfe der dortigen Justizangestellten das Formular entsprechend ausfüllen. Auch hierfür benötigen Sie die notwendigen Belege, die über Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation Auskunft geben. Die Wahrscheinlichkeit für oder wider die Bewilligung von Beratungshilfe können Sie anhand einer kostenlosen Vorabberechnung in der Rechtsantragsstelle ermitteln lassen.
Achtung: Antrag bedeutet nicht automatisch auch Bewilligung!
Nicht jeder Antrag auf Beratungshilfe geht auch tatsächlich durch! Nach der Antragstellung muss das betreffende Amtsgericht zunächst die Unterlagen und die Berechtigung des Antragstellers prüfen. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Geprüft werden dabei folgende Fragen:
- Ist der Ratsuchende aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation faktisch dazu berechtigt, Beratungshilfe zu erhalten?
- Stehen dem Antragsteller andere Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung (Rechtsschutz, Mitgliedschaft in Mieterverein, Gewerkschaft, Einkünfte oder Vermögen des Ehegatten o. Ä.)?
- Ist in der Sache bereits ein Verfahren anhängig? Falls ja, so wird grundsätzlich keine Beratungshilfe bewilligt.
- Wurde bereits ein Anwalt in dieser Angelegenheit beauftragt? Wollen Sie durch die Beratungshilfe einen weiteren Anwalt finanzieren, wird dies in aller Regel nicht zugelassen.
- Wurde in dieser Angelegenheit bereits einmal Beratungshilfe bewilligt? Grundsätzlich dürfen Sie in einer Rechtssache nur einmalig Beratungshilfe erhalten. Ist dies bereits einmal geschehen, erhalten Sie kein weiteres Mal staatliche Unterstützung.
- Gründet der Antrag auf Mutwilligkeit?
Hat das Gericht abschließend alle Punkte eingehend geprüft und die Bedürftigkeit und Berechtigung des Antragstellers festgestellt, wird dem Ratsuchenden der sogenannte Beratungshilfe- oder Berechtigungsschein ausgestellt. Dieser gibt Auskunft darüber, dass Beratungshilfe bewilligt wurde.
Den Beratungshilfeschein können Sie der von Ihnen gewählten Beratungsperson – etwa dem Rechtsanwalt für Familienrecht, Arbeitsrecht o. a. – aushändigen. Dieser kann mit Hilfe dieser Bescheinigung gegenüber dem Amtsgericht die Beratungshilfe abrechnen.
Beratungshilfe beim Anwalt erbitten? Vorsicht!
Sie können auch bereits vor Antragstellung beim Amtsgericht einen Rechtsanwalt oder andere zulässige Beratungspersonen aufsuchen und an dieser Stelle Beratungshilfe erbitten. Willigt der Anwalt ein, können Sie das Beratungsmandat oder die außergerichtliche Vertretung bereits vornehmen.
Aber: Spätestens vier Wochen, nachdem die Beratung begonnen hat, muss der Antrag auf Beratungshilfe bei dem zuständigen Amtsgericht eingegangen sein. Diesen kann der Ratsuchende durch den beratenden Rechtsanwalt einreichen lassen, selbst beim Amtsgericht aufgeben oder aber gemeinsam mit dem Anwalt arbeiten – die benötigten Nachweise muss der Ratsuchende aber in jedem Fall erbringen. Ganz ohne Mitarbeit funktioniert es also nicht.
Versäumt der Antragsteller die vierwöchige Frist, wird Beratungshilfe nicht mehr bewilligt – auch dann nicht, wenn dem Grunde nach eine generelle Berechtigung bestünde.
Darüber hinaus ist nicht gesagt, dass der Antrag auch erfolgreich ist. Das bedeutet: Lehnt das Amtsgericht Ihr Gesuch ab, Sie haben jedoch schon einen Anwalt beauftragt, müssen Sie die bis dato entstandenen Kosten allein tragen.
Das Risiko, auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben, ist damit insgesamt höher.
FAZIT: Es ist generell angeraten, zunächst Beratungshilfe zu beantragen und die Entscheidung des Amtsgerichts abzuwarten, bevor Sie einen Anwalt mit der Beratung oder außergerichtlichen Vertretung beauftragen.
Erst wenn Sie den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe in Händen halten, können Sie absolut sicher gehen, dass Sie die Anwaltskosten nicht selbst tragen müssen – ausgenommen der 15 Euro Selbstbehalt. Sehr lange müssen Sie auf die Entscheidung in aller Regel auch nicht warten. Beachten Sie die Fristen in Ihrer Angelegenheit und beantragen Sie rechtzeitig Beratungshilfe.
Sollte die Frist nicht ausreichen, um erst Beratungshilfe zu beantragen, können Sie sich auch hilfesuchend an einen Anwalt wenden – vorab ggf. telefonisch.
Wie funktioniert die Abrechnung der Beratungshilfe?
Wie bereits angemerkt, bedeutet die Bewilligung von Beratungshilfe für den Berechtigten zwar, dass dieser für die Beratunsgtätigkeit und außergerichtliche Rechtshilfe nur maximal 15 Euro aus eigener Tasche zahlen muss.
Das heißt jedoch nicht, dass der beauftragte Anwalt nicht mehr Geld als den Selbstbehalt seines Mandanten erhält. Stattdessen muss der Ratsuchende dem gewählten Rechtsanwalt den Beratungshilfeschein im Original aushändigen – so soll vermieden werden, dass mehrere Anwälte parallel mit der Beratung beauftragt werden können.
Der Anwalt rechnet die Beratungshilfe dann bei dem zuständigen Amtsgericht ab und erhält seine Kosten für die entsprechende Tätigkeit aus den Landeskassen erstattet.
Hierfür reicht er den „Antrag auf Festsetzung der Vergütung der Beratungshilfe“ (.pdf) gemeinsam mit dem Original des Berechtigungsscheins nach Beendigung des Mandats bei dem zuständigen Amtsgericht ein.
In diesem Antrag werden alle im Rahmen der Beratungshilfe vom Rechtsanwalt anfallenden Gebühren und Kosten aufgeführt – je nach Tätigkeit:
- Beratungsgebühr
- Geschäftsgebühr
- Einigungs- und Erledigungsgebühr
- Auslagenkosten oder Pauschale
- Dokumentpauschale
- Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
In Abzug zu bringen sind dabei bereits erhaltene Zahlungen wie z. B.
- die 15 Euro Selbstbehalt, die selbst vom berechtigten Antragsteller bei bewilligter Beratungshilfe an den Rechtsanwalt entrichtet werden müssen (§ 44 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
- vom Gegner geleistete, weil dieser dazu verpflichtet wurde, die Kosten des Rechtsuchenden zu übernehmen (§ 9 BerHG) – etwa im Rahmen einer Vereinbarung, wegen Unrechtmäßigkeit der gestellten Forderungen, die die Beauftragung erst nötig machten u. a.
Das Amtsgericht prüft die Angaben dann und kann die geltend gemachten Forderungen entweder exakt übernehmen oder im Falle von Einwänden auch entsprechend anpassen.
Beachten Sie dabei: Durch erfolgreiches Tätigwerden des Rechtsanwalts kann sich Ihre finanzielle Situation grundlegend, gerade auch zum Positiven, verändern – etwa durch Erstreiten höherer Ansprüche auf Trennungsunterhalt oder aber etwaige Pflichtteilsansprüche aus einer Erbschaft. Dadurch kann Ihre Bedürftigkeit dann grundsätzlich aufgehoben sein.Nach § 6a Absatz 2 BerHG ist der Rechtsanwalt in diesem Fall befugt, die Aufhebung der Bewilligung zu beantragen, sofern die Vergütung der Beratungshilfe nach § 44 RVG noch nicht erfolgte. Über diese Möglichkeit muss Sie die Beratungsperson vor Mandatsübernahme aufklären, denn dann müssen Sie die Scheidungskosten ggf. selbst tragen.