Bereinigtes Nettoeinkommen – Welche Aufwendungen dürfen Sie abziehen?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 6. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Trennen sich Eltern oder Ehepaare, entstehen häufig Unterhaltsansprüche eines der Beteiligten gegenüber dem anderen. Und auch volljährige Kinder können während der Erstausbildung oder dem Erststudium Unterhalt gegenüber den Eltern geltend machen. Grundlage einer jeden Unterhaltsberechnung ist dabei ein bereinigtes Nettoeinkommen. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung „bereinigtes Nettoeinkommen“?

Das Wichtigste in Kürze: Bereinigtes Nettoeinkommen

Wie berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht dem Nettoeinkommen, das dem Unterhaltspflichtigen vom Bruttolohn monatlich ausgezahlt wird. Stattdessen können bei der Unterhaltsberechnung zusätzliche Positionen in Abzug gebracht werden, um den Zahlungspflichten des Betroffenen Rechnung zu tragen. Zusätzlich können weitere Einkünfte aufgerechnet werden.

Welche Kosten kann ich bei der Unterhaltsberechnung abziehen?

Erwerbstätige können in aller Regel eine Aufwandspauschale von 5 % in Abzug bringen. Auch weitere Beträge (Kreditraten, andere Unterhaltszahlungen, Mehrbedarfe für Krankheiten oder private Krankversicherungsbeiträge) können je nach Einzelfall für die Bereinigung herangezogen werden. Einen Überblick dazu finden Sie hier.

Was ist anrechenbares Nettoeinkommen?

Neben dem Erwerbseinkommen kann beim bereinigten Nettoeinkommen auch zusätzliches Einkommen des Pflichtigen berücksichtigt werden (z. B. Einnahmen aus Vermietung). Da sich die Ermittlung dadurch mitunter sehr kompliziert gestalten kann und auch die Abzüge in jedem anders bewertet werden können, sollten Betroffene bei der Berechnung Hilfe von Ihrem Anwalt einholen.

Basiswert bereinigtes Einkommen bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Was ist ein bereinigtes Nettoeinkommen?

Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?
Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?

Werden nach einer Trennung oder Scheidung Unterhaltsansprüche eines Partners gegenüber dem anderen geltend gemacht, so ist zur Berechnung der Höhe der möglichen Forderung grundsätzlich das Einkommen aller Beteiligten heranzuziehen.

Das Nettoeinkommen bezeichnet dabei die Einkünfte aus einer Beschäftigung, von dem bereits sämtliche Abzüge für Krankenversicherung, Lohnsteuer, Rentenversicherung usf. abgeführt wurden. Nach Abzug der Positionen vom Bruttoeinkommen bleibt damit das übrig, was dem Arbeitnehmer monatlich tatsächlich an finanziellen Mitteln ausgezahlt wird und zur Verfügung steht.

Nun ist für die Unterhaltsberechnung jedoch eine weitere Bereinigung des Nettoeinkommens vorzunehmen, die vor allem regelmäßige Verbindlichkeiten und Arbeitsaufwendungen, sogenannte Fixkosten, berücksichtigen soll. Je nach Einzelfall können unterschiedliche Beträge von den Nettoeinkünften zusätzlich abgezogen werden, um das monatlich tatsächlich zur Verfügung stehende Geld zu ermitteln.

Ohne die Bereinigung und Berücksichtigung der im Einzelfall bestehenden finanziellen Belastungen ist es möglich, dass die Unterhaltsberechnung dazu führt, dass der Unterhaltsschuldner am Ende stark benachteiligt wird und sogar selbst verschuldet.

Einkommen beschränkt sich nicht auf die Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis. Alle Einkünfte können als Einkommen gewertet werden. Hierzu zählen vor allem auch etwaige Rentenleistungen, bereits bestehende Unterhaltszahlungen, Eltern- und Kindergeld.

Bereinigtes Einkommen ermitteln – Welche Beträge werden angerechnet?

In aller Regel wird bei einem Arbeitnehmer bei der Bereinigung seines Nettoeinkommens eine Pauschale von 5 % des Einkommens für Arbeitsaufwendungen abgezogen. Neben diesem Pauschbetrag gibt es jedoch auch noch weitere Posten, die je nach Einzelfall in Abzug gebracht werden können:

Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
  • Fahrtkosten:
    Ähnlich zur jährlichen Einkommenssteuererklärung können für berufsbedingte Anfahrtswege je gefahrenem Kilometer eine Pauschale in Höhe von 30 Cent abgezogen werden – je Arbeitstag. Dies kann gegebenenfalls auch für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen.
  • Arbeitsaufwendungen:
    Entstehen dem Beteiligten im Rahmen seines Berufes besondere Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und deren Reinigung, so können auch diese Berücksichtigung finden, um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln.
  • Mehrbedarf aufgrund von Krankheit:
    Ein bereinigtes Nettoeinkommen muss vor allem auch berücksichtigen, dass im Falle einer chronischen oder dauerhaften Erkrankung ein Mehrbedarf für Medikamente, medizinische Versorgung und Pflege entstehen kann. Damit die Versorgung des Betroffenen gewährleistet werden kann, sind etwaige Posten vom Einkommen dann abzugsfähig.
  • Kreditraten und andere Verbindlichkeiten:
    Um bei der Ermittlung des Anspruches auf Unterhalt ein bereinigtes Nettoeinkommen zur Grundlage zu machen, können mitunter auch Schulden vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Je nach Einzelfall ist jedoch genau zu bewerten, welche Schulden tatsächlich anrechenbar sind. Ausschlaggebend können hierfür sein: Datum der Kreditaufnahme, Grund der Verschuldung, Höhe der monatlichen Tilgungsrate, Schuldner u. v. m.
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge:
    Mitunter berücksichtigt ein bereinigtes Nettoeinkommen auch Ausgaben, die zum Zwecke der Altersvorsorge aufgewendet werden. Hierzu können etwa die Riesterrente oder aber kapitalbildende Lebensversicherungen zählen.
  • Beiträge für eine private Krankenversicherung:
    Die Beiträge können besonders bei privaten Krankenversicherungen sehr hoch sein. Dementsprechend können auch diese gegebenenfalls vom Einkommen abgezogen werden.
  • Abzug anderer Unterhaltsverpflichtungen:
    Besonders bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts oder nachehelicher Unterhaltsberechtigungen können Schuldner Aufwendungen für einen möglicherweise bereits zu entrichtenden Kindesunterhalt abziehen. Kinder sind gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten hierarchisch übergeordnet. Und auch bei Kindern selbst sind Unterschiede festgelegt: minderjährige und privilegierte Kinder haben Vorrang vor nicht privilegierten Kindern.

Achtung: Bereinigtes Nettoeinkommen berücksichtigt nicht den Selbstbehalt. Dieser wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern erst im Anschluss an die Unterhaltsberechnung herangezogen, um zu ermitteln, ob der Schuldner tatsächlich ausreichend finanzielle Mittel für die Zahlung von Unterhalt zur Verfügung hat.

Beispiel für eine Berechnung – Bereinigtes Einkommen beim Trennungsunterhalt

Wie aus den oben genannten Aufwendungen ersichtlich wird, lässt sich eine allgemeingültige Formel nicht anführen, um bereinigtes Nettoeinkommen zu berechnen. Lediglich der Abzug des Pauschbetrages von 5 % des Nettoeinkommens wird in aller Regel vorgenommen. Alle anderen Abzüge richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?
Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?

Im Folgenden jedoch ein Beispiel, wie Sie bei der Berechnung von Unterhalt bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln können:

Die Ehegatten A und B haben sich getrennt. Durch die Trennung entsteht in aller Regel ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch, der bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen bleibt. Zusätzlich haben Eheleute ein gemeinsames Kind im Alter von 7 Jahren. Für dieses muss B nach Verlassen der Familie Kindesunterhalt zahlen. Weitere Verbindlichkeiten bestehen auf beiden Seiten nicht.

Bereinigtes Einkommen beim Kindesunterhalt

Zunächst ist hier bei der Berechnung ein anderes bereinigtes Nettoeinkommen anzunehmen. Da Kindesunterhalt Vorrang vor dem Trennungs- und nachehelichen Unterhalt hat, kann der Unterhaltsschuldner B diese Position nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen. Das monatliche Grundeinkommen ergibt sich in der Regel aus der Betrachtung der letzten zwölf Lohnabrechnungen und der zusätzlich anzurechnenden Einkünften des letzten Jahres.

Monatliches Grundnettoeinkommen von B2.300 Euro
Abzüglich 5 % Pauschbetrag- 115 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen2.185 Euro

Nun können unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf des Kindes ermittelt und der monatliche Zahlbetrag berechnet werden, den B zu leisten hat.

Achtung: Die Düsseldorfer Tabelle legt bereinigtes Nettoeinkommen zugrunde. Dies ist jedoch auf das Gesamteinkommen beider Elternteile oder Unterhaltsschuldner ausgelegt. Muss nur ein Elternteil Barunterhalt leisten und sind zusätzlich auch noch andere mögliche Unterhaltsverpflichtungen gegeben, auch gegenüber dem Ehegatten, kann eine Herabstufung in eine niedrigere Gehaltsgruppe erfolgen – im Zweifel gar in die niedrigste (siehe hierzu Anmerkung 1 in der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2018). So soll gewährleistet werden, dass für möglichst alle wenigstens der Mindestbedarf gedeckt ist.
Das Herabstufen ist nicht zwingend vorgesehen, kann jedoch je nach Einzelfall „angemessen sein“ (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 1 Satz 4).

Das bereinigte Nettoeinkommen würde B nach Düsseldorfer Tabelle in die Gehaltsstufe 2 (2.101 Euro bis 2.500 Euro monatlich) einordnen. Aufgrund der beschriebenen Angemessenheitsvermutung wird B herabgestuft in Gruppe 1 ( bis 2.100 Euro). Damit ergibt sich für das Kind ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 554 Euro monatlich.

Hierauf ist noch das hälftige Kindergeld anzurechnen (255 Euro ÷ 2 = 127,50 Euro) – sodass sich für B ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 426,50 Euro (554 Euro – 127,50 Euro) ergibt. Die Kindergeldanrechnung erfolgt, da dies als Einkommen des Kindes zu werten ist.

Bereinigtes Einkommen beim Unterhalt für den Ehegatten

Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.
Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.

Für den dem Ehegatten zustehenden Unterhalt ist als bereinigtes Nettoeinkommen von B nunmehr nicht derselbe Betrag anzunehmen wie bei der vorangegangenen Rechnung. Hier ist zusätzlich der zu zahlende Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, sodass sich für B ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.758,50 Euro ergibt (2.185 Euro – 426,50 Euro).

A hat ein monatliches Grundnettoeinkommen von 1.300 Euro. Abzüglich der 5 % Aufwendungspauschale (65 Euro) ergibt sich für A ein bereinigtes Nettoeinkommen, das beim Unterhalt zu berücksichtigen ist, in Höhe von 1.235 Euro. Es ist hier kein zusätzlicher Kindesunterhalt für ein bereinigtes Nettoeinkommen heranzuziehen, da A als Alleinerziehender durch Naturalunterhalt für das gemeinsame Kind sorgt. Andere anrechenbare Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht gegeben.

Nach der 3/7-Methode kann nun der A zustehende Trennungsunterhalt ermittelt werden:

Bereinigtes Nettoeinkommen B1.758,50 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen A- 1.235,00 Euro
Differenzbetrag523,50 Euro
Monatlicher Unterhaltsanspruch A (3/7 der Differenz)224,36 Euro

Über den Autor

Dr Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich hat ein Jura-Studium an der Universität Hamburg abgeschlossen. Danach absolvierte er sein Referendariat beim Oberlandesgericht in Hamburg. Als Autor für scheidung.org beantwortet der seit 2007 zugelassene Rechtsanwalt unterschiedlichste Fragen aus dem Familienrecht.

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Kommentare

  1. Chris sagt:

    Hallo ,eine Frage ich lebe mit meinen kindern aus erster Ehe zusammen (10/15) und habe ein drittes kind (2) mit einer anderen Frau die sich nun getrennt hat ich habe ein netto Einkommen von 2100€( bereinigt ca. 1550) kann ich da überhaupt Unterhalt Zahlen mit noch zwei kindern im Haushalt

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Chris,

      der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei derzeit 1.080 Euro. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt oder ggf. auch das Jugendamt, um die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Peter sagt:

    Meine Kinder 14 und 12 wohnen bei mir. Meine Frau kann den Unterhalt für die beiden nicht zahlen. Die Anwältin hat ausgerechnet, dass ich meiner Frau 250 Euro Unterhalt zahlen muss. Dabei wurde mir der Kinderunterhalt vom Nettoeinkommen abgezogen.
    Kann ich zur Vorschusskasse gehen um mir den Unterhalt zu mindest zum Teil zu beantragen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      bitte wenden Sie sich an die Unterhaltsvorschusskasse, um die Ansprüche Ihrer Kinder entsprechend prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Alex sagt:

    Die gemeinsame Tochter, 17, wohnt bei mir, dem Vater. Die Mutter bezieht außer einer Beamtenpension Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Seit neuestem bekommt sie auch Leistungen aus der Pflegeversicherung (Pflegestufe 2) und Leistungen aus Pflegebahr. Spielen diese Leistungen (Pflegegeld) eine Rolle bei der Berechnung des Unterhalts?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt. In der Regel sind Sozialleistungen anrechenbar. Bei Pflegegeld richtet sich das nach dem jeweiligen Einzelfall. Ggf. kann eine Anrechnung erfolgen, wenn die erhaltenen Leistungen nicht vollumfänglich im Rahmen der Pflege verwendet werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Bonni sagt:

    Hallo,

    werden Kitakosten auch vom Nettoeinkommen abgezogen und somit mein Nettoeinkommen bereinigt? Werden auch die Zahlungen für die Kinder abgezogen?
    Und erst dann der Unterhalt für den nachehelichen Unterhalt berechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bonni,

      welche Positionen zur Bereinigung herangezogen werden, richtet sich in der Regel nach dem Einzelfall. Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist jedoch regelmäßig der geleistete Unterhalt für vorrangig unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen. Wenden Sie sich für eine genaue Berechnung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. steffen sagt:

    Hallo,

    ich verdiene 1287,00 Euro monatlich netto. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Jugendamt bekommen, wegen Kindesunterhalt. Ich muss jetzt 92 Euro monatlich zahlen. Dabei wurde mein Darlehn nicht mit angerechnet. Ist das Korrekt? ich habe es nach der Trennung aufnehmen müssen, um mir eine Wohnung einzurichten. Meine 2. Frage ist, ob bei Fahrkosten nur die einfache Fahrt zählt oder Hin und Rückfahrt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Steffen,

      bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Prüfung der Berechnung des Jugendamtes an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Simon H. sagt:

    Hallo. Meine Frage: bei einem netto-Gehalt von 1900 Euro und einer mtl. Kredittilgung von 250 Euro liegt das Unterhaltsgeld für ein 8-jähriges Kind bei 302 Euro. Richtig? Nach Abzug von Miete und laufenden Kosten bleiben weit weniger wie 1000 Euro übrig. Nach Abzug welcher Kosten wird der Selbstbehalt berechnet?
    Danke für die Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Simon,

      die Bereinigung des Nettoeinkommens richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich für eine Bewertung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Nicole sagt:

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes, auf die ich online bisher leider keine Antwort gefunden habe. In Mutterschutz war ich ganz regulär ab Anfang Februar 2018. Der Geburtsmonat meines unehelichen Sohnes ist März 2018. Welche Einkommensmonate sind zur Ermittlung meines bereinigten Nettoeinkommens relevant, d. h. wird der Geburtsmonat wie beim Elterngeld ausgeklammert oder bereits der Februar 2018? Vielen Dank vorab.

    Mit freundlichen Grüßen
    Nicole

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nicole,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um den genauen Zeitraum ermitteln zu lassen. Wir können an dieser Stelle keine abschließende Aussage hierzu treffen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Marten sagt:

    Guten Tag

    es kommt zur Trennung – ich habe eine Rente von 767€ und meine noch Ehefrau ein Nettoeinkommen von 2759€
    Nun ist mir schon klar , dass meine noch Ehefrau Unterhaltspflichtig ist . Nach dem bereinigten Einkommen.
    Frage 1 : Wie lange muss der Unterhalt gezahlt werden ( bin bis 10-2019 auf Zeit berentet ) ?
    Frage 2 : Ihr Sohn ( nicht unser gemeinsamer Sohn ) ist derzeit 23 und wohnt mit seinner Lebensgefährtin zusammmen, die ein Vollzeitgehalt als Beamtin erziehlt . Er selber ist ab Juli 2018 in Ausbildung mit einem Nettoeinkommen von 1050€.
    Ist sie dann noch vom Gesetzt her verpflichtet ein Unterhalt zu zahlen , dass dann vom Einkommen abgezogen würde und somit auch zur Bereinigung des Einkommen führen würde ?

    Vielen Dank

    marten

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marten,

      wie lange der Unterhalt zu zahlen ist, lässt sich nicht pauschal festlegen, sondern orientiert sich am jeweiligen Einzelfall. Können unterhaltsberechtigte Kinder den eigenen Unterhaltsbedarf selbst decken, entfällt die Unterhaltspflicht in der Regel. Wenden Sie sich für eine fundierte Einschätzung Ihres Falles bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. W sagt:

    Hallo,
    ich habe mit Wiso Sparbuch die Steuererklärung gemacht, da sind Mieteinahmen dabei.
    Dann kommt in Wiso zu versteuerndes Einkommen.
    Kann ich das nutzen um das Bereinigte Nettoeinkommen zu Berechnen?
    Verstehe nicht ganz wie ich es Sonst bereinigen soll. Will das meine Partnerin das bekommt was Ihr zusteht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      für die Bereinigung des Nettoeinkommens können u. a. im Einzelfall die im Text genannten Positionen in Abzug gebracht werden. Bitte wenden Sie sich für eine konkrete Berechnung an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Dima sagt:

    Hallo,

    ich bin geschieden und zahle Kindesunterhalt für 2 Kinder (7 und 9 Jahre) und Ehegattenunterhalt. Jetzt haben die Kinder noch Mehrbedarf für die Nachmittagsbetreuung und der Gesamtunterhalt wird deswegen neu berechnet. Hierzu habe ich 2 Fragen:

    1. In welcher Rehenfolge wird der Unterhalt berechnet? Kindesunterhalt->Ehegattenunterhalt->Mehrbdarf von Kindern oder Kindesunterhalt->Mehrbedarf von Kindern->Ehegattenunterhalt?

    2. Falls der Ehegattenunterhalt vor dem Mehrbedarf von Kindern berechnet wird, wird dann der berechnete Ehegattenunterhalt von meinem bereinigten Nettoeinkommen abgezogen und zum bereinigten Nettoeinkommen meiner Ex-Frau addiert, bevor der Mehrbedarf von Kindern berechnet wird?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Dima

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dima,

      Es ist anzunehmen, dass der begründete Mehrbedarf ebenfalls wie der Basisunterhalt des Kindes vorrangig vor dem Ehegattenunterhalt zu behandeln ist. Abschließend können wir dies jedoch nicht klären. Bitte wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Michael sagt:

    Hallo , ich möchte mich gerne von meiner Frau Trennen. Sind seit 17 Jahren verheiratet. Keine Kinder.Ich verdiene nach Umstellung auf Lst. Kl. 1 ca 1.900 € Netto.Sie eine Behinderung von 50%. War immer arbeiten gewesen meistens Vollzeit. Jobt aber in den letzten 3 Jahren auf TZ rum. Ist z.zT. Arbeitssuchend und gibt sich auch keine Mühe für einen neuen Job. Das ist u.a auch der Trennungsgrund. Sie meinte Sie könne mich auf Unterhalt verklagen. Kommt sie damit durch? Wenn ja was muß ich zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      der Trennungsunterhalt beläuft sich häufig auf 3/7 der Einkommensdifferenz (netto). Ob und in welchem Umfang auch nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss, richtet sich nach dem Einzelfall und dem Vorliegen eines der Unterhaltstatbestände. Bitte wenden Sie sich für eine umfassende Beratung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Michael sagt:

    Hallo habe da auch mal eine Frage. Habe ca 2000 netto. Habe zwei Kinder 11 und 18. Meine Frau arbeitet geringfügig 246€ . haben einen Kredit von 200€ abzubezahlen.
    Was muss ich im Falle einer Trennung an Unterhalt zahlen??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      für eine erste Orientierung können Sie unsere Unterhaltsrechner zurate ziehen. Für eine verlässliche und auf den Einzelfall bezogene Berechnung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Jan sagt:

    Hallo,

    in Ihrer Bespielrechnung des Ehegaten-Trennungsunterhalt wird von bereinigten Netto nur 302€ abgezogen, statt 399€. Ist dies so da in dem Beispiel davon ausgegangen wird der das Kindergeld auch hälftig an Mutter und Vater ausgezahlt wird. Folglich müsste doch bei vollem Kindergeld erhalt bei der Mutter auch, beim bereinigten Netto die 399€ abgezogen werden. Richtig, sonst gehen von den 97€ wieder 3/7 Anteil zur Mutter über?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jan,

      bei der Bereinigung des Nettoeinkommens kann der geleistete Unterhalt für einen vorrangig Berechtigten in Abzug gebracht werden. Der Abzug des Kindergeldes erfolgt, da alle Einkünfte des Berechtigten anzurechnen sind. Das Kindergeld ist Einkommen des Kindes, soll jedoch bei minderjährigen beiden Elternteilen zu Gute kommen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. M. sagt:

    Hi,
    wenn eine Mutter eine Klassenfahrt als Sonderbedarf dem Vater gegenüber geltend machen möchte, wird es, wenn das Gericht es als Sonderbedarf ansieht, dem Einkommensverhältnissen nach errechnet. Frage: Mutter hat 2 Kinder aus erster Ehe, erhält unterhalt für beide von beispielsweise ca. 700 Euro gesamt. Sie hat Einkommen von bspw. 1000 Euro und bezieht Kindergeld für insgesamt 4 Kinder (194+194+200+200). Werden Unterhalt und alle Kindergelder auf ihr Einkommen angerechnet?
    Denn dann hätte sie ggf. mehr Einkommen als der Vater, von dessen Einkommen der Unterhalt ja abgezogen wird. Verhältnis im Falle einer Aufteilung der Klassenfahrtskosten (die unterhalb des monatlichen Unterhals für das fahrende Kind liegen) wäre dann ja, Mutter gibt mehr Beteiligung als Vater oder?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      grundsätzlich gilt das Kindergeld als Einkommen des Kindes (Ausnahme z. B. ALG-II-Bezug). Zu unterscheiden wäre ferner, ob es sich um minderjährige oder volljährige Unterhaltsberechtigte handelt. Bei minderjährigen Kindern ist in der Regel nur der familienferne Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet. Bei volljährigen Kindern (oder Kindern in dauerhafter Betreuung wie z. B. Heimen) geht diese Pflicht zumeist auf beide Elternteile über. In letzterem Falle wäre auch ein geltend gemachter Sonderbedarf in der Regel auf beide entsprechend der Einkommensquote zu verteilen. Wollen Sie einen speziellen Fall genauer betrachten und unter Bezugnahme aller Umstände bewerten lassen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Erik sagt:

    Hallo,
    ich bin getrennt, leider noch nicht geschieden. Ich zahle seit Trennung Kindesunterhalt. Meine Noch-Frau muss mir seit Januar Trennungsunterhalt zahlen. Sie will nun das dieses als mein Einkommen angerechnet wirdfür den Kindesunterhalt damit ich mehr zahle. Aber das führt ja dann den Trennungsunterhalt ad absurdum wenn ich das als (zumindes teilweise) als Kindesunterhalt zurückzahle, oder? Trennungsunterhalt ist doch kein Einkommen i.S. für Kindesunterhalt. Danke Erik

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Erik,

      als Einkommen gelten in der Regel alle wiederkehrenden Zahlungen, somit auch Unterhaltsleistungen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Berechnung Ihrer >Ehefrau überprüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Manuel sagt:

    Hallo,

    ich bekomme 325 brutto Fahrkostenzuschuss vom AG, versteuert dann 250 Netto.
    Dieses wird ja als Spesen hinzugerechnet, wie ich gelesen habe ?
    Arbeitsstrecke beträgt 67 km einfach, öffentliche Verkehrsmittel sind nicht möglich. Was kann ich abziehen, um mein Einkommen zu ermitteln bei 2 unterhaltspflichtigen Kindern ?? Wie sieht es eigentlich aus, wenn die EX-Frau mietfrei wohnt und ich in den Ferien die Kinder zu 60 % im Monat habe und mein Aufwand größer ist als der der Mutter?
    Vielen Dank für die Hilfe.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manuel,

      welche Positionen ggf. bei der Bereinigung des Einkommens herangezogen werden können, erfahren Sie in obiger Auflistung. Pauschal ist eine Antwort an dieser Stelle nicht möglich, da stets der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen ist. Ein Anwalt kann Ihnen bei der Bewertung und Ermittlung ggf. behilflich sein.

      Ein Unterhaltsanspruch für den Zeitraum der überwiegenden Sorge kann ggf. ein Unterhaltsanspruch bestehen. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, kann ebenfalls ein Anwalt einschätzen. Uns ist es an dieser Stelle nicht gestattet, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. marc sagt:

    Hallo, eine Frage zum allgemeinen Verständnis. Ich kann mich nicht so gut ausdrücken, sorry.
    Wenn das Jugendamt (wegen minderj. Kind) prüft und feststellt, das ich jetzt nicht leistungsfähig bin, aber ein eigenes Haus mit Schulden bewohne, „merkt“ sich das Amt ihre Zahlungen „als Vorschuss“? Muss ich das vielleicht später zurückzahlen, oder wie wird das gehandhabt. Die schreiben ja immer, das das Jugendamt jetzt die Unterhaltsansprüche hat. Ist der Anspruch dann abgegolten, wenn die Leistungsfähigkeit = 0 Euro ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marc,

      ist die Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wiederhergestellt, können ausstehende Forderungen mitunter noch geltend gemacht werden. Oftmals aber ruht die Unterhaltsverpflichtung bei fehlender Leistungsfähigkeit gänzlich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um dies in Ihrem Einzelfall genau klären zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Henning sagt:

    Meine Frau hat sich vor 3 Monaten von mir getrennt. Wir haben vereinbart, dass ich ausziehe und mir eine eigene Wohnung suche. Sie bleibt mit den Kindern (17, 12) in der alten Wohnung, die zu jeweils 40% mir und meinem Bruder sowie zu 20% meiner Mutter gehört. Auf Grund des Familieneigentums beträgt die Miete der Wohnung derzeit nur 1.000 EUR (6€/qm). Marktüblich wäre eine Kaltmiete von mindestens 1.500 EUR (9€/qm). Habe ich einen Anspruch auf eine (teilweise) Anrechnung des Wohnwertvorteils i.H.v. 500 EUR/Monat?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Henning,

      bitte wenden Sie sich zur Beantwortung dieser Frage an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen und können daher nicht auf spezifische Einzelfälle eingehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Henning sagt:

    Wie wird der Selbstbehalt bei PKV-Versicherten bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens behandelt?
    Ich zahle für mich (500) und zwei Kinder (jeweils 175) insgesamt 850 EUR PKV-Beitrag im Monat. Darüberhinaus habe ich einen jährlich Selbstbehalt i.H.v. 840 EUR/Jahr und die Kinder von jeweils 300 EUR/Jahr. Es kann also passieren, dass ich 1.400 EUR/Jahr (120 EUR/Monat) zusätzlich zu den monatlichen 850 EUR PKV-Beitrag bezahlen muss. Inwiefern werden diese 1.400/Jahr bzw. 120/Monat auf das bereinigte Nettoeinkommen angerechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Henning,

      wie Sie obiger Liste bitte entnehmen können, ist es im Einzelfall auch möglich Vorsorgeleistungen in Abzug zu bringen. Ob dies in Ihrem Fall zulässig ist, kann Ihnen ein >Rechtsanwalt erläutern. Pauschale Festlegungen sind hierbei nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. B. sagt:

    Hallo!
    Ich habe mich von meiner Frau getrennt, wir haben 2 Kinder 12 und 16 Jahre. Mein Nettoverdienst liegt bei 2300 €. Meine Frau bleibt im gemeinsamen Schuldenfreien Haus wohnen.
    Frage: Wie und womit wird die Mietersparnis meiner Frau verrechnet?
    Ich habe ab Februar eine Mietwohnung. Wirkt sich die zu zahlende Miete auf das bereinigte Nettoeinkommen aus?

    Ich freue mich über Ihre Antwort!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      ein Wohnwertvorteil richtet sich häufig nach den ortsüblichen Mieten für eine vergleichbare Immobilie. Mietzahlungen sind bei der Bereinigung nicht automatisch zu berücksichtigen. Wenden Sie sich für eine Berechnung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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