Bereinigtes Nettoeinkommen – Welche Aufwendungen dürfen Sie abziehen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 5. Dezember 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Trennen sich Eltern oder Ehepaare, entstehen häufig Unterhaltsansprüche eines der Beteiligten gegenüber dem anderen. Und auch volljährige Kinder können während der Erstausbildung oder dem Erststudium Unterhalt gegenüber den Eltern geltend machen. Grundlage einer jeden Unterhaltsberechnung ist dabei ein bereinigtes Nettoeinkommen. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung „bereinigtes Nettoeinkommen“?

Das Wichtigste in Kürze: Bereinigtes Nettoeinkommen

Wie berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht dem Nettoeinkommen, das dem Unterhaltspflichtigen vom Bruttolohn monatlich ausgezahlt wird. Stattdessen können bei der Unterhaltsberechnung zusätzliche Positionen in Abzug gebracht werden, um den Zahlungspflichten des Betroffenen Rechnung zu tragen. Zusätzlich können weitere Einkünfte aufgerechnet werden.

Welche Kosten kann ich bei der Unterhaltsberechnung abziehen?

Erwerbstätige können in aller Regel eine Aufwandspauschale von 5 % in Abzug bringen. Auch weitere Beträge (Kreditraten, andere Unterhaltszahlungen, Mehrbedarfe für Krankheiten oder private Krankversicherungsbeiträge) können je nach Einzelfall für die Bereinigung herangezogen werden. Einen Überblick dazu finden Sie hier.

Was ist anrechenbares Nettoeinkommen?

Neben dem Erwerbseinkommen kann beim bereinigten Nettoeinkommen auch zusätzliches Einkommen des Pflichtigen berücksichtigt werden (z. B. Einnahmen aus Vermietung). Da sich die Ermittlung dadurch mitunter sehr kompliziert gestalten kann und auch die Abzüge in jedem anders bewertet werden können, sollten Betroffene bei der Berechnung Hilfe von Ihrem Anwalt einholen.

Basiswert bereinigtes Einkommen bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Was ist ein bereinigtes Nettoeinkommen?

Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?
Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?

Werden nach einer Trennung oder Scheidung Unterhaltsansprüche eines Partners gegenüber dem anderen geltend gemacht, so ist zur Berechnung der Höhe der möglichen Forderung grundsätzlich das Einkommen aller Beteiligten heranzuziehen.

Das Nettoeinkommen bezeichnet dabei die Einkünfte aus einer Beschäftigung, von dem bereits sämtliche Abzüge für Krankenversicherung, Lohnsteuer, Rentenversicherung usf. abgeführt wurden. Nach Abzug der Positionen vom Bruttoeinkommen bleibt damit das übrig, was dem Arbeitnehmer monatlich tatsächlich an finanziellen Mitteln ausgezahlt wird und zur Verfügung steht.

Nun ist für die Unterhaltsberechnung jedoch eine weitere Bereinigung des Nettoeinkommens vorzunehmen, die vor allem regelmäßige Verbindlichkeiten und Arbeitsaufwendungen, sogenannte Fixkosten, berücksichtigen soll. Je nach Einzelfall können unterschiedliche Beträge von den Nettoeinkünften zusätzlich abgezogen werden, um das monatlich tatsächlich zur Verfügung stehende Geld zu ermitteln.

Ohne die Bereinigung und Berücksichtigung der im Einzelfall bestehenden finanziellen Belastungen ist es möglich, dass die Unterhaltsberechnung dazu führt, dass der Unterhaltsschuldner am Ende stark benachteiligt wird und sogar selbst verschuldet.

Einkommen beschränkt sich nicht auf die Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis. Alle Einkünfte können als Einkommen gewertet werden. Hierzu zählen vor allem auch etwaige Rentenleistungen, bereits bestehende Unterhaltszahlungen, Eltern- und Kindergeld.

Bereinigtes Einkommen ermitteln – Welche Beträge werden angerechnet?

In aller Regel wird bei einem Arbeitnehmer bei der Bereinigung seines Nettoeinkommens eine Pauschale von 5 % des Einkommens für Arbeitsaufwendungen abgezogen. Neben diesem Pauschbetrag gibt es jedoch auch noch weitere Posten, die je nach Einzelfall in Abzug gebracht werden können:

Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
  • Fahrtkosten:
    Ähnlich zur jährlichen Einkommenssteuererklärung können für berufsbedingte Anfahrtswege je gefahrenem Kilometer eine Pauschale in Höhe von 30 Cent abgezogen werden – je Arbeitstag. Dies kann gegebenenfalls auch für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen.
  • Arbeitsaufwendungen:
    Entstehen dem Beteiligten im Rahmen seines Berufes besondere Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und deren Reinigung, so können auch diese Berücksichtigung finden, um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln.
  • Mehrbedarf aufgrund von Krankheit:
    Ein bereinigtes Nettoeinkommen muss vor allem auch berücksichtigen, dass im Falle einer chronischen oder dauerhaften Erkrankung ein Mehrbedarf für Medikamente, medizinische Versorgung und Pflege entstehen kann. Damit die Versorgung des Betroffenen gewährleistet werden kann, sind etwaige Posten vom Einkommen dann abzugsfähig.
  • Kreditraten und andere Verbindlichkeiten:
    Um bei der Ermittlung des Anspruches auf Unterhalt ein bereinigtes Nettoeinkommen zur Grundlage zu machen, können mitunter auch Schulden vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Je nach Einzelfall ist jedoch genau zu bewerten, welche Schulden tatsächlich anrechenbar sind. Ausschlaggebend können hierfür sein: Datum der Kreditaufnahme, Grund der Verschuldung, Höhe der monatlichen Tilgungsrate, Schuldner u. v. m.
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge:
    Mitunter berücksichtigt ein bereinigtes Nettoeinkommen auch Ausgaben, die zum Zwecke der Altersvorsorge aufgewendet werden. Hierzu können etwa die Riesterrente oder aber kapitalbildende Lebensversicherungen zählen.
  • Beiträge für eine private Krankenversicherung:
    Die Beiträge können besonders bei privaten Krankenversicherungen sehr hoch sein. Dementsprechend können auch diese gegebenenfalls vom Einkommen abgezogen werden.
  • Abzug anderer Unterhaltsverpflichtungen:
    Besonders bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts oder nachehelicher Unterhaltsberechtigungen können Schuldner Aufwendungen für einen möglicherweise bereits zu entrichtenden Kindesunterhalt abziehen. Kinder sind gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten hierarchisch übergeordnet. Und auch bei Kindern selbst sind Unterschiede festgelegt: minderjährige und privilegierte Kinder haben Vorrang vor nicht privilegierten Kindern.

Achtung: Bereinigtes Nettoeinkommen berücksichtigt nicht den Selbstbehalt. Dieser wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern erst im Anschluss an die Unterhaltsberechnung herangezogen, um zu ermitteln, ob der Schuldner tatsächlich ausreichend finanzielle Mittel für die Zahlung von Unterhalt zur Verfügung hat.

Beispiel für eine Berechnung – Bereinigtes Einkommen beim Trennungsunterhalt

Wie aus den oben genannten Aufwendungen ersichtlich wird, lässt sich eine allgemeingültige Formel nicht anführen, um bereinigtes Nettoeinkommen zu berechnen. Lediglich der Abzug des Pauschbetrages von 5 % des Nettoeinkommens wird in aller Regel vorgenommen. Alle anderen Abzüge richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?
Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?

Im Folgenden jedoch ein Beispiel, wie Sie bei der Berechnung von Unterhalt bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln können:

Die Ehegatten A und B haben sich getrennt. Durch die Trennung entsteht in aller Regel ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch, der bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen bleibt. Zusätzlich haben Eheleute ein gemeinsames Kind im Alter von 7 Jahren. Für dieses muss B nach Verlassen der Familie Kindesunterhalt zahlen. Weitere Verbindlichkeiten bestehen auf beiden Seiten nicht.

Bereinigtes Einkommen beim Kindesunterhalt

Zunächst ist hier bei der Berechnung ein anderes bereinigtes Nettoeinkommen anzunehmen. Da Kindesunterhalt Vorrang vor dem Trennungs- und nachehelichen Unterhalt hat, kann der Unterhaltsschuldner B diese Position nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen. Das monatliche Grundeinkommen ergibt sich in der Regel aus der Betrachtung der letzten zwölf Lohnabrechnungen und der zusätzlich anzurechnenden Einkünften des letzten Jahres.

Monatliches Grundnettoeinkommen von B2.300 Euro
Abzüglich 5 % Pauschbetrag- 115 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen2.185 Euro

Nun können unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf des Kindes ermittelt und der monatliche Zahlbetrag berechnet werden, den B zu leisten hat.

Achtung: Die Düsseldorfer Tabelle legt bereinigtes Nettoeinkommen zugrunde. Dies ist jedoch auf das Gesamteinkommen beider Elternteile oder Unterhaltsschuldner ausgelegt. Muss nur ein Elternteil Barunterhalt leisten und sind zusätzlich auch noch andere mögliche Unterhaltsverpflichtungen gegeben, auch gegenüber dem Ehegatten, kann eine Herabstufung in eine niedrigere Gehaltsgruppe erfolgen – im Zweifel gar in die niedrigste (siehe hierzu Anmerkung 1 in der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2018). So soll gewährleistet werden, dass für möglichst alle wenigstens der Mindestbedarf gedeckt ist.
Das Herabstufen ist nicht zwingend vorgesehen, kann jedoch je nach Einzelfall „angemessen sein“ (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 1 Satz 4).

Das bereinigte Nettoeinkommen würde B nach Düsseldorfer Tabelle in die Gehaltsstufe 2 (2.101 Euro bis 2.500 Euro monatlich) einordnen. Aufgrund der beschriebenen Angemessenheitsvermutung wird B herabgestuft in Gruppe 1 ( bis 2.100 Euro). Damit ergibt sich für das Kind ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 551 Euro monatlich.

Hierauf ist noch das hälftige Kindergeld anzurechnen (250 Euro ÷ 2 = 125 Euro) – sodass sich für B ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 426 Euro (551 Euro – 125 Euro) ergibt. Die Kindergeldanrechnung erfolgt, da dies als Einkommen des Kindes zu werten ist.

Bereinigtes Einkommen beim Unterhalt für den Ehegatten

Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.
Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.

Für den dem Ehegatten zustehenden Unterhalt ist als bereinigtes Nettoeinkommen von B nunmehr nicht derselbe Betrag anzunehmen wie bei der vorangegangenen Rechnung. Hier ist zusätzlich der zu zahlende Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, sodass sich für B ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.759 Euro ergibt (2.185 Euro – 426 Euro).

A hat ein monatliches Grundnettoeinkommen von 1.300 Euro. Abzüglich der 5 % Aufwendungspauschale (65 Euro) ergibt sich für A ein bereinigtes Nettoeinkommen, das beim Unterhalt zu berücksichtigen ist, in Höhe von 1.235 Euro. Es ist hier kein zusätzlicher Kindesunterhalt für ein bereinigtes Nettoeinkommen heranzuziehen, da A als Alleinerziehender durch Naturalunterhalt für das gemeinsame Kind sorgt. Andere anrechenbare Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht gegeben.

Nach der 3/7-Methode kann nun der A zustehende Trennungsunterhalt ermittelt werden:

Bereinigtes Nettoeinkommen B1.759,00 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen A- 1.235,00 Euro
Differenzbetrag524,00 Euro
Monatlicher Unterhaltsanspruch A (3/7 der Differenz)224,57 Euro

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. AH sagt:

    Hallo ,
    darf ein Vater vom Kindesunterhalt seine Miete inkl Nebenkosten und seine Leasingrate für sein Auto ( Vertrag wurde 3 Jahre nach der Trennung abgeschlossen ) abziehen ? Gruß &Dank AH

  2. Maira sagt:

    Hallo,
    was genau „bereinigt“ das netto? Zählen zu zahlende KiTaGebühren und Miete in den Selbstbehalt oder können diese (anteilig) mit abgezogen werden?

    Danke

    M.

  3. Steven sagt:

    Hallo,
    es geht um den Ehegatten-Trennungsunterhalt.
    Meine Frau trennt sich von mir zum 15.11.19. Bis 09/2019 hat sie geringfügig auf 450 €-Basis gearbeitet. Seit 01.10.19 arbeitet sie sozialversicherungspflichtig auf 1001 € brutto/Monat (Steuerklasse 5). Welchen Brutto-Grundbetrag des Einkommens (450 o. 1001, oder z.B. Mischung auf letzten 12 Mon.) muss ich für die Berechnung des Trennungsunterhalts ab 15.11.19 heranziehen?

  4. Maik sagt:

    Hallo,
    es geht mir um die Berechnung des Nettolohnes des Unterhaltspflichtigen.
    Ich habe eine eingetragene dauernde Last an meine Eltern, die mir eine
    Gesellschaft gegen eine Zahlung einer dauernden Last überlassen habe.
    Wenn ich jetzt z.B. 6000,- € Netto Auszahlungsbetrag bekomme. Abzüglich 633 € private Krankenkasse käme ich auf 5.367 € Wie wir die dauernde Last von z.B 1000,- behandelt ?

  5. Joerg sagt:

    Hallo,
    ich habe vor 1 Jahr einen Eink.nachweis zur Unterhaltsneuberechnung für meinen zu diesem Zeitpunkt volljährig gewordenen Sohn vorgelegt. Nun wird erneut ein Eink.nachweis verlangt für die Neuberechnung seines noch minderj. Bruders. Muss ich diesen Nachweis tatsächlich vorlegen oder kann nicht der Nachweis vom letzten Jahr zu Grunde gelegt werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jörg,

      in der Regel sind die aktuellen Einkommensnachweise für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs heranzuziehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Jonas sagt:

    Hallo,
    ich habe eine Frage:
    Ich zahle nach unserer Scheidung nachehelichen Unterhalt (z.Zt. ca. 3200,-€) an meine Ex-Frau. Sie macht eine Umschulung und hat sonst kein Einkommen. Unser 14-jähriger Sohn wird bei mir wohnen.
    Muss meine Frau dann Kindesunterhalt an mich zahlen? Zählt der nacheheliche Unterhalt als Einkommen?
    Gruß Jonas

  7. Oliver sagt:

    Hallo,
    ich habe ein Nettoeinkommen von 2565,00 € und zahle an meine beiden Kinder 675,00€ Unterhalt. Es ist zu einer Lohnpfändung gekommen. Laut Pfändungstabelle müssten hier 276,29 € abgeführt werden. Kann ich hier auch ein bereinigtes Netto zu Grunde legen ? Ich denke da an 2565 € abzüglich 675,00€ Unterhalt also bereinigtes Netto 1890,00 € ?
    Wäre schön zeitnah von Ihnen zu hören.

  8. Jens sagt:

    Guten Tag, ich muss für meinen Sohn (16 Jahre) Unterhalt zahlen. Ich verdiene 1805 Euro Netto abzüglich 23 Euro Gewerkschaftsbeitrag (wurde vom Jugendamt berücksichtigt) = 1782 Netto stehen zur Berechnung des Unterhaltes zur Verfügung. Kann und darf das Jugendamt mich in die nächsthöhere Berechnungsstufe (ab 1901 Euro Netto) einstufen. Ich zahle derzeit 398 Unterhalt – dies entspricht einem Verdienst ab 1901 Euro netto. Begründung von der JA Sachbearbeiterin – Ich zahle ja nur für ein Kind. Dann wäre es angemessen mich höher einzustufen. Ist das korrekt? Dokumente kann ich jetzt nicht hochladen, liegen mir aber mit der Aussage vor. MfG Jens

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jens,

      gemäß Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 1 gilt: „Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung
      in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.“

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Jo sagt:

    Hallo,
    es war schon öfters Thema, aber ich habe es noch nicht verstanden.
    Gemeinsame erworbene Immobilie. M will in der Immobilie bleiben und zahlt an F künftig eine Entschädigung welche sich an der ortsüblichen Miete orientiert.
    M übernimmt die Hauskredite.
    Zur Berechnung des bereinigten Nettoeinkommen werden die Hauskredite abgezogen – soweit so gut. Wird bei M auch die Entschädigung an F vom Netto abgezogen?
    Zweite Frage – wenn M und F sich darauf einigen die Immobilie komplette an F zu überschreiben und F dafür Betrag X auszahlt. Für diesen Betrag X ist jedoch ein weiterer Kredit nötig. Kann dieser Kredit herangezogen werden um das Netto weiter zu bereinigen?
    MFG LuckyJo

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jo,

      bitte wenden Sie sich zur Betrachtung Ihres Einzelfalles an Ihren Anwalt. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht zulässig.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Torsten sagt:

    Frage:
    Mutter ist dem Vater gegenüber unterhaltspflichtig für 2 Kinder, erhält gleichzeitig Unterhalt für ein Kleinkind von einem anderen Vater.
    Das Kleinkind muss vor dem Kindergarten zusätzlich durch eine Tagesmutter betreut werden, damit die Arbeitszeiten der Mutter eingehalten werden können.
    Dadurch hat die Mutter morgens auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg (erst zur Tagesmutter), die Tagesmutter, die das Kind zum Kindergarten bringt, hat ebenfalls Fahrtkosten, die ihr von der Kindesmutter erstattet werden.
    Kann die Unterhaltspflichtige ihr bereinigtes Nettoeinkommen um diese Kosten weiter mindern, um weniger Unterhalt für ihre anderen Kinder zahlen zu müssen?

    Freundliche Grüße und vielen Dank

  11. Sabine sagt:

    Hallo Scheidungs.org-Team,
    mein Kind ist jetzt 18 Jahre, wohnt bei der Mutter, macht Abitur und studiert im Anschluss. Beide Eltern arbeiten Vollzeit, Mutter Angestellte netto 2000.-€ / Vater Beamter netto 3200.- . 1.Wird der Nettobetrag bei Angestellten gegenüber Beamten unterschiedlich „bereinigt“ ? 2. Lohnt sich ein Anwalt oder ist ein „Unterhaltsrechner“ im Internet ausreichend? 3. Kann ohne Anwalt die Einsicht in die Gehaltsabrechnung erzwungen werden, da bei Beamten oft die Zuschläge extra ausgewiesen werden. 4. Muss das Geld auf eine Kind-Konto überwiesen werden ? Vielen Dank für die Auskunft Sabine

  12. Soeren sagt:

    Frage: gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden bei einer einmaligen Ausgleichszahlung, wenn beide Ehepartner zusätzlich zum Gehalt einen einmaligen Bonus erhalten? Kann oder muss dieser in einer Summe ausbezahlt werden, oder in den mtl Unterhalt einberechnet werden?

    Weitere Frage

    Dürfen Dienstfahrzeuge(Geldwertes Vorteil ) beim bereinigten Netto abgezogen werden? M.e. Nicht

    Danke!

  13. Peter sagt:

    Guten Tag.
    Meine Frage betrifft den Trennungsunterhalt.
    Vorweg als Info. Es sind keine Kinder vorhanden
    Mein Einkommen beträgt Netto 1800€ und das meiner noch Ehefrau 1380 Netto.
    Zudem gehen von meinem Einkommen die Tilgungen ab für die vor zwei Jahren angeschaffte neue Einbauküche (monatl. 200€).

    Wie ist hier die Berechnung des Trennungsunterhaltes zu sehen.

    Entschuldigung für die vielleicht blöde Frage, aber ich bin da doch sehr unerfahren auf diesem Gebiet ;-)

    Vielen Dank für Infos im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

  14. Marcel sagt:

    Liebes Scheidung.org-Team,
    auch ich muss mich leider bezüglich einer Frage zum Thema Unterhalt an Euch wenden, um meine nächsten Schritte besser planen zu können.

    Die Situation:
    Ich bin Vater von 3 Kindern (12, 8, 4 Jahre), die nach der Trennung vor 3 Jahren alle bei Ihrer Mutter leben. Kürzlich wurde ich entsprechend $ 1605 BGB vom Jungendamt aufgefordert, Auskunft über meine Einkommens- und Vermögenslage zu geben. Auf der Basis meiner Angaben wurde ein Unterhaltstitel ausgefertigt.

    Frage Nr. 1:
    Welchen Weg muss ich beschreiten, wenn ich gegen diesen Unterhaltstitel offiziell angehen möchte? Muss es direkt über einen Anwalt gehen i.V.m. einen Verfahren vor dem Familiengericht? Oder gibt es eine rechtliche Grundlage, die mich als Privatperson berechtigt, mich zunächst ohne Anwalt und Gericht mit dem Jugendamt auseinander zu setzen.
    Hintergrund ist die Tatsache, dass die Berechnungen des Jugendamtes zwar schlüssig sind, aber der Umstand, dass alle 3 Kinder nachweislich und entsprechend der Vereinbarung mit der Mutter zu mind. 40% auch bei mir leben und schlafen (zu Kost und Logis) unberücksichtigt geblieben ist. Ich soll also den vollen Unterhalt zahlen, trage auf der anderen Seite aber auch einen nicht unwesentlichen Anteil der Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

    Frage Nr. 2:
    Beim Thema Sonderbedarf interessiert mich, wie das bereinigte Nettoeinkommen genau definiert ist. Im Speziellen bei der Mutter der Kinder. Kindergeld gehört im eigentlichen Sinne zu den Einkünften des Kindes, andererseits hat die Mutter verfügungsgewalt. Ist Kindergeld Bestandteil des Nettoeinkommens der Mutter? Und gehören meine Unterhaltszahlungen ebenfalls zum Nettoeinkommen der Mutter? Darf ich die Unterhaltszahlungen für die Kinder von meinem zur Verfügung stehenden Einkommen abziehen bevor es um eine prozentuale Verteilung des Sonderbedarfs im Vergleich mit dem Nettoeinkommen der Mutter kommt?

    Vielen Danke im voraus für vielleicht etwas Licht im Dunkeln.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marcel,

      bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Klärung Ihrer Fragen an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle nicht rechtsberatend tätig werden und können daher nicht auf Einzelfälle eingehen.

      Allgemein:

      1. Für die Abänderung eines wirksamen Unterhaltstitels bedarf es in der Regel einer Abänderungsklage. Ein Rechtsanwalt kann klären, inwiefern eine solche Aussicht auf Erfolg hätte.
      2. Einkommen der Kinder (Kindergeld, Kindesunterhalt) sind in aller Regel nicht dem betreuenden Elternteil als Einkunft anzurechnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Michael sagt:

    Hallo zusammen,
    ich habe vor zwei Jahren eine vor zehn Jahren erworbene Immobile verkauft und ein neues Haus zur Altersvorsorge gekauft, bin mit meiner Lebensgefährtin ein Jahr zusammen, nicht verheiratet und wir haben gerade ein Kind bekommen. Nun ist es so, dass sie mich jetzt verlässt und ich dann Unterhaltspflichtig werde für das Kind. Mein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund 2.500,- und davon gehen 1.300,- Euro für das neue Haus ab. Ich möchte das Haus nicht verkaufen müssen, zumal es meiner Altersvorsorge dienen soll. In wieweit werden diese Schulden auf das bereinigte Nettoeinkommen berücksichtigt?
    Vielen Dank im Voraus
    Michael

  16. Annette sagt:

    Guten Abend,
    folgendes: Kind A ist schwerbehindert, GdB 90 GBH, Pflegegrad 3, wird bald volljährig. Der Stiefvater betreut das Kind, ist auch während der Schulstunden in Rufbereitschaft. Kindsmutter ist Einzelverdiener. Wird bei der Berechnung des Volljährigenunterhalt bei der KM ein gewisser Betrag für den Familienunterhalt an den neuen Ehepartner/Stiefvater berücksichtigt? Meinem Rechtsempfinden nach müsste das Nettoeinkommen verringern. Ohne die Betreuung des Stiefvaters wäre eine Vollzeitbeschäftigung der Kindesmutter gar nicht möglich. Und da der Stiefvater kein eigenes Einkommen bezieht, hat er doch Anspruch auf Familienunterhalt? Wie ändert sich ggfls. die Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Stiefvater einem Minijob 450,00 € nachgeht?
    Vielen Dank im Voraus,
    Annette

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Annette,

      bitte wenden Sie sich für eine Beurteilung Ihres Sonderfalles an einen Anwalt. Ggf. kann auch das Jugendamt oder der Träger der Pflegekosten bei der Beurteilung Ihres Falles helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Chris sagt:

    Hallo,

    ich bezahle Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt an die getrennt lebende Kindesmutter. Mit meiner jetzigen neuen Partnerin, mit der ich zusammen wohne, erwarten wir ein Kind. Kann ich meine Unterhaltsberechnung nunmehr anpassen und den Kindesunterhalt für das neue Kind sowie Betreuungsunterhalt für meine jetzige Partnerin berücksichtigen, obwohl wir zusammen wohnen? Meine neue Partnerin wird in Elternzeit gehen, Elterngeld beantragen und wir werden das Kind gemeinsam erziehen.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Chris

  18. Sebastian sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team,
    ich habe eine Frage zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für eine gemeinsame Immobilie. Folgende Situation: meine zukünftige Exfrau und ich besitzen ein 3-Familien Haus. Beide sind zu je 50% Eigentümer. Eine der 3 Wohnungen wird ihr belebt, die beiden anderen Wohnungen sind vermietet. Ich bin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und wohne zu Miete. Die gesamten Mieteinkünfte fließen ihr zu. Für das 3-Familien Haus ist ein gemeinsamer Kredit aufgenommen worden. Die Kreditrate wird jeweils hälftig von ihr und von mir gezahlt. Scheidungsantrag wurde bereits 2016 zugestellt. Ich zahle regulär Unterhalt zusätzlich zu der hälftigen Kreditrate. Wie ist die Berücksichtigung von Tilgungszahlung bei der Berechnung des Unterhaltes zu sehen. Die Gegenseite last sich richtigerweise Wohnvorteil anrechnen. Zieht jedoch die Tilgungsleistung bis zur Höhe des Wohnvorteils ab. Ist da zulässig? Meiner Meinung nach nicht, da ich von der Vermögensbildung, die durch ihre Tilgungsleistung betrieben wird seit der Zustellung des Scheidungsantrages (2016) nicht profitiere, da ich meine 50% der Kreditrate (Zins & Tilgung) selber zahle. Meiner Meinung nach dürfte die Gegenseite höchstens Tilgungsleistung in Höhe der zulässigen Altersvorsorge berücksichtigen, jedoch nicht die komplette Tilgung. Könnten Sie mir bitte an dieser Stelle helfen?
    Vielen Dank im Voraus und Grüße
    Seb

  19. Sonnenschein sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team, mein Tochter lebt in Scheidung, hat 2 Jungs im Alter von 10 und 13 Jahren. Die Jungs wollten die 50/50 Aufenthaltsregelung nicht mehr (der Vater zahlte keinen Unterhalt, was auch sein Ziel war) und leben jetzt seit 10/2018 bei meiner Tochter. Unterhalt möchte der Vater am Liebsten nicht bezahlen, er ist Beamter im höheren Dienst und hat ein Nettoeinkommen von ca. 2.800,00 Eur. Bisher hat er weiterhin keinen Unterhalt gezahlt, obwohl die Beistandsschaft vom Jugendamt einen vorläufige Summe von ca. EUR 670,00 für 2 Kinder ausgerechnet hat. Seine Begründung ist, er zahlt 850 EUR Miete und kann es sich nicht leisten, der Mutter wurden für diesen Monat E’UR 150,00 angeboten. Seine aktuellen Gehaltsnachweise musste er jetzt einreichen, hat aber den für November nicht beigelegt, da dort Überstunden abgerechnet und sich sein Gehalt beträchtlich erhöht hat für diesen Monat. Er war aber so dumm diesen Nachweis meiner Tochter für die Krankenkasse zu geben, weil er sich für die Kinder die private Krankenkasse von EUR 35,00/Kind nicht mehr leisten kann (will) und sie bei der Mutter gesetzlich versichert werden sollen. Ferner hat er bei der Beistandsschaft angerufen und der Bearbeiterin vorgejammert wie schlecht es ihm finanziell aufgrund seine „hohen“ Miete geht. Die Wohnung ist gekündigt, im schlechtesten Fall muss er bis 01/19 die Miete zahlen. Anschließend hat er eine Wohnung zusammen mit seiner Freundin. Die Bearbeiterin der Beistandsschaft teilte meiner Tochter gestern am Telefon mit, dass die EUR 850,00 Miete evtl. voll berücksichtigt werden und er bis 01/2019 weniger als den vorläufigen Unterhalt zahlen wird. Nun meine Frage: ist das zulässig? Kann meine Tochter dagegen Einspruch einlegen? Damle für Eure Antwort und schöne Grüße Sonnenschein

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sonnenschein,

      lassen Sie sich Ansprüche sowie die Gehaltsnachweise ggf. anwaltlich prüfen. Eine rechtliche Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Cucu sagt:

    Liebe Scheidung.org-Team, ich habe eine Frage zu Schulden. Ich und mein zukünftigen EX-Mann haben jede eigene Eigentumswohnung unter eigene Name, also keine Gemeinsameneigenturm. Und wir haben auch jede eigene Bankkredit wegen den Eigentumswohnungen. Die Eigentumswohnungen sind zur Zeit vermietet. Er bekommt seine Miete und ich meine. Ich möchte fragen, ob die Bankkredit und Miete in den Fall in bereinigtes Nettoeinkommen berücksichtigt werden müssen/sollen?

    Vielen Dank in Vorab für die Antwort.

    Viele Grüße
    Cucu

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cucu,

      wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Positionen bei der Bereinigungen Ihres Einkommens im Einzelfall Berücksichtigung finden können.

      Ihr Scheidung.org-Team

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