Blitzscheidung – Wann ist eine schnelle Scheidung möglich?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 3. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Die Dauer einer Scheidung kann sich schon mal über mehrere Jahre hinziehen. Zudem müssen die Scheidungswilligen in aller Regel zunächst das Trennungsjahr ableisten, bevor sie die Ehescheidung überhaupt beantragen können. Diese Zeitspanne soll als Nachweis über das endgültige Scheitern der Ehe Auskunft geben. Doch nicht immer können und wollen Ehegatten so lange bis zur Scheidung warten. Ist eine schnelle Scheidung in Deutschland überhaupt möglich?

Das Wichtigste in Kürze: Blitzscheidung

  • In der Regel ist vor Beantragung der Scheidung ein Trennungsjahr als „Bedenkzeit“ für die Ehepartner einzulegen.
  • Ist im Fall der Ehe von unzumutbarer Härte auszugehen, kann die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.
  • Die Gründe für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte müssen objektiv nachvollziehbar sein.
  • Eine Blitzscheidung bedeutet lediglich eine frühere Einreichung des Scheidungsantrags. Die Scheidung selbst kann sich trotzdem über einen längeren Zeitraum ziehen.

Ausführliche Infos zur Blitzscheidung finden Sie im Folgenden.

Blitzscheidung – Welche Gründe und Voraussetzungen gibt es?

Das Zerrüttungsprinzip bei Scheidung

Wann ist eine schnelle Scheidung möglich?
Wann ist eine schnelle Scheidung möglich?

Bevor wir uns dem eigentlichen Kern dieses Ratgebers widmen, bedarf es einer kurzen Erläuterung der deutschen Gesetzgebung. Nach dieser kann eine Ehe nämlich nicht einfach so geschieden werden, sondern nur, wenn diese unweigerlich als gescheitert gelten kann.

Beschrieben ist hier das sogenannte Zerrüttungsprinzip, das im Jahre 1976 das Schuldprinzip im Familienrecht ablöste. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Scheidung nämlich nur dann möglich, wenn sich einer der Ehegatten gegenüber dem anderen schuldhaft verhalten hatte (Ehebruch, Veruntreuung, Gewalt usf.).

Doch wann genau gilt die Ehe als gescheitert? Letztlich soll hierüber die Ableistung des Trennungsjahres Auskunft geben. Raufen sich die Ehegatten in dieser Zeit nicht mehr zusammen, kann die Ehe als gescheitert gelten. Grund für diese „Bedenkzeit“: Eine Scheidung soll keine Kurzschlusshandlung sein. Den Beteiligten wird diese Frist also vor allem eingeräumt, um sich der Konsequenzen dieser Entscheidung und des Scheidungswunsches wirklich gewahr werden zu können.

Nun will und kann aber nicht jeder so lange warten, bis er den Scheidungsantrag einreichen darf. Für eine schnelle Scheidung sind allerdings wichtige Gründe anzusetzen und Voraussetzungen zu erfüllen. Welche, erfahren Sie im Folgenden.

Blitzscheidung – Welche Gründe können angeführt werden, welche nicht?

Nach § 1565 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt es jedoch eine Ausnahme von der Regel, welche die Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres möglich macht:

Ist die Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft einem der Beteiligten nicht mehr zuzumuten, so kann unzumutbare Härte angenommen werden. Die Härte muss dabei in aller Regel aber von dem anderen Beteiligten ausgehen.


Ist die unzumutbare Härte anzuerkennen, kann die Scheidung schnell und bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. In diesem Zusammenhang kommt auch häufig eine synonyme Bezeichnung auf: die Härtefallscheidung.

Die Blitzscheidung ist nur möglich, wenn die Gründe für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte objektiv nachzuvollziehen sind. Allein subjektive Einschätzungen und Kränkungen genügen hierbei nicht.

Nicht jeder Seitensprung oder jede Verfehlung kann also das Vorliegen eines Härtefalls begründen. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung von Tatbeständen, die in aller Regel allein nicht ausreichen, um die Blitzscheidung zu begründen:

  1. Ehebruch durch den Ehepartner, gerade dann, wenn aus diesem kein uneheliches Kind hervorging und er nicht dauerhaft oder besonders intensiv erfolgte
  2. übertriebene Eifersucht, sofern keine Bedrohungslage zu erkennen ist
  3. nachlässige Haushaltsführung
  4. einmalige körperliche Misshandlung, wenn diese keine schwerwiegenden Verletzungen nach sich zog
  5. emotionale Kälte oder Lieblosigkeit ausgehend vom anderen Ehepartner
  6. Verweigerung von Unterhaltsleistungen, sofern keine weiteren Verfehlungen hinzukommen
  7. eine Vergewaltigung innerhalb der Ehe, wenn der Geschädigte anschließend wieder zum Ehegatten zurückkehrt

Auch innerhalb einer Ehe ist Vergewaltigung mittlerweile strafbar. Bis zum Jahre 1986 allerdings gingen die Täter auch nach Strafgesetzbuch straffrei aus.

Was kann eine Blitzscheidung in Deutschland begründen?

Scheidung: Schnellster Weg über die Blitzscheidung? Wann geht das?
Scheidung: Schnellster Weg über die Blitzscheidung? Wann geht das?

Aus der vorhergehenden Auflistung ergibt sich, dass die Gerichte auch bei objektiv schwereren Vergehen nicht automatisch von einem Härtefall ausgehen. Besonders das Verhalten des Betroffenen im Anschluss kann Auswirkungen auf die Entscheidung haben. Dennoch finden sich einige Gründe, die eine schnelle Scheidung regelmäßig möglich machen können. Allerdings muss das zuständige Gericht in jedem Fall erneut die objektive Grundlage prüfen. Eine Garantie gibt es im Familienrecht nicht.

  1. Erheblicher Ehebruch von längerer Dauer (mindestens drei Monate) und in erheblichem Maße (z. B. auch in der Ehewohnung, bei Entstehung eines unehelichen Kindes usf.)
  2. Schwere Abhängigkeit von Alkohol und Drogen auf Seiten von einem Ehepartner, wenn eine Besserung nicht in Sicht ist (Abbruch oder Ablehnung von Entziehungsmaßnahmen)
  3. Wiederholte Gewalt in der Ehe, besonders auch vor den gemeinsamen Kindern oder gegen diese
  4. Schwere Bedrohungen (z. B. auch Morddrohungen) oder schwerwiegende Beleidigungen
  5. Schwere Erniedrigung eines Partners durch den anderen, z. B. Zwang zur Prostitution oder Misshandlung von Kindern

Blitzscheidung wegen Schwangerschaft möglich? Es gibt auch noch einen weiteren Grund, der eine schnelle Scheidung nach sich ziehen kann: Hat etwa die Ehefrau einen neuen Partner gefunden, von dem sie schwanger ist, kann auch hier die Blitzscheidung ohne Trennungsjahr erfolgen. Wenn das Kind noch in der Ehe geboren wird, ist nämlich andernfalls stets der Noch-Ehemann als rechtlicher Vater bestimmt – auch wenn er nicht der Erzeuger des Kindes ist.

Ist eine Blitzscheidung ohne Trennungsjahr tatsächlich immer schneller vorbei?

Der ein oder andere kann es kaum erwarten, dass die Ehe endlich ein Ende findet. Doch herrscht gerade in Bezug auf eine vermeintlich schnelle Scheidung ein großer Irrglaube vor. Denn:

Das Vorliegen von unzumutbarer Härte begründet zunächst nur, dass der Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden kann. Damit ist die Scheidung selbst aber erst in Gang gebracht!

Das Scheidungsverfahren kann sich je nach zu verhandelnden Punkten und Terminlage des Gerichts selbst noch Monate und sogar Jahre hinziehen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine schnelle Scheidung tatsächlich möglich. Dies trifft vor allem dann zu, wenn eine Schwangerschaft im Spiel ist. Hier ist ein begrenzter Zeitraum von neun Monaten von der Natur vorgegeben. Erfolgt die Scheidung hier zu spät, wird das vom neuen Partner stammende Kind automatisch dem Ehemann als Nachkomme zugeordnet.

Grundsätzlich aber ist eine Blitzscheidung in Deutschland vergleichsweise selten.

Wichtig: Die Zeit der Trennung soll vor allem auch die Auseinandersetzung mit den Scheidungsfolgen ermöglichen. In diesem Zeitraum können sich die Ehepartner einvernehmlich zu Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung u. v. m. einigen und ggf. eine Trennungs- & Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen.

Der Vorteil einer derart einvernehmlich gestalten Scheidung: Es wird nur noch ein Anwalt nötig, da nur der Ehepartner dem Anwaltszwang unterliegt, der den Scheidungsantrag einbringt. Zudem muss das Gericht nur über die Hauptsache und den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich entscheiden, was die Verfahrensdauer maßgeblich verkürzen kann.

Sind bei Blitzscheidung geringere Kosten zu erwarten?

Eine Blitzscheidung ist in Deutschland eher selten.
Eine Blitzscheidung ist in Deutschland eher selten.

Ob nun eine schnelle, langwierige oder aber „normale“ Scheidung: Immer richten sich die Kosten nach dem Verfahrenswert.

Die Dauer der Scheidung hat dabei nicht automatisch auch Auswirkung auf die Scheidungskosten. Allerdings: Je mehr Folgesachen am Ende im Verbundverfahren verhandelt werden sollen, desto weiter steigen die Kosten für die Eheauflösung.

In jedem Einzelfall wird dabei der Verfahrenswert ermittelt. Dieser richtet sich maßgeblich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Mit jeder in das Verfahren aufgenommenen Folgesache steigt dieser Wert an. Anhand des Verfahrenswertes ermitteln sodann Gericht und Anwälte die jeweils entstehenden Kosten.

Ob nun also normale oder aber Blitzscheidung: Die Voraussetzung bleibt grundsätzlich dieselbe, sodass eine schnelle Scheidung nicht auch automatisch günstiger ist. Ausschlaggebend ist die Einigkeit der Beteiligten. Denn: Gerade eine einvernehmliche Scheidung ohne zweiten Anwalt kann am Ende günstiger für alle sein – verglichen mit einem entsprechenden streitigen Verfahren!

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Juliane sagt:

    Hallo,
    habe mich von meinem Mann getrennt, nachdem ich erfahren habe, dass er mich betrogen und bestohlen hat. Jetzt hat er gleich mehrere Freundinnen, mit denen er sexuellen Kontakt hat und damit überall prahlt. Auch habe ich erfahren, dass er über unseren intimsten Geheimisse bei seinen Arbeitskollegen erzählt. Da er arbeitslos ist, soll ich ihm jetzt auch noch Trennungsgeld bezahlen, was mich noch mehr demütigt. Was soll ich tun?

  2. Stephan sagt:

    Hallo,
    auch meine Frau ist Spielsüchtig und ich bin bereits seit 2013 ausgezogen. Aus Rücksicht auf unsere gemeinsame Tochter und der entstehenden Kosten, haben wir bisher von einer Scheidung abgesehen, obwohl meine Frau auch schon einen Anwalt konsultiert hatte.
    Nun 3 Fragen
    1. Ist die finanziell prekäre Situation, in die mich meine Frau mit ihrer Spielsucht gebracht hat und die Tatsache das wir seit 5 Jahren von Bett und Tisch getrennt leben, ein möglicher Grund für eine Blitzscheidung ?
    2. Ist es möglich den anstehenden Versorgungsausgleich auf Grund der Spielsucht und den dadurch entstandenen Schaden zu stoppen oder zu reduzieren.
    3. Kann man im Fall einer Urteils-Entscheidung vom behandelnden Psychologen eine Akteneinsicht verlangen ?
    Mit Dank im Voraus Stephan

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stephan,

      1. Das Vorliegen eines Härtefalls beeinflusst sin der Regel nur die Voraussetzungen für eine Scheidung. Hier kann ggf. das Trennungsjahr, das sonst vorgeschrieben ist, ausbleiben, die Scheidung vorzeitig beantragt werden. Die Dauer des Scheidungsverfahrens selbst richtet sich eher nach Faktoren wie Auslastung des Gerichts, Vorhandensein aller benötigter Unterlagen, Aufnahme weiterer Folgesachen auf Antrag eines der Betroffenen usf.
      2. Ggf. kann ein Versäumnis seitens des Ehegatten einen Grund für einen Ausschluss bzw. eine Herabsetzung sein, die Beurteilung obliegt abschließend jedoch dem Familiengericht, sofern die Ehegatten sich nicht einvernehmlich hierüber einigen können.
      3. Psychologische und andere ärztliche Gutachten dürfen in der Regel nur eingesehen werden, wenn eine entsprechende Schweigepflichtsentbindungserklärung des Betroffenen vorliegt bzw. andere besondere Gründe die Einsichtnahme seitens der Richter gestattet.

      Wenden Sie sich bitte zur genauen Klärung an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. R. B. sagt:

    Hallo!
    Mein Mann war bis Februar 2016 in Therapie zwecks Alkoholismus. Er ist nun zwar trocken, allerdings hat sich sonst nicht viel geändert. Es geht mir inzwischen grundsätzlich um Wertschätzung, die bei ihm an der Bettkante aufhört… Wir arbeiten beide Vollzeit, er hat noch einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Ich habe eine große Tochter aus erster Ehe, die bereits selbst verheiratet ist. Aus der Ehe mit meinem jetzigen Mann haben wir einen Sohn mit 11 Jahren. Er kümmert sich leider trotz Alkoholentzug leider nicht so viel um seinen Sohn und mich. Es ist alles wichtiger.
    Nun muß ich dazu sagen, das wir schon einiges hinter uns gebracht haben, Paartherapie, Beratung beim Rechtsanwalt, Mediation – aber wir haben es nicht geschafft so an der Beziehnung zu arbeiten, das was gutes dabei rauskommt….
    Insgesamt bin ich in den fast 20 Jahren die ich ihn nun kenne bereits dreimal (!!!) ausgezogen, immer in der Hoffnung das sich was ändert. Seit mindestens 15 Jahren haben wir getrennte Schlafzimmer. An Mahlzeiten mit mir und meinem Sohn nimmt er meistens auch nicht teil. Also eigentlich sind wir schon lange von Bett und von Tisch eigentlich auch getrennt.
    Nun ist es faktisch so – ich habe einen anderen Mann kennengelernt, der mir den Himmel auf Erden bereitet. Mich Wert schätzt und alles was man sich als Frau so vorstellt. Daher möchte ich nun einen Scheidungsantrag stellen. Ich weiß wegen dem Trennungsjahr, aber kann man hier nicht auf bereits vorausgegangene Dinge hinweisen? Eben 3 Trennungen und 15 Jahre getrennte Schlafzimmer. Denn diesmal ist der Fall einfach anders als die letzten Trennungen – es gibt einen anderen Mann in meinem Leben und mit diesem Mann plane ich den Rest meines Lebens!
    Daher wollte ich Sie bitten, mir hier zu raten, ob zwecks diesem Trennungsjahr irgendwas verkürzt werden kann. Ich will nämlich nicht jetzt hier eine Wohnung suchen müssen, wenn ich genau weiß das ich sowieso so schnell wie möglich weg will….
    Erbitte Ihre kompetente Info hierzu! Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen
    R.B.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Regina,

      die Abweichung von der Regelung des Trennungsjahres kann zumeist nur erfolgen, wenn ein sogenannter Härtefall im Einzelfall anzuerkennen ist. Vorangegangene Trennungsphasen können dabei zumeist nicht angerechnet oder zusammengenommen werden. Bitte haben Sie darüber hinaus Verständnis dafür, dass wir nicht befugt sind, Rechtsberatung zu erteilen. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen Anwalt, um Ihren Fall genau prüfen zu lassen. Er kann zudem auch den Scheidungsantrag aufsetzen und bei Gericht einreichen. Die Scheidung ist für Antragsteller zudem stets nur mit anwaltlicher Vertretung vor dem Familiengericht möglich (Anwaltszwang).

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. B. A. sagt:

    Hallo,
    ich bin verheiratet, mein Mann hat Arbeit, durch Steuerklasse 3/5, hat er ein Nettoeinkommen von 1.650 Euro aber er ist spielsüchtig. Eine Suchtklinik kommt für ihn nicht Infrage. Ich bekomme keine Arbeit, trotz Bewerbungen. Habe kein Einkommen und keine Bezüge durch das Amt.ALG 2 bekomme ich auch nicht da mein Mann Arbeit hat Ich bekam immer Wirtschafts und Haushaltsgeld nun hat er die Zahlungen eingestellt auf Grund der Spielsucht. Miete, Nebenkosten und Lebensunterhalt gingen immer von meinem Konto ab .Ich habe immer den Haushalt geführt, gekocht, gewaschen, geputzt und mich um Behördengänge gekümmert Ganze Nächte hält er sich in dem Casino auf und die Summen werden immer größer. Es kam schon vor das er 2 Gehälter verspielt hat und ich musste die Miete und Nebenkosten von den Ersparnissen die noch da waren bezahlen. Habe Angst um meine Existenz und stehe demgegenüber hílflos gegenüber und meine Gesundheit leidet darunter. Wie kann ich mich darüber wehren, bzw. welche Schritte muss ich einleiten?
    MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wollen Sie sich scheiden lassen, so wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um sich über die Folgesachen, mögliche Unterhaltsansprüche und andere ggf. zu stellenden Forderungen informieren zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Meral sagt:

    Hallo ich lebe mit mrine 2 kinder in eine frauenhaus weil durch jugendamt eine kindergefährtung ausgesprochenwir habe ein gemeinsammenkonto er hat mich bei onlinbanking versperrt .ich habe kein Durchblick mehr er bekommt bald ein Abfindungen von der seinem Arbeitgeber gekündigt werden kann ..kann Er einfsch das geld alles ausgebrn ? Ohne das ich darauf Zuspruch habe .ich weiss js nicht mal wir die lage in moment aussieht .darf die bank mir auskungt geben ? Oder verweigern weil er jetzt zürück zahlt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Meral,

      da es sich um ein gemeinsames Konto handelt, sollte Ihnen die Bank Auskunft erteilen. Wenden Sie sich zudem an das Jugendamt, hier gibt es Ansprechpartner, die Sie unterstützen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

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