Bundesarbeitsgericht: Keine Witwenrente bei erheblichem Altersunterschied
Muss ein Arbeitgeber die betriebliche Hinterbliebenversorgung – kurz: Witwenrente – bei einem Altersabstand jeglicher Größe bezahlen oder gibt es Grenzen? Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt in einem Fall, bei dem zwischen den Eheleuten 18 Jahre Altersabstand lag und der Arbeitgeber des verstorbenen Ehemanns die Witwenrente nicht zahlen wollte.
Witwenrente bis zum Altersunterschied von 15 Jahren zugesagt worden
Eine Witwe aus Nordhein-Westfalen wollte gerichtlich durchsetzen, dass der Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes ihr die betriebliche Witwenrente zahlt. Der Altersunterschied der Eheleute lag bei 18 Jahren. Dem Verstorbenen war von seinem Arbeitgeber jedoch nur eine Hinterbliebenenversorgung bis zu einer Altersdifferenz von 15 Jahren zugesagt worden – in einer sogenannten „Altersabstandklausel“. Der Vorwurf einer Versorgungsehe wurde in diesem Fall nicht erhoben. Das Ehepaar war seit 1995 verheiratet.Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt bestätigte das Handeln des Arbeitgebers und wies den Vorwurf der Altersdiskriminierung bzw. einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz zurück.
Richter: Ehe war auf Lebensabschnitt ohne Partner „ausgelegt“
Die Richter entschieden, dass die sogenannte Altersabstandklausel gerechtfertigt sei. Sie begrenze das finanzielle Risiko von Arbeitgebern bei der Versorgung der Witwen und Witwer ehemaliger Arbeitnehmer.
Außerdem sei das Ausbleiben einer Witwenrente bei dem Altersunterschied, bzw. einem hohen Altersabstand nicht existenzgefährdend für die Hinterbliebenen. Der jüngere Ehepartner müsse sozusagen damit rechnen, dass er eine geraume Zeit alleine und ohne die direkte finanzielle Versorgung des Partners leben müsse.
Konkreter heißt es im Urteil:
Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.
Was ist die Altersabstandklausel?
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden dabei jedoch nicht, ob es für die Auszahlung einer Witwenrente bei dem Altersunterschied einen festgelegten Altersabstand geben sollte. Ein Gerichtssprecher sagte einem Nachrichtenmagazin auf dessen Anfrage, dass individuell entschieden werden müsse, ob die Witwenrente gezahlt werde oder nicht – und das hänge damit zusammen, was vereinbart worden sei.
Das Urteil betrifft nur die betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Andere Regelungen, wie das Erbrecht des Ehegatten sind in davon nicht betroffen.
Laut einem 2016 erschienen Alterssicherungsbericht der Bundesregierung beziehen 14 Prozent aller Witwen und Witwer ab einem Alter von 65 Jahren eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Der durchschnittliche monatliche Bruttobetrag beträgt dabei 313 Euro.