Aktuelle Düsseldorfer Tabelle – Der Maßstab für die Unterhaltsberechnung
Das Wichtigste in Kürze: Düsseldorfer Tabelle
Ab Januar 2024 steigt der Mindestunterhalt erneut an. Dadurch ergeben sich auch Veränderungen bei der Düsseldorfer Tabelle. Einen kompakten Überblick zu den Neuerungen beim Unterhalt erhalten Sie in unserer News „Neue Düsseldorfer Tabelle 2024: So verändert sich der Kindesunterhalt“.
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Die vom OLG Düsseldorf herausgegebene Unterhaltstabelle soll die Berechnung des Kindesunterhalts vereinfachen. Sie ordnet dabei zum einen die Unterhaltsschuldner in verschiedene Einkommensgruppen, zum anderen die unterhaltsberechtigten Kinder in verschiedene Altersklassen. So lässt sich der aktuelle Unterhaltsbedarf eines Kindes ganz einfach ablesen.
Nein. Der Unterhaltsbedarf legt lediglich fest, wie viel Geld ein Kind mindestens zur Verfügung haben sollte. Hiervon in Abzug gebracht werden die Einkünfte des Kindes, mindestens aber das Kindergeld (bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen in voller Höhe). Aus dem Unterhaltsbedarf abzüglich Kindergeld ergeben sich die Zahlbeträge.
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Nein. Die Düsseldorfer stellt lediglich eine Empfehlung dar, um die Berechnung des Kindesunterhalts zu vereinfachen. Die Anwendung ist jedoch auch bei den Gerichten mittlerweile Usus.
Wann benötigen Sie die Düsseldorfer Tabelle?
Stellt sich bei Trennung und Scheidung die Frage nach dem Unterhalt, wird als einer der ersten Begriffe die „Düsseldorfer Tabelle“ genannt. Diese Tabelle dient als Grundlage zur Berechnung des Unterhalts, speziell dem Kindesunterhalt. Der Düsseldorfer Tabelle lässt sich entnehmen, wie viel Barunterhalt der Pflichtige nach einer Trennung bzw. Scheidung für die gemeinsamen, beim anderen Elternteil wohnenden minderjährigen und volljährigen Kinder zahlen muss. Dabei hat die Düsseldorfer Unterhaltstabelle keine Gesetzeskraft, sondern ist eine Richtlinie, die von den gesamten Familiengerichten in Deutschland bei der Festlegung der Unterhaltshöhe angewendet wird.
Inhaltsverzeichnis
Die Düsseldorfer Tabelle gibt es seit dem Jahr 1962
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit dem Jahr 1962. Mittels der darin festgelegten Richtwerte soll die Unterhaltsberechnung vereinheitlicht werden, wobei die Tabelle in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert wird.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen den gesamten Oberlandesgerichten sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Der Name „Düsseldorfer Tabelle“ beruht darauf, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Unterhaltstabelle in Abstimmung mit den vorgenannten Gerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt.
Ursprünglich hatte das Landgericht Düsseldorf, welches seinerzeit in seinem Bezirk über Berufungen in Unterhaltssachen entschied, die Unterhaltstabelle herausgegeben. In einem Beschluss vom 01.03.1962 legten die Richter der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Richtwerte für die Unterhaltshöhe für ein nichteheliches Kind fest. In diesem Zusammenhang erstellten sie eine Tabelle für den Unterhalt ehelicher Kinder sowie Ehegatten. Während die Unterhaltshaltstabelle zunächst nur für die innerdienstliche Verwendung bestimmt war, wurde sie in der Folgezeit jedoch auch Rechtsanwälten und Amtsrichtern überlassen.
Interessant ist, dass in den Anfängen der Düsseldorfer Liste die berufliche Stellung der Pflichtigen Grundlage für die Unterhaltsberechnung war. So wurde in der Tabelle Stand März 1962 unter anderem zwischen „irgendwie ausgebildeten Arbeitskräften“, „Kleinbauern, unteren Beamten, kleinen Angestellten“, „Direktoren, Rittergutsbesitzern, Akademikern“ und „Stars und Ministern“ unterschieden. Erst im Jahr 1973 wurde das Einkommen und Vermögen des Pflichtigen als Grundlage für die Unterhaltsberechnung eingeführt.
Mit der Reform des Familienrechts im Jahr 1977 ging die Zuständigkeit für Berufungen in Familiensachen auf die Oberlandesgerichte über, so dass die Düsseldorfer Tabelle ab diesem Zeitpunkt vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht wurde. Seit dem Jahr 1980 erfolgt die Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.
In der regelmäßig alle zwei Jahre erfolgenden Aktualisierungen der Düsseldorfer Tabelle fließen die wirtschaftlichen und familienpolitischen Entwicklungen ein. Zu nennen sind hier etwa die Anpassungen aufgrund der Vorgaben des Gesetzgebers zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die Hartz-IV-Reformen und die Koppelung des Mindestunterhalts an den steuerlichen Kinderfreibetrag im Zuge der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008.
In der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024) wurden die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder erhöht, zugleich aber auch der Selbstbehalt angepasst.
Folge der Erhöhung des Selbstbehaltes ist, dass viele Berechtigte nun den ihnen zustehenden Unterhalt nicht mehr in voller Höhe erhalten. Denn der Selbstbehalt verbleibt beim Unterhaltspflichtigen. Dadurch reicht bei vielen Pflichtigen, die zuvor so gerade ihre Unterhaltspflichten erfüllen konnten, nach Abzug des Selbstbehaltes nun das Geld nicht mehr für eine vollständige Zahlung des Unterhalts.
Die neuen Bundesländer: Erst Berliner Tabelle, dann Düsseldorfer Tabelle
Bis Ende des Jahres 2007 wurde in den neuen Bundesländern die Düsseldorfer Tabelle durch die vorgeschaltete sogenannte Berliner Tabelle ergänzt. Die Berliner Tabelle fand Anwendung, wenn sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete in den neuen Bundesländern lebten. Diese Tabelle enthielt zwei zusätzliche Einkommensgruppen, die unter der niedrigsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Liste lagen. Seit dem 01.01.2008 gilt jedoch auch in den neuen Bundesländern die Düsseldorfer Tabelle.
Für wen die Düsseldorfer Tabelle von Bedeutung ist
Für die gemeinsamen minderjährigen Kinder muss der Barunterhaltspflichte (also der, bei dem das Kind nicht ständig lebt, § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) Alimente zahlen. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich dabei regelmäßig aus der Düsseldorfer Tabelle.
Sind dagegen beide Elternteile barunterhaltspflichtig (etwa weil das volljährige Kind in der Ausbildung bzw. im Studium ist), richtet sich der Unterhalt grundsätzlich nach der Leistungsfähigkeit beider Elternteile.
Achtung: Der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Unterhalt ist nicht der Betrag, den der Barunterhaltspflichtige für seine Kinder zahlen muss. Der Zahlbetrag hängt vielmehr davon ab, inwieweit dem Pflichtigen das Kindergeld angerechnet wird, das der andere Elternteil für das bei ihm lebende Kind erhält und welches den Bedarf des Kindes mindert. In welcher Höhe eine solche Anrechnung erfolgt, lässt sich der „Kindergeld-Tabelle“, also der „Tabelle Zahlbeträge“ weiter unten im Text, entnehmen. Diese Tabelle fügen zahlreiche Oberlandesgerichte ihren Richtlinien als Anlage hinzu, wobei die Tabelle ebenfalls vom OLG Düsseldorf erstellt wird.
Aber auch beim Ehegattenunterhalt sind die Düsseldorfer Tabelle bzw. die zugehörigen Richtlinien der Oberlandesgerichte von Bedeutung.
So sieht die aktuelle Düsseldorfer Tabelle aus
Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, die wie folgt aussieht:
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024
Barunterhaltspflichtigen in Euro pro Monat | Prozentsatz | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
1. | bis 2.100 | 480 | 551 | 645 | 689 | 100 | 1.200 bzw. 1.450 |
2. | 2.101 - 2.500 | 504 | 579 | 678 | 724 | 105 | 1.750 |
3. | 2.501 - 2.900 | 528 | 607 | 710 | 758 | 110 | 1.850 |
4. | 2.901 - 3.200 | 552 | 634 | 742 | 793 | 115 | 1.950 |
5. | 3.201 - 3.700 | 576 | 662 | 774 | 827 | 120 | 2.050 |
6. | 3.701 - 4.100 | 615 | 706 | 826 | 882 | 128 | 2.150 |
7. | 4.101 - 4.500 | 653 | 750 | 878 | 938 | 136 | 2.250 |
8. | 4.501 - 4.900 | 692 | 794 | 929 | 993 | 144 | 2.350 |
9. | 4.901 - 5.300 | 730 | 838 | 981 | 1.048 | 152 | 2.450 |
10. | 5.201 - 5.700 | 768 | 882 | 1.032 | 1.103 | 160 | 2.550 |
11. | 5.701 - 6.400 | 807 | 926 | 1.084 | 1.158 | 168 | 2.850 |
12. | 6.401 - 7.200 | 845 | 970 | 1.136 | 1.213 | 176 | 3.250 |
13. | 7.201 - 8.200 | 884 | 1.014 | 1.187 | 1.268 | 184 | 3.750 |
14. | 8.201 - 9.700 | 922 | 1.058 | 1.239 | 1.323 | 192 | 4.350 |
15. | 9.701 - 11.200 | 960 | 1.102 | 1.290 | 1.378 | 200 | 5.050 |
Düsseldorfer Tabelle und Kindesunterhalt: Wie die Tabelle angewendet wird
Bei der Anwendung der Unterhaltstabelle ist Folgendes zu beachten:
Einkommensstufen
Wie hoch der zu zahlende Unterhalt ist, richtet sich nach der Leistungsfähigkeit und damit der jeweiligen Einkommensstufe, in die der Pflichtige einzugruppieren ist. Maßstab für die Eingruppierung in eine der insgesamt elf Einkommensstufen ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dieses errechnet sich nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und der berücksichtigungsfähigen Schulden.
Die berufsbedingten Aufwendungen betragen pauschal 5 % des Nettoeinkommens, mindestens aber 50 Euro (bei einem Mini-Job auch weniger) und höchstens 150 Euro monatlich. Sind die Aufwendungen höher, muss der Unterhaltspflichtige diese nachweisen. Berücksichtigungsfähige Schulden sind grob gesagt solche, die für den Pflichtigen unvermeidbar waren (wie etwa ehebedingte Schulden), wobei hier vieles umstritten ist.
Bei den ersten zehn Einkommensstufen ließ sich der monatliche Unterhalt schon immer unmittelbar aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Bei der elften Einkommensstufe (Einkommen über 5.101 Euro monatlich) kam es bislang auf die Umstände des Einzelfalls an. In der Düsseldorfer Tabelle gibt es seit 01.01.2022 nun insgesamt 15 Einkommensstufen (bis zu 11.000 Euro).
Altersgruppen
In der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt sind drei Altersgruppen und eine Bedarfsgruppe für Volljährige aufgeführt. Um den Unterhaltsanspruch eines Kindes zu ermitteln, muss es also in die entsprechende Altersgruppe eingeordnet werden.
Die Tabelle beruht auf § 1612a BGB, wonach der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes nach dem doppelten Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzt ist. Damit ergibt sich für minderjährige Kinder folgender monatliche Anspruch auf Mindestunterhalt, den der Pflichtige nach allen Kräften sicherstellen muss (Stand: 01.01.2024):
- Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 480 Euro (2022: 437 Euro)
- Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 551 Euro (2022: 502 Euro)
- Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 645 Euro (2022: 588 Euro)
Diese Unterhaltsbeträge sind im Rahmen der ersten bzw. untersten Einkommensstufe aufgeführt. Die höheren Unterhaltsbeträge für jede Einkommensstufe in den jeweiligen Altersstufen errechnen sich dadurch, dass der jeweils in der Tabelle aufgeführte Prozentsatz mit dem betreffenden Mindestunterhalt multipliziert wird.
Auslegung für zwei Unterhaltsberechtigte
Die Düsseldorfer Tabelle ist für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt, ohne dass es auf deren Rang ankommt (also etwa zwei minderjährige Kinder im ersten Rang oder ein gemeinsames Kind im ersten Rang und der geschiedene Ehegatte im zweiten Rang). Sind mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist regelmäßig eine Eingruppierung in eine höhere bzw. niedrigere Tabellengruppe vorzunehmen.
Reicht das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche einschließlich derjenigen des Ehegatten aus, muss eine Herabstufung in die unterste Tabellengruppe erfolgen, so dass der notwendige Mindestbedarf aller Beteiligten gezahlt werden kann. Ist diese Leistungsfähigkeit nicht gegeben, erhalten nur die erstrangig Berechtigten (also minderjährige und volljährige privilegierte Kinder) Unterhalt, während der nachrangige Ehegatte den Rest erhält bzw. leer ausgeht (sogenannter einfacher Mangelfall). Besteht auch keine Leistungsfähigkeit zur Abdeckung des Unterhalts aller erstrangig Berechtigten, obwohl der Pflichtige seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt (sogenannter absoluter Mangelfall), ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen.
Selbstbehalt
Dem Barunterhaltspflichtigen muss ein finanzielles Existenzminimum verbleiben, welches durch den sogenannten notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gewährt wird. Der Selbstbehalt ist grundsätzlich vorrangig gegenüber den bestehenden Unterhaltspflichten. Hat der Unterhaltspflichtige nur ein Einkommen, das den ihm zustehenden Selbstbehalt nicht übersteigt, kann er keinen Unterhalt zahlen.
Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder), beträgt ab 01.01.2024
- beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 Euro (bis 31.12.2023: 1.120 Euro)
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 Euro (bis 31.12.2023: 1.370 Euro)
Beim volljährigen nicht privilegierten Kind beläuft sich der angemessene Selbstbehalt des Pflichtigen auf mindestens 1.750 Euro.
Um den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder sicher zu stellen, muss der Barunterhaltspflichtige alles unternehmen, was in seinen Kräften steht. Dazu gehört u. a. die Aufnahme eines zusätzlichen Mini-Jobs oder der Wechsel auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle. Im Übrigen ist der Pflichtige dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keinen Mindestunterhalt zahlen kann. Mit der bloßen Behauptung, „ich habe nichts“, kann sich der Pflichtige also nicht vor Unterhaltszahlungen drücken.
Bedarfskontrollbetrag
In der ersten bzw. untersten Einkommensstufe, in der der zu zahlende Unterhalt dem Mindestunterhalt entspricht, muss dem Pflichtigen sein Existenzminimum verbleiben. Der Bedarfskontrollbetrag in dieser Stufe ist daher mit dem notwendigen Selbstbehalt deckungsgleich.
Ab der zweiten Einkommensstufe liegt der Bedarfskontrollbetrag über dem notwendigen Selbstbehalt. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern sicherstellen. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, weil noch weitere, andere Unterhaltspflichten bestehen, ist die nächstniedrigere Gruppe – deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird – zugrunde zu legen.
Sonstige wichtige Hinweise
Die in der Tabelle enthaltenen Unterhaltsbeträge beinhalten den „normalen“, vorhersehbaren Bedarf des Kindes. Nicht davon umfasst ist der Mehrbedarf und der Sonderbedarf. Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 2 BGB sind etwa zusätzliche Kosten für länger benötigten Nachhilfeunterricht und Kindergartengebühren. Zum Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB gehören die Kosten für einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der nicht vorherzusehen war, wie etwa von der Krankenkasse nicht übernommene einmalige hohe Arzt- oder Zahnarztkosten oder aber kurzfristige Nachhilfekosten. Der Mehr- und Sonderbedarf ist von beiden Elternteilig anteilig sowie im Verhältnis zu ihrem Einkommen zu finanzieren.
Hat das Kind eigenes Einkommen bzw. Vermögen, mindert dies seinen Bedarf und damit seinen Unterhaltsanspruch. Praktische Bedeutung erlangt dies vor allem bei der Ausbildungsvergütung im Rahmen einer Berufsausbildung. Die Vergütung mindert also den Bedarf des Kindes und ist daher anzurechnen. Allerdings ist die Vergütung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf des Kindes von 90 Euro monatlich vor der Anrechnung zu kürzen, wenn das Kind noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils wohnt.
Studiert das Kind und wohnt der Student nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, beträgt sein Gesamtunterhaltsbedarf regelmäßig 930 Euro pro Monat. Darin nicht enthalten sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Studiengebühren, die also gesondert anfallen. Die 930 Euro monatlich können auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Die Düsseldorfer Tabelle wird ca. jährlich aktualisiert. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass bei der Unterhaltsberechnung stets die aktuelle Düsseldorfer Tabelle vorliegt.
In der Unterhaltsberechnung ist das Kindergeld nicht berücksichtigt. Dies erfolgt erst, nachdem die Höhe des Kindesunterhalts gemäß Tabelle ermittelt wurde.
Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle von allen Familiengerichten angewendet wird: Sie hat keine Gesetzeskraft. Vielmehr handelt es sich um Richtlinien, von denen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann.
Praxisbeispiel 1: Berechnung Unterhalt – Düsseldorfer Tabelle in der Anwendung
Aus einer Ehe sind das 5-jährige Kind (Kind 1), das 10-jährige Kind (Kind 2) und das 12-jährige Kind (Kind 3) hervorgegangen. Nach der Scheidung leben die Kinder bei der Mutter, die weder gegenüber den Kindern barunterhaltsverpflichtet noch gegenüber dem Vater unterhaltsberechtigt ist. Der barunterhaltspflichtige Vater verfügt nach Abzug seiner berufsbedingten Aufwendungen und der berücksichtigungsfähigen Schulden über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.600 Euro. Folge: An sich wäre der Vater in die 3. Einkommensstufe (2.301 – 2.700 Euro monatlich) der Düsseldorfer Tabelle zum Unterhalt einzugruppieren. Da die Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist und hier drei Berechtigte vorhanden sind, hat zunächst eine Herabstufung in die 2. Einkommensstufe (1.901 – 2.300 Euro monatlich) zu erfolgen. Aus den zugehörigen Altersgruppen lässt sich dann der Unterhalt bzw. Bedarf der Kinder wie folgt entnehmen:
- Kind 1 (5 Jahre): 459 Euro monatlich
- Kind 2 (10 Jahre): 528 Euro monatlich
- Kind 3 (12 Jahre): 618 Euro monatlich
- Summe: 1.605 Euro monatlich
Wird vom monatlichen bereinigten Nettoeinkommen des Vaters in Höhe von 2.600 Euro die Summe der monatlichen Unterhaltspflichten in Höhe von 1.605 Euro abgezogen, verbleiben ihm monatlich 995 Euro.
Richtwerte über die Höhe des Unterhalts liefert der Kindesunterhalt-Rechner.
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Düsseldorfer Tabelle und Zahlbetrag: Wie das Kindergeld angerechnet wird
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte (etwa Stief- oder Adoptiveltern) haben Anspruch auf staatliches Kindergeld, wenn das minderjährige Kind in ihrem Haushalt lebt. Das Kindergeld bezweckt die Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder ab deren Geburt. Die monatliche Höhe des Kindergelds beträgt für jedes Kind einheitlich 250 Euro monatlich.
Das Kindergeld für minderjährige Kinder steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils hälftig zu. Bei Trennung und Scheidung erhält das Kindergeld aber derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Da das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld dessen Bedarf mindert, ist es auf seinen nach der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Unterhalt anzurechnen, vgl. § 1612b BGB. Daher darf der Barunterhaltspflichtige grundsätzlich den auf ihn entfallenden Anteil des Kindergeldes vom monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag abziehen.
Bei kindergeldberechtigten volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand richtet sich die Höhe deren Unterhalts ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei jedoch die Berechnung anders ist. Da nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, hängt die Unterhaltshöhe vom Einkommen beider Elternteile ab. Umgekehrt wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf und damit auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet.
In der Düsseldorfer Tabelle ist also nicht das angegeben, was tatsächlich zu zahlen ist. Vielmehr hängt die Höhe des Zahlbetrags vom anzurechnenden Kindergeld ab.
Wie hoch die Zahlbeträge für den Unterhalt sind
Im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle ist eine weitere Tabelle über die monatlichen Zahlbeträge enthalten. Diese „Düsseldorfer Tabelle mit Kindergeld“ wird in den meisten OLG-Bezirken angewendet und weist den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt nach Abzug des Kindergeldes aus, sofern nicht der Barunterhaltspflichtige, sondern der andere Elternteil das Kindergeld erhält. In der Tabelle sind die unterschiedlichen Höhen des Kindergelds für das erste und zweite Kind, das dritte Kind sowie alle weiteren Kinder berücksichtigt.
Zahlbeträge ab 01.01.2024
Barunterhaltspflichtigen in Euro pro Monat | Prozentsatz | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |||
1. | bis 2.100 | 355 | 426 | 520 | 439 | 100 |
2. | 2.101 - 2.500 | 379 | 454 | 553 | 474 | 105 |
3. | 2.501 - 2.900 | 403 | 482 | 585 | 508 | 110 |
4. | 2.901 - 3.300 | 427 | 509 | 617 | 543 | 115 |
5. | 3.301 - 3.700 | 451 | 537 | 649 | 577 | 120 |
6. | 3.701 - 4.100 | 490 | 581 | 701 | 632 | 128 |
7. | 4.101 - 4.500 | 528 | 625 | 753 | 688 | 136 |
8. | 4.501 - 4.900 | 567 | 669 | 804 | 743 | 144 |
9. | 4.901 - 5.300 | 605 | 713 | 856 | 798 | 152 |
10. | 5.301 - 5.700 | 643 | 757 | 907 | 853 | 160 |
11. | 5.701 - 6.400 | 682 | 801 | 959 | 908 | 168 |
12. | 6.401 - 7.200 | 720 | 845 | 1.011 | 963 | 176 |
13. | 7.201 - 8.200 | 759 | 889 | 1.062 | 1.018 | 184 |
14. | 8.201 - 9.700 | 797 | 933 | 1.114 | 1.073 | 192 |
15. | 9.701 - 11.200 | 835 | 977 | 1.165 | 1.128 | 200 |
Praxisbeispiel 2: Berechnung Zahlbeträge – was tatsächlich gezahlt werden muss
Ausgangsfall ist das Praxisbeispiel 1, wonach die Kinder unter Zugrundelegung der Einkommensstufe 3 beim Vater folgende Unterhaltsansprüche ohne Berücksichtigung des Kindergelds haben:
- Kind 1 (5 Jahre): 481 Euro monatlich
- Kind 2 (10 Jahre): 453 Euro monatlich
- Kind 3 (12 Jahre): 647 Euro monatlich
Das Kindergeld wird an die Mutter gezahlt, bei der die Kinder leben.
Folge: Die Zahlbeträge des Vaters mindern sich um das ihm hälftig zustehende Kindergeld. Damit beträgt der vom Vater tatsächlich zu zahlende Barunterhalt für
- Kind 1 (5 Jahre): 356 Euro monatlich
- Kind 2 (10 Jahre): 428 Euro monatlich
- Kind 3 (12 Jahre): 522 Euro monatlich
Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht
Gerade dann, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, reicht das Einkommen des Pflichtigen häufig nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche aus. Sind Berechtigte verschiedener Ränge vorhanden (etwa minderjährige Kind mit erstem Rang und die Mutter mit zweitem Rang), sind die obersten Gruppen vorrangig. Die nachfolgende Gruppe erhält dann den Rest bzw. geht leer aus. Dies wird als einfacher Mangelfall bezeichnet.
Reicht das Einkommen aber auch nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche der erstrangig Berechtigten aus, ist das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts auf die Berechtigten unter Berücksichtigung ihres Bedarfs zu verteilen. Auch bei diesem sogenannten absoluten Mangelfall erhalten Kinder der höheren Altersgruppen mehr als Kinder der niedrigeren Altersgruppen. Die Verteilung des Einkommens erfolgt im Wege einer sogenannten Mangelfallberechnung.
Praxisbeispiel 3: Mangelfallberechnung – so wird das Einkommen verteilt
Ausgangsfall ist das Praxisbeispiel 1. Der Vater hat aber statt eines monatlichen bereinigten Nettoeinkommens von 2.600 Euro nur ein solches von 1.600 Euro. Das Kindergeld wird an die Mutter gezahlt, bei der die Kinder leben.Folge: Nach Abzug des Selbstbehalts verbleiben dem Vater zur Abdeckung der Unterhaltsansprüche seiner drei Kinder nur 230 Euro (1.600 bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich 1.370 Euro Selbstbehalt). Das Einkommen des Vaters reicht also zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche nicht aus. Es ist daher eine Mangelfallberechnung wie folgt durchzuführen:
- Notwendiger Eigenbedarf des Vaters: 1.370 Euro
- Verteilungsmasse: 1.600 Euro – 1.370 Euro = 230 Euro
Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten (der Mindestunterhalt entspricht der Tabellengruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle):
- Kind 1 (5 Jahre): 437 Euro Mindestunterhalt – 125 Euro hälftiges Kindergeld = 312 Euro
- Kind 2 (10 Jahre): 502 Euro Mindestunterhalt – 125 Euro hälftiges Kindergeld = 377 Euro
- Kind 3 (12 Jahre): 588 Euro Mindestunterhalt – 125 Euro hälftiges Kindergeld = 463 Euro
- Summe: 1.152 Euro
Unterhaltsanspruch der Kinder demnach (wobei die Beträge auf volle Euro aufzurunden sind):
- Kind 1 (5 Jahre): 312 Euro Einsatzbetrag x 230 Euro Verteilungsmasse : 1.152 Euro Summe der Einsatzbeträge = 62 Euro
- Kind 2 (10 Jahre): 377 Euro Einsatzbetrag x 230 Euro Verteilungsmasse : 1.152 Euro Summe der Einsatzbeträge = 75 Euro
- Kind 3 (12 Jahre): 463 Euro Einsatzbetrag x 230 Euro Verteilungsmasse : 1.152 Euro Summe der Einsatzbeträge = 93 Euro
Düsseldorfer Tabelle und Ehegattenunterhalt: Wie sich die Unterhaltstabelle auswirkt
Die Düsseldorfer Tabelle bzw. die Richtlinien der Oberlandesgerichte spielen auch beim Ehegattenunterhalt eine Rolle.
Wenn keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind
Existieren keine unterhaltsberechtigten Kinder und hat der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen, ist – wie bei der Unterhaltsberechnung für Kinder – zunächst das monatliche bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Die berufsbedingten Aufwendungen und die berücksichtigungsfähigen Schulden des Pflichtigen sind also abzuziehen.
Vom monatlichen bereinigten Nettoeinkommen (Erwerbseinkommen) des Pflichtigen stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 zu. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 4/7, weil 1/7 des Erwerbseinkommens als sogenannter Erwerbstätigenbonus einen Anreiz bzw. eine Motivation für die weitere Ausübung der beruflichen Tätigkeit bieten soll.
Die Oberlandesgerichte in Süddeutschland handhaben die 3/7-Regelung anders. Nach den Unterhaltsrichtlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) beträgt der Erwerbstätigenbonus 1/10. Zu diesen Familiensenaten gehören die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken.
Bei allen anderen Einkünften (etwa aus Vermietung und Verpachtung) gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Das bedeutet, sowohl der Pflichtige als auch der Berechtigte erhalten jeweils die Hälfte.
Sind dagegen zwar keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden, aber erzielen beide eigenes Einkommen, ist von beiden das monatliche bereinigte Nettoeinkommen zu errechnen und sodann die Differenz der beiden Einkommen zu ermitteln. Der Besserverdienende muss an den schlechter Verdienenden 3/7 bzw. in Süddeutschland 1/10 der Differenz zahlen, sofern der schlechter Verdienende einen Unterhaltsanspruch hat.
Wenn unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind
Sind unterhaltsberechtigte Kinder aus der Ehe hervor gegangen, müssen bei der Ermittlung des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens des Pflichtigen auch die Unterhaltszahlungen für Kinder abgezogen werden. Denn diese Zahlungen sind vorrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt. Sie mindern daher die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten.
Aus dem insoweit verbleibenden monatlichen bereinigten Nettoeinkommen steht dem Unterhaltsberechtigten 3/7
- zu, wenn er nicht erwerbstätig ist
- aus der Differenz zwischen dem Erwerbseinkommen des Pflichtigen und seinem eigenen Erwerbseinkommen zu, wenn er selber erwerbstätig ist
Nach den Unterhaltsrichtlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) – also die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken – stehen dem Unterhaltsberechtigten nicht 3/7, sondern 45% zu.
Andere Einkünfte als diejenigen aus Erwerbseinkommen werden zur Hälfte geteilt.
Der Ehegattenunterhalt wird durch den Selbstbehalt begrenzt
Der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Berechtigten beläuft sich nach den meisten Richtlinien der Oberlandesgerichte auf 1.600 Euro. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, so liegt der Selbstbehalt bei 1.475 Euro.
Der getrennt lebende oder geschiedene Berechtigte kann also nur einen Teilbetrag des Unterhalts erhalten oder leer ausgehen, wenn
- nach Abzug des Selbstbehaltes vom bereinigten Nettoeinkommens des Pflichtigen nur ein geringer Betrag oder nichts mehr übrig bleibt
- unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind und das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen bereits für den Unterhalt der Kinder nahezu komplett oder vollständig aufgebraucht wird
Unterhaltsberechnung und Düsseldorfer Tabelle: Besser einen Rechtsanwalt hinzuziehen
Bei der Berechnung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle empfiehlt sich spätestens im Streitfalle die Hinzuziehung eines versierten Fachanwalts für Familienrecht. Denn zum einen entspricht regelmäßig das, was auf der Lohnabrechnung steht, nicht dem Einkommen, was für die Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist. Und zum anderen beinhaltet die Frage nach der Höhe des Unterhalts ein erhebliches Konfliktpotential. Hierzu gehören insbesondere die Verschleierung vom Einkommen (speziell bei Selbstständigen), der Ansatz von berücksichtigungsfähigen Schulden bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens, die Mangelfallberechnung und Sonderkonstellationen wie etwa die Unterhaltsansprüche mehrerer Kindesmütter.
Beim Kindesunterhalt hat der Pflichtige zwar die kostenlose Möglichkeit, eine sogenannte Jugendamtsurkunde zu unterzeichnen und damit die Unterhaltsansprüche anzuerkennen, wobei aus dieser Urkunde im Falle der Nichtzahlung gegen ihn vollstreckt werden kann. Die Berechnung des Unterhalts erfolgt beim Jugendamt jedoch nicht so gründlich und im Interesse des Pflichtigen wie bei einem beauftragten Fachanwalt für Familienrecht.
Ich habe 2 Kinder meiner erste Ehre. Ich kümmere mich um mein Sohn . Tochter lebt mit ihr Mutter . Mein Sohn ist 19 Jahr geht in die Schule und arbeitet Teilzeitkraft. Verdient 1200€ und plus Kindergeld. Hat er !!! Wie viel muss ich Unterhalt zahlen?? Jetzt zahle ich jeden Monat 400€
Wie rechnet sich der Unterhalt, wenn der Kindsvater (1 Kind) nun mit einer anderen Frau ein Kind hat und diese in Elternzeit ist? 1. Kind 4 Jahre (mit Exfrau)
2. Kind 3 Monate (jetzige Partnerin)
Hallo,
Meine Tochter lebte nach Scheidung bei der Mutter, Sie verliess mit Realschulabshluss das Gymnasium im Alter von 16.
Danach lebte Sie bei (Hartz4) Freunden und jobbte wohl, hatte keinen Kontakt mehr.
Nun hat Sie mit 23 Jahren eine einjährige Vorbereitungszeit für Abitur auf dem zweiten Bildungsweg angefangen, geht dann nochmal 2 Jahre in privater Einrichtung.
Bin ich noch unterhaltspflichtig? Auch für nachfolgendes Studium? Vermute leider ist auf „endlos“ angelegt…
Danke!!!
Hallo , kurze Frage : Ich bin unterhaltsverpflichtet an 22 jährige Tochter , deren Mutter angeblich wegen ALG nicht zahlen kann . Um jetzt meine „Verteilungsmasse“ und damit auch meinen Anteil aufzustocken bemüht man jetzt mein mietfreies Wohnen , hier den Wohnvorteil zu verwerten (Ansatz 2000,-€ . Ist das überhaupt rechtens ? Danke vorab
Einen schönen guten Tag, ich heiße Kristian und bin 63 Jahre alt, seit neun Jahren geschieden, erhalte ich keine gesetzliche Rente sondern eine private aus einer einmaligen Einzahlung einer Lebensversicherung von 619 € pro Monat, ich leide an MS, sitze im Rollstuhl und bin Schwerbehinderung von 100%, ich habe Schwierigkeiten aus dem Gelesenen Bemerkungen wie ich trotz Eigentum den Unterhalt für meine beiden Kinder sind 18 und 21. , der 18-Jährige wohnt bei seiner Mutter meiner Exfrau, die 21-Jährige ist dabei auszuziehen, über eine Information würde ich mich freuen, sicher benötigen Sie noch weitere Details, würde mich freuen die von Ihnen zu erhalten, sonst teilen Sie mir bitte eine Stelle mit dem ich in dieser Problematik unterstützen kann viele Grüße
Hallo Kristian,
eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht möglich. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein Sohn ist 11 Jahre und lebt bei der Mutter. Ich zahle Kindesunterhalt mtl. 365€.
In der Berechnung vom Jobcenter steht folgendes bei der Spalte für meinen Sohn:
Gesamtbedarf für meinen Sohn ist mit 511,70€ angegeben.
Kindesunterhalt=365€
Kindergeld=146,70€ (sollte hier nicht 204€ stehen? – weil 204-146,70=57,30€. Diese 57,30€ sind “eigentlich” das Kindergeld von meinem Sohn, weil aber sein Gesamtbedarf geringer ist, als 365+204=569€, wird die Differenz von 511,70 abzgl. 569= 57,30€ auf die Bedarfsgemeinschaft als Einkommen angerechnet (Ex-Frau+2tes Kind vom anderen Ex-Partner).
Gesamteinkommen=511,70€
Ist es denn gerechtfertigt, mir “mehr” Unterhalt als nötig abzunehmen, nur um diese dann auf die Gemeinschaft aufzuteilen? Ich habe für meinen Sohn auch ein Zimmer, welches ich ihm immer bereit halte und dieses Zimmer an sich
so nicht für mich nutzen kann und auch nicht möchte (es ist das ZImmer meines Sohnes!). Dafür habe ich auch Kosten,
warum werden diese denn nicht berücksichtigt? Ich bin schon sehr dagegen, eine faule Person zu unterstützen, obwohl diese auch selbst arbeiten könnte. Ich will/muss ja schließlich auch arbeiten…
Nach meiner Rechnung, müsste ich anstatt dem vollen Unterhalt – welches sich zu 100% aus der Düsseldorfer-Tabelle ableiten lässt – 57,30€ weniger, somit maximal 365-57,30=307,70€ Unterhalt bezahlen, oder?!
Die Frau ist seit 2015 meine Ex-Frau und das 2te Kind ist nicht von mir. Ehegattenunterhalt gibt es nicht und ich – oder in diesem Fall mein Sohn sind – nicht verpflichtet, uns um “ihre neue Familie” zu kümmern…
Ich hoffe, ich konnte das ein wenig klar darstellen, falls noch Fragen vorhanden sind, an welche Beantwortung ich bisher nicht nachgedacht und erwähnt habe, können diese gerne nachgeholt werden.
Vielen Dank für Antworten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Frau (59) meines Lebensgefährten (59) will sich nach über 10 Jahren Trennung von ihm nun endlich scheiden lassen. Sie fordert, dass mein Lebensgefährte alle Scheidungskosten übernimmt und ihr einen monatlichen Unterhalt i. H. v. 400,-€ zahlt. Die Zahlung soll bis zu ihrem Eintritt ins Rentenalter gehen.
Mein Lebensgefährte möchte die Scheidung über einen online-Anwalt laufen lassen.
Ich frage mich, ob er nach der langen Trennungszeit überhaupt noch unterhaltspflichtig ist (Sie haben seit der Trennung wirtschaftlich nichts mehr miteinander zu tun) und ob es nicht Sinn macht, einen Anwalt vis á vis zu konsultieren? Er hat vor Jahren schon seine Lebensversicherung gekündigt und ihr die Auszahlungssumme überlassen, weil sie das so wollte. Wird das irgendwo „angerechnet“?
Die Ehefrau ist berufstätig. Sagt aber, dass Sie nicht genug Geld habe und ihr eigentlich 600,-€ mtl. zustünden, ihm aber mit 400 -€ entgegen kommt.
Was sollten wir machen? Besonders bezüglich des geforderten Unterhalts.
Vielen Dank!
Monique
Hallo , bin unterhalpflichtig gegenüber von meinem 2 Kindern , tochter 6 und mein Sohn 14….
habe einen unterhaltstitel vom Jugendamt…. der wurde damals nach meinem Einkommen berechnet.
Jetzt meine Frage , meine exfrau ist immer eifrisch dabei was das Unterhalt angeht, und erinnert mich bei jede Abänderung der Düsseldorfer Tabelle…..
jetzt ist der Fall eingetreten das ich nach meinem Verdienst und Unterhaltszahlung unter der bedarfkontrollbetrag unterschreite…. darf Mann dann selber in der nächst niedrigere Einstufung der Düsseldorfer Tabelle rutschen wo das nicht der Fall ist ?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
Meine Tochter, 19 jahre und Azubi im 3. Lehrjahr, möchte mehr Unterhalt.
Sie bekommt ca 500,- Euro im 3. Lehrjahr und 204,- Euro Kindergeld auf ihr Konto. Ihr Vater überweist ihr zudem noch 380,- Unterhalt und 100,- Euro sowie freie Kost und Logis bekommt sie von mir, ihrer Mutter. Wir (die Eltern) sind geschieden, weitere unterhaltspflichtige Kinder gibt es nicht, weder bei mir als Mutter, noch beim Vater!
Vor kurzem überraschte sie mich mit der Ansage, auszuziehen! Dieser Ankündigung folgte sie auch zügig, sie zog zu ihrem volljährigen und berufstätigen Freund (30 Jahre), die Beiden haben eine 3-Raum Wohnung, der Mietvertrag läuft allerdings ausschliesslich auf seinem Namen. Gewissermassen hat er sie „aufgenommen“, als Azubi hat sie nicht genug Einkommen um eine eigene Wohnung in vergleichbarer Größe zu bekommen.
Nun meine Frage:
Müssen wir als Eltern MEHR Unterhalt zahlen, sodass ihr Freund gleich mitfinanziert wird? Er arbeitet ja Vollzeit und hat ein abgeschlossenes Studium als Betriebswirt, war auch schon in verschiedenen Unternehmen angestellt.
Kann ich darauf bestehen, dass sie wieder heimkommt und bei mir wohnt und wir also nur für ihre Bedürfnisse aufkommen?
Oder müssen wir ihren Forderungen nachkommen und den Haushalt finanzieren, in dem sie jetzt lebt?
Pflichten in einem Mietvertrag hat sie keine!
Vielen Dank für ihre Antwort bereits im voraus …
Hallo Petra,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Unterhaltsforderungen Ihrer Tochter prüfen zu lassen (auch angesichts der eigenen Einkünfte). Eine Klärung ist an dieser Stelle nicht möglich.
Ihr Scheidung.org-Team
Liebes Scheidung.org Team,
folgende Situation:
– Ich, M, 3,5 Jahre verheiratet
– Meine noch- Frau selbstständig Einmannbetrieb, nicht großartig abgesichert für den Fall einer Erwerbsminderung, innerhalb der Ehe Krankheit diagnostiziert (die sie auch schon vorher hatte) aufgrund derer sie sich, was sie auch schon angedroht hat erwerbsunfähig schreiben lassen kann. Somit ohne Einkommen wäre, da keine BUZ vorhanden und keine Erwerbsminderungsrente greift. Seit 1,5 Jahren ist sie auch im Krankenstand
– letztes Jahr ein Haus gekauft und im Umbau, Einzug wäre voraussichtlich in 2 -3 Monaten möglich. Finanzierung und Besitzverhältnisse jeweils 50/50
– Wohnen zusammen in in einer Wohnung, läuft auf Sie
– mein Einkommen 2990 Euro Netto (im Ausland, kann man hier auch vom Brutto ausgehen und den Deutschen Steuersatz anwenden???) unbereinigt (was läßt sich da abziehen) plus weihnachtsgeld ca 1960 Euro
– Ihr Einkommen wäre also Null 0,00 Euro, wenn Sie es drauf anlegt. Im Moment noch knapp 1000 Euro Krankengeld die bald auslaufen. Und sie geht ständig noch nebenbei arbeiten ohne es anzugeben und wird bar bezahlt, wobei da einiges zusammen kommt. Ihre Firma ist noch angemeldet, aber kaum fixkosten, da sie ja keinen Umsatz macht (haar & Beauty Branche)
– Muss Sie Harz 4 beantragen bei sowas? Firma abmelden? Was wird bei ihr angerechnet? Was bei mir abziehungsfähig grundsätzlich (Bürojob, eigenes Auto erforderlich)?
– wäre es klug jetzt auszuziehen aus der auf Ihren Namen angemieteten Wohnung oder zu warten bis Sie im Haus wohnt, was anteilig uns beiden zu 50% gehört und somit ihr die Nutzung abzuziehen? Oder wäre das was späteren Verkauf (ich will auf keinen Fall selbst rein, das wäre Terror pur) nachteilig in Bezug auf Verkauf bzw abzahlen der Raten falls sie nicht zahlen will oder kann? Was könnte man noch vorschlagen?
Sie hat mehrfach gedroht wenn ich Sie verlasse mich gut dafür zahlen zu lassen, also wird es keine Einigung geben.
Hallo
Ich habe Anfang des Monats meine Ausbildung begonnen, bekomme ca 500€. Wohne bei meiner Mutter und mein Vater zahlt Unterhalt, normal so 350€ ca.
Jetzt sagt er er müsse kein Geld mehr zahlen und das Kindergeld steht eigentlich mir zu.
Stimmt das ?
Ich zahle bei meiner Mutter noch 150€ für Essen und Strom, aber sollte sie nicht auch etwas zahlen ? Da ja mit 190€ (Kindergeld) ja auch schon ein Teil die durch mich entstehenden Kosten gedeckt ist. Sogesehen leistet sie ja weder Naturalunterhalt noch barunterhalt da wie gesagt 190€ durch das Kindergeld sie bekommt und von mir noch 150€ verlangt.
Gruß
Marie
Hallo Marie,
ab Volljährigkeit geht die Unterhaltsverpflichtung in der Regel auf beide Elternteile über. Der Bedarf des Kindes ergibt sich dann aus dem Gesamteinkommen der Eltern. In Abzug gebracht werden können vom ermittelten Bedarf dabei das Kindergeld in voller Höhe, Ausbildungsentgelte (abzgl. mind. Aufwandspauschale) sowie anderes Einkommen des Kindes. Der übrigbleibende Zahlbetrag wird auf beide Eltern entsprechend des Einzeleinkommens aufgeteilt. Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils, kann dieser selbst entscheiden, in welcher Form er den Unterhaltsanteil begleichen will (Bar- oder Naturalunterhalt). Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche genauer berechnen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallöchen auch mal von mir,
unsere Tochter (19) hat nun nach 1 Jahr nebenbei Jobben nach Abi und Findungsphase endlich eine Lehre begonnen. Nun verdient sie dort richtig gutes Geld schon In der Ausbildung – rund 900 EUR Netto + Telefonzuschuss 50 EUR + Tankgeld EUR 100,00
Da stelle ich mir nun die Frage, da sie noch bei Ihrer Mutter wohnt, unter Berücksichtigung des Kindergeldes – was bleibt denn da von meiner Seite aus noch zu zahlen an Unterhalt – oder bin ich da dann raus aus der Verpflichtung (wenn ein folgendes Studium kommt, sieht das anders aus, das ist mir klar). Die Mutter, bei der unsere Tochter noch ein Zimmer hat, bezieht auch Kindergeld und ist selbst berufstätig. Allerdings weigert sie sich strikt irgendwelchen Barunterhalt zu leisten.
Jetzt wäre bei dem monatlichen Entgelt unserer Tochter aber nach meinem Verständnis eine gewisse Grenze überschritten und neben Kindergeld reichlich Kapital zur Eigenversorgung gegeben. Stimmt das ?
Danke für Eure Hilfe.
Gruss
Thorsten
Hallo Thorsten,
der Unterhaltsbedarf wird in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, bei volljährigen Kindern auf Grundlage der Einkünfte beider Eltern. Von diesem Bedarf ist das Einkommen des Kindes anzurechnen (Kindergeld, Ausbildungsentgelt u. ä .). Genügt das eigene Einkommen nicht, um den eigenen Bedarf zu decken, hat das Kind in aller Regel weiterhin einen entsprechenden Restanspruch auf Unterhalt, der entsprechend der Einkommensverhältnisse auf die Unterhaltspflichtigen verteilt wird. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt kann dabei in der Regel entscheiden, ob er seinen Anteil in bar oder in Form von Naturalunterhalt entrichtet.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wir sind 6,5 Jahre verheiratet und haben ein gemeinsames Kind von 5Jahren.
Aus einer früheren Beziehung hat meine Frau einen 13jährigen Sohn mit in die Ehe gebracht, von dessen Vater meine Frau nach wie vor Unterhalt erhält.
Wir haben an meiner Immobilie im Laufe der Ehe angebaut; die Finanzierung läuft hierbei rein über mich. Kommt es zu einer Trennung/Scheidung… mit welchen Forderungen habe ich zu rechnen? Nettogehalt Frau 1200, Nettogehalt von mir 2300.
Bitte um Info.
Hallo Marcel,
im Falle einer Scheidung können grundsätzlich folgende Ansprüche entstehen:
– Versorgungsausgleich
– Zugewinnausgleich (bei Zugewinngemeinschaft)
– Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt/nachehelicher Unterhalt)
– Kindesunterhalt (der sich bei minderjährigen Kindern nach dem Einkommen des Unterhaltsschuldners richtet).
Darüber hinausgehend können im Einzelfall auch weitere Forderungen auf die Eheleute zukommen. Bei Besitz einer gemeinsamen Immobilie kann hier etwa ein Anspruch entsprechend der Eigentumsverhältnisse entstehen.
Welche Forderungen im Einzelfall auf Sie zukommen können, kann Ihnen ein Anwalt detailliert erläutern. Anhand unserer Unterhaltsrechner können Sie bereits einen ersten groben Eindruck gewinnen. Die Ergebnisse können aber nur der ersten Orientierung dienen, sind aber nicht verbindlich.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Nach 44 Jahren Ehe möchte ich mich von meinem Mann trennen. Wir haben 3 erwachsene Kinder, besitzen ein Haus und haben keine Schulden. Mein Mann ist Pensionär und ich bekomme in 2 Jahren eine geringfügige Rente. Stehen mir 3/7 der Pension unbegrenzt zu?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Hallo Anne,
bei Scheidung einer Ehe findet regelmäßig auch der Versorgungsausgleich statt. Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Dadurch kann sich auch Ihr Rentenanspruch maßgeblich erhöhen. Ob hiernach noch ein darüberhinausgehender Unterhaltsanspruch besteht, muss sich dann zeigen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über die Folgesache Versorgungsausgleich und mögliche Unterhaltsansprüche in Kenntnis setzen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, sehr,geehrtes Team,
ich bin nun seit 2008 getrennt, lebte vom Geld unserer Gastpatientin.
Diese zog aus und ich ging zum Jobcenter um H4 zu beantragen, da wir gemeinsame Schulden hatten, weil er nie mit Geld umgehen konnte.
Unser gemeinsam erbautes Haus, was ich 24 Jahre von meinem Konto finanzierte, gehört mir nicht das er mich nicht mit im Grundbuch eintrug.
Während der Trennung wohnte ich darin, aber seit,2012 eine Wohnung, die mir das Jobcenter bezahlt..
Jetzt sind schon lange die Schulden abbezahlt, er hat aber weiter seine eigenen Kredite, ich lebe seit 2009 von H4.
Mein Getrennter lebt in dem Haus, hat Vermitungen von 750 euro olus Pension von ca 2000 euro. Er bezahlt meine Krankenkasse von ca 150 euro.
Jetzt möchte ich endlich Unterhalt, weil ich das nach 32 jahren Ehe, bis zum Scheidungsantrag gerechnet, nur leer ausging…
Bei einem Antrag auf Unterhalt rechnete er sich die Fixkosten so derart runter, dass er nur 200 euro übrig hatte.. jede Fahrkarte, Abos für Fernsehen, eigene Kredite ALLES.
wieder ging ich leer aus!-
Wäre ich damals beim Hausbau nicht gewesen, tten wir gar keine Hypo thek bekommen. Ich war hauptverdienerin ind arbeitete voll als Filialkeiterin.
Jetzt H4 und zahle noch für mein übrrzogenes Konto, was er 2008 verursacht hatte und einen Kredit von 100 euro monaltich, wo eine unbezahlte Rechnung von ihm mit drin ist… (artzrechnung)
Gibt es eine Möglichkeit noch Interhalt für mich zu bekommen?
Unterm Strich bleiben mir knapp 200 im Monat.
Ich bin schwerbehindert 80 % kannn nicht arbeiten und schon knapp 61-jahre alt!
Danke für ihre Antwort!
Ihre
Silvia
Hallo Silvia,
unter Umständen kann auch bei Veränderungen nach der Scheidung Unterhaltsansprüche entstehen. Das muss jedoch in jedem Einzelfall entschieden werden. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um mögliche Ansprüche Ihrerseits prüfen zu lassen. Personen, die nicht über ausreichend finanzielle Mittel für die Rechtsberatung verfügen, können hierfür Beratungshilfe beantragen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Mein Mann hat aus einer Jugendliebe eine 19 jährige Tochter, die momentan weder Schule noch Ausbildung macht. SIe darf wohl aus gesundheitlichen Gründen, nichts machen.
Mein Mann hat jetzt den Unterhalt eingestellt. Gibt es Erfahrungen bei so einem Fall?
Hallo,
sofern die Tochter dies durch ein ärztliches Attest nachweisen kann, hat sie ggf. weiter Anspruch auf Unterhalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
bein volljährigen privililegierten Kind ist der Selbstbehalt 1300 Euro und beim Ehegatten, nur 1200 Euro – was ist das für eine Tabelle?
Hallo,
dies richtet sich nach der allgemeinen Unterhaltsrangfolge, die in § 1609 BGB dargestellt ist. Hiernach stehen Ehegatten und Eltern gemeinsamer Kinder hierarchisch über nicht privilegierten Kindern, bei denen ein Selbstbehalt von 1.300 Euro besteht. Je niedrigere eine Person in der Rangfolge steht, desto höher ist der Selbstbehalt des Schuldners gegenüber ihr.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo zusammen,
für meine Tochter (16), die bei Ihrer Mutter lebt, zahle ich z.Z. ca. 400€/Monat.
Frage: Ändert sich dieser Betrag, wenn Sie ab 1.Sept. eine Ausbildung beginnt für mich? Sie hat dann ein Einkommen von 400€ Netto, Ich habe 2030€ Netto.
Hallo Basti,
regelmäßig ist das Gehalt der Kinder bis auf 90 Euro im Monat voll anzurechnen, dadurch fallen Ihre Unterhaltszahlungen entsprechend geringer aus.
Ihr Scheidung.org-Team
Liebes Scheidung.org-Team,
Mein Lebensgefährte hat 2 Kinder (13, 15) aus erster und ein Kind (7) aus zweiter Ehe, für die er unterhaltspflichtig ist. Er verfügt über ein Nettoeinkommen von 1.430 Euro + ca. 200 Euro Spesen, die aber während Krankheit oder Urlaub wegfallen. Seine Arbeitszeiten lassen keinen Nebenjob zu.
Meine erste Frage ist, wer legt die Höhe und Verteilung des Unterhalts fest (bisher zahlt er freiwillig 650 Euro insgesamt)? Kann er selbst eine Neuberechnung beantragen (wenn ja, wo?) oder müssen die Exfrauen das tun?
Ausserdem wüsste ich gerne, in wie weit mein Einkommen in die Berechnungen einbezogen werden würden. Ich verdiene etwas mehr als er und habe ein 11jähriges Kind aus erster Ehe. Wir führen einen gemeinsamen Haushalt.
Vielen Dank für Ihre kompetente Beratung!
Viele Grüsse,
Lena
Hallo Lena,
in der Düsseldorfer Tabelle oben auf der Seite ist die Höhe des jeweiligen Unterhalts festgelegt. Ihr Lebensgefährte kann selbstverständlich selbst eine Neuberechnung des Unterhalts beantragen. Dies ist beispielsweise beim Jugendamt möglich. Ihr Einkommen wird bei der Berechnung nicht miteinbezogen. Allerdings kann der Selbstbehalt Ihres Freundes gekürzt werden, wenn er nicht leistungsfähig ist.
Ihr Scheidung.org-Team