Ehe annullieren – Wann können Sie die Eheaufhebung beantragen?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 8. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Manchmal gelangen Ehegatten kurz nach der Heirat zu dem Ergebnis, dass die Eheschließung ein immenser Fehler war, und wollen anstelle einer Scheidung mit Trennungsjahr sofort die Ehe annullieren lassen. Dabei ist der Begriff der „Eheannulierung“ im Gesetz nicht enthalten, sondern lediglich der Begriff der „Aufhebung der Ehe“. Allerdings sind die Auflösungsgründe, die umgangssprachlich einer Annullierung der Ehe entsprechen, in § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abschließend aufgeführt. Aber auch der Begriff „Ehenichtigkeit“ ist hier missverständlich. Denn damit ist die „Eheannullierung“ nach kirchlichem Recht gemeint.

Das Wichtigste in Kürze: Ehe annullieren

Kann man eine Ehe rückgängig machen?

In seltenen Ausnahmefällen ist die Aufhebung der Ehe (ohne Scheidung und vorausgehendes Trennungsjahr) in Deutschland möglich. Dies ist jedoch grundsätzlich nur selten möglich. Für eine Annullierung muss das Ehepaar gemäß §§ 1313 und 1316 BGB einen Antrag bei dem zuständigen Familiengericht stellen.

Wie lange kann man eine Ehe annullieren lassen?

Die Fristen bei der Eheannullierung richten sich nach dem zugrunde liegenden Aufhebungsgrund und liegt nach § 1317 BGB in der Regel zwischen sechs Monaten und drei Jahren.

Unter welchen Voraussetzungen kann man eine Ehe annullieren?

Nach § 1314 Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuches kann eine Ehe annulliert werden, wenn die Voraussetzungen für die Heirat nicht erfüllt worden sind (z. B. Minderjährigkeit, Scheinehe, Mehrehe, Geschäftsunfähigkeit). Auch nachträglich können sich im Einzelfall noch Gründe für die Eheannullierung ergeben. Mehr dazu lesen Sie hier. Ist keine der Voraussetzungen erfüllt, kommt eine Annullierung der Ehe nicht in Betracht. Die Aufhebung der Ehe kann dann nur im Rahmen einer Scheidung erfolgen.

Scheidung umgehen und Ehe annullieren lassen – Geht das?

Ehe annullieren: Voraussetzungen für die Eheschließung bereits nicht erfüllt

Wann ist es laut Familienrecht möglich, eine Ehe annullieren zu lassen?
Wann ist es laut Familienrecht möglich, eine Ehe annullieren zu lassen?

Soll in Deutschland eine Aufhebung der Ehe beantragt werden, ist dies möglich, wenn bereits die Voraussetzungen für die Heirat nicht erfüllt worden sind. Das ist nach § 1314 Abs. 1 BGB der Fall, wenn

  • beide Ehegatten noch nicht volljährig sind
  • einer der Ehepartner nicht volljährig ist und kein Ausnahmefall vorliegt, wonach für ihn eine Ehe ab dem 16. Lebensjahr möglich ist
  • einer oder beide Ehegatten nicht geschäftsfähig ist
  • einer der Ehepartner mit jemand anderem verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist
  • ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder ein Geschwisterverhältnis besteht (sogenanntes Inzestverbot)
  • die Erklärungen zur Schließung der Ehe bei der Heirat nicht persönlich abgegeben wurden

Liegt einer dieser Gründe vor, ist bereits die Eheschließung ungültig, sodass die trotzdem geschlossene Ehe aufgehoben werden kann.

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Nachträgliche Gründe, um in Deutschland eine Ehe annullieren zu lassen

Neben den Aufhebungsgründen, die die Vorrausetzungen für die Ehe betreffen, existieren auch nachträgliche Gründe für eine Aufhebung der Ehe. Diese Gründe liegen vor, wenn

  • ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand, § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Vorübergehende Störungen der Bewusstlosigkeit können zum Beispiel durch Alkohol- oder Drogenkonsum auftreten
  • ein Ehepartner bei der Eheschließung nicht wusste, dass es sich um eine solche handelte, § 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Gemeint ist damit etwa der Fall der mangelnden Sprachkenntnisse.
  • ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe arglistig über solche Umstände getäuscht wurde, bei deren tatsächlicher Kenntnis er die Ehe nicht geschlossen hätte, soweit sich die Täuschung nicht auf Vermögensverhältnisse bezieht, § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Zusatz, wonach sich die Täuschung nicht auf Vermögensverhältnisse beziehen darf, ist deswegen wichtig, weil – entgegen zahlreicher Veröffentlichungen speziell im Internet – der Fall des Heiratsschwindlers eben gerade nicht erfasst ist. Dies gilt ebenso etwa für eine verschwiegene Privatinsolvenz oder der Vortäuschung von angeblichem Vermögen. Der Aufhebungsgrund ist aber gegeben, wenn etwa Impotenz oder ansteckende Krankheiten (etwa HIV-Infektion), aber auch eine frühere Ehe oder leibliche Kinder verschwiegen wurden und der andere Ehepartner bei Kenntnis dieser Umstände von einer Heirat abgesehen hätte
  • ein Ehepartner widerrechtlich durch Drohung zur Heirat gezwungen wurde, § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB
  • beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keinen ehelichen Verpflichtungen nachkommen wollten, § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Davon umfasst wird in erster Linie der Fall der Scheinehe, etwa zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis
Steht der Partner bei der Hochzeit unter Drogen, ist eine Annullierung der Ehe möglich.
Steht der Partner bei der Hochzeit unter Drogen, ist eine Annullierung der Ehe möglich.

Problem bei diesen Aufhebungsgründen ist, dass deren Vorliegen kaum bewiesen werden kann. In der Praxis spielen daher auch nur die Gründe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Täuschung über eherelevante Umstände) und § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB (Scheinehe) eine Rolle.

So funktioniert die Eheannullierung

Soll die Ehe aufgehoben werden, ist dafür von dem vom Aufhebungsgrund betroffenen Ehegatten ein Antrag an das Familiengericht zu stellen, §§ 1313, 1316 BGB. Bei den nachträglichen Gründen werden vom Gericht meistens umfangreiche Beweiserhebungen durchgeführt, um die Ehe zu annullieren. Liegt der Fall einer Scheinehe vor, kann auch die Ausländerbehörde einen Antrag auf Eheaufhebung stellen.

Ehe annullieren: Zeitraum beachten

Um eine Ehe zu annullieren beträgt die Frist für die Antragsstellung zur Eheaufhebung unter anderem ein Jahr ab Kenntnis des Irrtums über die Heirat oder die Täuschung über die Umstände, im Falle der widerrechtlichen Drohung drei Jahre ab dem Ende der Zwangslage, § 1317 BGB. Es gelten also unterschiedliche Fristen, um die Ehe aufzuheben.

Aufgrund der zahlreichen Schwierigkeiten in der Praxis, eine sofortige Eheaufhebung durchzusetzen, ist meistens eine Scheidung mit Trennungsjahr die einfachere und kostengünstigere Alternative.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Joy sagt:

    my ex come to Germany on a tourist visa, we get married in Denmark because he promised to go back before his visa expired so that we can apply for family reunion visa, but I find out that he trick me into getting married to him so that he can stay here in Germany, because of this I haven’t registered our marriage certificate, I want to get our marriage annulled pls how do I go about it.

  2. R. D. sagt:

    Hallo Liebes Team,.
    Mein Mann hat mir seine gesamten Schulden verschwiegen, jetzt kann ich vor Schulden nicht geradeaus gucken.Wir sind erst 3 Jahre verheiratet, jetzt kommen die Schuldner von allen Seiten ,Finanzamt, Krankenkasse, Banken ect. pp er lügt sich rein und raus , kann diese Ehe annulliert werden ? LG Rosy

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