Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 2. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 20 Minuten

Sittenwidriger Ehevertrag

Einfach einen Ehevertrag schließen und im Falle der Scheidung glimpflich davonkommen? Zwar gewährt das deutsche Familienrecht den vertragschließenden Ehegatten bei der Gestaltung von Eheverträgen eine generelle Gestaltungsfreiheit. Aber so einfach, wie sich viele Laien das vorstellen, ist es am Ende eben doch nicht, denn: Schon ein kleiner Fehler kann im schlimmsten Fall den Ehevertrag null und nichtig machen – oder zumindest Teile davon. Erfahren Sie im Folgenden, worauf Sie achten sollten, wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Ehevertrag sittenwidrig ist.

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Sie wollen erfahren, wann ein Ehevertrag sittenwidrig sein kann und welche Klauseln häufig unwirksam sind? Können Sie die Häufigkeit des ehelichen Beischlafs festlegen? Dürfen Sie global auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt verzichten? In unserem E-Book zum Thema „Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?“ können Sie alle Informationen noch einmal gesammelt überblicken.

 

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Das Wichtigste in Kürze: sittenwidriger Ehevertrag

  • Zwar können Ehepaare im Ehevertrag von den Regelungen des BGB abweichen, aber nicht jede Vereinbarung ist rechtlich wirksam.
  • Ein Ehevertrag oder eine Klausel ist daher vor allem dann sittenwidrig, wenn die darin getroffene Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt.
  • Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall betrachtet werden – eine starke Benachteiligung eines Partners kann bspw. sittenwidrig sein.

Ausführliche Informationen zur Sittenwidrigkeit beim Ehevertrag erhalten Sie im Folgenden.

Nicht nur das Kleingedruckte zählt

Stolperfallen im Ehevertrag vermeiden

Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?
Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?

Besonders die Stars und Sternchen aus Hollywood, Film- und Musikindustrie haben kuriose Regelungen in Eheverträgen berühmt berüchtigt gemacht. In aller Regel ist hier viel Vermögen im Spiel, welches sich für den Einzelnen im Falle einer Scheidung mitunter erheblich verringern könnte. Aus diesem Grund werden in Ehen, bei denen einer oder beide Partner über größere Vermögensmassen oder Unternehmen verfügen, nicht selten gesonderte vertragliche Regelungen getroffen, die das Hab und Gut des Einzelnen schützen sollen.

Die Klauseln in den Eheverträgen der Reichen und Mächtigen sind von Zeit zu Zeit recht kurios. Und nicht alles, was vereinbart wird, kann auch wirklich durchgesetzt werden – zumindest nicht abseits des Landes der unbegrenzten Möglichkeiten, den USA.

Zwar können Ehegatten auch hierzulande von den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genannten Vorschriften für den Fall der Scheidung abweichen, indem sie gesonderte Vereinbarungen in einem Ehevertrag schließen. Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit (§ 1408 BGB), aber: Nicht alles, was in einem Ehevertrag geregelt wird, ist auch tatsächlich rechtswirksam – oder durchsetzbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in unterschiedlichen Grundsatzurteilen die Kraft solcher ehevertraglichen Vereinbarungen immer weiter relativiert und im gleichen Zuge die gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechts gestärkt. Das bedeutet vor allem, dass zukünftige Ehegatten, die einen Ehevertrag schließen möchten, besonders sorgsam dabei vorgehen müssen, denn: Im schlimmsten Fall kann schon eine unwirksame Klausel im Ehevertrag diesen insgesamt ungültig werden lassen.

Erfahren Sie im Folgenden, worauf Sie bei der Erstellung eines Ehevertrages achten sollten, welche Klauseln in aller Regel nicht wirksam sind und im Zweifel gerichtlich gekippt werden können.

Gerade die Kombinationen einzelner Klauseln können einen Ehevertrag nichtig machen.
Gerade die Kombinationen einzelner Klauseln können einen Ehevertrag nichtig machen.

Was bedeutet Sittenwidrigkeit beim Ehevertrag?

Zunächst zur Klärung des Kernbegriffs „Sittenwidrigkeit“. Dieser ist nicht nur auf Eheverträge beschränkt, sondern kann grundsätzlich auf jedwede Art von Rechtsgeschäften bezogen werden – und auch in anderen Rechtsbereichen findet er Anklang, wie etwa dem Strafrecht. Wir wollen uns jedoch an dieser Stelle auf vertragliche Bestimmungen beschränken. Die gesetzliche Grundlage für die Definition sittenwidriger Rechtsgeschäfte findet sich in § 138 BGB. Dabei werden hier zwei Ebenen von Verträgen betrachtet: der Inhalt und die Umstände der Vertragsunterzeichnung.

Wann ist der Inhalt im Ehevertrag sittenwidrig?

Mit der inhaltlichen Dimension der Verträge beschäftigt sich § 138 Absatz 1 BGB. Dessen Kernaussage ist:

Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten, so ist es nichtig – also ungültig. Etwaige Ansprüche können mithilfe derlei Verträgen nicht durchgesetzt werden.

Selbst wenn ein Vertrag damit von beiden Vertragsparteien in dieser Form unterschrieben wurde, bedeutet dies nicht, dass er gegen alle Widerstände gültig ist. Die Bezeichnung der „guten Sitten“ aber ist für die meisten Laien ein abstraktes Gebilde, das sich nicht jedem auf Anhieb erschließt. Schon im 19. Jahrhundert war diese Beschreibung Teil der Beschränkungen in den Rechtsbüchern.

Im Jahre 1901 definierte das Reichsgericht die guten Sitten als „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Das Fundament bilden hier also sowohl Rechts- als auch Sozialmoral einer kulturellen Gemeinschaft bzw. eines Staates. Grundsätzlich können die guten Sitten zwischen einzelnen Gesellschaften damit voneinander abweichen, als sie sich an den jeweiligen ethischen Grundsätzen orientieren.

Das bedeutet zum einen also, dass Sittenwidrigkeit dann anzuerkennen ist, wenn der Inhalt vom Ehevertrag in erheblichem Maße gegen geltendes Recht verstößt. Zum anderen können im Einzelfall getroffene Vereinbarungen im Ehevertrag dann sittenwidrig sein, wenn durch diese etwa einer der beiden Vertragspartner übermäßig und einseitig benachteiligt wird. Das widerspricht im Allgemeinen der ehelichen Solidargemeinschaft und damit auch dem sittlichen Empfinden.

Der Ehevertrag kann sittenwidrig sein, wenn die Umstände der Vertragsunterzeichnung widerrechtlich waren.
Der Ehevertrag kann sittenwidrig sein, wenn die Umstände der Vertragsunterzeichnung widerrechtlich waren.

Wann machen besondere Umstände einen Ehevertrag sittenwidrig?

Neben der inhaltlichen Dimension kann Sittenwidrigkeit beim Ehevertrag aber auch dann begründet sein, wenn bei der Vertragsunterzeichnung die Unterlegenheit oder Abhängigkeit eines Vertragspartners ausgenutzt wurde. § 138 Absatz 2 BGB beschreibt hierbei unterschiedliche Situationen und Konstellationen, die einen unterzeichneten Ehevertrag im Besonderen sittenwidrig werden lassen und damit als ungültig kennzeichnen:

„Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“ (§ 138 Absatz 2 BGB)

Das bedeutet: Das Ausnutzen der Unterlegenheit seines Vertragspartners kann einen Vertrag aufgrund von Sittenwidrigkeit ungültig werden lassen. Die Schwäche kann sich dabei sowohl finanziell als auch mental oder psychisch äußern. Beim Ehevertrag wären etwa folgende Konstellationen denkbar:

  • Einer der Vertragspartner unterzeichnet die Vereinbarung, obwohl sein Kenntnisstand bzw. sein Bildungsgrad vermuten ließe, dass er die Inhalte des Vertrages und die möglichen Konsequenzen nicht begreifen und absehen könnte. Ist er nicht in der Lage, die Klauseln und deren Tragweite selbst zu verstehen, sollte er in anderer Form eingehend hierüber aufgeklärt werden.
  • Der weibliche Vertragspartner ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung schwanger und so finanziell und/oder emotional von dem anderen Unterzeichnenden abhängig – etwa aus Angst, als Alleinerziehende zu enden. In einem solchen Fall kann durchaus angenommen werden, dass sie auch bereit war, für sie eher ungünstige Klauseln abzunicken und alles zu unterschreiben.
  • Aber auch andere finanzielle, psychische und existenzielle Abhängigkeitsverhältnisse können einzelne Klauseln oder den gesamten Ehevertrag sittenwidrig machen.
  • Darüber hinaus können auch erzeugter Druck oder Drohungen Sittenwidrigkeit begründen: „Entweder du unterschreibst den Ehevertrag in dieser Form oder wir heiraten nicht.“ Solche und ähnliche Erpressungsversuche können dem bevorteilten Partner im Zweifel zum Verhängnis werden. Drohungen begründen die Anfechtbarkeit eines solchen Rechtsgeschäfts (§ 123 BGB).
In der Regel wird Sittenwidrigkeit in diesen Situationen zumeist erst dann anzuerkennen sein, wenn der Ehevertrag auch tatsächlich zu einer erkennbaren einseitigen Lastenverteilung führt, der abhängige oder unterlegene Partner also erheblich benachteiligt ist. Denn erst dadurch ließe sich vermuten, dass der überlegene Vertragspartner die Unterlegenheit seines Gegenüber vorsätzlich ausnutzte, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen.

Damit ist ein Ehevertrag dann sittenwidrig, wenn die Vereinbarungen einen Vertragspartner einseitig belasten und benachteiligen oder aber die Situation der Vertragsunterzeichnung erkennen lässt, dass der Benachteiligte den Vertrag in der Form nicht unterzeichnet hätte, wenn er nicht unterlegen oder in irgendeiner Form abhängig gewesen wäre.

Wann ein Ehevertrag sittenwidrig ist, lässt sich demnach nicht abschließend festschreiben. In jedem Einzelfall muss das zuständige Gericht jede Klausel genauestens prüfen und die Situation der Vertragsunterzeichnung rekonstruieren. Am Ende der Untersuchung steht eine fundierte Einschätzung.

Wann ein Ehevertrag nichtig ist, lässt sich kaum allgemeingültig festlegen.
Wann ein Ehevertrag nichtig ist, lässt sich kaum allgemeingültig festlegen.

Wann ist ein Ehevertrag nichtig?

Neben der Sittenwidrigkeit können Rechtsgeschäfte – vom Kaufvertrag bis zum Ehevertrag – auch unwirksam sein, wenn die getroffenen Vereinbarungen gegen geltendes Recht verstoßen. Dies jedoch nicht in jedem Falle. Grundsätzlich können auch in einem Ehevertrag vom Gesetz abweichende Regelungen Gültigkeit haben.

Gerade im Familienrecht können Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrages von der Vertragsfreiheit profitieren und bestimmte Aspekte individueller gestalten.

Achtung! Grundsätzlich führt die Feststellung der Sittenwidrigkeit einer Klausel dazu, dass der gesamte Ehevertrag für sittenwidrig erklärt wird – und somit auch alle anderen Vereinbarungen ungültig sind.

In einem solchen Fall müssten dann der Ehevertrag im Ganzen und jede Klausel im Einzelnen bei einer Anfechtung untersucht werden. Die gerichtliche Auslegung beschränkt sich dabei nicht nur auf den Buchstabensinn der getroffenen Vereinbarungen, sondern die Prüfer lesen auch zwischen den Zeilen (§ 133 BGB). Dabei muss dann in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Klauseln und der Vertrag in seiner Gesamtheit Wirksamkeit erlangen – oder eben nicht.

Doch es gibt auch Klauseln im Ehevertrag, die von vornherein unwirksam sind. § 134 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmt:

„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

Das bedeutet: Zwar ist das Gesetz an sich dehnbar und kann auf individuelle Situationen bedingt angepasst werden, vom Gesetz vorgeschriebene Verbote hingegen dürfen die Vertragsparteien nicht umgehen. Derartige Klauseln sind automatisch nichtig.

Insgesamt führt das Bürgerliche Gesetzbuch zahlreiche Faktoren auf, die einzelne Vereinbarungen oder gleich gesamte Verträge entwerten können. Neben der Sittenwidrigkeit und dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, sind etwa folgende Tatbestände denkbar:

  • Irrtum über Inhalt oder Art der Willenserklärung (§ 119 BGB)
  • Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)
  • Formmangel (§ 125 BGB)
  • fehlende notarielle Beurkundung

Im Folgenden sollen einige Beispiele für beliebte Klauseln in Eheverträgen die Komplexität dieser Rechtsgeschäfte aufzeigen und auf potentielle Stolperfallen hinweisen.

Die beliebtesten Klauseln im Ehevertrag – gültig oder nichtig?

Sittenwidrigkeit beim Ehevertrag kann durch zahlreiche Faktoren bestimmt werden.
Sittenwidrigkeit beim Ehevertrag kann durch zahlreiche Faktoren bestimmt werden.

In einem Ehevertrag können unterschiedlichste Regelungen getroffen werden. Besonders beliebt sind Vereinbarungen hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen, die im Falle einer Scheidung in aller Regel anstehen. Der Ausschluss einzelner Vorgänge kann möglich sein, ist jedoch nicht in jedem Fall auch rechtswirksam. Das bedeutet: Kommt es tatsächlich zur Scheidung, kann den Vereinbarungen auch durch das Gericht widersprochen werden.

Zu unterscheiden ist hier grundsätzliche zwischen dem Teil- und dem Totalverzicht. Zwar kann auch eine globale Verzichtserklärung rechtswirksam sein – dies wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein -, doch gerade bei solchen Vereinbarungen können schnell Probleme auftreten, die einzelne Klauseln oder den gesamten Ehevertrag nichtig oder sittenwidrig machten.

Die folgenden Beispiele beziehen sich auf die „beliebtesten“ Verzichtserklärungen, die in Eheverträgen auftauchen.

Können Sie auf den Zugewinnausgleich verzichten?

Im deutschen Familienrecht können sich Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für unterschiedliche Güterstände entscheiden. Unterschieden wird dabei zwischen den zwei Wahlgüterständen der Gütertrennung und Gütergemeinschaft sowie dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Im Rahmen eines Ehevertrages können sich die Vertragsparteien für einen der beiden Wahlgüterstände entscheiden. Geschieht dies nicht, so treten sie bei Eheschließung automatisch in eine Zugewinngemeinschaft ein. Kommt es dann zur Scheidung, erfolgt zumeist der sogenannte Zugewinnausgleich. Bei diesem werden die Zugewinne beider Beteiligten während der Ehezeit einander gegenübergestellt. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn hat dann in aller Regel einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz beider Werte.

Um diesem Ausgleichsanspruch, der auch einen größeren finanziellen Schaden anrichten kann, zu vermeiden, vereinbaren Ehegatten nicht selten in einem Ehevertrag, auf den Zugewinnausgleich einvernehmlich verzichten zu wollen, sollte es zu einer Scheidung kommen.

Ehevertrag unwirksam? Ohne rechtliche Beratung lässt sich dies kaum entscheiden.
Ehevertrag unwirksam? Ohne rechtliche Beratung lässt sich dies kaum entscheiden.

Der komplette Verzicht auf Zugewinnausgleich ist grundsätzlich möglich. Wenn die anderen Klauseln der Gesamtgestaltung nicht widersprechen, kann sich auf diesem Wege sogar der Güterstand verändern: Die Zugewinngemeinschaft wird zur Gütertrennung. Aber nicht nur der Komplettverzicht auf den Zugewinnausgleich ist möglich: Die Vertragspartner können auch nur einzelne Vermögensmassen aus dem Zugewinnausgleich ausklammern, um diese für den Fall einer Scheidung im Besonderen vor Zerschlagung oder Liquidation (Veräußerung) zu schützen – etwa Immobilien oder Unternehmen. In einem solchen Fall handelte es sich um eine Modifikation der Zugewinngemeinschaft.

Im Übrigen: Schließen Sie erst im Laufe der Ehe einen Ehevertrag ab, in dem Sie etwa den Wahlgüterstand der Gütertrennung beschließen, kann sich in der Regel zumindest für die Bestandsdauer der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch ergeben (vgl. § 1372 BGB). Der Zugewinnausgleich kann dann für die Dauer, in der die Beteiligten dem gesetzlichen Güterstand unterlagen, erfolgen.

Letztlich kann aber auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag sittenwidrig sein, nämlich dann, wenn die einseitige Lastenverteilung durch eine rekonstruierbare Unterlegenheit oder Abhängigkeit des Benachteiligten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung begünstigt war – und der Überlegene die Unterlegenheit ausnutzte. Aber wie meistens im Familienrecht: Es handelt sich auch hier stets um Einzelfallentscheidungen, da kein Fall dem anderen gleicht.

Können Sie den Versorgungsausgleich ausschließen?

Der Globalverzicht auf Versorgungsausgleich und Unterhalt kann einen Ehevertrag sittenwidrig machen.
Der Globalverzicht auf Versorgungsausgleich und Unterhalt kann einen Ehevertrag sittenwidrig machen.

Der Versorgungsausgleich zählt zu den Vorgängen, die bei einer Scheidung von Amts wegen durchzuführen ist. Er fällt damit unabhängig vom bestehenden Güterstand immer in den Scheidungsverbund. Ein gesonderter Antrag für die Prüfung einer etwaigen Verzichtserklärung ist damit nicht nötig. Im Allgemeinen können die Ehegatten jedoch auch den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Zuge eines Ehevertrages ausschließen.

Im Falle der Scheidung wird das Gericht aber dennoch die Wirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln prüfen. Stellt es im Zuge dessen fest, dass der Verzicht für den Verzichtenden einen besonderen Nachteil darstellen würde, kann es den Ehevertrag als sittenwidrig verwerfen. Der Versorgungsausgleich wird dann trotz des vereinbarten Verzichts durchgeführt.

Der Versorgungsausgleich zählt zu den nach Bundesgerichtshof (BGH) beschriebenen Kernbereichen der Scheidungsfolgen, die besonders schützenswert sind. Er ist dabei eng an den nachehelichen Unterhalt gebunden. So kann der Totalverzicht auf den Versorgungsausgleich etwa wirksam sein, wenn stattdessen etwa Altersvorsorgeunterhalt oder aber Unterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet und zugesprochen wird.

Aber auch wenn die Ausgleichswerte bei den Rentenanwartschaften nur gering sind, kann der Verzicht auf Versorgungsausgleich gestattet werden – etwa wenn beide Ehegatten während der Ehezeit berufstätig waren und ähnlich hohe Anwartschaften erwarben.

Statt des Totalverzichts können aber auch einzelne Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.

Wollen Sie in einem Ehevertrag den Verzicht auf den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich erklären, sollten Sie darauf achten, dass dadurch keiner der Beteiligten wesentlich benachteiligt wird. Um die einseitige Lastenverteilung zu vermeiden, können Sie etwa im Ehevertrag andere Kompensationsleistungen vereinbaren – z. B. die Übertragung einer Immobilie oder von Wertpapieren.

Ist der Verzicht auf Unterhaltsleistungen wirksam?

Der Verzicht auf Unterhalt im Ehevertrag ist oft unwirksam.
Der Verzicht auf Unterhalt im Ehevertrag ist oft unwirksam.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Ehegatten in einem Ehevertrag den gegenseitigen Verzicht auf Unterhaltsleistungen oder deren Inanspruchnahme bestimmen. Gerade in diesem Kernbereich hat der BGH den gesetzlichen Regelungen des BGB Vorrang gegeben. Nicht jede Unterhaltsleistung kann damit kategorisch von vornherein ausgeschlossen werden.

Trennungsunterhalt

Verzichten die Vertragsparteien für den Fall der Scheidung gegenseitig auf den Trennungsunterhalt, verstoßen sie hierbei nach geltender Rechtsprechung gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), denn: Nach § 1614 Absatz 1 BGB kann auf einen zukünftigen Unterhaltsanspruch nicht verzichtet werden. Entsprechende Klauseln im Ehevertrag wären damit ungültig.

Auch die Umgehung eines solchen Verzichts ist nicht zulässig: Ein pactum de non petendo („Vertrag, nicht zu fordern“), bei dem die Beteiligten gegenseitig auf die Einforderung der Unterhaltsansprüche verzichten, berührt das Verbot, auf den Trennungsunterhalt zu verzichten, nicht direkt. Stattdessen wird der Verzicht auf die Geltendmachung erklärt, was am Ende als Umgehungsgeschäft ebenfalls unwirksam wäre.

Macht der Anspruchsteller also trotz Verzichtserklärung im Ehevertrag Trennungsunterhalt geltend, kann der Unterhaltsschuldner nicht einfach auf diesen verweisen, um sich der Zahlung zu entziehen – denn eine solche Klausel im Ehevertrag ist ungültig.

Spätestens dann, wenn ein Ehegatte auf staatliche Hilfen angewiesen ist, weil er auf den Trennungsunterhalt oder deren Einforderung verzichtet, wird hier der Staat selbst aktiv. Stellvertretend durch das Jobcenter, Arbeitsamt oder andere soziale Einrichtungen, die für die Kosten des Bedürftigen aufkommen müssen, kann von dem Unterhaltspflichtigen der ausstehende Zahlungsanspruch eingefordert werden. Denn die einseitige finanzielle Benachteiligung ist dann schließlich zu Lasten des Staates vereinbart worden.

Mitunter kann der Trennungsunterhalt jedoch auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt werden, ohne dass der Ehevertrag damit ungültig wäre. Allerdings sollte eine etwaige Verringerung des Trennungsunterhalts nicht mehr als 20 Prozent unter dem gesetzlich zustehenden Mindestunterhalt liegen.

Wann ist ein Ehevertrag ungültig? Die Kernbereichslehre des BGH gibt eine Orientierung.
Wann ist ein Ehevertrag ungültig? Die Kernbereichslehre des BGH gibt eine Orientierung.

EXKURS: Die Kernbereichslehre des BGH

Nach Beurteilung zahlreicher Eheverträge hat der Bundesgerichtshof besondere Kernbereiche herausgestellt, die durch die Rechtsprechung besonders geschützt werden. Bei den betroffenen Scheidungsfolgen wird dem Privatrecht häufig Vorrang vor den in einem Ehevertrag getroffenen Erklärungen auf Verzicht gewährt. Zum Kernbereich zählen nach entsprechender Rangfolge:

  1. Betreuungsunterhalt
  2. Versorgungsausgleich sowie Alters- oder Krankheitsunterhalt
  3. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  4. Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt

Der Teil- oder Totalverzicht, der am Ende zu Lasten eines Beteiligten oder gar des Staates führt, kann einen Ehevertrag schnell unwirksam machen. Aus diesem Grund ist gerade beim nachehelichen Unterhalt und dem Versorgungsausgleich besondere Vorsicht geboten.

Der Betreuungsunterhalt nimmt in der Rangfolge den wichtigsten Platz ein, da hier nicht nur das Recht des unterhaltsberechtigten Elternteils, sondern vor allem auch das Wohl des Kindes geschützt werden soll.

Der Zugewinnausgleich hingegen zählt nicht mit zum Kernbereich, sodass die Vertragsfreiheit hier weitgehend bestehen bleibt.

Nachehelicher Unterhalt

Einseitige Lastenverteilung: Wird ein Ehegatte über Gebühr belastet, der andere übervorteilt, kann der Ehevertrag nichtig sein.
Einseitige Lastenverteilung: Wird ein Ehegatte über Gebühr belastet, der andere übervorteilt, kann der Ehevertrag nichtig sein.

Anders als beim Trennungsunterhalt gilt für den nachehelichen Ehegattenunterhalt, der ab Rechtskraft der Scheidung beansprucht werden kann, eine gewisse Vertragsfreiheit, als beim Unterhalt nach der Scheidung die Erwerbsobliegenheit zum Tragen kommt. Allerdings zählen, wie wir bereits gesehen haben, bestimmte Unterhaltsleistungen zur Kernbereichslehre des BGH. Nach dieser fallen vor allem Unterhaltsansprüche, die aufgrund von Kinderbetreuung oder Alter bzw. Krankheit entstehen, unter die besonders schützenswerten – bei diesen ist die Verpflichtung, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, aufgehoben.

Das bedeutet: Sie dürfen nicht kategorisch auf jedwede Form des Ehegattenunterhalts verzichten, wenn dem Grunde nach ein objektiver Anspruch besteht.

Haben die Scheidungsparteien zum Beispiel ein gemeinsames Kind, das noch einer umfassenderen Versorgung durch den zukünftig alleinerziehenden Elternteil bedarf (in aller Regel bis zu einem Alter von einschließlich drei Jahren), hat letzterer in aller Regel einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt – insbesondere dann, wenn die Pflege des Kindes einer eigenen Arbeitstätigkeit oder einer Vollzeitbeschäftigung entgegensteht.

Mitunter kann in einem solchen Fall jedoch ein geringerer Unterhaltssatz wirksam vereinbart werden, allerdings meist erst dann, wenn die finanziellen Verhältnisse relativ großzügig sind (also insgesamt höhere Ausgleichsansprüche bestehen).

Auch bei anderen Unterhaltsformen ist der Einzelfall entscheidend: So kann auf Altersunterhalt zum Beispiel mitunter dann verzichtet werden, wenn

  • der verzichtende Berechtigte im Alter eine ausreichende Rente erwarten kann, z. B. durch erfolgten Versorgungsausgleich, Begünstigung in einer Lebensversicherung oder Gewährung eines angemessenen Altersvorsorgeunterhalts
  • andere Kompensationsleistungen die finanzielle Absicherung bis ins hohe Alter hinein gewährleisten (Übertragung von Vermögenswerten)
Fazit

Auch wenn der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt der Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien unterliegen kann, gilt hier besondere Vorsicht, denn nicht immer ist dieser nach aktueller Rechtsprechung auch zulässig.

Grundsätzlich gilt: Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist möglich. Im individuellen Fall ist jedoch von Bedeutung, welche Kompensationsleistungen im Ausgleich gewährt werden. Fehlen entsprechende Ausgleichswerte, bedeutet dies in aller Regel eine einseitige Lastenverteilung – wodurch der Ehevertrag sittenwidrig wäre. Je höherwertiger der Unterhaltstatbestand laut Rangfolge des BGH ist, auf den verzichtet wird, desto wichtiger ist damit ein entsprechender Ausgleich.

Für die Beurteilung der Verzichtsklauseln im Ehevertrag ist damit nicht nur diejenige von Bedeutung, in der auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wird, sondern stets auch die Gesamtschau aller vertraglichen Regelungen.

In einem Ehevertrag prüft das Gericht also nicht nur jede Klausel unabhängig von den anderen auf ihre Gültigkeit hin, sondern betrachtet auch deren Verhältnis untereinander. Es handelt sich damit stets um die Beurteilung der vertraglichen Gesamtwirkung, sodass jede Klausel für sich genommen zwar objektiv unwirksam sein kann, dennoch in der Gesamtwürdigung der Ehevertrag nicht sittenwidrig erscheint und Gültigkeit besitzt.

Kindesunterhalt

Neben dem Unterhalt für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten wollen einige Parteien, die einen Ehevertrag aufsetzen, auch den Kindesunterhalt ausschließen. Häufig verbunden hiermit ist der unterschwellige Vorwurf, dass der dem Kind zustehende Unterhaltsbedarf ja ohnehin nur von dem Alleinerziehenden verwendet wird für eigene Interessen.

Achtung! Der Kindesunterhalt ist ein gesetzlich geschützter Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern.
Der Ausschluss der Zahlung von Kindesunterhalt im Ehevertrag ist zumeist unwirksam.
Der Ausschluss der Zahlung von Kindesunterhalt im Ehevertrag ist zumeist unwirksam.

Zwar können die Eltern im Rahmen eines Ehevertrages in einem eng abgesteckten Rahmen die Höhe des Kindesunterhalts oder die Anteile für den Trennungsfall anpassen. Ein Totalverzicht ist jedoch nicht möglich.

Hier greift – ähnlich wie beim Trennungsunterhalt – das gesetzliche Verbot in § 1614 BGB, das bestimmt, dass auf zukünftigen Unterhalt nicht verzichtet werden kann – auch und gerade nicht für Dritte, die keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung haben.

Der Verstoß gegen das Verbot macht die Klausel im Ehevertrag unwirksam.

Teilnichtigkeit und komplette Unwirksamkeit des Ehevertrages

Wie bereits vorab erwähnt: Ist nach § 138 BGB Sittenwidrigkeit einer Einzelvereinbarung bei einem Rechtsgeschäft festgestellt, so wird in aller Regel der Vertrag in seiner Gesamtheit sittenwidrig. Ist also nur eine Klausel zu beanstanden, so wird der gesamte Ehevertrag unwirksam.

Doch dies ist nicht nur auf die Feststellung der Sittenwidrigkeit beschränkt. Grundsätzlich bestimmt das Privatrecht, dass jedwede Teilnichtigkeit dazu führt, dass das gesamte Rechtsgeschäft nichtig wird (§ 139 BGB). Eine Einschränkung ergibt sich in aller Regel nur dann, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Vertrag auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn die unwirksame Klausel nicht Bestandteil der Vereinbarung gewesen wäre („dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde“ – § 139 BGB).

In diesem Zusammenhang kommt die sogenannte „salvatorische Klausel“ ins Spiel. Doch wie genau kann diese verhindern, dass der gesamte Ehevertrag unwirksam wird, wenn eine Klausel nichtig ist?

Die salvatorische Klausel als Allheilmittel?

Ihren Ursprung hat die Bezeichnung in dem lateinischen Adverb salvatorius, das so viel bedeutet wie „bewahrend, erhaltend“. Hierin drückt sich bereits die besondere schützende Wirkung aus, die die salvatorische Klausel in Verträgen entfalten soll:

Dem Grunde nach soll die salvatorische Bestimmung verhindern, dass im Falle der Teilnichtigkeit automatisch der gesamte Ehevertrag unwirksam wird.

Für den Fall, dass sich eine Einzelvereinbarung als nichtig erweisen sollte, bestimmt die Zusatzklausel, dass der Rest des Vertrages dennoch Gültigkeit besitzen soll. Die Anpassung, Umformung oder aber Streichung der einzelnen unwirksamen Bestandteile soll in diesem Fall erfolgen.

In verkürzter Form lautet die salvatorische Formel:

Anwalt und Notar können Sie dahingehend beraten, wann ein Ehevertrag sittenwidrig ist.
Anwalt und Notar können Sie dahingehend beraten, wann ein Ehevertrag sittenwidrig ist.

„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.“

Bei einem Ehevertrag genügt es aber in aller Regel nicht, diese Grundaussage ans Ende der Vereinbarung zu setzen. Und sie sollte auch nicht allzu allgemein formuliert werden. Vielmehr bietet es sich an, unter jeden Vertragspunkt die salvatorische Klausel zu setzen, der potentiell bei der Wirksamkeitsbetrachtung durch die Gerichte zu Problemen führen könnte. Die Formulierung sollte dann gewissenhaft auf den jeweiligen Punkt ausgelegt sein.

Wollen Sie in einem Ehevertrag also den Globalverzicht auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt erklären, bietet es sich an, unter beide Vereinbarungen die salvatorische Klausel zu setzen und explizit auf Versorgungsausgleich bzw. Unterhalt beziehen.

Wenn Sie in einem Ehevertrag Ihren Vertragspartner stark einseitig belasten, unter jeden Abschnitt aber stets die salvatorische Klausel setzen, so schützt das nicht automatisch vor Gesamtnichtigkeit. Die salvatorische Klausel kann auch selbst nichtig sein, wenn offenbar wird, dass die Verhältnismäßigkeit der Regelungen nicht haltbar ist. Aber auch hier muss der jeweilige Einzelfall entscheiden.

Achtung! Trotz aller Schutzwirkung: Auch die salvatorische Klausel ist kein Allheilmittel.

Gesamtnichtigkeit

Achtung! Ist eine Klausel ungültig, kann der gesamte Ehevertrag unwirksam sein.
Achtung! Ist eine Klausel ungültig, kann der gesamte Ehevertrag unwirksam sein.

Das größte Problem ergibt sich dann, wenn sich nach der gerichtlichen Prüfung herausstellt, dass der gesamte Ehevertrag sittenwidrig oder aus anderem Grund unwirksam ist. Denn dann müssen die Vertragspartner sich nicht nur hinsichtlich der strittigen Punkte einigen. Auch alle anderen Vereinbarungen sind für keinen der Unterzeichnenden mehr bindend.

Wurde also etwa auch der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, fallen die Ansprüche nach Eintritt der Unwirksamkeit wieder an.

Das bedeutet, dass der Berechtigte grundsätzlich alle ihm nach dem Gesetz zustehenden Scheidungsfolgen verhandeln lassen und durchsetzen kann:

  • Unterhalt einfordern
  • Zugewinnausgleich durchführen
  • Versorgungsausgleich vornehmen
  • Hausratsteilung
  • Verteilung gemeinsamer Immobilien
  • u. v. m.

Kuriose Klauseln im Ehevertrag und ihre Durchsetzbarkeit

Die generelle Vertragsfreiheit, die den Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrages zugesprochen wird, kann von Zeit zu Zeit mitunter seltsame Blüten tragen. Von der Regelung der Häufigkeit des ehelichen Beischlafs bis hin zu Vertragsstrafen für Fremdgänger: Der Fantasie sind kaum Grenzen gesetzt.

Kurios bedeutet hier aber nicht auch automatisch unwirksam!

Regelung zum Beischlaf führen in der Regel nicht dazu, dass der Ehevertrag für ungültig erklärt wird.
Regelung zum Beischlaf führen in der Regel nicht dazu, dass der Ehevertrag für ungültig erklärt wird.

Können Sie die Häufigkeit des ehelichen Beischlafs bestimmen?

Tatsächlich sind derartige Klauseln auch schon dem ein oder anderen Notar und Rechtsanwalt in Deutschland in einem Ehevertrag untergekommen. Es handelt sich also schon lange nicht mehr nur um ein amerikanisches Märchen. Zwei, drei, vier Mal wöchentlich, täglich, monatlich? Der Gestaltungsfreiheit sind hier im Grunde keine Grenzen gesetzt.

Es ist grundsätzlich nicht sittenwidrig, die eheliche „Verpflichtung“ zum Beischlaf in den Ehevertrag mit aufzunehmen und Häufigkeit, Dauer oder Ausprägung zu regeln. Derlei vertragliche Vereinbarungen sind an sich zulässig – sofern keine strafbaren Handlungen beschlossen werden.

Doch können sich hierbei dennoch unterschiedlichste Probleme ergeben:

  1. Die Durchsetzung derartiger Vertragsklauseln ist schwierig: Begeht ein Ehegatte etwa dahingehend Vertragsbruch, als er sich dem anderen verweigert, kann dieser zwar die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen einfordern. Aber es wird kaum dazu kommen, dass sich der „eintreibende“ Gerichtsvollzieher neben das Ehebett setzt, um die Durchführung des vertraglich zugesicherten Beischlafs zu prüfen und zu protokollieren.
  2. Auch die gewaltsame Durchsetzung durch einen der Beteiligten ist noch lange nicht aufgrund derartiger Regelungen im Ehevertrag zulässig. Das bedeutet, dass der Partner, der den Beischlaf verweigert, weder sexuell dazu genötigt noch in irgendeiner Form hierzu erpresst werden darf. „Nein“ bedeutet auch dann noch immer „Nein“. Und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bleibt in jedem Fall unangetastet – ein Verstoß bleibt eine Straftat. Im Übrigen: Bis 1997 galt die sexuelle Nötigung in der Ehe noch nicht als strafbar.
  3. Auch gegebenenfalls vereinbarte Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung derartiger Klauseln können nur schwer durchgesetzt werden, da sich die tatsächliche Häufigkeit des Beischlafs nur schwer feststellen lässt. Vor Gericht stünde stets Aussage gegen Aussage. Kameraaufnahmen, Besichtigungen etc. sind auch hier nicht möglich oder zulässig, als sie gegen das Recht auf Privatsphäre zumindest eines der Beteiligten verstoßen würden.
Fazit: Der eheliche Beischlaf kann reguliert werden, der Ehevertrag wäre nicht sittenwidrig durch etwaige Klauseln. Einklagen oder anderweitig zwangsweise durchsetzen lassen sich derartige Vereinbarungen aber wohl kaum.

Können Sie Haushaltspflichten festlegen?

Für juristische Laien ist kaum zu überblicken, wann ein Ehevertrag sittenwidrig und ungültig sein kann.
Für juristische Laien ist kaum zu überblicken, wann ein Ehevertrag sittenwidrig und ungültig sein kann.

Der Mann ist ein Putzmuffel? Die Frau will den Müll nicht runterbringen? Keiner will kochen? „Dann erstellen wir doch im Ehevertrag einfach eine Liste der Haushaltspflichten, die der eine und der andere in der Ehe zu erfüllen hat.“ Zumeist ist auch das möglich. A bringt alle zwei Tage den Müll runter. B kauft jeden Samstag ein. A bekommt von B so und so viel Haushaltsgeld. Selbst die Kinderbetreuung könnte in diesem Rahmen aufgeteilt werden.

Die Einhaltung etwaiger Regelungen ließe sich zwar grundsätzlich leichter nachprüfen, aber auch hier wird kaum ein Richter oder Gerichtsvollzieher neben dem vertragsbrüchigen Ehegatten stehen, um die Vertragserfüllung zu gewährleisten.

Können Sie Vertragsstrafen für den Fall des Ehebruchs bestimmen?

Zwei Millionen Euro Vertragsstrafe für außereheliche Beziehungen, fünf Millionen für ein außereheliches Kind?! Klingt nach Hollywood. Und tatsächlich sollen angeblich gerade die Stars und Sternchen solche und ähnliche Klauseln in ihren Eheverträgen festhalten. Ob nun Gerücht oder Tatsache: Derlei Vertragsklauseln wecken mitunter auch hierzulande Begehrlichkeiten.

Anders als noch in vielen Staaten der USA ist Ehebruch hierzulande nicht mehr strafbar. Während einem Ehebrecher in Michigan etwa theoretisch noch eine lebenslange Haftstrafe droht – auch wenn dies seit 1971 nicht mehr umgesetzt wird -, bleibt das Fremdgehen während der Ehe in Deutschland seit 1969 straffrei. Bis dahin konnten noch bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe drohen.

Achtung! Bi- und Polygamie (Doppel- bzw. Vielehe) hingegen sind auch weiterhin in Deutschland unter Strafe gestellt (§ 172 StGB).
Nicht jede Klausel im Ehevertrag muss ungültig sein - die Durchsetzung gestaltet sich in der Regel dennoch schwierig.
Nicht jede Klausel im Ehevertrag muss ungültig sein – die Durchsetzung gestaltet sich in der Regel dennoch schwierig.

Seither gilt Ehebruch auch nicht mehr als Scheidungsgrund – wenngleich er häufige Scheidungsursache bleibt. Ein Härtefall ist erst dann begründet, wenn aus der außerehelichen Beziehung ein uneheliches Kind entspringt.

Ehebruch wird also in Deutschland mittlerweile gesetzlich – wohl nicht aber moralisch – anders bewertet als in den Vereinigten Staaten von Amerika. Grundsätzlich können sich aus Vertragsbrüchen dennoch auch hierzulande Ersatzansprüche ergeben, wenn die Ehegatten etwaiges vereinbaren. Aber:

Obwohl Vertragsstrafen relativ frei gewählt werden können und nicht an tatsächliche Schäden oder Nachteile gebunden sind, sollte bei der Höhe nicht übertrieben werden. Die Beteiligten sollten angemessene Beträge bestimmen.

Es ist also nicht davon auszugehen, dass sie etwaige Festlegungen am Ende auch tatsächlich gerichtlich einfordern können oder überhaupt sollten, denn:

  • Auf Antrag kann das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Vertragsstrafe prüfen und gegebenenfalls auf einen angemessenen Betrag herabsetzen (§ 343 Absatz 1 BGB). Millionenbeträge sind in Deutschland wohl stets unangemessen – besonders bei Ehebruch – und daher kaum durchzusetzen. Dies liegt nicht zuletzt auch an der fehlender Schwere der Schuld (nach gesetzlichem Maßstab).
  • Je höher die Vertragsstrafe, desto höher der anzusetzende Streitwert bei der gerichtlichen Verhandlung bzw. der Gegenstandswert für die Ermittlung der Anwalts- und Notargebühren. Das bedeutet am Ende auch höhere Kosten – schon allein für Vertragserstellung und Beglaubigung.
Wurde bei Unterzeichnung von derlei Klauseln die Unterlegenheit eines Vertragspartners wesentlich ausgenutzt, kann auch die Klausel oder der gesamte Ehevertrag sittenwidrig sein. Die Vertragsstrafe wäre damit ebenfalls hinfällig.
Die Vereinbarung einer Ehe auf Zeit in einem Ehevertrag ist unwirksam.
Die Vereinbarung einer Ehe auf Zeit in einem Ehevertrag ist unwirksam.

Können Sie die Ehedauer zeitlich begrenzen?

„Wir beschließen, dass die Ehe mit Ablauf des siebten Jahres automatisch endet.“

Eine Ehe auf Zeit ist kein unbekanntes Konstrukt. Vor allem bei Muslimen, die der schiitischen Gruppierung der sogenannten Zwölferschia angehören (etwa 85 Prozent aller Schiiten weltweit) wird die sogenannte Mut’a-Ehe („Ehe des Genusses“) praktiziert – nicht immer unumstritten.

Hierbei kann die Ehezeit auf einen frei wählbaren, festen Zeitraum begrenzt werden: zwischen 30 Minuten und 99 Jahren. Nach Ablauf der Frist oder der Äußerung der Scheidungsformel gilt die Ehe als aufgelöst.

Sie können aber nicht einfach in den Ehevertrag schreiben, dass die standesamtlich geschlossene Ehe nach 5, 10 oder 20 Jahren automatisch beendet ist, denn:

„Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.“ (§ 1564 BGB)

Ob der Ehevertrag nichtig ist, muss sich in jedem Einzelfall neu entscheiden - nach eingehender Prüfung der Gerichte.
Ob der Ehevertrag nichtig ist, muss sich in jedem Einzelfall neu entscheiden – nach eingehender Prüfung der Gerichte.

Eine Scheidung ohne Gerichtsverfahren ist daher in Deutschland nicht möglich. Sie können zwar entsprechende Klauseln im Ehevertrag aufnehmen, sittenwidrig wird er dadurch nicht, aber: Derartige Vertragsklauseln bleiben unwirksam, weil sie nicht mit geltendem Recht vereinbar sind.

Im schlimmsten Fall kann dadurch auch bestimmt werden, dass der gesamte Ehevertrag unwirksam wird.

Gleichwohl aber können Sie bestimmen, dass Sie sich nach 10 Jahren scheiden lassen werden – wenn Sie denn mögen – und von dem Vertragspartner dabei die Zustimmung zur Scheidung bereits erwirken. Die Vertragsfreiheit lässt Ihnen hier viel Gestaltungsspielraum. Ob dies nun aber durchsetzbar oder wirksam ist, bleibt ungewiss.

Achtung! In Deutschland ist diese Form der Ehe nicht mit dem Familienrecht vereinbar.

FAQ

1. Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?

Wird nach Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts Sittenwidrigkeit oder aber die Teilnichtigkeit einzelner Klauseln erkannt, so können die prüfenden Richter den gesamten Ehevertrag für ungültig erklären. Bedingt kann der richtige und gewissenhafte Einsatz der salvatorischen Klausel vor der Gesamtnichtigkeit schützen.

2. Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?

Zum einen kann ein Ehevertrag dann als sittenwidrig gewertet werden, wenn die Lastenverteilung, die sich in den vereinbarten Vertragsinhalten zeigt, einen der Vertragspartner über Gebühr und stark einseitig belastet. Aber auch die Umstände der Vertragsunterzeichnung können Sittenwidrigkeit begründen, wenn etwa eine starke Unterlegenheit oder Abhängigkeit eines Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt angenommen werden kann. In letzterem Fall tritt Unwirksamkeit jedoch zumeist auch dann nur ein, wenn einer der Vertragspartner diese Situation ausnutzte, um sich selbst zu bereichern – also zusätzlich eine einseitige Lastenverteilung erkennbar ist.

3. Ist der Totalverzicht zulässig?

Jein. Ist eine gleichmäßige Lastenverteilung in der Gesamtwürdigung des Vertrages zu erkennen, so kann der Totalverzicht auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich oder andere vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, wirksam sein. Eine eher einseitige Lastenverteilung kann vor allem beim Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt zur Unwirksamkeit führen.

Auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt können Sie nicht wirksam verzichten. Auch der Globalverzicht sowohl auf Versorgungsausgleich als auch den nachehelichen Unterhalt ist in aller Regel nicht zulässig.

4. Können Sie den Ehevertrag selbst aufsetzen?

Grundsätzlich ja. ABER: Es handelt sich um ein sehr komplexes Rechtsgeschäft, in dem Sie zwar alle möglichen Regelungen zum Unterhalt, Versorgungsausgleich, Umgang und vielem mehr relativ frei gestalten können. Aber schon ein kleiner Fehler kann dazu führen, dass der gesamte Ehevertrag sittenwidrig oder aber anderweitig ungültig ist – schon formelle Fehler können hierzu führen.

Aus diesem Grunde sollten Sie sich für die Aufsetzung eines Ehevertrages dringend anwaltliche Beratung suchen. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht kennt in der Regel die aktuellste Rechtsprechung sowie mögliche Stolpersteine und kann Sie umgehend auf unwirksame oder problematische Vereinbarungen hinweisen.

Darüber hinaus kann Ihnen auch der beurkundende Notar beratend zur Seite stehen. Diesen müssen Sie ohnehin mit der Beglaubigung und Beurkundung des Ehevertrages beauftragen – denn dies ist unter formalen Gesichtspunkten wichtigste Voraussetzung für die Gültigkeit von Eheverträgen.

5. Müssen Notar und Anwalt auf die Unwirksamkeit hinweisen?

Ja. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung gegenüber der Mandantschaft, auf mögliche unwirksame oder sittenwidrige Regelungen hinzuweisen. Aber es ist nicht in jedem Fall absehbar, wie die Gerichte – und vor allem der Bundesgerichtshof – hinsichtlich einzelner Regulierungen in Zukunft entscheiden werden, sodass immer ein gewisses Risiko bleibt. Die salvatorische Klausel kann dieses etwas absenken.

Wichtig: Nehmen Sie Abstand davon, den Ehevertrag selbst aufsetzen zu wollen. Sie sollten sich aufgrund der zahlreichen Stolperfallen stets an einen Anwalt für Familienrecht wenden. Dieser kann Ihnen bei der Erstellung dieses komplexen Rechtsgeschäfts behilflich sein.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Christian sagt:

    Ich finde die Art wie laut diesem Ratgeber mit Eheverträgen umgegangen wird sehr befremdlich. Dass man den Vertrag auf rechtliche Gültigkeit prüft, verstehe ich vollkommen. Der Punkt, der mir am meisten aufgestoßen hat ist jedoch folgender: ein Ehevertrag soll sittenwidrig sein, wenn er unter Drohungen erwirkt wurde. Jetzt kann ich das durchaus verstehen wenn es um Gewalt Drohungen geht, oder um angedrohte Trennungen. Laut Text kann der Vertrag aber auch sittenwidrig sein, wenn ich gedroht habe sonst nicht zu heiraten. Das heißt, wenn ich eine Heirat gegenüber bin und dieser nur zustimme, wenn die Gütertrennung vertraglich geregelt wurde, dann kann mir das schon als Drohung ausgelegt werden. Da ich im Prinzip ja gesagt habe, dass es ohne Ehevertrag keine Ehe gibt. Nehmen wir jetzt mal an ich bin Millionär und meine Freundin muss deswegen nicht arbeiten. Dann kann mir der Ehevertrag als sittenwidrig ausgelegt werden, weil meine Freundin zum Zeitpunkt des Abschlusses von mir finanziell abhängig war, oder? Ich habe irgendwie das Gefühl, dass der Vermögenden Person nahezu Gefahr läuft, die Hälfte seines oder ihres Vermögen zu verlieren, weil Sittenwidrigkeit dermaßen schnell festgestellt werden könnte.

  2. Katharina sagt:

    Hallo Männer,
    ich schreibe gerade eine Arbeit über Eheverträge.
    Wie auch euch aufgefallen ist, beschäftigt sich sowohl die Rechtsprechung als auch „die Menschheit allgemein“ eher mit der Frage wie die Frau geschützt werden kann bzw. was eine Frau zu beachten hat. Ich finde es gut, dass Ihr hier kritisch Stellung dazu nimmt.

    Ich wäre euch dankbar, wenn Ihr euch bei mir melden würdet, um mir zu sagen wie es euch dabei geht und was eure Ängste oder Eure Wünschen bei dem Ganzen sind.
    Einfach, dass ich auch mal den Blick von Eurer Seite mehr verstehe :)
    Liebe Grüße Katharina

  3. Michael sagt:

    Für Männer ist die Ehe ein schlechter Deal denn gerade bei der einseitigen Rechtssprechung der Familiengerichte ziehen Männer oft den Kürzeren. Selbst ein Ehevertrag schützt vor den Konsequenzen nicht denn man kann nie wissen ob dieser nicht später vor Gericht für ungültig erklärt wird.

    Ein hier nicht angesprochenes Problem ist die Prozesskostenhilfe welche vor allem Frauen mit Kindern bekommen. So kann man den in der Regel arbeitenden Mann mit Prozessen überziehen und finanziell runieren.

    Ich mag die Idee der Heirat aber unter den gegebenen Umständen ist es finanziell zu riskant. Google findet ja genügend Horrorgeschichten

  4. Klaus sagt:

    Es gibt meiner Meinung nach viele Situationen, in denen ein Ehevertrag in Deutschland nichts hilft. Zum Beispiel eine Alleinverdienerehe oder eine Erkrankung eines der (Ex-)Ehegatten. In diesen Fällen kann man immer davon ausgehen, dass man zur Kasse gebeten wird, egal wie sorgfältig und fachmännisch der Ehevertrag erstellt worden ist – schlimmstenfalls bis an sein Lebensende. Denn die Prüfung des Ehevertrages, z.B. nach dem kuriosen Kriterium der „Sittenwidrigkeit“ (§138 BGB), erfolgt abhängig von der Situation bei oder nach der Scheidung. Erst dann wird anscheinend bewertet, ob der Vertrag die eine oder die andere Partei „einseitig belastet“. Manchmal ist derselbe Vertragstext wirksam und manchmal eben nicht.

    Wenn Verträge in einem Rechtssystem manchmal gelten und manchmal nicht, ist es normalerweise ein gutes Zeichen, dass man den entsprechenden Staat fluchtartig verlassen sollte. Hier ist die Lösung aber wahrscheinlich eher, das persönliche Risiko richtig zu bewerten und am besten nie standesamtlich zu heiraten.

  5. Steve sagt:

    Wer als Mann heutzutage noch eine Ehe eingeht muss dafür schon sehr gute Gründe haben. Die Scheidungsrate in Deutschland beträgt in den letzten Jahren ~45%.
    Gerichte bevorzugen Frauen im Falle einer Scheidung. Der BGH hat 2014 in einem Urteil noch engere Grenzen gesteckt als zuvor. Man kann nicht mit Sicherheit sagen ob ein Ehevertrag 100% gültig ist.

    Für micht steht damit fest: Ich werde niemals heiraten egal wie sehr ich eine Frau liebe denn falls etwas schiefgeht will ich nicht all das verlieren wofür ich jahrelang gearbeitet habe.

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