Im Ehevertrag den Unterhalt ausschließen: Welche Auswirkungen hat dies?
Viele Verheiratete treffen bereits im Ehevertrag eine bestimmte Unterhaltsregelung. Dies kann beispielsweise beinhalten, dass per Ehevertrag ein Unterhaltsverzicht erklärt wurde. Nicht immer sind solche Vereinbarungen allerdings auch rechtlich in Ordnung.
Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt im Ehevertrag
- Im Ehevertrag kann nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen oder begrenzt werden.
- Trennungsunterhalt und Unterhalt im Alter bzw. bei Krankheit können nicht wirksam ausgeschlossen werden.
- Betreuungs- und Kindesunterhalt sind ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.
- Stark benachteiligende Regelungen zu Lasten eines Partners sind unter Umständen sittenwidrig.
- Gütertrennung hat meist keine besonderen Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche.
Ausführliche Informationen zum Unterhalt trotz Ehevertrag erhalten Sie im Folgenden.
Ehevertrag: Ausschluss von Unterhalt/Unterhalt begrenzen – Ist das möglich?
Inhaltsverzeichnis
Laut Ehevertrag: Kein Unterhalt für Frau oder Mann?
Grundsätzlich können Regelungen im Ehevertrag Unterhalt ausschließen, erweitern oder ändern. Unterhalt ist jedoch nicht gleich Unterhalt. Daher muss unterschieden werden, ob im Ehevertrag von Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt oder gar Kindesunterhalt gesprochen wird.
Unterhalt zwischen Trennung und Scheidung
Der Trennungsunterhalt soll es auch einem wirtschaftlich abhängigen Ehepartner ermöglichen, die Beziehung zu beenden, ohne in der ersten Zeit große finanzielle Probleme befürchten zu müssen. Daher gilt: Ein im Ehevertrag vereinbarter Unterhaltsverzicht ist normalerweise sittenwidrig, sofern dieser sich auf den Trennungsunterhalt bezieht.
Nach der Scheidung: Nachehelicher Unterhalt
Ebenso kann aber beim Ehevertrag ein Ausschluss wirksam sein: Nachehelicher Unterhalt ist von der Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts in der Regel nicht betroffen. Ebenso können Partner in einem Ehevertrag den Unterhalt begrenzen oder erweitern.
Betreuungsunterhalt bei Kleinkindern
Der Ausschluss im Ehevertrag von Unterhalt während der Betreuung von Kindern bis zu einem Alter von drei Jahren kann ebenso wie Trennungsunterhalt nicht wirksam vereinbart werden. Der die Kinder betreuende Partner hat einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.
Möglich ist aber der entgegengesetzte Fall: Die Erweiterung der Unterhaltsansprüche für die Betreuung eines Kindes, das älter als drei Jahre ist, kann per Ehevertrag festgehalten werden.
Kindesunterhalt im Ehevertrag
Viele Ehepaare versuchen bereits bei der Heirat, im Ehevertrag den Unterhalt für Kinder festzulegen. Auf den Kindesunterhalt kann jedoch nicht wirksam verzichtet werden, eine entsprechende Regelung wäre sittenwidrig.
Auch die Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung in der Art, dass eine Klage des Kindes (vertreten durch ein Elternteil) von Anfang an unzulässig wäre, ist in der Regel nicht möglich – insbesondere dann nicht, wenn die vereinbarte Höhe im Ehevertrag den Unterhalt, der dem Kind gesetzlich zustünde, stark unterschreitet.
Unterhalt wegen Alter, Krankheit oder Gebrechen
Ebenfalls sittenwidrig und damit unwirksam ist in der Regel eine Passage im Ehevertrag, die den Unterhalt wegen Alter, Krankheit oder Gebrechen ausschließt. Diese Art des Unterhalts kommt normalerweise zum Tragen, wenn der Ex-Partner aufgrund seines Alters, einer Krankheit oder eines sonstigen Gebrechens nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Unterhalt bei Gütertrennung
Wurde bei Eheschließung Gütertrennung vereinbart, meint dies, dass bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt. Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen beider Ehegatten wird dementsprechend nicht verglichen und die Hälfte der Diskrepanz wird daher dem schlechter gestellten Partner auch nicht zugesprochen.
Allerdings hat eine im Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung auf den Unterhalt der Partner füreinander normalerweise keine Auswirkungen. Die gesetzlichen Ansprüche bleiben bestehen, sofern keine wirksamen Vereinbarungen im Ehevertrag den Unterhalt gesondert betreffen.