Einkünfte des Kindes: Taschengeld & Co. auf den Unterhalt anrechenbar?

Von Jana O.

Veröffentlichungsdatum: 24. September 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts werden einzelne Einkünfte des Kindes auf diesen angerechnet. Der Bedarf verringert sich entsprechend, da das Kind in der Lage ist, einen Teil des Unterhaltsbedarfs eigenständig zu decken. Dies gilt insbesondere für das Kindergeld, das regelmäßig zumindest anteilig abgezogen wird. Doch welche anderen Einkünfte des Kindes dürfen Sie anrechnen?

Taschengeld in der Regel nicht anzurechnen

Welche Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes können auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden?

Welche Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes können auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden?

Erhält das unterhaltsberechtigte Kind ein angemessenes Taschengeld von einem Elternteil oder anderen Personen, so bleibt dieses bei der Unterhaltsberechnung in aller Regel unberücksichtigt.

Was ein angemessenes Taschengeld ist, richtet sich maßgeblich nach dem Alter des Kindes.

Eine Orientierung kann die Taschengeldtabelle des Deutschen Jugendinstituts bieten:

Alter des Kindes in JahrenEmpfohlenes Taschengeld in Euro
... wöchentlich
bis 50,50 - 1,00
61,00 - 1,50
71,50 - 2,00
82,00 - 2,50
92,50 - 3,00
... monatlich
1015,50 - 18,00
1118,00 - 20,50
1220,50 - 23,00
1323,00 - 25.50
1425,50 - 30,50
1530,50 - 38,00
1638,00 - 45,50
1745,50 - 61,00
ab 1861,00 - 76,00
Die Angaben sind nicht verbindlich, einen Rechtsanspruch auf ein Taschengeld haben Kinder nämlich grundsätzlich nicht.
Auch Einkünfte eines Kindes, die lediglich der Erhöhung des Taschengelds dienen (z. B. aus einem Schülerjob), werden regelmäßig nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet. Handelt es sich nicht mehr um geringfügige Einnahmen, so bleiben ungefähr 40 Euro anrechnungsfrei. Darüber hinausgehende Beträge können unter Umständen hälftig angerechnet werden. Dies gilt etwa auch für das Taschengeld, das während eines Freiwilligen Sozialen Jahres gezahlt wird.

Andere Einkünfte des Kindes

Einnahmen aus einem Studentenjob

Einkünfte des Kindes während des Studiums: Wie viel darf angerechnet werden?

Einkünfte des Kindes während des Studiums: Wie viel darf angerechnet werden?

Erhält der Student den vollen Studierendenunterhalt, den die Düsseldorfer Tabelle vorsieht (derzeit 735 Euro), von den Eltern und verdient sich etwas dazu, so kann die Hälfte der zusätzlichen Einkünfte des Kindes ggf. angerechnet werden. Auch hier bleiben in der Regel mindestens 40 Euro anrechnungsfrei.

Wenn die Eltern keinen Unterhalt in voller Höhe leisten, so sind nur die Einkünfte des Kindes anrechenbar, um die das Gesamteinkommen die Grenze von 735 Euro übersteigt.

Beispiel: Angenommen die Eltern zahlen einem Studenten 400 Euro monatlich. Zur Aufbesserung verdient er sich über eine geringfügige Beschäftigung 450 Euro hinzu. Abzüglich der 40 Euro Aufwendungspauschale liegt das Gesamteinkommen bei 810 Euro und damit 75 Euro über dem Studierendenunterhalt. Die Hälfte, also 37,50 Euro, könnte somit ggf. auf den Unterhalt angerechnet werden.

Einkünfte des Kindes während der Ausbildung

Absolviert das unterhaltsberechtigte Kind eine Ausbildung, so bleiben von der Ausbildungsvergütung in der Regel mindestens 90 Euro anrechnungsfrei. Darüber hinausgehende Einkünfte des Kindes werden in aller Regel voll auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Anrechnung von Kindergeld

Wie bereits eingangs erwähnt, wird das Kindergeld regelmäßig auf den Unterhaltsanspruch eines Kindes angerechnet. Dabei gilt:

  1. hälftige Anrechnung bei minderjährigen Kindern
  2. Anrechnung in voller Höhe bei volljährigen Kindern
  3. Ein Wohnwertvorteil, der sich aus mietfreiem Wohnen ergibt, findet beim Kindesunterhalt in aller Regel keine Berücksichtigung.

    Über den Autor

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    Jana O.

    Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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