Einvernehmliche Scheidung – Die Nerven schonen und Geld sparen?
Eine gescheiterte Ehe kann geschieden werden. Das Merkmal des Scheiterns liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehepartner diese wiederherstellen, § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob das der Fall ist, muss vom Familiengericht überprüft werden, bei der streitigen Ehescheidung notfalls auch durch Zeugenvernehmung und andere Beweismittel. Allerdings ist in § 1566 BGB eine unwiderlegbare Vermutung enthalten: Wünschen beide Eheleute die Scheidung und ist die Trennung mindestens ein Jahr her, hat das Gericht den Scheidungsbeschluss zu erlassen.
Das Wichtigste in Kürze: Einvernehmliche Scheidung
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Ehepartner zunächst ein Jahr in Trennung leben, bevor die Scheidung beantragt werden kann.
Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es möglich, dass beide Parteien durch denselben Scheidungsanwalt vertreten werden. Das spart Anwaltskosten.
Die einvernehmliche Scheidung geht in der Regel erheblich schneller als eine streitige Scheidung und kann ggf. schon nach weniger als sechs Monaten erledigt sein.
Wenn die getrennten Ehepartner sich einig sind
Inhaltsverzeichnis
Das sind die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Trennung
Als erste Voraussetzung für die Durchführung der einverständlichen Scheidung verlangt das Familienrecht, dass die Ehegatten das Trennungsjahr bereits hinter sich gebracht haben.
Das bedeutet, dass einer der Ehepartner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszieht oder innerhalb der Wohnung für jeden Ehepartner ein räumlich getrennter Bereich geschaffen wird.
Wichtig ist, dass kein gemeinsames Leben und keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr gegeben sind, § 1567 Abs. 1 BGB. Durch kurze Versöhnungsversuche, bei denen die Eheleute wieder zusammenleben (bis zu drei Monate), wird die Trennungszeit nicht unterbrochen, § 1567 Abs. 2 BGB.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Eheleute die folgenden Punkte einvernehmlich geregelt haben:
- Das Umgangsrecht für etwaige gemeinsame Kinder, wofür regelmäßig beide Ehegatten sorgeberechtigt sind
- Ggf. den Kindesunterhalt
- Den Trennungs- und Nachehelichenunterhalt
- Die Übernahme der Ehewohnung durch einen Ehepartner, soweit dies nicht bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist
- Die Aufteilung des Hausrats, soweit dies nicht bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist
Bereits die Erklärung im Scheidungsantrag, dass diese Punkte geregelt sind, reicht seit der Reform des Familienrechts am 01.09.2009 aus, § 133 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Gericht muss also nicht alles nachprüfen.
Versorgungsausgleich: Die Durchführung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen
Im Familienrecht wird zugleich mit der Ehescheidung vom Familiengericht von Amts wegen in der Regel auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, diejenigen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit werden ausgeglichen, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben.
War also einer der Ehepartner während der Ehe sozialversichungspflichtig erwerbstätig und der andere etwa wegen der Kinderbetreuung nicht, steht – vereinfacht gesagt – dem Nichterwerbstätigen später die Hälfte der Rente des Erwerbstätigen zu, § 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).
Ehezeit ist dabei die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats, bevor der Scheidungsantrag zugestellt wurde, § 2 Abs. 3 VersAusglG.
Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich aber nur statt, wenn das einer der Eheleute beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG. Zudem kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder näher gestaltet werden, was aber in notarieller Form geschehen muss, §§ 6 Abs. 1, 7 VersAusglG. An diese Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist das Gericht zwar regelmäßig gebunden, es findet aber trotzdem noch eine Inhaltskontrolle statt, § 6 Abs. 2, 8 VersAusglG.
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs müssen die Ehepartner (ggf. unter Mithilfe des örtlichen Versicherungsamtes) die Formulare ausfüllen, die sie vom Familiengericht (oder bei Beauftragung des Rechtsanwalts nach eingereichtem Scheidungsantrag von diesem) erhalten. Nachdem das Gericht die ausgefüllten und unterzeichneten Formulare erhalten hat, wendet es sich schriftlich an alle Versorgungsträger zur Aufklärung der während der Ehezeit entstanden Versorgungsansprüche.
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Auch wenn eine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt nicht möglich ist und ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag einreichen muss, § 114 FamFG: Die Kosten für die einverständliche Scheidung sind erheblich günstiger als für eine streitige Scheidung.
Denn wenn der von einem Ehegatten beauftragte Anwalt die Scheidung einreicht, braucht der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nur zuzustimmen.
Dafür wird aber kein „eigener“ Rechtsanwalt benötigt, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG. Folglich entfallen die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt und die scheidungswilligen Eheleute können sich die Kosten für den benötigten Anwalt teilen.
Sinnvoll ist, wenn die Vereinbarung bei der einvernehmlichen Scheidung, Kosten des Anwalts zu teilen, schriftlich aufgesetzt und von den Eheleuten unterschrieben wird. Wie hoch die Anwalts- und Gerichtskosten ausfallen können, kann eine spezialisierte Scheidungskanzlei im Rahmen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags abschätzen.
Hat ein Ehegatte aufgrund seiner geringen Vermögensverhältnisse einen Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, kann die Scheidung für beide Ehepartner hinsichtlich der Anwaltsgebühren sogar kostenlos sein. Denn beauftragt der berechtigte Ehegatte den Anwalt und stimmt der andere, nicht anwaltlich vertretene Ehepartner dem Scheidungsantrag zu, werden die Anwaltsgebühren (und die Gerichtskosten des Berechtigten) vom Staat übernommen.
Ein weiterer Vorteil der einvernehmlichen Scheidung liegt in der Schnelligkeit, mit der deren Ablauf erfolgt. So kann der Scheidungsantrag – sofern der Versorgungsausgleich durchzuführen ist – bereits zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.
Bis die Auskünfte der Versicherungsträger vorliegen und der Scheidungstermin anberaumt wird, dauert es ca. vier bis sechs Monate. Ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erforderlich, kann die einverständliche Scheidung in drei bis vier Monaten nach dem gestellten Scheidungsantrag erledigt sein.
Erfolgt die Beauftragung eines Scheidungsanwaltes und damit die Einleitung der Scheidung online, lassen sich die Fahrtkosten zum ortsansässigen Rechtsanwalt sparen, da das Aufsuchen eines Anwalts in diesem Fall nicht erforderlich ist. Das heißt, die Korrespondenz kann bequem von zu Hause aus erledigt werden. Welche Vorteile die Online-Scheidung bietet und für wen diese geeignet ist, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Online-Scheidung.
Für wen die einvernehmliche Scheidung nicht in Betracht kommt
Von der einvernehmlichen Scheidung ist immer abzuraten, wenn zwischen den Ehegatten über die einvernehmlichen zu regelnden Punkte einschließlich Vermögensaufteilung und Zugewinnausgleich Streit besteht.
Aber auch in Fällen, in denen größeres Vermögen vorhanden ist (was speziell beim Zugewinnausgleich für Ansprüche sorgen kann) oder einer der Eheleute im Gegensatz zum anderen geschäftlich unerfahren ist, empfiehlt sich für jeden Ehegatten die Beauftragung eines „eigenen“ Anwalts. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Ansprüche des weniger vermögenden oder im Geschäftsleben unerfahrenen Ehepartner tatsächlich berücksichtigt werden.
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, darf er zwar mit beiden Ehegatten Gespräche führen und ihnen allgemeine Hinweise über den Ablauf des Scheidungsverfahrens geben. Vertreten darf der Anwalt aber nur den Ehepartner, der ihn beauftragt hat. Kommt es also trotz der einvernehmlichen angestrebten Scheidung zu Streitigkeiten, sollte der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte selber einen Anwalt einschalten.
Im Übrigen haftet derjenige Ehepartner, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, auch unmittelbar für die Zahlung dessen Gebühren. Inwieweit sich der Ehepartner die hälfte der Gebühren vom anderen Ehepartner erstatten lassen kann, ist eine andere Frage.
Zudem darf der Ehepartner ohne Anwalt keine eigenen Anträge im Scheidungsverfahren stellen. Praktische Bedeutung hat das aber bei einer tatsächlich einvernehmlichen Scheidung nur, wenn nach erfolgter Scheidung im Gerichtstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden soll. Da der anwaltlich nicht vertretenen Ehegatten keine solche Erklärung abgeben kann, wird die Scheidung nicht sofort, sondern erst in einem Monat rechtskräftig.
Guten Tag,
wir werden/wollen unsere Ehe mit einer einvernehmlichen Scheidung beenden.
Wenn alles schon vorher notariell geregelt ist, außer der Rentenausgleich noch geregelt werden muss, wird dann auch das Vermögen der Ehepartner mit eingerechnet? (Barvermögen, Eigentumswohnung, Auto..) Oder spielen nur die 3 Monatsgehälter eine Rolle? Also es gibt kein gemeinsames Vermögen, Güterstand ist getrennt.
Vielen Dank, über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Stephanie
Hallo Stephanie,
im Güterstand der Gütertrennung findet kein Vermögensausgleich statt. Das Eigentum der Eheleute wird dann nicht betrachtet. Insofern diese sich außerdem über die Aufteilung des Hausstandes einigen, interveniert das Gericht auch an dieser Stelle nicht. Selbst wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (also ohne anderslautenden Ehevetertag), so findet ein Zugewinnausgleich durch das Familiengericht nur dann statt, wenn eine Partei diesen beantragt. In diesem Fall ist es jedoch ratsam, eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen. Besprechen Sie die Situation mit einem Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo scheidungs.org Team,
Wir leben seit Aug.2014 in Trennung.Von diesem zeitpunkt an habe ich die Raten für die Hauskredite und einen andern Kredit alleine getragen sowie den vollen Unterhalt für unsere gemeinsame Tochter gezahlt.Ein Ehevertrag wurde im April 2015 geschlossen,das gemeinsame Haus verkauft im märz 2016.Ich verdiene ein gutes Stück mehr als meine Frau,sie hat im Juli 2016 eine Umschulung begonnen.Sie bezahlt jetzt einen kleinen Betrag monatlich vom Restkredit ab und ich einen viel höheren anderen Kredit.Meine Frage:Werden die Unterhaltsansprüche meiner Frau auf jeden Fall nachgeprüft?oder kann man sich bei einfernehmlicher Scheidung einigen dass ich keinen zahlen muß.
Gruß und Danke
Hallo Stefan,
Ihre Frau hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn Ihr gemeinsames Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ansonsten gilt eine erhöhte Erwerbsobliegenheit und nachehelicher Unterhalt müsste durch Ihre Frau beantragt werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Sie können im Rahmen einer Scheidung sichz.B. im Rahmen einer notariellen Urkunde darauf einigen, dass kein nachehelicher Unterhalt bezahlt werden muss. Auch kann ein Verzicht für eine rückständige Unterhaltszahlung vereinbart werden. Nicht verzichtet werden kann auf Trennungsunterhalt für die Zukunft. Auch hat ein Verzicht seine Grenzen dort, wo an Stelle des Unterhaltsschuldners die Solidargemeinschaft eintreten, also der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe in Anspruch nehmen müßte.
Eine Prüfung von Unterhaltsansprüchen prüft das Gericht nicht selbständig (Ausnahme: inzident im Fall eines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe) im Rahmen der Scheidung, Sie sind aber ohne Vereinbarung auch nicht davor gefeit, dass ein Anspruch nach der rechtskräftigen Scheiung noch geltend gemacht wird.
Ich habe in den Vereinigten Staaten eine Amerikanerin vor etwa 15 geheiratet aber bin aus dem UK und wohne seit acht Jahren in Berlin. Wir haben uns direkt nach der Trauung getrennt. Sie lebt noch in den Staaten. Wir haben uns vor einigen Jahren gemeinsam auf Scheidung entschieden und haben uns auf einer einvernehmliche Scheidung entschlossen. Ist es möglich für mich in Berlin die Formulare für die Scheidung selbst einzufühlen und beim Gerichtsamt (Kreuzberg/Friedrichshain) einzureichen, oder muss unbedingt einen Anwalt engagiert werden?
Hallo Dominic,
in Deutschland herrscht vor dem Familiengericht Anwaltszwang. Ohne Anwalt können Sie sich nach Deutschem Recht nicht scheiden lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Abend,
wir wollen eine einvernehmliche Scheidung und haben bereits eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung, Darin sind Punkte zum Versorgungsausgleich (Verzicht), da wir beide arbeiten und die Aufteilung der Immobilie, sowie die Begleichung der Hypothek geregelt. Auch auf wechselseitigen Unterhalt wurde verzichtet. Leider haben wir seit unserer Trennung 2015 es bisher versäumt, Scheidung einzureichen, da wir seit 1,5 Jahren bereits getrennt leben. Das soll nun nachgeholt werden, da ein möglicher neuer Partner in Aussicht ist. Mein Problem: im Trennungjahr ist mein Mann erwerbslos geworden und wird für eine Zeit der betrieblichen Eingliederung von der Rentenkasse (gut!) bezahlt. Er gilt also jetzt als erwerblos, hat aber nächstes Jahr in der gleichen Firma ein gutbezahlten Posten zugesagt.
jetzt zur Frage:
1. was ist mit den Dingen, die im notariell erfassten Trennungsjahr passieren?
2. kippt das Gericht die Scheidungsfolgevereinbarung, trotz Notar, also kann das Gericht das als ungültig festsetzen?
Hallo Maria,
grundsätzlich hält sich das Gericht an die gemachten Vereinbarungen, da nicht alles einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Aber: Der Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht wirksam. Dies ist nur bei nachehelichem Unterhalt möglich. Zudem kann auch der Verzicht auf den Versorgungsausgleich aufgehoben werden, wenn dadurch einer der Beteiligten stark benachteiligt wäre. Wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich lebe nun 2 Jahre von meinem Mann getrennt, die Scheidung seit einem Jahr eingereicht. Es geht um Unterhalt und das Haus das es zu teilen gilt. Nun meine Frage. Wir haben uns geeinigt , das wenn ich das Haus behalte, er keinen Anspruch mehr darauf erhebt. Und ich desweiteren auf Unterhalt für meine Kinder verzichte. 10 und 16 Jahre alt. Wie machen wir das am besten. Das keine weiteren Kosten auf uns zukommen. ? Geht das überhaupt noch? Und wenn wer trägt dann die Kosten für Anwalt ect. ? Oder ist es besser wenn wir beide das zusammen machen? Vielen Dank…
Hallo Mandy,
der Verzicht auf Kindesunterhalt kann unwirksam sein, da es sich um einen generellen Anspruch handelt, den ihre Kinder gegenüber dem familienfernen Elternteil haben.
Um insgesamt Kosten zu vermeiden, können Sie eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bei einem Notar schließen. Auch diese ist mit Kosten verbunden, die jedoch unter dem liegen, was gegebenenfalls für gerichtlich herbeigeführte Entscheidungen anfiele. Achten Sie dabei darauf, dass nur rechtswirksame Vereinbarungen getroffen werden, da das Gericht solche zweifelhaften Entscheidung auch leicht kippen könnte. Der Vorteil einer solchen Vereinbarung ist, dass grundsätzlich zu den meisten Sachen keine richterliche Entscheidung nötig ist.
Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Punkte für eine solche Vereinbarung zu besprechen.
Ihr Scheidung
Guten Tag,
meine Frau lässt sich nach neun Jahren von mir Scheiden. wir haben uns auf eine einvernehmliche Scheidung geeinigt!
wir erheben auch gegenseitig keine Ansprüche, da wir unter anderem das Sorgerecht für unsere zwei Töchter 50-50 teilen.
brauche ich überhaupt einen Anwalt, wenn sie selber einen hat. Ich kann den Antrag ja so zustimmen oder nicht?
muss ich mich an die Gerichtskosten und sonstige anfallende Kosten beteiligen?
kann ich nicht sagen, sie solle sie zahlen, da sie ja die Scheidung will!!
was sind die sonstigen anfallenden Kosten?
Vielen Dank!
Hallo Loai,
grundsätzlich genügt ein Anwalt. Die Kosten sind allerdings anteilig zu zahlen. Regelmäßig fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten. Eventuell ist ein Notar zu zahlen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Scheidung.org,
habe eine Frau aus Weißrussland geheiratet, aus bürokratischen Gründen hat die Trauung in Dänemark stattgefunden.
Welches Scheidungsrecht wäre anzuwenden?
Falls es das dänische ist, können Sie mir einen Link empfehlen, mit dem ich mich informieren kann?
Besten Dank!
Hallo knuffig1516,
wenn Sie beide Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann die Scheidung auch an einem Deutschen Familiengericht eingereicht werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Meine Frau und ich sind beide Beamte. Wie sieht das da mit Versorgungsausgleich aus ?
Viele Grüße
Hallo Bodo,
auch die Anwartschaften von beamten werden nach einer Scheidung unter den Ehegatten aufgeteilt, vlg. § 57 BeamtVG. In welchem Umfang dies geschieht entscheidet letztlich das Familiengericht beim Urteilsbeschluss.
Ihr Scheidung.org-Team
Dies ist eine sehr informative Seite!!!!
vielen Dank!
Hallo,
ich bin seit zwei Jahren mit meinem Mann verheiratet, er ist Neuseeländer. Seit 1,5 Jahren lebt er in Australien, ich in Deutschland. Zwei Mal habe ich ihn für 2-3 Monate besucht, das letzte Mal im September 2015. Die Auswanderungspläne haben sich zerschlagen und er kann sich keine Zukunft in Deutschland vorstellen. Wir sind uns einig, dass wir uns scheiden lassen wollen. Da er zur Zeit keine Arbeit hat und ich studiere haben wir nicht viel Geld und er kann nicht nach Deutschland kommen. Welche Möglichkeiten bleiben uns?
Hallo Kristin,
sofern Deutsches Recht Anwendung finden kann, besteht die Möglichkeit, für die Scheidung Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Auch für diesen können Sie bei zu geringem Einkommen durch Beratungshilfe die eigenen Kosten senken.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Zusammen,
ich bin 3 Jahren und 7 Monaten Verheiratet.
Ich komme aus Kenia.
Ich habe ein Kind, es ist aber nicht von meinem Mann obwohl auf dem G. Urkunde steht das meinem Mann der Vater ist. Das ist Weil der Leiblicher Vater das Kind nicht wollte, haben wir geeinigt das Meinem Mann als Vater wird.
Erste Frage; habe ich mich strafbar gemacht?Auch wenn er davon wüsste?
Das habe ich gemacht mit dem Hoffnung das sie Ehe besser wird. War aber Leider keine gute Idee. Wir schlafen getrennt und unternehmen nichts mehr zusammen.
Die streit sind häufiger geworden.
Ich möchte endlich von meinem Mann trennen. Aber ich verdiene zu wenig um mein Kind zu versorgen. Bald bin ich mit meine Ausbildung Fertig. Meinem Mann verdient viel mehr als ich aber er ist schwerstbehindert.
Zweite Frage; Weil ich nicht Finanziell Stabil bin, verliere ich mein Kind?
Als Ausländer komme ich mit dem Situation überhaut nicht Klar. Von bekannten bekomme ich unterschiedliche Meinungen.
Hilf mir Bitte.
Auf eine Antwort Freue ich mich.
Danke.
Hallo B.W.S.,
1. In Deutschland wird automatisch der Ehemann als Vater in der Geburtsurkunde angegeben. Hier liegt kein Fehler und sicher keine Straftat vor (wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren).
2. Die finanzielle Situation ist nur eine von vielen Faktoren, wenn es um die Bewertung der Frage geht, bei wem das Kind nach einer Scheidung verbleibt. Sie können sich darüber auch mit Ihrem Mann einigen. Finanzielle Nöte führen in der Regel nicht dazu, dass ein Kind von der Mutter getrennt wird.
Besprechen Sie Ihre nächsten Schritte mit einem Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Sehr geehrte Scheidung.org-Team,
danke für die Nachricht.
Hilf mir wirklich viel.
Danke.
B.w.S
Hallo,
ich bin mir mit meinem Mann einig dass wir uns scheiden lassen möchten. Vorab haben wir gemeinsam unser Vermögen aufgeteilt und es gibt keinen Streitwert, wir möchten nur noch geschieden werden. Sind wir trotzdem verpflichtet dem Anwalt unsere Vermögenswerte anzugeben bzw. offen zu legen? Dann werden doch auch die Scheidungskosten für uns steigen, oder?
Hallo Birgit,
Sie sind darüber hinaus auch verpflichtet, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse dem Gericht darzulegen. Dieses ermittelt anhand der Werte den Verfahrenswert. Aus diesem wiederum ergeben sich die Anwalts- und Gerichtskosten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Mein Mann hat nach knapp 29 Ehejahren die Scheidung eingereicht.Jeder wohnt in seiner eigenen Wohnung.Der durchschnittliche Brutto Monatsverdienstes meines Mannes liegt bei 5870,- Und meiner bei 1200,- Euro.wir haben gemeinsame Schulden in Höhe von fast 52.000 Euro.ich bin nicht in der Lage mich an den Schulden zu beteiligen.Mein Mann äußert,dass er sich damit abgefunden hat,die Schulden bis zu seiner Rente alleine abzubezahlen.Er möchte es mit den Versorgungsansprüchen gerne verrechnen.
Ich habe derzeit einen Rentenanspruch von knapp 300,- Euro aus meiner gesetzlichen RV.
Jetzt meine Fragen:
Ich möchte nicht auf die Rentenanwartschaft verzichten,weil ich sonst später nichts zum Leben habe.
Können die Schulden verrechnet werden?
Habe ich Anspruch auf Unterhalt?
Während der Trennung zahlte mein Mann mir 450,- Euro…Seit mein Sohn zum 1.6.ausgezogen ist nur noch 150,-,denn 300,- bekommt unser gemeinsamer Sohn.Habe ich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Verzweifelt warte ich auf eine Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Danke
Hallo Monika,
bitte wenden Sie sich mit diesem konkreten Anliegen an einen Anwalt. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung geben.
Ihr Scheidung.org-Team
Meine Frau und ich sind seit 36 Jahren verheiratet, leben aber bereits längere Zeit getrennt.
Wir haben, von unsere/r/n Lehr- und Bundeswehrzeit(en) (8j) abgesehen, keine Rentenansprüche erworben.
Jedoch habe ich über die Zeit eine erfolgreiche Firma aufgebaut und hierüber gibt es Barvermögen und zwei Häuser.
Das erste ist bereits verkauft, der Kauferlös zu gleichen Teilen aufgeteilt. Mit dem zweiten Haus werden wir genauso verfahren, sobald es verkauft ist. Bewohnen tun wir keines davon, wir leben nur noch im Wohnmobil.
Die Barvermögen wurden ebenfalls aufgeteilt, außerdem erhielt sie über eine zwischen uns getroffene Vereinbarung weitere Zahlungen von 200.000€
Wir sind uns einig, daß wir uns nun gegenseitig alle Ansprüche aufgeteilt haben und möchten nicht, daß hier irgendwer noch irgendwie dran rüttelt.
Wir wollen einfach nur eine komplikationslose Scheidung und Beendigung des Zugewinnausgleichs, da wir in verschiedenen Ländern leben werden und vor allem meine Frau dort auch Immobilien erwerben möchte. Mir ist die Sitzverlegung der Firma wichtig. Daraus resultieren auch verschiedene Wohnorte. Das sind die Gründe für die Scheidung.
Danach werde ich ihr in Würdigung unserer Zeit weiterhin monatlich einen Betrag überweisen, will dies aber nicht weiter schriftlich fixieren.
Welche möglichen Problematiken und „Fallstricke“ sehen Sie ?
Worauf sollten wir achten, damit Niemand auf die Idee kommt, möglicherweise über einen imaginären Firmenwert seine eigene Gebühr erhöhen und damit Streit entfachen zu wollen ? Der Firmenwert soll explizit nicht Bestandteil der Scheidung sein. Darüber besteht bei uns absolute Einigkeit.
Vielen Dank für Ihre Ansicht.
Hallo Lutz,
es scheint uns beim beschriebenen Fall das Beste, in einem Ehevertrag vor der Scheidung alle Details zu nieder zuschreiben und notariell beurkunden zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Vielen Dank – Ja, an eine vorherige Gütertrennungsvereinbarung hatten wir ja auch gedacht – dann las ich aber, daß das sehr teuer wird, weil sich die Notargebühr ja nach den Werten richtet. Oder ist ein Ehevertrag davon zu unterscheiden und günstiger ?
Ich bin jetzt über den Begriff „Scheidungsfolgevereinbarung“ gestolpert – dat isset doch (?)
Hallo Lutz,
die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist gewissermaßen als nachträglicher Ehevertrag zu verstehen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Lutz,
die notarielle Beglaubigung richtet sich in der Regel stets nach dem Geschäftswert der zu vereinbarenden Angelegenheiten, unerheblich ob es sich dabei um einen Ehevertrag, eine Scheidungsfolgenvereinbarung, einen Kaufvertrag oder anderes handelt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Ich habe 2009 in den Vereinigten Arabischen Emiraten geheiratet. Mein Mann und ich möchten uns einvernehmlich scheiden lassen. Ich werde demnächst wieder nach Deutschland ziehen und er bleibt wohl noch in den VAE. Wir haben keine Rentenansprüche akkummuliert also fält der Versorgungsausleich weg, korrekt?
Hier in den VAE kann man sich durch einen Vertrag scheiden lassen und dann müssten wir in Deutschland ein Anerkennungsverfahren durchführen lassen, damit die Scheidung auch dort gültig ist. Wenn ich so lese, was für ein Aufwand sogar die einvernehmliche Scheidung in Deutschland ist, scheint mir dass die bessere Alternative. Leider gibt es hier nur einen auf deutsches Familienrecht spezialisierten Anwalt und die Kosten liegen bei 2200 AED (etwas über 500 Euro) pro Stunde Beratung. Wir haben eine Tochter und die soll mit mir leben. Der Vater soll aber unbeschränktes Besuchsrecht haben und das Kind soll zur Hälfte der Ferien zum Vater. Der Vater möchte Unterhalt zahlen, die finanzielle Situation laesst das aber gerade nicht zu- Wie regelt man da nach deutschem Recht den Unterhalt und wie wird der berechnet wenn der Vater im Ausland lebt? Und kann man trotzdem gemeinsames Sorgerecht haben obwohl ein Elternteil im Ausland lebt? Welche Vollmachten sollte man sich vom anderen Elternteil ausstellen lassen, wenn man als ungeschieden aber getrennt lebend in Deutschland lebt während der Vater im Ausland ist, damit man sich frei auf der Welt mit dem Kind bewegen kann und alle Anmeldungen für Schule und Bankkonten, Reisepässe und dergleichen auch mit nur einer Unterschrift erledigt warden können.Kann man vom alleinigen Sorgerecht dann auch einvernehmlich ins gemeinsame übergehen und muss man dafür wieder durch einen Anwalt einen Antrag am gericht stellen?
Danke!
Hallo Maria,
in Ihrem Fall ist vermutlich durchgängig arabisches Recht anzuwenden. Daher ist hier nicht bekannt, wie es sich in der Vereinigten Arabischen Emiraten mit Fragen zum Versorgungsausgleich und Kindesunterhalt verhält.
Ist die Ehe in Deutschland bereits anerkannt, genügt für die Anerkennung der Scheidung in aller Regel die Übersetzung des Scheidungsurteils.
Darüber hinaus können Ihnen an dieser Stelle keine weiteren Auskünfte erteilt werden, da sich Ihr Fall sehr speziell gestaltet. Zudem sind wir nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen. Suchen Sie zur Klärung Ihrer Fragen einen Rechtsanwalt auf – ggf. auch in Deutschland.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, meine Frage: wir haben jung geheiratet und das seit 27 Jahren, unsere Kinder sind jetzt volljährig und haben keine Unterhaltsansprüche, unser Haus ist mit einer Hypothek belastet. Ich bin Beamter A 7 seit 18 Jahren, habe vorher 9 Jahre in Rente eingezahlt/da war es weniger als meine Frau, meine Frau ist 2 Jahre älter und hat immer voll gearbeitet. Es wird beim Versorgungsausgleich wohl etwas zu Ihren Gunsten laufen weil ich Beamter, obwohl ich brutto nur unwesentlich mehr habe 300 Euro Differenz.
Meine Frage: Können wir gegenseitig auf den Versorgungsausgleich verzichten, weil jeder von uns dauerhaft berufstätig war und keine Lücken haben? Das Haus wollen wir uns teilen, da es aus 2 Wohneinheiten besteht und keiner ein Nachteil hätte. Meine Frau will das auch so.
Hallo Franke,
in beiderseitigem Einvernehmen können die Ehegatten auch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklären. Allerdings können die Gerichte diesem Anliegen widersprechen, sollte einer der Partner durch die Entscheidung über Gebühr benachteiligt werden. Lassen Sie sich hierzu ggf. von Ihrem Anwalt beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
ich bin mir mit meine Frau einig, das ich ihr das Haus überlasse und sie im Gegenzug auf die Teilung der betrieblichen(nur ich) und Riesterrenten (haben wir beide) verzichtet.
Brauche ich dafür einen Notar oder genügt ein Memorandum von einem Mediator?
MfG H.H.
Hallo Holm,
eine entsprechende Einigung sollte soweit möglich, vertraglich festgehalten werden – etwa in einer Scheidungsfolgevereinbarung oder einem Ehevertrag. Bei der Erstellung kann ein Rechtsanwalt behilflich sein, notarielle Beglaubigung ist jedoch angemahnt. Doch auch die gerichtliche Protokollierung der Absprachen und des gegenseitigen Verzichts kann gegebenenfalls genügen. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
In der Schule heist es: Antwort verfehlt die Frage.
Was kostet einen Scheidung ist hier nicht beantwortet worden.
Natürlich können die Kosten sich durch unterschiedliche Rahmenbedingungen oder regioanle Unterschiede variieren, aber zumindest eine Richtung wäre bai der Selbstgestellten Frage sinnvoll.
Ansonsten – leider Mangelhaft
Hallo Claus,
bei der Feststellung des Verfahrenswertes einer Scheidung werden die Monatseinkommen beider Parteien von drei Monaten zusammengenommen. Hinzu treten dann erst einmal pauschal 1.000 Euro für den Versogrungsausgleich und gegebenenfalls weitere Pauschalbeträge. Nach dem Verfahrenswert berechnen sich sodann Gerichts- und Anwaltskosten. Eine pauschale Antwort auf die Frage nach den Scheidungskosten ist daher nicht möglich und von Fall zu Fall verschieden. Sie finden auf der folgenden Seite weitere Informationen zu den Kosten einer Scheidung inklusive Beispielrechnung: http://www.scheidung.org/scheidungskosten/
Ihr Scheidung.org-Team
Ich habe im Mai 1995 geheiratet und bin mit meiner Tochter im Dezember 1999 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seitdem leben mein Mann und ich getrennt. Ich habe Kindesunterhalt, aber keinen Ehegattenunterhalt bekommen. Nun ist mein Mann arbeitslos und ich habe Angst, dass das Arbeitsamt auf mich zukommt um Unterhalt für ihn zu verlangen. Ist dies möglich? Muss bei einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden?
Hallo A.R.,
sofern Ihr Ehemann unterhaltsberechtigt ist, kann er dies durchaus geschehen.
Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn beiderseitig darauf verzichtet wird, die Ausgleichswerte zu gering sind oder aber Unbilligkeit bei einer der Parteien vorliegt – sie zum Beispiel während der Ehe nicht arbeitete, obwohl dies durchaus möglich gewesen wäre.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich lebe seid 1Jahr von meinem Manngetrennt. Wir leben in der gleichen Wohnung bzw.Haus.
Das Haus haben wir gebaut, vor 10 Jahren haben wir es auf Wunsch meines Mannes einem Tierheim übershrieben. Wir haben also nur das Nießbrauchrecht. Mein Mann ist knapp 86Jahre alt , ich bin 76 Jahre alt und Schwerbehindert . Ich habe nur einer kleine Rente. Wir hatten einen Scheidugstermin am 13.01.2016. ich will mich aber nicht mehr scheiden lassen aus finaziellen
Gründen.Mein Mann ist auch schwerbehindert und liegt z.Zt. im Krankenhaus, er hat unter andern
Prostatakrebs. Er hat sich vor kurzem sämtliche Sterbeversicherungen auszahlen lassen. Ich muss noch erwähnen das er eine lesbische Freundin hat in die er verschossen ist.Ich will mich trotz allem nicht scheiden lassen. Wenn ich hier ausziehen muss weiß ich nicht wohin. Ich habe 2 Hunde im Alter von 11&12 Jahren und finde daher keine Wohnung die ich bezahlen kann.Meine Anwätin meint ,ich kann gegen meinen Willen geschiedrn werde. STIMMT DAS?
Hallo Margit,
die Zustimmung zur Scheidung ist nicht in jedem Falle notwendig. Sprechen keine triftigen Gründe gegen eine Scheidung, kann das Gericht die Aufhebung der Ehe auch ohne beideseitige Zustimmung festlegen. Im Zuge einer Scheidung wird in der Regel auch der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, bei dem die Rentenanwartschaften Ihres Ehemannes und von Ihnen gegeneinander ausgeglichen werden. Zur Finanzierung einer eigenen Wohnung können Sie gegebenenfalls auch Wohngeld beantragen. Wenden Sie sich an das zuständige Sozialamt, um in Erfahrung zu bringen, welche Unterstützung in finanzieller Hinsicht möglich ist.
Ihr Scheidung.org-Team