Einvernehmliche Scheidung – Die Nerven schonen und Geld sparen?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 28. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Header einvernehmliche Scheidung

Eine gescheiterte Ehe kann geschieden werden. Das Merkmal des Scheiterns liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehepartner diese wiederherstellen, § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob das der Fall ist, muss vom Familiengericht überprüft werden, bei der streitigen Ehescheidung notfalls auch durch Zeugenvernehmung und andere Beweismittel. Allerdings ist in § 1566 BGB eine unwiderlegbare Vermutung enthalten: Wünschen beide Eheleute die Scheidung und ist die Trennung mindestens ein Jahr her, hat das Gericht den Scheidungsbeschluss zu erlassen.

Das Wichtigste in Kürze: Einvernehmliche Scheidung

Ist bei einvernehmlicher Scheidung ein Trennungsjahr erforderlich?

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Ehepartner zunächst ein Jahr in Trennung leben, bevor die Scheidung beantragt werden kann.

Brauchen beide Ehepartner einen Anwalt?

Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es möglich, dass beide Parteien durch denselben Scheidungsanwalt vertreten werden. Das spart Anwaltskosten.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

Die einvernehmliche Scheidung geht in der Regel erheblich schneller als eine streitige Scheidung und kann ggf. schon nach weniger als sechs Monaten erledigt sein.

Wenn die getrennten Ehepartner sich einig sind

Das sind die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Trennung

Bei der einvernehmlichen Scheidung sollten die Eheleute gewisse Punkte wie Umgangsrecht, Unterhalt und die Übernahme der Ehewohnung geregelt haben.
Bei der einvernehmlichen Scheidung sollten die Eheleute gewisse Punkte wie Umgangsrecht, Unterhalt, und die Übernahme der Ehewohnung geregelt haben.

Als erste Voraussetzung für die Durchführung der einverständlichen Scheidung verlangt das Familienrecht, dass die Ehegatten das Trennungsjahr bereits hinter sich gebracht haben.

Das bedeutet, dass einer der Ehepartner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszieht oder innerhalb der Wohnung für jeden Ehepartner ein räumlich getrennter Bereich geschaffen wird.

Wichtig ist, dass kein gemeinsames Leben und keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr gegeben sind, § 1567 Abs. 1 BGB. Durch kurze Versöhnungsversuche, bei denen die Eheleute wieder zusammenleben (bis zu drei Monate), wird die Trennungszeit nicht unterbrochen, § 1567 Abs. 2 BGB.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Eheleute die folgenden Punkte einvernehmlich geregelt haben:

  • Das Umgangsrecht für etwaige gemeinsame Kinder, wofür regelmäßig beide Ehegatten sorgeberechtigt sind
  • Ggf. den Kindesunterhalt
  • Den Trennungs- und Nachehelichenunterhalt
  • Die Übernahme der Ehewohnung durch einen Ehepartner, soweit dies nicht bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist
  • Die Aufteilung des Hausrats, soweit dies nicht bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist

Bereits die Erklärung im Scheidungsantrag, dass diese Punkte geregelt sind, reicht seit der Reform des Familienrechts am 01.09.2009 aus, § 133 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Gericht muss also nicht alles nachprüfen.

Versorgungsausgleich: Die Durchführung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen

Im Familienrecht wird zugleich mit der Ehescheidung vom Familiengericht von Amts wegen in der Regel auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, diejenigen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit werden ausgeglichen, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben.

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch.
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch.

War also einer der Ehepartner während der Ehe sozialversichungspflichtig erwerbstätig und der andere etwa wegen der Kinderbetreuung nicht, steht – vereinfacht gesagt – dem Nichterwerbstätigen später die Hälfte der Rente des Erwerbstätigen zu, § 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Ehezeit ist dabei die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats, bevor der Scheidungsantrag zugestellt wurde, § 2 Abs. 3 VersAusglG.

Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich aber nur statt, wenn das einer der Eheleute beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG. Zudem kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder näher gestaltet werden, was aber in notarieller Form geschehen muss, §§ 6 Abs. 1, 7 VersAusglG. An diese Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist das Gericht zwar regelmäßig gebunden, es findet aber trotzdem noch eine Inhaltskontrolle statt, § 6 Abs. 2, 8 VersAusglG.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs müssen die Ehepartner (ggf. unter Mithilfe des örtlichen Versicherungsamtes) die Formulare ausfüllen, die sie vom Familiengericht (oder bei Beauftragung des Rechtsanwalts nach eingereichtem Scheidungsantrag von diesem) erhalten. Nachdem das Gericht die ausgefüllten und unterzeichneten Formulare erhalten hat, wendet es sich schriftlich an alle Versorgungsträger zur Aufklärung der während der Ehezeit entstanden Versorgungsansprüche.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Kosten wesentlich geringer als bei einer streitigen Scheidung, da die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt entfallen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Kosten wesentlich geringer als bei einer streitigen Scheidung, da die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt entfallen.

Auch wenn eine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt nicht möglich ist und ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag einreichen muss, § 114 FamFG: Die Kosten für die einverständliche Scheidung sind erheblich günstiger als für eine streitige Scheidung.

Denn wenn der von einem Ehegatten beauftragte Anwalt die Scheidung einreicht, braucht der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nur zuzustimmen.

Dafür wird aber kein „eigener“ Rechtsanwalt benötigt, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG. Folglich entfallen die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt und die scheidungswilligen Eheleute können sich die Kosten für den benötigten Anwalt teilen.

Sinnvoll ist, wenn die Vereinbarung bei der einvernehmlichen Scheidung, Kosten des Anwalts zu teilen, schriftlich aufgesetzt und von den Eheleuten unterschrieben wird. Wie hoch die Anwalts- und Gerichtskosten ausfallen können, kann eine spezialisierte Scheidungskanzlei im Rahmen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags abschätzen.

Hat ein Ehegatte aufgrund seiner geringen Vermögensverhältnisse einen Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, kann die Scheidung für beide Ehepartner hinsichtlich der Anwaltsgebühren sogar kostenlos sein. Denn beauftragt der berechtigte Ehegatte den Anwalt und stimmt der andere, nicht anwaltlich vertretene Ehepartner dem Scheidungsantrag zu, werden die Anwaltsgebühren (und die Gerichtskosten des Berechtigten) vom Staat übernommen.

Ein weiterer Vorteil der einvernehmlichen Scheidung liegt in der Schnelligkeit, mit der deren Ablauf erfolgt. So kann der Scheidungsantrag – sofern der Versorgungsausgleich durchzuführen ist – bereits zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Bis die Auskünfte der Versicherungsträger vorliegen und der Scheidungstermin anberaumt wird, dauert es ca. vier bis sechs Monate. Ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erforderlich, kann die einverständliche Scheidung in drei bis vier Monaten nach dem gestellten Scheidungsantrag erledigt sein.

Erfolgt die Beauftragung eines Scheidungsanwaltes und damit die Einleitung der Scheidung online, lassen sich die Fahrtkosten zum ortsansässigen Rechtsanwalt sparen, da das Aufsuchen eines Anwalts in diesem Fall nicht erforderlich ist. Das heißt, die Korrespondenz kann bequem von zu Hause aus erledigt werden. Welche Vorteile die Online-Scheidung bietet und für wen diese geeignet ist, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Online-Scheidung.

Für wen die einvernehmliche Scheidung nicht in Betracht kommt

Wenn über wichtige Punkte keine Einigkeit besteht, ist immer von einer einvernehmlichen Scheidung abzuraten.
Wenn über wichtige Punkte keine Einigkeit besteht, ist immer von einer einvernehmlichen Scheidung abzuraten.

Von der einvernehmlichen Scheidung ist immer abzuraten, wenn zwischen den Ehegatten über die einvernehmlichen zu regelnden Punkte einschließlich Vermögensaufteilung und Zugewinnausgleich Streit besteht.

Aber auch in Fällen, in denen größeres Vermögen vorhanden ist (was speziell beim Zugewinnausgleich für Ansprüche sorgen kann) oder einer der Eheleute im Gegensatz zum anderen geschäftlich unerfahren ist, empfiehlt sich für jeden Ehegatten die Beauftragung eines „eigenen“ Anwalts. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Ansprüche des weniger vermögenden oder im Geschäftsleben unerfahrenen Ehepartner tatsächlich berücksichtigt werden.

Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, darf er zwar mit beiden Ehegatten Gespräche führen und ihnen allgemeine Hinweise über den Ablauf des Scheidungsverfahrens geben. Vertreten darf der Anwalt aber nur den Ehepartner, der ihn beauftragt hat. Kommt es also trotz der einvernehmlichen angestrebten Scheidung zu Streitigkeiten, sollte der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte selber einen Anwalt einschalten.

Im Übrigen haftet derjenige Ehepartner, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, auch unmittelbar für die Zahlung dessen Gebühren. Inwieweit sich der Ehepartner die hälfte der Gebühren vom anderen Ehepartner erstatten lassen kann, ist eine andere Frage.

Zudem darf der Ehepartner ohne Anwalt keine eigenen Anträge im Scheidungsverfahren stellen. Praktische Bedeutung hat das aber bei einer tatsächlich einvernehmlichen Scheidung nur, wenn nach erfolgter Scheidung im Gerichtstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden soll. Da der anwaltlich nicht vertretenen Ehegatten keine solche Erklärung abgeben kann, wird die Scheidung nicht sofort, sondern erst in einem Monat rechtskräftig.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Lena sagt:

    @ Mr. H.: Das verstehe ich nicht: Wenn SIE aus der Ehe keine steuerlichen Vorteile ziehen, wer dann? Erzieherinnen verdienen (leider) chronisch wenig und Sie ja offensichtlich viel, daher läuft das Ehegattensplitting zu Ihren Gunsten. Und solange Sie offiziell zusammenleben, können Sie die Zweitwohnung und die Wochenendheimfahrten absetzen. Reden Sie mal mit einem Steuerberater und lassen Sie ggf. Freibeträge auf der Steuerkarte eintragen.

  2. Mr. H. sagt:

    Hallo, wir sind seit 42 Jahren verheiratet, leben seit 6 Jahren getrennt und wollen uns einvernehmlich scheiden lassen. Einen Rentenausgleich muss es auf jeden Fall geben. Wir besitzen ein Haus welches wir verkaufen wollen um den Ertrag auf zu teilen. Entstehen uns bei einer Scheidung vor dem Hausverkauf höhere Kosten oder wäre es besser das Haus vor der Scheidung zu verkaufen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung der Frage an Ihren Anwalt. Eine rechtliche Einschätzung hierzu ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Norman sagt:

    Hallo,
    ich habe ein Frage zur Scheidung aufgrund von Steuervorteilen. Ich sehe in meiner Situation mit meiner Frau gerade keine Steuerlichen Vorteile, daher die Überlegung zur trennung bzw. bis hin zur Scheidung. Ist dies möglich. Meine Frau Erziehrin verdient nicht soviel und ich gehobene Postion (Management) leider 200 km entfernt mit 2. Wohnung (Zimmer) plus Haus zur Miete. Unterm Strich nichts zum sparen über da ich zuviele Steuer in Steuerklasse 3 oder auch 4 bezahlen muss. Ich arbeite praktisch nur um mein Überleben zu finanzieren und das meiner beiden Kinder. (Osten)
    Gibt es da einen Weg oder geht das??

    Vielen Dank

  4. Patricia R sagt:

    Hallo,
    mein Mann und ich sind uns einig uns zu trennen. Wir möchten das Trennungsjahr anfangen. Wir wohnen in ein großes Haus. Da mein Mann unter der Woche in ein andere Stadt wohnt, möchten wir (zum Wohle von Kindern) dass er am Wochenende im Haus bei uns wohnt. Es ist ein grosses Haus mit getrennte Schlafzimmern. Was muss beachtet werden, damit das Trennungsjahr anerkannt wird? Wir möchten das Trennungsjahr ohne Anwalt durchziehen.
    Vielen Dank!

  5. Helmut sagt:

    Hallo Scheidung.org Team, zunächst mal danke für die vielen Hinweise, Tipps und Ratschläge. Ein echt informative Seite.
    Vielleicht habe ich es noch nicht gefunden, aber meine Noch Ehefrau – wir sind seit kurzem im Trennungsjahr (auch getrennt lebend) wollen eine einvernehmliche Scheidung. Wir haben Hausrat und Vermögen bereits aufgeteilt. (Der Rentenversorgungsausgleich möchten wir lassen wie gesetzl geregelt). Können wir in einer schriftlichen Trennungsvereinbarung regeln, das unser Hausrat und unser (weniges Barvermögen) bereits einvernehmlich aufgeteilt ist? Somit das Gericht dies nicht mehr entscheiden muss?
    Viele Grüße
    Helmut

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Helmut,

      in aller Regel können sich die Ehegatten über die meisten Folgesachen einvernehmlich im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen. Eine Entscheidung seitens des Familiengerichts erfolgt in Folgesachen (abgesehen vom Versorgungsausgleich) nur auf gesonderten Antrag hin. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Inhalte eine wirksame Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in Ihren Fall haben sollte bzw. grundsätzlich haben kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Jenny sagt:

    Guten Tag
    Mein Mann hat mich betrogen . seit Mai 2016 verheiratet.
    Wir verdienen fast gleich viel.
    Wir haben zusammen einen Kredit von 70.000€.
    Ihn hab ich aus meinen Elternhaus raus geschmissen.
    Was muss ich jetzt machen?
    Damit es gerecht und so billig wie möglich wird?
    Einen Anwalt habe ich zwar schon , aber das war zu viel durcheinander geredet.
    MfG

  7. Josef sagt:

    Hallo!Ich und meine Ex Frau sind seit Februar geschieden.Wir haben auf einen Versorgungsausgleich verzichtet. Meine neue Lebensgefährtin will dass wir heiraten. Wie ist das mit der Rente geregelt? wieviel bekommt meine 2. Frau? bekommt sie auch die Anteile der 1. Ehe? kann ich das entscheiden wer die Rente bekommt?
    MfG
    Josef

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Josef,

      beim Versorgungsausgleich werden nur diejenigen Anwartschaften ausgeglichen, die während der Ehezeit mit dem Ausgleichsberechtigten erworben wurden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Ralf sagt:

    Ich lebe seit Nov16 getrennt von meiner Frau. Sie ist ausgezogen, und wohnt in einer 2ten Wohnung die zur Miete unter meinem Namen und auf meine Kosten läuft. Zudem bin ich der einzige Verdiener im Haushalt.
    Seit der Trennung übernehme ich die komplette Kosten (Unterhalt) meiner Frau. Wir haben keine gemeinsame Kinder, keine Immobilien und kein gemeinsames Vermögen.
    Wir haben mündlich vereinbart, dass Sie bei der Scheidung auf zukünftige Unterhaltszahlungen sowie auf den Versorgungsausgleich verzichtet.
    Wir würden zum Jahresende 2017 mit der Scheidung loslegen (Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt), und wissen nicht wie, und in welcher Reihenfolge wir vorgehen sollen.
    Anwalt: Was ist bei dem zu tun?
    Notar: Was müssen wir bei dem machen?
    Müssen wir zuerst zum Anwalt oder zum Notar?
    Müssen wir im Gerichtsverfahren anwesend sein?
    Bei der Berechnung der Scheidungkosten: Müssen wir die Renten- und Sozialversicherungsausgaben mit berechnen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ralf,

      mündliche Vereinbarungen besitzen in der Regel keine Rechtswirksamkeit. Es bedarf dabei des Aufsetzens einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei dieser kann Ihnen Ihr Anwalt behilflich sein. In diesem Rahmen können Sie sich zu sämtlichen Scheidungsfolgen einvernehmlich einigen. Die Vereinbarung können Sie sodann bei einem Notar beurkunden lassen, damit diese rechtswirksam wird.

      Mit Ablauf des Trennungsjahres kann Ihr Anwalt dann den Scheidungsantrag einreichen. Hierfür können Sie vorab ggf. auch den Fragebogen für den Versorgungsausgleich ausfüllen und an die Versicherer senden, den das Gericht wird von Amts wegen prüfen, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam sein kann.

      Beim Scheidungstermin selbst besteht in aller Regel Anwesenheitspflicht für alle Beteiligten.

      Ihr Anwalt wird Ihnen vorab auf Grundlage aller bekannter Aspekte eine vorläufige Einschätzung dazu geben können, wie hoch die Scheidungskosten ausfallen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Sascha sagt:

    Hallo,

    ich bin mit meiner Frau 11 Jahre verheiratet. Wir leben seit über einem Jahr in Trennung. Wir haben auch eine Scheidungsnachfolgevereinbarung bei einem Notar erstellt. Zu dem Zeitpunkt waren wir in allen Punkten einig. Wie es so ist, hat sich das Verhältnis verschlechtert.
    Jetzt hat sie einen Anwalt beauftragt, die Scheidung einzureichen. Da ja alles einvernehmlich ist, reicht ja ein Anwalt. Jetzt meine Frage:
    1. Der Anwalt möchte von mir ebenfalls eine Mandatsübertragung… Ist das so korrekt und überhaupt möglich? Ein Anwalt kann doch nur eine Partei vertreten.
    2. Kann der bereits geschlossene und von beiden Seiten unterschriebene Notarvertrag angefochten werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sascha,

      ein Anwalt ist in der Regel nur dazu befugt, einen der Beteiligten gerichtlich zu vertreten. Eine notarielle Vereinbarung kann nur bedingt angefochten werden, da die Beurkundung Rechtswirksamkeit bestimmt. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn die hierin getroffenen Vereinbarungen sittenwidrig oder unzulässig sind. Wenden Sie sich Ihrerseits an einen Anwalt, um sich zumindest außergerichtlich beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Silvia sagt:

    Hallo,

    ich lebe seit 2 Jahren von meinem Mann getrennt.Wir haben zwei Kinder (14 und fast 17).
    Mein Mann ist ausgezogen, er hat quasi alles da gelassen und sich selbst neu eingerichtet.
    Insgesamt haben wir ein gutes, immer noch recht enges freundschaftliches Verhältnis. Auch wegen der Kinder gibt es keinerlei Probleme.
    Nun kam das Thema Scheidung mal zur Sprache udn wir sidn uns einig, dass wir es mal offizeill machen sollten.

    Meine Sorge ist allerdings, dass das Verhältnis stark leidet, wenn die Sprache auf die ausgleichenden Finanzen kommt. Bisher zahlt mir mein Ex auf freiwilliger Basis 200 € monatlich. Das deckt aber nicht die Kosten für die Kinder und entspricht auch nicht annähernd der Düsseldorfer Tabelle. Außerdem haben wir einen gemeinsamen Kredit, der noch abzuzahlen ist. Wir haben jeweils etwa das gleiche an Netto (ca. 2000 €), ich beziehe zusätzlich das Kindergeld, da die Kinder bei mir wohnen.

    Wir sind uns einig, dass wir die Kosten möglichst gering halten wollen, dem anderen nicht mehr Kosten verursachen wollen als unbedingt notwendig, das Verhältnis zueinander und den Kindern weiter so positiv bleiben soll. Allerdings muss ich auf mehr Unterhalt bestehen. 200 € reichen einfach nicht – weder für die Kinder, noch für den noch offenen Kredit.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Silvia,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um gemeinsam mit diesem eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen zu lassen und dazu Rücksprache mit Ihrem Mann zu halten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Annabelle S. sagt:

    Ich bin seit fast 9 Jahren mit meinem Mann verheiratet. Vor 2 Jahren haben wir uns ein Haus gekauft und wir stehen beide im Grundbuch. Ich möchte ausziehen und meinem Mann meine Anteile vom Haus überschreiben.
    Ich möchte meinen Mann aber auch nicht ausnehnem wie eine Weihnachtsgans. Muss er mir zwingend den Wert, der mir zusteht auszahlen?
    Mir ist am meisten damit geholfen, wenn er mich einfach gehen lässt und mir ein kleines Startkapital (z. b. 10.000 Euro) mitgibt.

    Ansonsten wären wir uns auf jeden Fall einig, er was bekommt. Es wäre also keine Streitscheidung.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Annabelle,

      grundsätzlich bleibt es den Betroffenen selbst überlassen, wie sie die Folgesachen einer Scheidung im Einzelnen regeln wollen. Der Verzicht auf Ausgleichszahlungen kann dabei ebenfalls im Einzelfall erklärt werden. Allerdings sollte beachtet werden, dass der Verzichtende nicht über Gebühr benachteiligt wäre, sondern dessen Lebensunterhalt auf anderer Ebene (Stichwort „Ehegattenunterhalt“) gesichert ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um eine geeignete Lösung für die Einigungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu finden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Tanja sagt:

    Guten Tag,
    Ich habe heute vom Gericht Bescheid über einreichung der Scheidung meines Mannes bekommen und Beantragung vom prozesskostenhilfe.
    Da ich mit der Scheidung einverstanden bin muss ich da überhaupt noch einem eigenen Anwalt nehmen. Bei uns ist alles geregelt und geklärt und Kinder gibt es auch nicht.
    Danke im voraus
    MfG
    Tanja

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tanja,

      vor dem Familiengericht besteht stets nur Anwaltszwang für Antragsteller. Wollen Sie selbst keinen Antrag einreichen, so müssen Sie sich in dem Familienverfahren als Antragsgegner nicht ebenfalls anwaltlich vertreten lassen. Dennoch ist eine außergerichtliche Beratung bei einem Anwalt aufgrund der komplexen Themen und Folgen einer Scheidung stets empfehlenswert.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Tanja sagt:

        Guten Tag,
        Wenn ich keinen Anwalt beauftrage mein Mann hat ja Prozesskosten Hilfe beantragt.habe ich dann mit der ProzessKosten Hilfe auch nichts zu tun??
        Glg
        Tanja

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Tanja,

          das Gericht kann prüfen, ob statt der PKH auch ein Verfahrenskostenvorschuss in Betracht kommt. Hierbei tritt der Ehegatte für die entstehenden Kosten ein, da diese in die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten hineinfallen.

          Ihr Scheidung.org-Team

  13. Rene S. sagt:

    Hallo Scheidung.org,
    wir wollen eine kostengünstige und einvernehmliche Scheidung. Meine Frau ist Beamtin und möchte den Versorgungsausgleich durch eine Ausgleichszahlung vermeiden.
    Die Zugewinne meiner Rentenanwartschaften und Ihrer Pensionszugewinne sind berechnet; saldiert ergäbe sich ein Ausgleichswert von € 100.000 von der Pensionskasse an die gesetzliche Rentenversicherung (bei Durchführung würde für meine Frau ja ein Konto in der gesetzlichen RV eröffnet!).
    Grundsätzlich ist es ja frei verhandelbar, denke ich!
    Ist es üblich, dass dieser Betrag in voller Höhe gezahlt wird? Gibt es eine Faustregel, dass ein bestimmter Prozentsatz gezahlt wird?

    Mit freundlichen Grüßen
    Rene S.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rene,

      grundsätzlich können sich die Ehegatten einvernehmlich über die Scheidungsfolgen einigen, was – wenn auch stark eingeschränkt – auch den Versorgungsausgleich betreffen kann. Eine Ausgleichszahlung kann den Verzicht ermöglichen. Wichtig ist letztlich, dass keiner der Ehegatten über Gebühr durch den Verzicht benachteiligt wäre. Welche Summe in diesem Fall jedoch anzusetzen ist, richtet sich nach dem Einzelfall und bedarf entsprechend einer gesonderten Prüfung. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Aussicht auf Erfolg einer solchen Regelung prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Walter sagt:

    Hallo,
    wir haben Januar 2016 geheiratet. Meine Frau erhält eine BU Rente.Ich bin Erwerbstätig. Jetzt will sich meine Frau scheiden lassen. Wir wohnen seit Mai getrennt. Können wir jetzt schon die Scheidung einreichen ? Hat meine Frau Anspruch auf Unterhalt ? Da wir ja nicht 3 Jahre verheiratet waren. Wie viel kostet eine Scheidung ? Kann man einvernehmlich sich scheiden lassen wo nicht das Vermögen gegenseitig aufgerechnet wir?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Walter,

      die Einbringung des Scheidungsantrages ist in der Regel erst mit Ableistung des Trennungsjahres möglich. Der Unterhaltsanspruch kann auch bereits bei kurzen Ehen entstehen, wenn die Ehezeit auch finanziell prägend war. Eine pauschale Antwort ist hier mithin nicht möglich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können sich die Ehegatten über sämtliche Folgesachen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen. Hier kann auch der Ausgleich von Vermögen zum Teil ausgeschlossen werden. Die Kosten der Scheidung lassen sich nicht pauschal festschreiben. Sie richten sich maßgelich nach dem Quartalsnettoeinkommen der Ehegatten und den Werten für den Versorgungsausgleich.

      Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über die Scheidung und Scheidungsfolgen umfassend beraten und mögliche Ansprüche Ihrer Frau sowie die möglichen Scheidungskosten beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Dieter sagt:

    Hallo,
    wir sind seit 31 Jahren verheiratet und beide 57. Ich bin Alleinverdiener, meine Frau infolge eines langjährigen schweren Diabetes schon immer nicht verdienstfähig.
    Sie möchte nun zuerst 2-3 Jahre Trennung und danach Scheidung. Während der Trennung wird sie in unserer eigenen DHH mit unserer Tochter (22, in Ausbildung) wohnen bleiben und will ich ihr die Hälfte des Einkommens überlassen, welches sich aus 1/3 Invalidenrente und 2/3 Gehalt zusammensetzt.
    Frage 1: Ich muss vermutlich dauernden nachehelichen Unterhalt zahlen ?
    Frage 2: Es ist für mich als Unterhaltszahler eher von Nachteil, die Trennungsphase länger als 1 Jahr zu gestalten ?
    Grundsätzlich bin ich an einer einvernehmlichen Trennung und Scheidung interessiert.
    Vielen Dank !

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dieter,

      1. Wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss, lässt sich nicht pauschal sagen. Dies richtet sich stets nach dem Einzelfall und muss dementsprechend immer wieder neu bewertet werden.
      2. Während der Trennungszeit besteht regelmäßig Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser folgt in seiner Berechnung den Leistungen von nachehelichem Unterhalt. Allerdings können sich aus einer längeren Trennungsphase im Einzelfall andere Nachteile ergeben.

      Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über das in Ihrem Fall sicherste und mögliche Vorgehen beraten zu lassen und ggf. Ansprüche Ihrer Ehefrau zu beziffern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Beate sagt:

    Hallo Ich bis seit 25 Jahren verheiratet und lebe seit 2 1/2 Jahren getrennt von meinem Mann. Habe ich Anspruch auf seine Rente auch wenn er keinen Unterhalt zahlt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Beate,

      Versorgungsausgleich und Unterhalt sind gesonderte Ansprüche, die im Scheidungsfall bestehen. Allerdings kann der Versorgungsausgleich nur bei Scheidung erfolgen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche im Einzelnen beziffern und begründen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Heike sagt:

    Hallo, wir sind uns einig und wollen uns einvernehmlich trennen. Nur der Versorgungsausgleich soll gemacht werden. So weit ich mich erinnern kann, würde das bei meiner ersten Scheidung erst nach dem Scheidungdurteil gemacht und der Anwalt hat dies nur beantrag und dann wurden die Unterlagen direkt bei dem Amt eingereicht.

    Oder läuft das über den Anwalt?

    Vielen Dank für Uhr Auskunft

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heike,

      für die Einbringung des Scheidungsantrages muss ein Anwalt beauftragt werden. Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, muss zudem das Gericht in das Verfahren eingebunden werden. Fragen Sie Ihren Anwalt, welche Unterlagen dafür benötigt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. annelie sagt:

    Hallo liebes Beratungsteam,
    ich will mich scheiden lassen.
    wir sind 14 jahre verheiratet, der mann ist im moment arbeitsunfaehig wg. krebserkrankung (was ihn aber nicht davon abhaelt, mich zu schikanieren, wo er nur kann..). ich studiere noch bis 2020, habe aber einen minijob.
    er hat i d zeit unserer ehe eine whg gekauft u eine lebensversicherung und bekommt krankengeld. wie sieht es finanziell fuer mich aus? habe ich anspruch auf unterhalt, bzw. die haelfte der whg? (wir haben keinen ehevertrag). was ist, wenn ich jetzt ausziehe, bin ja mittellos ohne ihn….
    liebe gruess von annelie

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Annelie,

      wenn die Einkünfte Ihres Ehemannes die Ihren übersteigen, kann ein Anspruch auf Unterhalt entstehen. Einen Anspruch auf die Wohnung haben Ehegatten oftmals nur, wenn Sie auch als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche und die zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen in Erfahrung zu bringen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Harald sagt:

    Wir wollen nach 35 Jahren Ehe beide so schnell wie möglich die Scheidung ! Unser Haushalt ist im gegenseitigem Einfernehmen aufgeteilt ! Wir leben seit 7 Monaten getrennt. Es existieren keine Schulden oder andere finanzielle Verpflichtungen !Auch kein Vermögen. (Schuffa 1) ! Auch die Scheidung soll fähr und anständig verlaufen.Können schrifftliche und unterzeichnette Vereinbarungen die zwischen mir und meiner noch Frau, während der Trennungszeit verfasst werden auch ohne Notar oder Anwalt im nach hinein vor Gericht anerkannt werden ?!?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Harald,

      grundsätzlich bedürfen Eheverträge sowie Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen der notariellen Beurkundung, um rechtswirksam zu sein. Zudem empfiehlt es sich stets, bei der inhaltlichen Gestaltung derartiger Veträge einen Anwalt hinzuzuziehen. Nur so können Sie am Ende sichergehen, dass auch die getroffenen Regelungen selbst mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch vereinbar sind.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Ingrid H. sagt:

    Hallo, ich lebe seit 18 Jahren von meinem Mann getrennt im Ausland und besitze dort ein Haus , das zur Hälfte meinem Mann gehört. Ich würde mich gerne scheiden lassen. Wir haben eine Gütertrennung vereinbart. Was geschieht mit seiner Haushälfte? Vielen Dank für ihre Hilfe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ingrid,

      sofern Ihr Mann im Grundbuch eingetragen ist, gehört ihm eine Haushälfte – auch im Scheidungsfall. Es besteht die Option, dass Sie ihn auszahlen, um seine Anteile am Haus abzukaufen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Sie unterstützen kann.

      Ihr Scheidung.org

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