Einvernehmliche Scheidung – Die Nerven schonen und Geld sparen?
Eine gescheiterte Ehe kann geschieden werden. Das Merkmal des Scheiterns liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehepartner diese wiederherstellen, § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob das der Fall ist, muss vom Familiengericht überprüft werden, bei der streitigen Ehescheidung notfalls auch durch Zeugenvernehmung und andere Beweismittel. Allerdings ist in § 1566 BGB eine unwiderlegbare Vermutung enthalten: Wünschen beide Eheleute die Scheidung und ist die Trennung mindestens ein Jahr her, hat das Gericht den Scheidungsbeschluss zu erlassen.
Das Wichtigste in Kürze: Einvernehmliche Scheidung
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Ehepartner zunächst ein Jahr in Trennung leben, bevor die Scheidung beantragt werden kann.
Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es möglich, dass beide Parteien durch denselben Scheidungsanwalt vertreten werden. Das spart Anwaltskosten.
Die einvernehmliche Scheidung geht in der Regel erheblich schneller als eine streitige Scheidung und kann ggf. schon nach weniger als sechs Monaten erledigt sein.
Wenn die getrennten Ehepartner sich einig sind
Inhaltsverzeichnis
Das sind die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Trennung
Als erste Voraussetzung für die Durchführung der einverständlichen Scheidung verlangt das Familienrecht, dass die Ehegatten das Trennungsjahr bereits hinter sich gebracht haben.
Das bedeutet, dass einer der Ehepartner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszieht oder innerhalb der Wohnung für jeden Ehepartner ein räumlich getrennter Bereich geschaffen wird.
Wichtig ist, dass kein gemeinsames Leben und keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr gegeben sind, § 1567 Abs. 1 BGB. Durch kurze Versöhnungsversuche, bei denen die Eheleute wieder zusammenleben (bis zu drei Monate), wird die Trennungszeit nicht unterbrochen, § 1567 Abs. 2 BGB.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Eheleute die folgenden Punkte einvernehmlich geregelt haben:
- Das Umgangsrecht für etwaige gemeinsame Kinder, wofür regelmäßig beide Ehegatten sorgeberechtigt sind
- Ggf. den Kindesunterhalt
- Den Trennungs- und Nachehelichenunterhalt
- Die Übernahme der Ehewohnung durch einen Ehepartner, soweit dies nicht bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist
- Die Aufteilung des Hausrats, soweit dies nicht bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist
Bereits die Erklärung im Scheidungsantrag, dass diese Punkte geregelt sind, reicht seit der Reform des Familienrechts am 01.09.2009 aus, § 133 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Gericht muss also nicht alles nachprüfen.
Versorgungsausgleich: Die Durchführung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen
Im Familienrecht wird zugleich mit der Ehescheidung vom Familiengericht von Amts wegen in der Regel auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, diejenigen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit werden ausgeglichen, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben.
War also einer der Ehepartner während der Ehe sozialversichungspflichtig erwerbstätig und der andere etwa wegen der Kinderbetreuung nicht, steht – vereinfacht gesagt – dem Nichterwerbstätigen später die Hälfte der Rente des Erwerbstätigen zu, § 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).
Ehezeit ist dabei die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats, bevor der Scheidungsantrag zugestellt wurde, § 2 Abs. 3 VersAusglG.
Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich aber nur statt, wenn das einer der Eheleute beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG. Zudem kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder näher gestaltet werden, was aber in notarieller Form geschehen muss, §§ 6 Abs. 1, 7 VersAusglG. An diese Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist das Gericht zwar regelmäßig gebunden, es findet aber trotzdem noch eine Inhaltskontrolle statt, § 6 Abs. 2, 8 VersAusglG.
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs müssen die Ehepartner (ggf. unter Mithilfe des örtlichen Versicherungsamtes) die Formulare ausfüllen, die sie vom Familiengericht (oder bei Beauftragung des Rechtsanwalts nach eingereichtem Scheidungsantrag von diesem) erhalten. Nachdem das Gericht die ausgefüllten und unterzeichneten Formulare erhalten hat, wendet es sich schriftlich an alle Versorgungsträger zur Aufklärung der während der Ehezeit entstanden Versorgungsansprüche.
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Auch wenn eine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt nicht möglich ist und ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag einreichen muss, § 114 FamFG: Die Kosten für die einverständliche Scheidung sind erheblich günstiger als für eine streitige Scheidung.
Denn wenn der von einem Ehegatten beauftragte Anwalt die Scheidung einreicht, braucht der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nur zuzustimmen.
Dafür wird aber kein „eigener“ Rechtsanwalt benötigt, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG. Folglich entfallen die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt und die scheidungswilligen Eheleute können sich die Kosten für den benötigten Anwalt teilen.
Sinnvoll ist, wenn die Vereinbarung bei der einvernehmlichen Scheidung, Kosten des Anwalts zu teilen, schriftlich aufgesetzt und von den Eheleuten unterschrieben wird. Wie hoch die Anwalts- und Gerichtskosten ausfallen können, kann eine spezialisierte Scheidungskanzlei im Rahmen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags abschätzen.
Hat ein Ehegatte aufgrund seiner geringen Vermögensverhältnisse einen Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, kann die Scheidung für beide Ehepartner hinsichtlich der Anwaltsgebühren sogar kostenlos sein. Denn beauftragt der berechtigte Ehegatte den Anwalt und stimmt der andere, nicht anwaltlich vertretene Ehepartner dem Scheidungsantrag zu, werden die Anwaltsgebühren (und die Gerichtskosten des Berechtigten) vom Staat übernommen.
Ein weiterer Vorteil der einvernehmlichen Scheidung liegt in der Schnelligkeit, mit der deren Ablauf erfolgt. So kann der Scheidungsantrag – sofern der Versorgungsausgleich durchzuführen ist – bereits zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.
Bis die Auskünfte der Versicherungsträger vorliegen und der Scheidungstermin anberaumt wird, dauert es ca. vier bis sechs Monate. Ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erforderlich, kann die einverständliche Scheidung in drei bis vier Monaten nach dem gestellten Scheidungsantrag erledigt sein.
Erfolgt die Beauftragung eines Scheidungsanwaltes und damit die Einleitung der Scheidung online, lassen sich die Fahrtkosten zum ortsansässigen Rechtsanwalt sparen, da das Aufsuchen eines Anwalts in diesem Fall nicht erforderlich ist. Das heißt, die Korrespondenz kann bequem von zu Hause aus erledigt werden. Welche Vorteile die Online-Scheidung bietet und für wen diese geeignet ist, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Online-Scheidung.
Für wen die einvernehmliche Scheidung nicht in Betracht kommt
Von der einvernehmlichen Scheidung ist immer abzuraten, wenn zwischen den Ehegatten über die einvernehmlichen zu regelnden Punkte einschließlich Vermögensaufteilung und Zugewinnausgleich Streit besteht.
Aber auch in Fällen, in denen größeres Vermögen vorhanden ist (was speziell beim Zugewinnausgleich für Ansprüche sorgen kann) oder einer der Eheleute im Gegensatz zum anderen geschäftlich unerfahren ist, empfiehlt sich für jeden Ehegatten die Beauftragung eines „eigenen“ Anwalts. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Ansprüche des weniger vermögenden oder im Geschäftsleben unerfahrenen Ehepartner tatsächlich berücksichtigt werden.
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, darf er zwar mit beiden Ehegatten Gespräche führen und ihnen allgemeine Hinweise über den Ablauf des Scheidungsverfahrens geben. Vertreten darf der Anwalt aber nur den Ehepartner, der ihn beauftragt hat. Kommt es also trotz der einvernehmlichen angestrebten Scheidung zu Streitigkeiten, sollte der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte selber einen Anwalt einschalten.
Im Übrigen haftet derjenige Ehepartner, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, auch unmittelbar für die Zahlung dessen Gebühren. Inwieweit sich der Ehepartner die hälfte der Gebühren vom anderen Ehepartner erstatten lassen kann, ist eine andere Frage.
Zudem darf der Ehepartner ohne Anwalt keine eigenen Anträge im Scheidungsverfahren stellen. Praktische Bedeutung hat das aber bei einer tatsächlich einvernehmlichen Scheidung nur, wenn nach erfolgter Scheidung im Gerichtstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden soll. Da der anwaltlich nicht vertretenen Ehegatten keine solche Erklärung abgeben kann, wird die Scheidung nicht sofort, sondern erst in einem Monat rechtskräftig.
Mein Mann und ich sind seit 4 Jahren getrennt, seit 3 Jahren auch räumlich. Die einvernehmliche Scheidung wurde im Februar von mir eingereicht. Er hat Allem bisher zugestimmt. Nun bin ich von meinem neuen Partner schwanger und mein Ex reicht die noch benötigten Unterlagen für den Versorgungsausgleich nicht ein. Ich habe Angst das mein Kind nun ehelich zur Welt kommt. Der Anwalt möchte aber keine Härtefallscheidung oder die Abtrennung des Versorgungsausgleichs anstreben. Was kann ich tun? Der Rentenkasse wurde bereits vom Anwalt mitgeteilt, dass ich keine Auskunft über seine Werte geben kann dennoch habe ich noch keinen Termin vor Gericht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen