Endvermögen beim Zugewinn: So wird er ermittelt!
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Wenn ein Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft lebt, erfolgt am Ende der Ehe der Zugewinnausgleich. Dafür ist es nötig, das jeweilige Endvermögen beider Ehegatten zu ermitteln, um festzustellen, wer von beiden im Verlauf der Ehe den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat. Aber wie genau wird das Endvermögen ermittelt? Welcher Stichtag ist hier entscheidend? Und wie wirkt sich ein negatives Endvermögen auf den Zugewinn aus? Diese Fragen klären wir im folgenden Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze: Endvermögen beim Zugewinn
Dies geschieht gemäß § 1384 BGB dann, wenn der Scheidungsantrag rechtshängig wird. Das passiert üblicherweise in dem Moment, in dem die Zustellung an den Antragsgegner erfolgt.
Ja, gemäß § 1375 BGB ergibt sich das Endvermögen eines Ehepartners aus dessen Vermögen zum Ende der Ehe abzüglich seiner Schulden, die zu diesem Zeitpunkt bestehen.
Im Grunde ist es nicht von Bedeutung, ob das Endvermögen positiv oder negativ ist. Die Berechnung des Zugewinns erfolgt auf die gleiche Weise. Fällt beim Zugewinnausgleich das Endvermögen allerdings geringer aus als das Anfangsvermögen, kann der Zugewinn wiederum keinen negativen Wert annehmen. Er wird dann stattdessen mit Null angesetzt.
Endvermögen beim Zugewinnausgleich: Was gehört dazu?
Zum Endvermögen gehört praktisch alles, was dem Ehegatten bei Beendigung der Ehe als Eigentum anzurechnen ist. Der Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt wird, denn damit wird die Scheidung rechtshängig. Nur das Vermögen, das an jenem Stichtag existiert, ist entscheidend. Allerdings kann bereits zum Zeitpunkt der Trennung ein vorläufiges Endvermögen ermittelt werden. So soll verhindert werden, dass ein Ehegatte im Trennungsjahr möglichst viel Vermögen aus- oder weggibt, um am Ende einen möglichst geringen Zugewinn zu haben.
Zum Endvermögen beim Zugewinn gehören unter anderem folgende Vermögenswerte:
- Geldbeträge (sowohl in bar als auch als Bankguthaben)
- Aktien und Lebensversicherungen
- Wertgegenstände wie z. B. ein Auto oder ein Computer
- Immobilien
Von dem bestehenden Vermögen müssen wiederum die laufenden Schulden bzw. Zahlungsverbindlichkeiten des Ehepartners abgezogen werden. Dies kann dazu führen, dass für den Zugewinn mit einem negativen Endvermögen zu rechnen ist.
So wirkt sich ein negatives Endvermögen auf den Zugewinn aus
Ein negatives Endvermögen bedeutet im Grunde, dass die Schulden des Ehegatten sein aktuelles Vermögen übersteigen, er steckt also in den roten Zahlen. Normalerweise ist dies kein Grund zum Jubeln, in Bezug auf den Zugewinnausgleich kann dies aber tatsächlich eine positive Nachricht sein.
Warum ist das so?
- Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen einen Ausgleich zahlen.
- Der Zugewinn ergibt sich aus der Differenz von Endvermögen minus Anfangsvermögen.
- Je kleiner die Differenz, desto kleiner ist der Zugewinn und umso wahrscheinlicher ist es auch, dass dessen Besitzer derjenige Ehepartner ist, der einen Ausgleich erhält (anstatt diesen selbst zahlen zu müssen).
Je kleiner der eigene Zugewinn ausfällt, umso besser steht der Ehepartner also beim Zugewinnausgleich da. Und der Zugewinn ist geringer, wenn das Anfangsvermögen möglichst hoch und das Endvermögen möglichst niedrig ist. Im besten Fall sogar so niedrig, dass es sich im negativen Bereich bewegt.
Aber aufgepasst: Es ist zwar möglich, dass beim Endvermögen (und auch beim Anfangsvermögen) mit einem negativen Wert gerechnet wird, der Zugewinn selbst kann aber niemals negativ sein. Fällt das Anfangsvermögen höher aus als das Endvermögen, wird der Zugewinn mit Null angesetzt.
Dazu ein kurzes Beispiel: Ein Ehepartner verfügte zum Zeitpunkt der Eheschließung über ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro. Da er während der Ehe einen teuren Kreditvertrag abgeschlossen hat, steht er zum Zeitpunkt der Scheidung mit Schulden da und sein Endvermögen beträgt minus 10.000 Euro.
Für die Berechnung des Zugewinns ergibt sich folgende Formel:
Zugewinn = –10.000 € – 20.000 €
Somit ergäbe sich für den Zugewinn eigentlich ein Wert von minus 30.000 Euro, da er aber wie erwähnt niemals negativ ausfallen kann, ergibt sich stattdessen ein Wert von Null. Der Ehepartner hat somit durch sein negatives Endvermögen keinerlei Zugewinn.