EU-Güterrechtsverordnung: Mehr Klarheit bei grenzübergreifender Ehe und Scheidung
Mit dem 29. Januar 2019 sind ist die EU-Güterrechtsverordnung wirksam geworden, die eine einheitliche, grenzübergreifende Regelung bei der Behandlung der ehelichen Güterstände vorsehen. Diese hat insbesondere auch im Falle einer Scheidung Einfluss auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Vor allem bei im Ausland geschlossenen Ehen ergaben sich bei dem anzuwendenden Güterrecht häufig Probleme. Dies soll nun ein Ende haben.
Welches eheliche Güterrecht findet für neue Ehen Anwendung?
Die EU-Güterrechtsverordnung bestimmt im Wesentlichen, dass auf alle Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, das Güterrecht des Staates Anwendung findet, in dem die frisch Vermählten ihren ersten gemeinsamen dauerhaften Aufenthalt hatten. Ein Paar, das z. B. in Frankreich heiratet und erstmals in Deutschland seinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, unterliegt damit dem ehelichen Güterrecht Deutschlands.
Dabei räumt die EU-Güterrechtsverordnung Eheleuten aber auch ein bedingtes Wahlrecht bei der Entscheidung für den ehelichen Güterstand ein (Artikel 22 EU-Güterrechtsverordnung). Alternativ könnten sie nämlich auch das Güterrecht des Staates wählen, in dem einer oder beide Ehegatten zu diesem Zeitpunkt den gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder aber dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden besaß. Entsprechendes müsste jedoch in einem Ehevertrag eindeutig bestimmt sein.
Den Volltext der EU-Güterrechtsverordnung finden Sie Lex-Server der EU unter:
- VO (EU) 2016/1103 (eheliches Güterrecht)
- VO (EU) 2016/1104 (Güterrechtsverordnung für eingetragene Partnerschaften)
Folgende Mitgliedstaaten haben der EU-Güterrechtsverordnung nicht zugestimmt: Dänemark, Estland, Großbritannien, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei und Ungarn.
Weitere Infos zur Scheidung von im Ausland geschlossenen Ehen, finden Sie auf folgenden den Seiten:
Was verändert die EU-Güterrechtsverordnung im Falle einer Scheidung?
Treffen Eheleute eine Rechtswahl, so findet bei einer Scheidung unabhängig vom zuständigen Gericht gewöhnlich entsprechendes Güterrecht Anwendung. Existiert eine solche Vereinbarung jedoch nicht, so ist gemäß Artikel 26 EU-Güterrechtsverordnung für ab dem 29. Januar 2019 in einem Mitgliedstaat geschlossene Ehen in der Regel folgendes Recht anzuwenden (in entsprechender Rangfolge):
- das Güterrecht des Staates, in dem die Eheleute den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder
- dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute bei Eheschließung hatten oder
- des Staates, dessen Güterrecht beide zu diesem Zeitpunkt am nächsten standen.
Informationen zum deutschen Güterrecht und den Folgen im Rahmen einer Scheidung finden Sie u. a. in den folgenden Ratgebern: