Beim Finanzamt mittels Formular als dauernd getrennt lebend ausweisen – Was ist zu beachten?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 31. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Steuerklassenwechsel Headerbild

Entscheidet sich ein Ehepaar dafür, ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben und die Scheidung einzureichen, müssen sie in der Regel zunächst ein Jahr in Trennung leben. Dies bringt einige Konsequenzen mit sich, besonders für die Steuerklassen der beiden Ehegatten. Wichtig ist es, sich beim Finanzamt mittels Formular als dauernd getrennt lebend auszuweisen. Den Antrag zu stellen, beinhaltet jedoch ein paar Tücken. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, was Sie beachten müssen, wenn Sie den Antrag beim zuständigen Finanzamt einreichen möchten.

Das Wichtigste in Kürze: Erklärung zum dauernden Getrenntleben

Kann man im Trennungsjahr die Steuerklasse ändern?

Getrennt lebende Ehepartner können im Kalenderjahr ihrer Trennung die zuvor gewählten Steuerklassen III/V oder IV/IV beibehalten. Die Ehepartner können aber auch bereits im Kalenderjahr ihrer Trennung einen Wechsel ihrer Steuerklasse von III/V bzw. IV/IV in die Steuerklassen I oder beantragen. Ab dem 1. Januar des Folgejahres müssen sie den Wechsel vollziehen und werden in die Steuerklassen I oder II (gilt für Alleinerziehende mit Kind) eingestuft. Der Steuerklassenwechsel muss im Folgejahr des Kalenderjahres der Trennung bis zum 30. November beantragt werden.

Wie teile ich dem Finanzamt mit, dass ich dauernd getrennt lebe?

Dazu müssen sie die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ ausfüllen und an Ihr Finanzamt übersenden. Das Formular erhalten Sie u. a. direkt bei Ihrem Finanzamt. Auch das Bundesfinanzministerium stellt den entsprechenden Vordruck als Download zur Verfügung.

Wie lange kann man getrennt lebend sein, ohne die Scheidung einzureichen?

Eine zeitliche Begrenzung gibt es hierbei nicht. Wollen beide Ehegatten die Scheidung trotz der dauerhaften Trennung nicht, kann sie auch niemand hierzu zwingen. Sofern jedoch einer der beiden die Scheidung will, kann der andere dieser nicht ewig widersprechen. Im Zweifel kann der Antragsgegner dann auch gegen seinen Willen geschieden werden (vgl. Zerrüttungsprinzip).

Formular zu „dauernd getrennt lebend“ – Die Erklärung zum dauernden Getrenntleben

Getrennt lebend: Allgemeines zum Antrag und zu den einzelnen Steuerklassen

Formular für dauernd getrennt lebend: So wechseln Sie die Steuerklasse.
Formular für dauernd getrennt lebend: So wechseln Sie die Steuerklasse.

Um die Lohnsteuer abzuziehen, werden Arbeitnehmer in verschiedene Steuerklassen eingestuft. Diese erscheinen auf amtlichen Dokumenten für den Lohnsteuerabzug. Die meisten allein lebenden Menschen gehören der Steuerklasse I an.

Wenn ein Paar heiratet, erhalten beide Ehepartner nach der Hochzeit automatisch die Steuerklasse IV. Diese Einstufung lohnt sich für beide, wenn sie annähernd gleich verdienen. Eine Gehaltsdifferenz von bis zu 10 Prozent ist hier maßgeblich. Die Abzüge sind für beide Partner in dieser Variante gleich, die Vergünstigungen werden gleichmäßig aufgeteilt. Außerdem muss das Ehepaar nur eine Steuererklärung abgeben, wenn es die Zusammenveranlagung vollzieht.

Ist die Differenz der Gehälter beider Ehegatten größer als 10 Prozent, sollten sie die Steuerklassen III und V wählen. Der schlechter verdienende Ehepartner wählt bei dieser Variante die Steuerklasse V, der besser verdienende die Klasse III. Für den Besserverdienenden verdoppeln sich dadurch Freibetrag und Vorsorgepauschale, was dem Ehepaar letztendlich mehr Netto vom gemeinsamen Brutto lässt. Auch bei dieser Variante ist nur eine Steuerklärung für beide Ehepartner nötig.

Die Steuerklasse kann einmal im Jahr durch einen schriftlichen Antrag gewechselt werden. Dieser muss dem Finanzamt bis zum 30. November vorliegen und von beiden Ehepartnern unterschrieben sein.

Hat das Paar Kinder, sollte es berücksichtigen, dass die Wahl der Steuerklasse Auswirkungen auf die Höhe des Kinderfreibetrages hat.

Entscheidet sich ein Ehepaar für die dauerhafte Trennung, bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres die zuvor gewählten Steuerklassen bestehen. Ab dem 1. Januar des Folgejahres (bis zum 30. November) müssen sie den Wechsel beantragen und werden dann beide in die Steuerklasse I bzw. II eingestuft. Letztere gilt für Alleinerziehende mit Kind. Dabei ist unerheblich, wie viel Zeit von dem für die Scheidung vorausgesetzten Trennungsjahr bereits verstrichen ist.

Beispiele:

Die Ehepartner im Beispiel 1 beschließen, sich scheiden zu lassen, und trennen sich am 1. April 2017. Ihr Trennungsjahr, das vom Gericht für den Scheidungsantrag vorausgesetzt wird, dauert damit bis zum 31. März 2018. Ab dem 1. Januar 2018 ist für sie eine neue Steuerklasse vorgesehen – drei Monate vor Ende ihres Trennungsjahres.

Die Ehepartner im Beispiel 2 wollen sich ebenfalls scheiden lassen, trennen sich aber erst am 1. Oktober 2017. Ihr Trennungsjahr dauert bis zum 30. September 2018, der Wechsel der Steuerklassen gilt aber trotzdem ab dem 1. Januar 2018 – 8 Monate vor Ablauf ihres Trennungsjahres.

Im Steuerrecht und Familienrecht sind also unterschiedliche Definitionen für den Begriff „Trennungsjahr“ anzusetzen.

Für beide Beispiele gilt: Die Ehepaare haben bis zum 30. November 2018 Zeit, um den Steuerklassenwechsel, der ab dem 1. Januar 2018 gilt, anzumelden.

Das Ehepaar kann bereits im Kalenderjahr ihrer Trennung einen Wechsel ihrer Steuerklassen in I bzw. II beantragen. Dies ist allerdings nur einvernehmlich, also mit Zustimmung beider Ehepartner möglich. Ab dem 1. Januar des Folgejahres muss der Steuerklassenwechsel erfolgen, was dann auch keiner Zustimmung des Partners mehr bedarf.

Wie und bis wann ist das Formular zu „dauernd getrennt lebend“ einzureichen?

Dauerhaft getrennt lebend: Das Formular ist gemeinsam mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel einzureichen.
Dauerhaft getrennt lebend: Das Formular ist gemeinsam mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel einzureichen.

Um die Steuerklasse zu wechseln, muss das Ehepaar den Antrag zu „dauernd getrennt lebend“ einreichen. Das Formular dazu ist die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“. Dieses muss zusammen mit dem Antrag auf Steuerklassenänderung bei Ehegatten ausgefüllt und unterschrieben werden. Die Formulare können per Post ans Finanzamt eingereicht oder persönlich abgegeben werden. Letzteres hat den Vorteil, dass der Antrag in der Regel sofort geprüft wird. Wichtig ist, dass der Antragsteller einen Identitätsnachweis wie den Personalausweis oder Reisepass mit sich führt.

In der Regel ist ein formloser Antrag ausreichend. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller persönliche Daten wie Name und Anschrift sowie die Steuernummer und Steueridentifikationsnummer angibt. Die Ehepartner können sich aber auch eines Vordrucks für den Antrag auf Steuerklassenwechsel bedienen.

Ehegatten, die ihre Steuerklassen im Jahr der Trennung wechseln möchten, müssen dies bis zum 30. November des entsprechenden Kalenderjahres beantragen.

Über den Autor

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Gitte H.

Gitte hat Germanistik und Kommunikationswissenschaften studiert und ist seit 2017 ein Mitglied des scheidung.org-Teams. Im Familienrecht befasst sie sich vor allem mit den Themen Unterhalt, Sorgerecht und Erbrecht.

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Kommentare

  1. Kirsten sagt:

    Hallo, mein Mann und ich sind zwar seit letztem Jahr getrennt, aber er ist erst im April 22 ausgezogen. Ist es sinnvoll das mit den Steuerklassen jetzt schon zu ändern, oder erst im nächsten Jahr? Er wohnt zwar nicht zu Hause, hat sich aber noch nicht umgemeldet. Geht das dann trotzdem?
    LG Kirsten

  2. Natalia sagt:

    ich und mein Mann wollen jetzt getrennt leben. Ich arbeite, aber mein Mann bekommt kleine Rente. Er soll eine Grundsicherung beantragen. Wie können wir bestätigt, dass jetzt haben wir getrenntes Haushalt. Vielen Dank und viele Grüße . Natalia

  3. Media sagt:

    wir haben uns 01.10.2021getrennt und dauerhafte Trennung eingereicht. Dieses Jahr Anfang Oktober 2022 soll die Scheidung erfolgen. Müssen wir noch das Formular nachreichen?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Media

  4. Hans sagt:

    Hallo,
    wir haben uns Ende 2019 getrennt und danch beide die LSt Klasse 1 beantragt aber nicht die dauerhafte Trennung eingereicht. Dieses Jahr soll die Scheidung erfolgen. Müssen wir noch das Formular nachreichen?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Hans

  5. Christoph sagt:

    Meine Frau und ich haben sich dieses Jahr getrennt, das Scheidungsverfahren läuft. Wir wohnen aber immer noch im gleichen Haus und kümmen uns gemeinsam um die Kinder. Müssen wir trotzdem den Antrag den Trennungsantrag einreichen und dem Finanzamt die Trennung mitteilen? Und wenn ja, wann?

  6. Markus sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren ich habe mich von meiner Ehe Frau getrennt und lebe Jetzt alleine mit meine beiden Kinder in F. bitte um Steuerklassen Wechsel benötige es für Unterhalt mit freundlichen Grüßen Markus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Markus,

      den Wechsel der Steuerklasse können Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Monika sagt:

    Müssen beide den Antrag auf Steuerklassenänderung unterschreiben?

  8. Daniel sagt:

    Guten Morgen,
    muss ich dem Finanzamt die Trennung auch melden, wenn wir in diesem Jahr gar keinen Steuerklassenwechsel wollen und uns erst im Januar getrennt haben? Oder muss ich das Formulatr „Dauernd getrennt lebend“ in jedem Falle im Trennungsjahr abgeben und dann Anfang nächsten Jahres nur noch den Antrag auf Steuerklassenwechsel nachreichen?
    Freundliche Grüße
    Daniel

  9. Manuela sagt:

    Ich möchte mich als getrennt melden weiß aber nicht wie. Kann ich es auch telefonisch machen? Können sie mir bitte helfen? Mit freundlichen Grüßen Manuela

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manuela,

      sie können ein entsprechendes Formular zur Getrenntmeldung an das für Sie zuständige Finanzamt übermitteln. Die Formulare sind in aller Regel online verfügbar.

      Ihr Scheidung.org-Team

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