Geldgeschenke der Schwiegereltern bei Trennung & Scheidung zurückzahlen?
In Ehen und langen Partnerschaften ist es nicht unüblich, dass die Schwiegereltern ihren Kindern und deren Partnern finanziell unter die Arme greifen, etwa zum Zwecke des Hauskaufs. Doch müssen die Geldgeschenke der Schwiegereltern zurückgezahlt werden, wenn die Kinder sich trennen oder scheiden lassen? Einen aktuellen Fall verhandelt derzeit der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen X ZR 107/16) – und sieht dabei grundsätzlichen Handlungsbedarf.
Geldgeschenke der potentiellen Schwiegereltern: Rückforderung auch bei nichtehelicher Partnerschaft?
Vor dem BGH wird aktuell ein Fall verhandelt, der sich Erstattungsansprüchen von Geldgeschenken widmet, die Eltern ihrem Kind und dessen Lebenspartner machten.
Ein Paar aus Brandenburg hatte 100.000 € für den Hauskauf von den Eltern eines der Partner erhalten.
Nach der Trennung fordern diese vom Ex-Partner einen Anteil des Geldgeschenks zurück.
Frühere Entscheidungen über Geldgeschenke der Schwiegereltern: Ehebezogen oder nicht?
Im Jahre 2010 erleichterte ein Grundsatzurteil des BGH die Rückforderung größerer Geldgeschenke der Schwiegereltern bei Trennung oder Scheidung der Begünstigten. Er ging davon aus, dass entsprechende Schenkungen einer Art Subvention gleichen, die dem jungen Ehepaar helfen sollten. Geschäftsgrundlage sei dabei, dass die Schwiegereltern davon ausgingen, dass die Ehe hält. Durch das Scheitern der Ehe entfällt diese jedoch, sodass sich im Einzelfall ein anteiliger Erstattungsanspruch seitens der Schwiegereltern ergeben könne.
In der gerichtlichen Praxis zeigt sich, dass vor allem ein Aspekt bei Rückforderungsansprüchen von Bedeutung ist: Handelte es sich um ehebedingte Geldgeschenke der Schwiegereltern, die beiden Eheleuten zugute kommen sollten? Nicht in jedem Fall ist dies eindeutig und bedarf ggf. einer genaueren Analyse z. B. von
- Überweisungsträgern (z. B. Empfänger)
- dem Zweck der Schenkung (z. B. auch angegebener Verwendungszweck)
- ggf. vorhandenen Vereinbarungen (z. B. Schenkungsverträge)