Gericht bestätigt: Kein Unterhaltsvorschuss bei Samenspende
Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat am 10.08.2023 in drei Berufungsverfahren entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter, deren Kind durch eine offizielle Samenspende gezeugt wurde, keinen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss hat (Aktenzeichen: OVG 6 B 15/22, OVG 6 B 16/22, OVG 6 B 17/22). Eine Samenspende schließe dies aus, da der Samenspender nicht als rechtlicher Vater festgestellt werden könne.
Warum der Unterhaltsvorschuss bei Samenspende ausgeschlossen ist
Vor dem OVG Berlin-Brandenburg ging es am Donnerstag, dem 10.08.2023, um die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz bestehen kann, wenn ein Kind mittels einer Samenspende gezeugt wurde.
Dem Gericht lagen drei Fälle vor, in welchen die Verwaltungsgerichte in vorheriger Instanz entschieden hatten, dass kein Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss bestünde. Gegen diese Urteile reichten drei Mütter eine Klage ein. Und scheiterten auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg.
Die Richter folgten der Auffassung der Kollegen aus den Verwaltungsgerichten: Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach Samenspende sei nicht möglich. In einer Pressemitteilung des OVG wird die Entscheidung folgendermaßen begründet:
Die Klägerinnen hatten sich mit ihren Berufungsverfahren gegen Urteile des Verwaltungsgerichts gewandt, das entschieden hatte, Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern. Dieser Würdigung ist der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts gefolgt. Zwar habe das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Regelung des 1600d Abs. 4 BGB es ausschließe, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde.
Wie Kinder den Vater nach einer Samenspende ermitteln können
Das Urteil beruft sich auf § 1600d Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welches eine rechtliche Anerkennung der Vaterschaft für Samenspender ausschließt. Dennoch haben Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt worden sind, seit Juli 2018 das Recht, die Daten des Spenders zu erhalten.
Seither gibt es nämlich deutschlandweit ein Samenspenderregister. Die Daten von Spender und Empfängerin sollen dort über 110 Jahre lang gespeichert werden. Kinder, die aus einer solchen Spende entstehen, haben seitdem ein Auskunftsrecht über den Spender, welches diese gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geltend machen können.
Wichtig: Das Auskunftsrecht gilt allerdings nur für Personen, welche nach dem 1. Juli 2018 gezeugt worden sind. Erreicht das Spenderkind ein Alter von 16 Jahren, kann es einen entsprechenden Antrag auf Auskunft über die Spenderdaten stellen.