Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung – Wann erhalten Sie staatliche Unterstützung?
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Die Kosten einer Scheidung sind nie wirklich gering. Im Schnitt kommen auch auf einkommensschwache Ehegatten Kosten in Höhe von zirka 1000 Euro für das Scheidungsverfahren zu. Nicht jeder ist dabei finanziell in der Lage, Anwalts- und Gerichtskosten selbstständig zu tragen. In derartigen Fällen können Betroffene dann ggf. auf staatliche Hilfen in Form einer Gerichtskostenbeihilfe für die Scheidung zurückgreifen.
Das Wichtigste in Kürze: Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung
- Einkommensschwache Personen, die die Scheidungskosten nicht selbst tragen können, haben die Möglichkeit, auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) zurückzugreifen.
- Es handelt sich hierbei um eine staatlich finanzierte Beihilfe, die eine Scheidung auch diesen Betroffenen möglich machen soll.
- Die Gerichtskostenbeihilfe ist als Darlehen gedacht. Sie kann gegen ratenweise Tilgung bewilligt werden oder ohne Ratenzahlung – je nach finanzieller Situation des Betroffenen.
- Der Antragsteller muss dabei über weitere vier Jahre hinweg über seine finanzielle Situation Auskunft erteilen, sodass auch eine spätere Rückzahlung möglich ist.
Nähere Informationen zur offiziell als „Verfahrenskostenhilfe“ bezeichneten Sozialleistung erhalten Sie im Folgenden.
Wer hat Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung?
Voraussetzung für einen Anspruch auf Beihilfe zu den Scheidungskosten
Der Anspruch der Betroffenen richtet sich nach dem monatlich einzusetzenden Einkommen. In Abzug gebracht werden können dabei von dem Nettoeinkommen der Person besondere Belastungen wie Freibeträge, Kosten für Unterkunft und Nebenkosten und darüber hinaus im Einzelfall auch weitere besondere Belastungen.
In einem Antrag müssen die Antragsteller dabei umfassende Auskunft erteilen über deren finanzielle Situation. Der Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind hierzu auch Nachweise wie Mietvertrag, ALG-II-Bescheid bzw. Einkommensnachweise und Kontoauszüge beizufügen.
Ergibt sich hieraus ein einsetzbares Einkommen bis zu 15 Euro monatlich, haben die Betroffenen in der Regel einen Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe für die Scheidung. Darüber hinausgehende Beträge begründen zumeist eine ratenweise Bewilligung eines VKH-Antrages.
Reicht das eigene Einkommen nach Einschätzung des Gerichtes aus, um die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, kann der Antrag auf Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung abgelehnt werden. Bei einer Kanzlei kann dann ein Kostenvoranschlag für die Scheidung angefordert werden.
Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung nur auf Antrag und bei Berechtigung
Die Deckung der Scheidungskosten durch die Beihilfe kann der Betroffene gegenüber dem Gericht beantragen. Dabei erfolgt die Beantragung in der Regel gemeinsam mit Einbringung des Scheidungsantrages bzw. gesondert, wenn der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag stellt.
Zu beachten ist in letzterem Fall, dass auch dieser dann ebenfalls einen Anwalt beauftragen müsste, da vor dem Familiengericht für Antragsteller Anwaltszwang besteht. Es lohnt sich dabei zumeist erst, wenn der Betroffene die anwaltliche Vertretung im Verfahren wünscht oder benötigt.
Soll der Anwalt nur außergerichtlich beratend tätig sein, kann der einkommensschwache Ehegatte ggf. stattdessen Beratungshilfe beantragen.
Durch die Verfahrenskostenhilfe werden sodann die Kosten des Gerichts und des beauftragten Anwaltes für das gerichtliche Verfahren gedeckt. Eine Stolperfalle gibt es allerdings: Kommen weitere Anträge im Scheidungsverbund hinzu und wird in diesen Fällen gegen den Antragsteller beschieden, können ihm die Kosten des gegnerischen Anwaltes in der Angelegenheit auferlegt werden. Diese sind nicht durch die Gerichtskostenbeihilfe abgedeckt.
Sie erhalten den Antrag bei Ihrem Anwalt oder über die Justizportale der Länder und des Bundes, z. B.:
- Baden-Württemberg unter justiz-bw.de (PDF)
- Berlin unter www.berlin.de
- Niedersachsen unter www.justizportal.niedersachsen.de
- Nordrhein-Westfalen unter www.justiz.nrw.de (PDF)
- Sachsen unter fs.egov.sachsen.de (PDF)
- bundeseinheitlich unter www.justiz.de (PDF)
Müssen Sie die Gerichtskostenbeihilfe nach erfolgter Scheidung zurückzahlen?
Wie bereits angemerkt handelt es sich bei der Verfahrenskostenhilfe um ein staatlich gewährtes Darlehen. Die Kosten werden dabei zunächst von der Landeskasse getragen. Das Wort „Darlehen“ verweist bereits darauf, dass die Rückzahlung unter Umständen angedacht ist.
Bei einsetzbarem Einkommen über 15 Euro monatlich ist dabei regelmäßig eine Ratenzahlung angesetzt, über die Betroffene die Beihilfe nach und nach zurückerstatten.
Darüber hinaus müssen die Personen, denen Gerichtskostenbeihilfe für die Scheidung bewilligt wurde, über weitere vier Jahre hinweg regelmäßig gegenüber dem Familiengericht Auskunft über die aktuelle finanzielle Situation erteilen.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse zum Positiven, können die Raten erhöht werden. Bei eheähnlichen Partnerschaften oder neuer Ehe können hierbei zusätzlich die Einkommensverhältnisse des neuen Partners Berücksichtigung finden.