Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung – Wann erhalten Sie staatliche Unterstützung?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 31. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung

Die Kosten einer Scheidung sind nie wirklich gering. Im Schnitt kommen auch auf einkommensschwache Ehegatten Kosten in Höhe von zirka 1000 Euro für das Scheidungsverfahren zu. Nicht jeder ist dabei finanziell in der Lage, Anwalts- und Gerichtskosten selbstständig zu tragen. In derartigen Fällen können Betroffene dann ggf. auf staatliche Hilfen in Form einer Gerichtskostenbeihilfe für die Scheidung zurückgreifen.

Das Wichtigste in Kürze: Gerichtskosten­bei­hilfe bei Scheidung

  • Einkommensschwache Personen, die die Scheidungskosten nicht selbst tragen können, haben die Möglichkeit, auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) zurückzugreifen.
  • Es handelt sich hierbei um eine staatlich finanzierte Beihilfe, die eine Scheidung auch diesen Betroffenen möglich machen soll.
  • Die Gerichtskostenbeihilfe ist als Darlehen gedacht. Sie kann gegen ratenweise Tilgung bewilligt werden oder ohne Ratenzahlung – je nach finanzieller Situation des Betroffenen.
  • Der Antragsteller muss dabei über weitere vier Jahre hinweg über seine finanzielle Situation Auskunft erteilen, sodass auch eine spätere Rückzahlung möglich ist.

Nähere Informationen zur offiziell als „Verfahrenskostenhilfe“ bezeichneten Sozialleistung erhalten Sie im Folgenden.

Wer hat Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung?

Voraussetzung für einen Anspruch auf Beihilfe zu den Scheidungskosten

Die Scheidungskosten: Eine staatliche Beihilfe können Sie unter gewissen Voraussetzungen beantragen.
Die Scheidungskosten: Eine staatliche Beihilfe können Sie unter gewissen Voraussetzungen beantragen.

Der Anspruch der Betroffenen richtet sich nach dem monatlich einzusetzenden Einkommen. In Abzug gebracht werden können dabei von dem Nettoeinkommen der Person besondere Belastungen wie Freibeträge, Kosten für Unterkunft und Nebenkosten und darüber hinaus im Einzelfall auch weitere besondere Belastungen.

In einem Antrag müssen die Antragsteller dabei umfassende Auskunft erteilen über deren finanzielle Situation. Der Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind hierzu auch Nachweise wie Mietvertrag, ALG-II-Bescheid bzw. Einkommensnachweise und Kontoauszüge beizufügen.

Ergibt sich hieraus ein einsetzbares Einkommen bis zu 15 Euro monatlich, haben die Betroffenen in der Regel einen Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe für die Scheidung. Darüber hinausgehende Beträge begründen zumeist eine ratenweise Bewilligung eines VKH-Antrages.

Reicht das eigene Einkommen nach Einschätzung des Gerichtes aus, um die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, kann der Antrag auf Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung abgelehnt werden. Bei einer Kanzlei kann dann ein Kostenvoranschlag für die Scheidung angefordert werden.

Achtung! Das Gericht wird im Zuge eines Antrages auch prüfen, ob nicht statt der Prozesskostenhilfe auch ein Verfahrenskostenvorschuss infrage käme. Hierbei wären die Kosten für das Scheidungsverfahren dann dem anderen Ehegatten aufzuerlegen, wenn dieser über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. Der Verfahrenskostenvorschuss ist durch die Unterhaltsverpflichtung gedeckt.

Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung nur auf Antrag und bei Berechtigung

Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung: Den Antrag stellt Ihr vertretender Anwalt gegenüber dem Familiengericht.
Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung: Den Antrag stellt Ihr vertretender Anwalt gegenüber dem Familiengericht.

Die Deckung der Scheidungskosten durch die Beihilfe kann der Betroffene gegenüber dem Gericht beantragen. Dabei erfolgt die Beantragung in der Regel gemeinsam mit Einbringung des Scheidungsantrages bzw. gesondert, wenn der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag stellt.

Zu beachten ist in letzterem Fall, dass auch dieser dann ebenfalls einen Anwalt beauftragen müsste, da vor dem Familiengericht für Antragsteller Anwaltszwang besteht. Es lohnt sich dabei zumeist erst, wenn der Betroffene die anwaltliche Vertretung im Verfahren wünscht oder benötigt.

Soll der Anwalt nur außergerichtlich beratend tätig sein, kann der einkommensschwache Ehegatte ggf. stattdessen Beratungshilfe beantragen.

Durch die Verfahrenskostenhilfe werden sodann die Kosten des Gerichts und des beauftragten Anwaltes für das gerichtliche Verfahren gedeckt. Eine Stolperfalle gibt es allerdings: Kommen weitere Anträge im Scheidungsverbund hinzu und wird in diesen Fällen gegen den Antragsteller beschieden, können ihm die Kosten des gegnerischen Anwaltes in der Angelegenheit auferlegt werden. Diese sind nicht durch die Gerichtskostenbeihilfe abgedeckt.

Zudem ist eine weitere Voraussetzung zu berücksichtigen: Prozesskostenhilfe wird auch im Familienverfahren zusätzlich an die Erfolgsaussichten eines Antrages gebunden. Stellt das Gericht zum Beispiel fest, dass der eingebrachte Antrag des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg hätte, kann die Gerichtskostenbeihilfe für die Scheidung auch abgelehnt werden.

Sie erhalten den Antrag bei Ihrem Anwalt oder über die Justizportale der Länder und des Bundes, z. B.:

Müssen Sie die Gerichtskostenbeihilfe nach erfolgter Scheidung zurückzahlen?

Die staatliche Beihilfe bei Scheidung ist ein Darlehen, das ggf. zurückgezahlt werden muss.
Die staatliche Beihilfe bei Scheidung ist ein Darlehen, das ggf. zurückgezahlt werden muss.

Wie bereits angemerkt handelt es sich bei der Verfahrenskostenhilfe um ein staatlich gewährtes Darlehen. Die Kosten werden dabei zunächst von der Landeskasse getragen. Das Wort „Darlehen“ verweist bereits darauf, dass die Rückzahlung unter Umständen angedacht ist.

Bei einsetzbarem Einkommen über 15 Euro monatlich ist dabei regelmäßig eine Ratenzahlung angesetzt, über die Betroffene die Beihilfe nach und nach zurückerstatten.

Darüber hinaus müssen die Personen, denen Gerichtskostenbeihilfe für die Scheidung bewilligt wurde, über weitere vier Jahre hinweg regelmäßig gegenüber dem Familiengericht Auskunft über die aktuelle finanzielle Situation erteilen.

Ändern sich die Einkommensverhältnisse zum Positiven, können die Raten erhöht werden. Bei eheähnlichen Partnerschaften oder neuer Ehe können hierbei zusätzlich die Einkommensverhältnisse des neuen Partners Berücksichtigung finden.

Vorsicht gilt auch, wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens etwa beim Zugewinnausgleich höhere Ausgleichszahlungen an den VKH-Empfänger gehen. Diese finden ebenfalls Berücksichtigung bei der Bewertung der Bewilligung. Bei erheblichen Summen kann demgemäß dann auch eine komplette Rückzahlung der verauslagten Kosten aus den erhaltenen Zahlungen verlangt werden.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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