Getrennt lebend vor der Scheidung – Wie lange ist das möglich?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 4. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

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Wenn Ehegatten zu dem Entschluss gelangen, dass ihre Ehe gescheitert ist, folgt vor jeder Scheidung zunächst die Trennungsphase. Während des Trennungsjahres und bis zum Abschluss der Eheauflösung treten sie dann in einen neuen Status ein und sind getrennt lebend von diesem Augenblick an. Doch welche Auswirkungen hat dies? Und wie lange kann man getrennt leben, bevor die Scheidung erfolgen muss?

Das Wichtigste in Kürze: Getrennt lebend

Wann gilt man als getrennt lebend?

Ehepartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Das heißt, wenn sie
> in unterschiedlichen Betten schlafen,
> getrennt haushalten (z. B. ohne den anderen kochen oder Wäsche waschen), und
> eigene Konten besitzen.
Grundsätzlich ist die Ableistung des Trennungsjahres also auch im selben Haus/derselben Wohnung möglich.

Wie lange kann man getrennt lebend sein ohne Scheidung?

Grundsätzlich gibt es keine Pflicht, dass sich getrennt lebende Eheleute in Deutschland auch scheiden lassen müssen. Theoretisch können beide damit auch ein Leben lang getrennt leben, ohne wirklich die Scheidung einzureichen. Wichtig dabei ist: Sollte sich doch einer der Ehegatten irgendwann zu einer Scheidung entschließen, können auch in der Trennungszeit erworbenes Vermögen sowie Rentenanwartschaften bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung Berücksichtigung finden (siehe Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich). Auch andere Ansprüche können während der dauerhaften Trennung ohne Scheidung zum Problem werden (z. B. Trennungsunterhalt, bestehendes Ehegattenerbrecht).

Wie lange lange müssen Sie getrennt leben, bevor Sie sich scheiden lassen können?

Vor der Scheidung müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben (Trennungsjahr). Nur in Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden (Härtefallscheidung).

Wie lange müssen Sie getrennt leben, bis die Scheidung möglich ist?

Was genau heißt getrennt lebend?

Wie lange können Sie getrennt leben, ohne sich scheiden zu lassen?
Wie lange können Sie getrennt leben, ohne sich scheiden zu lassen?

In Deutschland gibt es unterschiedliche Familienstände, in denen Menschen leben können. Die wesentlichsten sind: ledig, verheiratet (oder in einer Lebenspartnerschaft), geschieden und verwitwet. Der Familienstand gehört dabei zu den sogenannten Personenstandsdaten. Ändert sich der Stand von ledig in verheiratet, so wird dieser im Personenstandsregister aufgenommen.

Die Auswirkungen der Stände sind dabei vor allem hinsichtlich der Steuerbelastung von Bedeutung. Während verwitwete in der Regel wie ledige Personen behandelt werden, können verheiratete Paare von einigen steuerlichen Vergünstigungen profitieren und sich auch gemeinsam veranlagen lassen.

Doch in der hiesigen Aufzählung fehlt ein vermeintlicher Familienstand: getrennt lebend. Offiziell handelt es sich hierbei nicht per Definition um einen solchen, da die betroffenen Personen grundsätzlich noch immer verheiratet sind. Erst mit Rechtskraft der Scheidung ändert sich dies: aus den Verheirateten werden Geschiedene.

Nichtsdestotrotz: Vielen ist die Bezeichnung vor allem durch die jährliche Einkommenssteuererklärung bekannt. Auf dem Mantelbogen müssen die Steuerpflichtigen angeben, in welchem Personenstand sie leben. Hier taucht dann auch die Bezeichnung „dauerhaft getrennt lebend“ auf. Aber was bedeutet es, dauernd getrennt zu lebend?

Bestehende Ehe, aber getrennt lebend - was bedeutet das?
Bestehende Ehe, aber getrennt lebend – was bedeutet das?

Getrennt lebend – Definition nach BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich die umfangreichen Regelungen zum Familienrecht. Unter anderem sind hier auch eindeutige Definitionen enthalten, die die Auslegung einzelner Vorschriften vereinfachen sollen. Der Phase des Getrenntlebens kommt bei Scheidung eine wichtige Rolle zu. Das Trennungsjahr soll Auskunft darüber geben, ob die Ehe als gescheitert gelten kann. Nach dem 1976 eingeführten Zerrüttungsprinzip ist dies die Grundvoraussetzung für eine Ehescheidung.

Nach § 1566 BGB müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor sie die Scheidung der Ehe beantragen können. Verweigert der Antragsgegner die Zustimmung zur Eheauflösung, müssen mindestens drei Jahre Trennung abgeleistet werden.

Damit die mindestens einjährige Trennungsphase eingehalten und nachvollzogen werden kann, bestimmt § 1567 BGB eindeutig, ab wann die Ehegatten als getrennt lebend gelten:

„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“ (§ 1567 Absatz 1 BGB)

Hieraus ergibt sich, dass nicht zwangsläufig auch eine räumliche Trennung vorliegen muss. Von Zeit zu Zeit beschließen Eheleute, die Trennungszeit in der gemeinsamen Wohnung abzuleisten – aus Kostengründen, für die gemeinsamen Kinder o. ä. Grundsätzlich ist dies möglich. Wichtig ist vor allem, dass die „Trennung von Tisch und Bett“ stattfindet. Das bedeutet:

Getrennt lebend, aber nicht geschieden: Die räumliche Trennung allein genügt nicht.
Getrennt lebend, aber nicht geschieden: Die räumliche Trennung allein genügt nicht.
  • Beide Ehegatten schlafen nicht mehr im gemeinsamen Ehebett.
  • Sie führen grundsätzlich getrennte Haushalte. Schon das gemeinsame Kochen oder Wäschewaschen kann gegen die Trennung sprechen.
  • Die finanzielle Trennung muss erfolgt sein (getrennte Konten und Haushaltskassen usf.).
  • Wollen die Eheleute in derselben Wohnung die Trennungszeit ableisten, dürfen sie Gemeinschaftsräume wie Bad und Küche natürlich weiterhin benutzen (gemeinsame Aktivitäten ausgeschlossen).

Will ein Ehegatte die Scheidung nicht, kann er im Zweifel etwaige Vorgänge anführen, um zu begründen, dass die beiden Beteiligten bisher noch nicht getrennt lebend sind. Die Scheidung verzögert sich. Achten Sie also gerade dann auf eine gewissenhafte Trennung, wenn Sie das Jahr in einer gemeinsamen Wohnung verbringen wollen.

Wichtig: Grundsätzlich können nur Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Status „getrennt lebend“ haben. Unverheiratete Partner bleiben immer ledig – ob vor oder nach einer Trennung.

Synonym zu diesem dauerhaften Zustand der Trennung kommt dann auch die Bezeichnung „dauernd getrennt lebend“ zur Sprache. Sie beschreibt im Grunde, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst, die Scheidung jedoch noch nicht erfolgt ist.

Nicht getrennt lebend trotz räumlicher Trennung?

Aus den gemachten Angaben ergibt sich aber auch eine weitere Möglichkeit: Zwar können Ehegatten sich räumlich trennen und in eigene Wohnungen ziehen. Aber auch diese räumliche Trennung begründet nicht automatisch den Status der Trennung.

Sind noch gemeinsame Konten vorhanden, auf die beide Zugriff nehmen, lässt der eine den anderen weiterhin die Wäsche waschen oder treffen sie sich zum gemeinschaftlichen Kochen, kann dies gegen die gesetzliche Bestimmung sprechen, nach der beide Ehegatten getrennt lebend sein müssen, bevor die Ehe geschieden werden darf.

Im Übrigen: Befindet sich ein Ehegatte für längere Zeit im Gefängnis, auf Dienstreise oder Tournee, gelten Sie nicht automatisch als dauernd getrennt lebend, da die räumliche Trennung nicht zwangsläufig auch die Auflösung der Ehegemeinschaft bedeutet.

Weitere Ratgeber zum Thema „getrennt lebend“

Nicht mehr getrennt lebend durch Versöhnungsversuch?

Getrennt lebend mit Kind: Es sind zahlreiche Einigungen zum Umgang und Unterhalt nötig.
Getrennt lebend mit Kind: Es sind zahlreiche Einigungen zum Umgang und Unterhalt nötig.

Grundsätzlich soll das Trennungsjahr aber vor allem auch als „Bedenkzeit“ dienen. Nicht selten kommt es vor, dass ein letzter Versuch in diesem Jahr unternommen wird, um die Ehe zu retten. Der ein oder ander Versöhnungs­versuch glückt, viele nicht. Doch kann durch das kurzzeitige Wiederaufflammen der Beziehung das Trennungsjahr unterbrochen werden? Müssen Sie hiernach wieder mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor es zur Scheidung kommen kann? Auch hierfür hat das BGB eine Antwort parat. Denn gerade in so höchstpersönlichen Lebensbereichen hat sich das Familienrecht schnell an unterschiedlichste Eventualitäten angepasst.

Nach § 1567 Absatz 2 BGB hemmt ein kurzfristiges Zusammenleben, „das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll“ die Frist nicht, die diese mindestens getrennt leben müssen. Als kurz wird hier häufig eine Zeit von bis zu maximal drei Monaten genannt. Die gerichtlichen Entscheidungen hierzu sind jedoch nicht eindeutig, sodass in jedem Fall eine Neubewertung notwendig erscheint.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch die Motivation, die hinter dem Versöhnungsversuch steckt. Wollte ein Ehegatte etwa durch Vorspiegelung falscher Tatsachen eigentlich nur die Zahlung von Trennungsunterhalt umgehen, kann dies das Trennungsjahr unterbrechen. Nachweisen ließe sich das etwa, wenn eigentlich schon ein neuer Partner vorhanden ist, der parallel zum Ehegatten unterhalten wird.

Benötigen Sie eine Erklärung zum dauernden Getrenntleben?

Antrag nicht nötig: Getrennt lebend gilt nicht offiziell als Familienstand.
Antrag nicht nötig: Getrennt lebend gilt nicht offiziell als Familienstand.

Um gegenüber dem Gericht und anderen Institutionen zum Zeitpunkt der Trennung genauer Auskunft geben zu können, bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten an. Am sinnvollsten sind dabei wie üblich schriftliche Auskünfte. Eröffnen Sie die Trennung etwa in einem Trennungsbrief mit Datum der Übergabe an den anderen Ehepartner. Lassen Sie den anderen mit unterschreiben. Oder nehmen Sie einen Zeugen mit, der die Trennung bestätigen kann.

Sie können aber auch SMS, E-Mail und andere schriftliche Zeugnisse nutzen, aus denen die erfolgte Trennung hervorgeht.

Spätestens wenn einer der Ehegatten einen neuen Partner hat, ist der Trennungswille eindeutig erkennbar. Es bedarf dabei eigentlich keiner zusätzlichen schriftlichen Bestätigung mehr.

Muster über den Nachweis des Trennungsjahres

Die Muster-Vorlage „Nachweis über den Beginn des Trennungsjahres“ können Sie hier kostenlos herunterladen.Wählen Sie bitte aus, ob Sie das Muster als PDF- oder Doc-Datei herunterladen möchten:

Muster als PDF Muster als DOC

Als getrennt lebend melden: Wo und wann ist der Nachweis notwendig?

Müssen die Eheleute nun aber in irgendeiner Form eine Getrenntlebenderklärung abgeben, um den Trennungszeitpunkt registrieren zu lassen? Grundsätzlich ist es nicht notwendig, über den vermeintlichen Familienstand „dauernd getrennt lebend“ eine Erklärung bei Gericht oder Standesamt einzureichen.

Dies ergibt sich aus dem bereits eingangs erwähnten Fakt, dass es sich hierbei nicht um einen offiziellen Familienstand handelt. Ehegatten gelten trotz Trennung auch weiterhin als verheiratet, bis die Scheidung rechtskräftig erfolgte. Sind Sie getrennt lebend, ist eine Bescheinigung hierüber in aller Regel erst mit Einreichung des Scheidungsantrages von Bedeutung.

Es muss sich hierbei aber, wie bereits erwähnt, nicht um einen Trennungsbrief handeln. Auch andere Nachweise können über den Zeitpunkt der Trennung Auskunft geben. Die Angabe des Trennungsdatums im Antrag kann genügen, wenn der andere diesem ohne Einwände zustimmt.

Doch: Gerade auch steuerlich ändert sich einiges, wenn Sie als dauerhaft getrennt lebend geführt werden. Wo Sie das melden? Bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Finanzamt als Ansprechpartner für getrennt lebende Ehepartner

Sind Sie getrennt lebend, müssen Sie rechtzeitig den Steuerklassenwechsel beantragen.
Sind Sie getrennt lebend, müssen Sie rechtzeitig den Steuerklassenwechsel beantragen.

Getrennt lebende Ehegatten müssen sich mit unzähligen Folgesachen auseinandersetzen, wenn auf lange Sicht die Scheidung anvisiert ist. In der Trennungszeit können sie bereits zahlreiche Regelungen hierzu treffen, um das Scheidungsverfahren wesentlich abzukürzen. Doch besonders wichtig ist auch in steuerlicher Hinsicht der zwangsläufige Steuerklassenwechsel.

Für das Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgte, können die Eheleute noch die alten Steuerklassenkombinationen aus Klasse IV mit IV oder Klasse III mit V beibehalten.

Auch die Zusammenveranlagung ist im Trennungsjahr noch möglich. In diesem Jahr darf zudem keiner der Ehegatten eigenmächtig die Steuerklasse wechseln, wenn der andere dem nicht zustimmt. Entsteht diesem dadurch ein Nachteil bei der Steuerbelastung, können andernfalls Ausgleichsansprüche entstehen.

Im darauffolgenden Kalenderjahr aber müssen Sie den Status „dauerhaft getrennt lebend“ beim Finanzamt melden und die Steuerklassen wechseln. Zur Auswahl stehen dann nur noch die Klassen I bzw. – für Alleinerziehende – Klasse II. Stichtag ist in jedem Jahr der 30. November. Bis zu diesem Datum müssen Sie den Antrag auf Steuerklassenwechsel eingereicht haben.

Es bringt im Übrigen nichts, darauf zu hoffen, dass das Finanzamt es ja nicht mitbekommen kann. Spätestens wenn die Scheidung durch ist, wird der Status „geschieden“ den Wechsel erzwingen. Hinzu kommen dann rückwirkende Nachforderungen, weil die Trennung bereits länger zurückliegen muss. Sind Sie unsicher, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Trennung ohne Scheidung – Geht das?

Nicht alle Paare, die sich trennen, wollen nun aber auch tatsächlich die Ehescheidung. Die Gründe dafür können vielfältig sein: gemeinsame Kinder, Angst vor Zerschlagung eines Unternehmens, Furcht vor den hohen Scheidungskosten, Vermeidung des Versorgungsausgleichs, hohes Alter u. v. m. Doch wie lange kann man dauerhaft getrennt lebend sein, ohne die Scheidung einzureichen?

Grundsätzlich gilt: Ehepaare sind nach einer Trennung nicht dazu verpflichtet, sich auch scheiden zu lassen. Das bedeutet, theoretisch können sie auch bis ans Ende ihrer Tage getrennt lebend sein, aber noch verheiratet bleiben. Die Scheidung wird immer nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt und erfolgt nicht automatisch.

Verheiratet, aber getrennt lebend: Welche Vor- und Nachteile hat das?

Ein getrennt lebender Ehemann darf auch weiterhin bei seiner Ehefrau mitversichert sein.
Ein getrennt lebender Ehemann darf auch weiterhin bei seiner Ehefrau mitversichert sein.

Im Folgenden finden Sie eine Reihe von Vor- und Nachteilen, die es haben kann, wenn Sie dauerhaft getrennt leben, ohne die Scheidung einzureichen:

  1. Steuerklassen: Viele glauben, dass Sie ohne erfolgte Ehescheidung auch weiterhin von den Steuervergünstigungen profitieren können. Das ist aber, wie bereits erwähnt, nicht der Fall. Ausschlaggebend für den Steuerklassenwechsel ist bereits die Trennung, nicht erst die Eheauflösung. Versäumen Sie den Wechsel in die Steuerklasse I bzw. II, der spätestens in dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr notwendig ist, können bei Kenntnisnahme des Finanzamtes hohe Nachforderungen drohen – und schlimmstenfalls auch eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung.
  2. Krankenkasse: Auch wenn Sie getrennt lebend sind, können Sie grundsätzlich bei dem anderen Ehegatten mitversichert bleiben. Dieser Anspruch endet erst mit Rechtskraft der Scheidung. Sie müssen die erfolgte Trennung damit nicht automatisch bei der Versicherung melden.
  3. Wiederverheiratung: Wenn Sie getrennt lebend bleiben wollen und die Scheidung nicht in Betracht ziehen, können Sie natürlich nicht erneut heiraten, wenn Sie wider Erwarten einen geeigneten Partner finden. Die Vielehe ist in Deutschland verboten.
  4. Trennungsunterhalt: Bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft entsteht fast immer ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser soll die ehelichen Lebensverhältnisse aufrechterhalten, ist also nicht abhängig davon, ob die Eheleute ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können oder nicht. Ein wirksamer Verzicht auf diese Unterhaltszahlungen ist nicht möglich. Auch ein insgeheim vereinbarter „Nichtangriffspakt“ kann dann aufgehoben werden, wenn einer der Ehegatten bei Verzicht auf den Unterhalt auf Sozialleistungen zurückgreifen müsste. Je länger Sie damit getrennt leben, desto länger müssen Sie unter Umständen Trennungsunterhalt leisten. Aber: Auch nach rechtskräftiger Scheidung können Unterhaltszahlungen beansprucht werden.
  5. Zugewinnausgleich: Je länger die Trennungsphase dauert, desto weiter kann natürlich in dieser Zeit das Vermögen anwachsen – oder sinken. Sollten Sie sich nach Jahren doch für die Eheauflösung aussprechen, fallen all diese Vermögenswerte in den Zugewinnausgleich, da maßgeblich für die Festlegung des Endvermögens der Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung ist.
  6. Versorgungsausgleich: Der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erfolgt nur im Falle der Ehescheidung. Auch hier ist die Rechtshängigkeit der Scheidung Stichtag, also der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugegangen ist. Das bedeutet, dass hier alle Anwartschaften hineinfallen, die innerhalb der langen Trennungsphase angesammelt wurden.
  7. Ehegattenerbrecht: Wenn Sie getrennt lebend sind, bleibt der Familienstand „verheiratet“ grundsätzlich bestehen. Damit bleibt der Ehegatte weiterhin erbberechtigt. Das Ehegattenerbrecht endet ebenfalls erst mit Rechtshängigkeit der Scheidung. Selbst wenn dieser in einem Testament ausgeschlossen wird, hat er weiterhin Anspruch auf seinen Pflichtteil. Wollen Sie dies vermeiden, können Sie einen Pflichtteils- oder Erbverzicht vereinbaren und weiterhin getrennt lebend bleiben.

In jedem Einzelfall sind weitere Regelungen zu bedenken, etwa zum Kindesunterhalt, zum Umgangs- oder Sorgerecht u. v. m. Aber:
Wenn Sie nicht vorhaben, erneut zu heiraten und sich mit ihrem ehemaligen Partner weiterhin gut verstehen und einvernehmlich einigen können, ist es womöglich eine echte Alternative, dauerhaft getrennt lebend zu bleiben. So können Sie zusätzlichen Stress und die teils hohen Scheidungskosten umgehen.

Getrennt lebende Ehefrau will die Scheidung nicht?

Dauerhafte Trennung ohne Scheidung: Bei unterkühltem Verhältnis nicht unbedingt empfehlenswert.
Dauerhafte Trennung ohne Scheidung: Bei unterkühltem Verhältnis nicht unbedingt empfehlenswert.

Daneben kommt es nun aber auch vor, dass einer der Ehegatten sich partout gegen die Scheidung sträubt. Das Problem dabei kam bereits an früherer Stelle zur Sprache: Das zwölfmonatige Trennungsjahr gilt nur dann als Nachweis für das endgültige Scheitern der Ehe, wenn beide Ehegatten einen Scheidungsantrag einreichen oder aber der Antragsgegner dem Vorhaben zustimmt.

Was nun aber, wenn Ihr getrennt lebender Ehemann bzw. Ihre getrennt lebende Ehefrau die Zustimmung verweigert? In diesem Fall müssen Sie akzeptieren, dass Sie noch mindestens zwei weitere Jahre getrennt lebend bleiben müssen, bevor die Scheidung folgen kann.

Die Ehescheidung ohne Zustimmung des Ehegatten ist frühestens nach drei Jahren Trennungszeit möglich.

Nur in Ausnahmefällen kann diese Regel entfallen. Das ist dann meist aber nur möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn einer der Ehegatten gewalttätig gegenüber seinem Gatten oder den gemeinsamen Kindern ist. Auch eine außereheliche Schwangerschaft kann die besondere Härte begründen. Insgesamt ist die Härtefallscheidung in Deutschland aber eher selten.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Bahn sagt:

    mein Freund ist schon seit 10 Jahren getrennt und die Frau lebt im Ausland und war nie in Deutschland. Sie haben ein Tochter ( lebt mit ihre Mutte). Sie wollten nicht scheiden lassen, damit die Tochter von ihrer Gesellschaft nicht benachteiligte wird. Ich bin aber jetzt schwanger was ist mit Vaterschaft Anerkennung und können wir in Deutschland heiraten?

  2. carola sagt:

    hallo, ich habe einen Freund der ist seit 6 Jahren getrennt mit allem was dazu gehört aber sie sind noch verheiratet , er möchte sich jetzt scheiden lassen und sie verlangt nicht nur viel geld, sondern sie stalkt ihn macht riesige szenen wenn er mit mir telefoniert oder zu mir fährt , sie lauert ihn auf …usw … sie jagt ihn und mich, redet schlecht und zieht über mich her, kann ich sie anzeigen wegen rufmord oder verleugnung , beleidigung …????

    muss er sein gesamtes Vermögen was er sich in den letzen 6 Jahren aufgebaut hat mit ihr teilen ???
    er zahlt ihr 15.000 euro im jahr und den unterhalt für die gemeinsame tochter (jetzt 23 Jahre )
    ich bin verzweifelt mit der situation
    VG Carola

  3. Silvia sagt:

    Bekomme ich Bescheid, wenn mein von mir getrennt lebender Ehemann verstirbt? Auch wenn wir keinen Kontakt haben (räumlich weit getrennt)?

  4. Hamid sagt:

    Ich und meine Frau sind seit 2000 freiwillig getrennt. Eigene Wohnung, Konto etc. Wir haben keine Kinder. ich bin seit 2016 pensioniert. mein Frau wird April 2022 pensioniert. aufgrund AHV Plafonierung bekommen beträchtlich weniger Renten.
    können wir uns gesetzlich trennen? Bekommen wir eine Bewilligung zum gesetzlichen getrenntlebend?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hamid,

      eine Bescheinigung für den Status „getrennt lebend“ gibt es nicht. Erst mit Scheidung gilt eine Ehe als aufgelöst.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. M. sagt:

    Kann man eine neue eingetragene Partnerschaft eingehen ohne Scheidung vom getrennt lebenden Ehepartner?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Mehrehen sind in Deutschland verboten. Eine eingetragene Partnerschaft bzw. gleichgeschlechtliche Ehe kann somit auch nicht neben einer noch bestehenden Ehe geschlossen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Marion sagt:

    Mein getrennt lebender Mann ist im Heim und sehr krank, muss ich für ihn aufkommen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marion,

      für entstehende Pflegekosten müssen in der Regel Unterhaltspflichtige des Betroffenen aufkommen (zumindest anteilig entsprechend ihres Einkommens).

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Agatha sagt:

    Danke für die Erklärung, aber eine Sache blieb unausgesprochen. Wenn ich getrennt lebe(seit 4 Jahren) bin ich verpflichtet später für mein getrennt lebenden Ehemann die Kosten (Heim) zu übernehmen? Meine Rente ist nicht gross, besitze aber eine schuldenfrei Immobilie, die nur mir gehört und die ich in die Ehe gebracht habe. wir beide sind über 70 Jahre, jeder hat eine eigene Rente und keine Verpflichtungen.Da ich zwei Kinder und 6 Enkelkinder habe, möchte ich, dass sie mein Haus erben.
    Mein getrennt lebender Mann ist zwar mit seinen 77 Jahren noch recht fit, aber….

  8. Rafael sagt:

    Alles gut erklärt. Danke . MfG

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