Scheidung & gleichgeschlechtliche Ehe – Gleiche Regeln für alle?
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Viele homosexuelle Paare haben sie sich gewünscht: die Ehe für alle. Seit dem 1. Oktober 2017 können auch gleichgeschlechtliche Partner die Ehe schließen. Nur wenige Worte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genügten, um dies zu ermöglichen. Doch was ist mit der Schattenseite einer Ehe? Welche Regelungen gelten für gleichgeschlechtliche Paare, die sich nach der Ehe entscheiden, wieder getrennter Wege zu gehen? Was gilt bei einer Homo-Ehe hinsichtlich der Scheidung? Dieser Ratgeber gibt Auskunft hierüber.
Das Wichtigste in Kürze: Scheidung für die gleichgeschlechtliche Ehe
Ja! Seit dem 1. Oktober 2017 können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen. Für diese gelten dieselben Regelungen wie bei einer heterosexuellen Ehe.
Die Scheidung für die gleichgeschlechtliche Ehe ist nur auf Antrag möglich, wenn die Ehe zerrüttet ist.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt. Während die Ehe geschieden wird, erfolgt die Beendigung der Lebenspartnerschaft durch Aufhebung.
Gleichgeschlechtliche Ehe: Gleiche Rechte und Pflichten wie heterosexuelle Paare
Gleiche Regeln auch bei Scheidung für gleichgeschlechtliche Ehe
Zeiten ändern sich ebenso wie die Ansichten und Werte einer Gesellschaft. Als das Grundgesetz verabschiedet wurde, galt Homosexualität noch als sittenwidrig und wurde nach dem damaligen § 175 StGB strafrechtlich sanktioniert. Seit diesem Zeitpunkt hat sich das Verständnis von der Ehe und vom Zusammenleben von Paaren grundlegend gewandelt.
Am 28. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung (EheöffnungsG) für Personen gleichen Geschlechts im Bundesgesetzblatt verkündet.
Danach genügten nur wenige Worte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), um die Unterschiede zwischen heterosexuellen und homosexuellen Paaren aufzuheben. Seit dem 1. Oktober 2017 lautet § 1353 Absatz 1 des BGB:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Nun können sich auch Schwule und Lesben das Ja-Wort geben und ganz normal heiraten wie heterosexuelle Paare auch. Auch auch eine Scheidung für die gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt denselben Regeln. Die Unterschiede zwischen homosexuellen und heterosexuellen Paaren sind damit aufgehoben.
Bis zu diesem Tag hatten homosexuelle Paare in Deutschland nur die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.
Ein eher begrifflicher Unterschied zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe liegt in folgendem Aspekt: Eine Ehe wird geschieden. Lebenspartner, die sich trennen wollen, betreiben hingegen die Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft. Rechtlich waren Ehegatten und Lebenspartner bei der Scheidung weitgehend gleichgestellt. Das LPartG bezieht sich regelmäßig auf das BGB.
Folglich müssen gleichgeschlechtliche Paare dieselben Voraussetzungen erfüllen wie andere Paare, wenn sie sich scheiden lassen möchten.
Voraussetzungen der Scheidung für eine gleichgeschlechtliche Ehe
Die Voraussetzungen einer Scheidung sind Bestandteil des Familienrechts und als solche in den §§ 1564 ff. BGB geregelt.
Danach kann eine Ehe nur unter folgenden Bedingungen geschieden werden:
- Bestehen einer gültigen Ehe
- Antrag eines Partners auf Scheidung, §§ 1564, 1565 Absatz 1 BGB
- Scheitern der Ehe nach dem Zerrüttungsprinzip
Dies gilt auch, wenn schwule oder lesbische Ehegatten die Scheidung für ihre gleichgeschlechtliche Ehe einreichen wollen.
Das Scheitern der Ehe wird nach § 1566 BGB in zwei Fällen unwiderleglich vermutet, …
- bei einem einjährigen Getrenntleben und einem Scheidungsantrag von beiden Ehegatten
- bei einem dreijährigen Getrenntleben
Die Partner leben getrennt, wenn sie keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden und wenn sie eine solche Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen wollen. Dieser Wille muss eindeutig nach außen erkennbar sein. Dieser kann z. B. daran erkannt werden, dass die Ehegatten den Scheidungsantrag einreichen.
Scheidungsverfahren: Ablauf der Scheidung für die gleichgeschlechtliche Ehe
Wenn die Ehe gescheitert ist, stellt sich für viele Paare die Frage, wie eine Trennung bzw. Scheidung abläuft. Dies hängt vor allem davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche oder streitige Scheidung handelt. Dabei haben die Ehepartner die Wahl, wie sie auseinandergehen.
Obwohl eine Trennung oft mit Streit und Konflikten verbunden ist, ist in der Praxis die einvernehmliche Scheidung keine Seltenheit. Sie ist gewöhnlich am einfachsten und kostengünstigsten durchzuführen.
Eine Scheidung im Einvernehmen durchzuführen heißt, dass sich die Ehegatten über alle juristischen Fragen, die mit der Trennung zusammenhängen, einig sind.
Hierzu gehören z. B. folgende Fragen:
- nachehelicher Unterhalt
- Umgangsrechte für gemeinsame Kinder
- Verbleib der Ehewohnung bzw. des gemeinsamen Hauses
- Regelung über den Verbleib des ehelichen Hausrats
Trennungsjahr vor der Scheidung auch für gleichgeschlechtliche Ehe Pflicht
Bevor die Ehepartner die Scheidung beantragen können, müssen sie in der Regel ein Jahr getrennt leben. Das Trennungsjahr muss zum Scheidungstermin abgeschlossen sein, sodass die Scheidung gewöhnlich erst nach elf Monaten der Trennung beantragt werden kann.
Ob die Ehegatten sich innerhalb der Wohnung trennen oder ob ein Partner auszieht, bleibt ihnen überlassen. Wichtig ist lediglich eine „Trennung von Tisch und Bett“.
Um Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Trennung zu vermeiden, sollte der Tag der Trennung bewiesen werden können. Sie können Ihre Trennungsabsicht z. B. über den Anwalt erklären lassen.
Scheidungsantrag beim Familiengericht
Wenn das Trennungsjahr (fast) abgelaufen ist, kann der scheidungswillige Ehegatte die Scheidung für die gleichgeschlechtliche Ehe beantragen. Hierfür fertigt ein Rechtsanwalt den Antrag an und reicht ihn beim Familiengericht ein. Außerdem muss in der Regel ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden.
Bitte beachten Sie, dass im gerichtlichen Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht. Das heißt, derjenige, der die Scheidung will, muss sich von einem Anwalt vertreten lassen. Der andere Ehegatte hingegen muss das nicht. Dieser sollte sich trotzdem gut überlegen, ob er auf einen Anwalt verzichten möchte. Denn ein eigener Rechtsanwalt kann verhindern, dass sein Mandant nicht benachteiligt wird.
Versorgungsausgleich bei Scheidung für die gleichgeschlechtliche Ehe
Die Anträge zum Versorgungsausgleich, die vom Familiengericht übermittelt werden, müssen vollständig ausgefüllt werden. Denn erst wenn der Versorgungsausgleich korrekt und endgültig ermittelt wurde, legt das Gericht den Scheidungstermin fest.
Das Gericht ermittelt anhand der ausgefüllten Formulare die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der beiden Ehegatten und vergleicht sie miteinander. Es findet eine hälftige Teilung auf beiden Seiten statt. Oft prüfen dies auch schon die Versicherer, die die Formulare im Vorfeld erhalten.
Gerichtlicher Scheidungstermin & Scheidungsbeschluss
Ist die Frage des Versorgungsausgleichs geklärt, legt das Gericht einen Scheidungstermin fest, bei dem in aller Regel beide Partner persönlich anwesend sein müssen.
Dieser Termin ist endgültig und kann nicht mehr verschoben werden, es sei denn ein Ehepartner oder ein anderer Beteiligter (z. B. der Rechtsanwalt oder der Richter) kann gravierende Gründe wie z. B. eine attestierte Krankheit nachweisen.
Zum Termin sind folgende Dokumente mitzubringen:
- Personalausweis oder Pass
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
- gegebenenfalls der notarielle Ehevertrag im Original
Im Gerichtstermin selbst werden die Voraussetzungen einer Scheidung für die gleichgeschlechtliche Ehe geprüft, insbesondere das Trennungsjahr und das Scheitern der Ehe. Das gilt vor allem bei einer streitigen Scheidung. Sollte eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich sein, muss das Gericht positiv feststellen, dass die Ehe zerrüttet ist.
Wenn alle Fragen geklärt sind, wird die Ehe geschieden. Sollten noch Fragen und Streitpunkte offen bleiben, wird die Ehe nicht geschieden. In diesen Fällen kann es vorkommen, dass sich der Rechtsstreit noch über Monate oder Jahre hinzieht.
Wenn jedoch Einigkeit besteht, verliest der Richter den Scheidungsbeschluss. Die nun geschiedenen Ehegatten können hiergegen innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des Beschlusses Berufung einlegen. Tun sie dies nicht, wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig.
Wenn die Rechtsanwälte für ihre Mandanten erklären, dass sie auf diese Rechtsmittel verzichten, erlangt der Beschluss sofort Rechtskraft.
Bewahren Sie den Scheidungsbeschluss gut auf. Sie können damit Ihre Scheidung gegenüber den Behörden nachweisen, beispielsweise für die Personenstandsänderung.
Auch wenn Sie nach einer Scheidung eine neue gleichgeschlechtliche Ehe schließen möchten, müssen Sie den Scheidungsbeschluss vorlegen.
Ist jede eingetragene Lebenspartnerschaft ab sofort automatisch eine Ehe?
Nicht nur im BGB nahm der Gesetzgeber eine kleine, aber wesentliche Rechtsänderung vor. Er formulierte außerdem den § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) neu. Satz 1 lautet:
„Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit zu führen.“
Schwule und Lesben, die bisher in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, führen ab dem 1. Oktober 3017 nicht automatisch eine Ehe. Sie müssen zum Standesbeamten gehen und dort erklären, dass sie ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln möchten. Hierzu muss das Paar die Umwandlung beim Standesbeamten anmelden.
Wie erfolgt die Trennung bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Während die Scheidung eine gleichgeschlechtliche Ehe beendet, können eingetragene Lebenspartnerschaften nur aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Lebenspartnerschaft ist in § 15 LPartG geregelt.
Die Voraussetzungen der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe ähneln sich:
- Auch homosexuelle Lebenspartner müssen mindestens ein Jahr getrennt leben.
- Der trennungswillige Partner muss die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen.
Die Kosten einer Scheidung für die gleichgeschlechtliche Ehe
Grundsätzlich entstehen bei jeder Scheidung immer Gerichtskosten und Anwaltskosten.
Die Höhe der Kosten kann sehr unterschiedlich ausfallen. Sie richtet sich nach dem Streitwert (auch Verfahrenswert oder Gegenstandswert genannt).
Dieser wird durch das Gericht festgesetzt und anhand des Einkommens der Ehegatten und ihrer Vermögenswerte ermittelt.
Ehegatten, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, können für die Gerichtskosten im Ehescheidungs- und Folgeverfahren Prozesskostenhilfe beantragen.
In der Regel ist die einvernehmliche Scheidung für die gleichgeschlechtliche Ehe die kostengünstigere Variante. Hierbei werden alle Fragen bereits im Vorfeld geregelt. Sie kann von nur einem Rechtsanwalt durchgeführt werden, sodass die Kosten für einen zweiten Anwalt wegfallen.
Bitte beachten Sie, dass der Anwalt, der die einvernehmliche Scheidung begleitet, nur einen Ehegatten anwaltlich vertreten darf. Der andere Ehegatte wäre dann ohne anwaltliche Vertretung. Er kann der Scheidung dann nur zustimmen. Dies spart zwar auf den ersten Blick Kosten. Allerdings erhält dieser Ehegatte keine juristische Beratung über die möglichen Folgen einer Scheidung. Der Verzicht auf einen Rechtsanwalt sollte daher gut überlegt sein.