Güterstand – Zur Aufteilung von Vermögen bei Scheidung

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 25. Juni 2022

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

Headerbild Güterstand


Es gibt viele Gründe für eine Trennung oder eine Ehescheidung. Wenn die Partner getrennte Wege gehen, stellt sich die Frage, wie es sich die Frage, wie es sich mit dem Vermögen verhält. Was passiert mit vorhandenen Vermögen? Was zählt dazu?

Zur Online-Immobilienbewertung

Das Wichtigste in Kürze: Güterstand – Zur Aufteilung von Vermögen bei Scheidung

  • Bei einer Trennung oder Scheidung behält jeder Ehepartner das Vermögen, das er in die Ehe gebracht hatte. Ebenso verhält es sich mit Schulden, die vor der Ehe entstanden sind.
  • Bei einer Scheidung muss der Partner, dessen Vermögen sich während der Ehe stärker vermehrt hat, im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Vermögensausgleich an den anderen Ehepartner zahlen.
  • Die Höhe des Vermögensausgleichs kann maximal so hoch sein wie die Höhe des Vermögens des zahlungspflichtigen Partners. Der Betroffene muss demnach keine Schulden machen um Vermögensausgleich zu zahlen.

Ausführliche Informationen zum Güterstand erhalten Sie im Folgenden.

Die Frage nach dem Vermögensausgleich bei der Scheidung stellt sich unweigerlich. Vor allem besser oder allein verdienende Ehemänner machen sich Gedanken darüber: „Was bekommt die Frau bei einer Scheidung?“ Die Vermögensteilung bei der Scheidung – das „wer bekommt was“ – richtet sich danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Mit Güterstand sind die Vermögensverhältnisse der Ehepartner untereinander gemeint. Dieser regelt, wem das in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erwirtschaftete Vermögen (also alle geldwerten Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen) gehört, wer das Vermögen verwaltet und wer für etwaige Schulden einstehen muss. Es sind verschiedene Modelle für den Güterstand denkbar, z.B. eine Gütergemeinschaft.

Scheidungsantrag: Welche Kosten entstehen?

Beitrag - Scheidungsantrag und Kosten

Der Scheidungsantrag macht den Scheidungswunsch offiziell. Mit der Einreichung bei Gericht kommen jedoch auch Kosten auf den Antragsteller zu. Welche Gebühren werden durch den Antrag verursacht? Was passiert mit den Kosten, wenn der Scheidungsantrag zurückgezogen wird?

Scheidung zu teuer: Welche Möglichkeiten der Finanzierung gibt es?

Beitrag: Scheidung zu teuer

Eine Scheidung verursacht nicht unbeträchtliche Kosten. Für die meisten Menschen ist es trotzdem keine Option, verheiratet zu bleiben. Welche Lösungsmöglichkeiten bieten sich also, wenn die Scheidung teuer oder sogar zu teuer wäre? Gibt es im Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe?

Scheidungsgesetz: Wie ist die Scheidung im Gesetz geregelt?

Wie sind die Gesetze bei einer Scheidung? Welche Scheidungsgründe gibt es? Erhalten Sie nach der Scheidung Unterhalt und wenn ja, wie sind die Regelungen? Antworten zu Ihren Fragen werden Sie hier finden!

Elternunterhalt: Müssen Kinder immer für ihre Eltern zahlen?

In der Regel werden Kinder durch ihre Eltern versorgt, doch irgendwann kommt die Zeit, da sich dieses Verhältnis umkehrt. Müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen, wenn diese bedürftig sind? Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen und Bedingungen gegeben sein müssen.

Wohngeld bei Trennung – Ist das möglich?

Nach einer Scheidung kann das zur Verfügung stehende Einkommen für beide oder zumindest einen der Betroffenen drastisch sinken. Auch die Mietkosten können dann zur Last werden. Ist dann die Bewilligung von Wohngeld denkbar? Welchen Einfluss haben Unterhaltszahlungen? Erfahren Sie mehr dazu in unserem Finanzratgeber.

Kindesunterhalt: Kann das Sparguthaben angerechnet werden?

Eltern sind gegenüber ihren Kindern regelmäßig zum Unterhalt verpflichtet. Für diesen Kindesunterhalt ist das Sparguthaben in der Regel aufzubrauchen, wenn das Einkommen nicht ausreicht. Gibt es Ausnahmen, in welchen das Sparguthaben nicht angetastet werden muss? Diese und weitere Fragen beantwortet unser Ratgeber.

Teilungsversteigerung nach einer Scheidung – Was sieht das Gesetz vor?

Beitrag zur Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung ist die letzte Möglichkeit, die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie zu verändern, wenn aus eigener Kraft keine Einigung der Miteigentümer erzielt werden kann. Welche Vor- und Nachteile bietet das Verfahren? Hat der Miteigentümer ein Vorverkaufsrecht? Welche Mittel haben Immobilienbesitzer bei Scheidung?

Unterhalt aufgrund von Sozialhilfe: Wie ist das geregelt?

Beitrag zu Unterhalt und Sozialhilfe

Ist eine Person auf Sozialhilfe angewiesen, dann ist sie in der Regel auch besonders bedürftig. Dementsprechend kann kaum Unterhalt nach einer Scheidung gezahlt werden - doch auch unabhängig einer Trennung besteht bei Sozialhilfebezug eine Unterhaltspflicht. Und: Erhalten Sie Sozialhilfe, wenn sie den Ihnen zustehenden Unterhalt nicht einfordern?

Erlischt die Krankenversicherung nach Scheidung?

Beitrag zur Krankenversicherung

Was geschieht mit der Krankenversicherung, wenn sich Ehegatten trennen und scheiden lassen? Welche Auswirkungen hat dies bei Familienversicherungen, in die auch die Kinder eingebunden sind? Was Sie bei Bestehen einer Familienversicherung beachten müssen und welche Ansprüche sich ergeben können, erfahren Sie hier.

Zusammenveranlagung nach Trennung noch zulässig?

Beitrag zur Zusammenveranlagung

Die Zusammenveranlagung kann für Ehegatten besonders günstige Konditionen bei der jährlichen Steuererklärung bedeuten. Doch was geschieht eigentlich, wenn sich die Ehepartner trennen? Ist die Wahlfreiheit hinsichtlich der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung noch immer gültig? Und müssen beide Ehegatten zustimmen? Erfahren Sie mehr im Ratgeber.

Wer übernimmt bei Scheidung die Wohnung?

Wenn Ehegatten sich trennen, stehen auch zahlreiche logistische Aufgaben vor den Beteiligten. So muss etwa eine Entscheidung hinsichtlich der gemeinsamen Ehewohnung getroffen werden. Wer soll aus dieser ausziehen? Und muss der Ausgezogene weiterhin zahlen? Wie Sie Streitigkeiten vermeiden können und mehr, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Die Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB bei Trennung

Beitrag zur Schlüsselgewalt

Nach § 1357 BGB haben die Ehegatten beiderseitig die Schlüsselgewalt - dürfen damit also Rechtsgeschäfte abschließen, für die auch der andere Gatte einzustehen hat. Wann der Partner für die gemachten Schulden des anderen haften kann und wie sich eine Trennung auf diese Verfügungsgewalt auswirkt, erfahren Sie im Ratgeber!

Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung

Beitrag zum Versorgungsausgleich

Unabhängig von anderen vermögensrechtlichen Fragestellung bleibt der sogenannte Versorgungsausgleich. Auf den Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften haben die getrennten Eheleute regelmäßig einen Anspruch. Nur in wenigen Fällen ist der Ausgleich auszuschließen. Wie funktioniert der Versorgungsausgleich? Dies und mehr im Ratgeber!

Gütertrennung – Ehe im Alleingang?

Beitrag zur Gütertrennung

Treten die Ehepartner bei Eheschließung in den Wahlgüterstand der Gütertrennung ein, dann bleiben sämtliche Besitztümer im Eigentum des jeweiligen Partners. Bei Scheidung können Ansprüche nur bedingt gestellt werden. Doch auch hier sind Versorgungsausgleich und Hausratsteilung nicht ausgeschlossen. Mehr dazu im Ratgeber!

Gesetzlicher Güterstand und Zugewinnausgleich

Die Zugewinngemeinschaft ist bei den in Deutschland geschlossenen Ehen heutzutage die Regel. Es handelt faktisch um eine Form der Gütertrennung: Die Besitztümer der Eheleute bleiben alleiniges Eigenrum. Doch im Falle einer Scheidung kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich. Wie wird dieser durchgeführt? Dies und mehr im folgenden Ratgeber!

Zu Gütergemeinschaft und Gesamtgut

Beitrag zu Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist in Deutschland nur noch selten anzutreffen. Vereinbaren die Eheleute die Gütergemeinschaft, werden sämtliche Besitztümer der Ehegatten zum Gesamtgut der Ehe. Im Falle einer Scheidung kann dann sämtliches Hab und Gut der Aufteilung zum Opfer fallen. Wie funktioniert die Teilung? Dies und mehr lesen Sie im folgenden Ratgeber.

Gemeinschaftskonto bei Scheidung

Beitrag zu gemeinsames Konto

Gemeinsames Konto und Scheidung? Was nun? Im Gegenzug zu getrennten Konten während der Ehe, können Gemeinschaftskonten bei einer Scheidung zu Streitigkeiten zwischen den Ex-Eheleuten führen. Erfahren Sie deshalb in diesem Ratgeber, was Sie bei gemeinsamen Konten während einer Scheidung beachten sollten und wer nach der Trennung Anspruch auf das Konto hat.

Lebensversicherung bei Scheidung

Beitrag zur Lebensversicherung

Lebensversicherungen sollen im Falle des Todes die Hinterbliebenen absichern, dienen jedoch auch der privaten Altersvorsorge. Doch was passiert mit Lebensversicherungen im Falle einer Scheidung? Bleibt der Ex-Partner nach der Trennung der Begünstigte der Lebensversicherung? Mehr dazu erfahren Sie in diesem Ratgeber!

Rückforderung einer Schenkung

Beitrag zur Schenkung

Schmuck, Kleidung, Kraftfahrzeuge - das alles können Geschenke während der Ehe sein. Doch müssen diese bei Scheidung zurückgegeben werden oder dürfen die Beschenkten sie behalten? Beides ist im Falle einer Scheidung möglich. Lesen Sie hier, wann Sie Geschenke behalten dürfen und welche Umstände vorliegen müssen, damit der Schenker diese zurückfordern darf.

Wer muss den Kredit bei einer Scheidung zahlen?

Beitrag zu Kredit

Schulden können schon während der Ehe eine Belastung sein. Bei einer Trennung sind sie oft Streitthema. Dann muss geklärt werden, wer weiterhin für den Kredit zahlen muss. Dabei spielt es eine Rolle, wer der beiden Ehepartner den Kredit aufgenommen hat oder ob beide das Darlehen gemeinsam abgeschlossen haben. Mehr zum Thema Kredit hier!

Wem gehört der Hund bei Scheidung?

Beitrag zum Hund

Ob Hund oder Katz': Ein Tier kann schnell zum besten Freund des Menschen werden. Doch was geschieht, wenn sich die Herrchen trennen und scheiden lassen? Wem gehören Hund und Katze? Dürfen Sie Unterhalt und Umgang vom Ex verlangen? Wonach über den Verbleib der Haustiere entschieden wird und welche Regelungen eine Rolle spielen, hier!

Scheidung – Wem gehört das Auto?

Beitrag zu Auto

Hausrat kann im Zuge einer Scheidung zu Streit führen. Wer bekommt das Sofa, wer darf die Küche behalten und wem gehört eigentlich das Auto? Vieles gilt es bei der Verteilung der ehemals gemeinsamen Haushaltsgegenstände zu beachten. Was es beim gemeinsamen Auto im Besonderen zu beachten gilt, erfahren Sie hier!

Zum Hauseigentum bei Scheidung

Beitrag zu Haus

Besonders um gemeinsam bewohnte Immobilien entbrennen bei einer Scheidung mitunter erbitterte Kämpfe. Doch welchen Anspruch können die Partner auf das Haus erheben? Wer darf das Haus behalten und wer muss gegebenenfalls ausziehen? Antworten auf diese Fragen und noch vieles mehr zum Thema "Hauseigentum" finden Sie im folgenden Ratgeber.

Der Steuerklassenwechsel nach der Scheidung

Beitrag zum Steuerklassenwechsel

In steuerlicher Hinsicht gilt es bei Trennung viele Vorschriften zu beachten. So ist der Steuerklassenwechsel der beiden ehemaligen Ehepartner schon vor der Scheidung zu vollziehen. Wie dieser erfolgt, wann er beantragt werden muss und welche Steuerklassen und -freibeträge es gibt, können Sie in diesem Ratgeber zum Steuerklassenwechsel bei Scheidung nachlesen.

Scheidung mit Schulden – Das große Streitthema

Beitrag zu Schulden

Schulden, die während der Ehezeit entstanden, sind nicht in jedem Fall auch gemeinsame Schulden. Denn im Familienrecht wird unterschieden, ob ein Ehepartner allein oder beide Ehegatten zusammen Schulden angesammelt haben. Je nachdem welcher Fall vorliegt, wird nach der Scheidung unterschiedlich mit Schulden verfahren. Mehr dazu in diesem Artikel!

Scheidung und Hausrat – Wem gehört was?

Beitrag zu Scheidung und Hausrat

Bücher, Möbel, Elektrogeräte, Schmuck: Im Laufe einer Ehe sammeln sich viele Gegenstände an. Doch wer hat im Falle einer Scheidung Anspruch auf was? Welche Gegenstände können die Parteien vom jeweils anderen verlangen? Was zum Hausrat zählt und wie dieser im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Scheidung im Ausland – Welches Familienrecht ist anzuwenden?

Beitrag zur Scheidung im Ausland

Eine Scheidung ist nicht gerade einfach, richtig kompliziert wird es aber, wenn einer der (noch-) Ehegatten im Ausland lebt. Welches Recht greift dann bezogen auf die Ehescheidung? Wie läuft eine internationale Scheidung ab? Die Antworten finden Sie hier.

Einvernehmliche Scheidung – Die Nerven schonen und Geld sparen?

Beitrag zu einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung kann schneller und günstiger ablaufen als eine streitige Scheidung. Warum Sie bei Einvernehmen nur einen Anwalt benötigen und welche Vorteile sich noch bieten, lesen Sie hier!

Überblick: Vermögensaufteilung bei Scheidung – „Was steht mir zu?“

Der Güterstand der Gütertrennung trennt die Vermögen der Eheleute
Der Güterstand der Gütertrennung trennt die Vermögen der Eheleute

Sobald die Ehe geschlossen wird, tritt das Güterrecht der Ehegatten in Kraft, §§ 1363 bis 1563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Insgesamt sind drei Möglichkeiten des Güterstandes denkbar:

Gütertrennung und Gütergemeinschaft können nur durch einen Ehevertrag gewählt werden, während die Gütertrennung als Folge eines Ehevertrages entstehen kann. Liegt kein Ehevertrag vor, den den Güterstand regelt, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 1 BGB.

Bei Trennung – wer bekommt was?

Folge der Zugewinngemeinschaft ist, dass – entgegen vielfach verbreiteter Irrtümer – jeder Ehegatte Eigentümer desjenigen Vermögens bleibt, welches er in die Ehe eingebracht hat und während der Ehe erwirbt. „Mein“ und „Dein“ bleiben also auch während der Ehe bestehen, so dass jeder Ehepartner sein Vermögen alleine verwalten kann. Umgekehrt haftet auch jeder Ehepartner selber für seine vor der Ehe sowie auch für seine während der Ehe entstandenen Schulden. Hiervon bestehen allerdings laut Güterrecht drei Ausnahmen:

  • Kein Ehegatte darf über sein gesamtes Vermögen ohne die die Zustimmung des anderen verfügen, § 1364 BGB.
  • Kein Ehegatte darf über seine gesamten Haushaltsgegenstände ohne die die Zustimmung des anderen verfügen, § 1369 Abs. 1 BGB.
  • Jeder Ehegatte darf bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes (sogenannte Geschäfte des täglichen Lebens) auch den anderen zur Bezahlung verpflichten (etwa „Anschreiben“ beim Lebensmittelkauf), § 1357 Abs. 1 BGB.

So wirkt sich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in der Praxis aus:

In der Praxis wirkt sich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wie folgt aus:

  • Gehörten zum Vermögen eines Ehegatten vor der Heirat etwa ein Grundstück oder Wertpapiere, bleibt er auch nach der Heirat deren Alleineigentümer. Der Ehegatte kann daher darüber nach der Ehe frei verfügen und Grundstück oder Wertpapiere ohne Zustimmung des anderen Ehepartners verkaufen (sofern dies nicht 85 bis 90% seines gesamten Vermögens ausmacht, denn dann wäre die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich)
  • Hatte ein Ehepartner vor der Ehe Schulden, bleibt er auch nach der Ehe alleiniger Schuldner. Der andere Ehepartner haftet also nicht für diese Verbindlichkeiten.
  • Kauft ein Ehegatte während der Ehe etwa eine Ferienwohnung oder einen teuren Sportwagen, wird er deren Alleineigentümer. Er muss allerdings auch die Verbindlichkeiten alleine bezahlen.
  • Bei Bankkonten, Sparguthaben, Wertpapierdepots usw. ist Eigentümer des Guthabens derjenige Ehegatte, auf dessen Namen die Konten lauten, weil nur er Vertragspartner des Geldinstitutes ist. Ob der andere Ehegatte darauf mit eingezahlt hat, spielt keine Rolle. Umgekehrt muss der Kontoinhaber auch alleine für den Ausgleich negativer Kontostände sorgen.
  • Erbt ein Ehegatte oder gewinnt er in einer Lotterie, wird er alleine Eigentümer des Erbes bzw. des Gewinns. Der andere Ehegatte hat keine Ansprüche darauf oder Rechte daran.
Vereinbarungen zum Güterstand können auch im Ehevertrag getroffen werden
Vereinbarungen zum Güterstand können auch im Ehevertrag getroffen werden

Davon zu trennen sind die Fälle, in denen die Ehegatten gemeinsam Verträge unterschreiben, etwa einen Darlehensvertrag für eine Finanzierung von Möbeln oder den Kauf einer Immobilie. Hier werden beide aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet, haften also für die Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe für die Kreditrückzahlung.

Das gilt grundsätzlich auch, wenn das Darlehen nur für einen Ehegatten bestimmt ist (etwa ein Geschäftsdarlehen) und der andere dafür eine Haftung als Bürge oder Mitschuldner übernimmt. Auch hier haften beide Ehepartner. Ausnahmsweise kann es aber sein, dass die Inanspruchnahme des Bürgen oder Mitschuldners sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn beispielsweise sein Vermögen und sein Einkommen gar nicht dafür ausreichen, die Schulden zu begleichen, und er womöglich auch noch geschäftlich unerfahren ist.

Haben die Ehegatten ein Bankkonto, Sparguthaben, Wertpapierdepot usw., welches auf den Namen von beiden geführt wird, sind auch beide daraus berechtigt und verpflichtet. Wer darauf einbezahlt hat, ist bedeutungslos. Bei negativen Kontoständen haften beide als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe für die Kreditrückzahlung.

Zugewinnausgleich: So funktioniert die Vermögensaufteilung bei Scheidung

Zugewinn ist der Betrag, um den sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe vermehrt hat. Das kann auch der Abbau von Schulden sein. Auch dies muss bei dem Güterstand berücksichtigt werden. Derjenige Ehepartner, dessen Vermögen sich stärker vermehrt hat als das des anderen Ehepartners, muss an diesen auf dessen Verlangen einen Vermögensausgleich zahlen. Dieser kann im Zuge der Scheidung ebenfalls einen Einfluss auf entstehende Anwaltskosten nehmen. Wie hoch die Kosten des Verfahrens im Einzelfall möglicherweise ausfallen können, kann im Rahmen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags vonseiten eines spezialisierten Scheidungsanwalts abgeschätzt werden.

Der Ausgleich beträgt die Hälfte des Überschusses. Es wird also nicht das gesamte Vermögen ausgeglichen, sondern nur der Zuwachs, um den das Vermögen zugenommen hat. Gerichtet ist der Ausgleichsanspruch auf eine Geldzahlung. Berechnet wird der Zugewinnausgleich dergestalt, dass die beiden Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander verglichen werden. Dazu muss für jeden Ehepartner der Vermögenszuwachs während der Ehe bestimmt werden, indem der Unterschied zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen ermittelt wird.

Anfangsvermögen ist das bei der Eheschließung vorhandene Vermögen, Endvermögen ist das bei der Beendigung der Ehe bestehende Vermögen. Der für die Beendigung der Ehe maßgebliche Stichtag ist laut Güterrecht der Tag, an dem der andere Ehegatte den Scheidungsantrag zugestellt bekommt. Wurde auf diese Weise der Zugewinn jedes Ehepartners ermittelt, werden beide Zugewinne miteinander verglichen. Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen auf dessen Verlangen bezahlen. Wer dabei mehr in der Ehe verdient oder für den gemeinsamen Lebensunterhalt bezahlt hat, spielt keine Rolle.

Praxis-Beispiel: So wird der Zugewinn ermittelt

Der Ehemann besaß vor der Heirat ein Vermögen von 15.000 Euro. Als ihm der Scheidungsantrag seiner Ehefrau zugestellt wird, beträgt sein Vermögen 25.000 Euro. Die Ehefrau hatte vor der Ehe ein Vermögen von 2.000 Euro und besitzt nun 5.000 Euro.

Folge: Zunächst ist der Zugewinn beider Ehegatten zu ermitteln. Dieser beträgt für

  • den Ehemann 10.000 Euro (25.000 Euro Endvermögen abzüglich 10.000 Euro Anfangsvermögen)
  • die Ehefrau 3.000 Euro (5.000 Euro Endvermögen abzüglich 2.000 Euro Anfangsvermögen)

Der Überschuss beträgt demnach 7.000 Euro (10.000 Euro Zugewinn des Ehemannes abzüglich 3.000 Euro Zugewinn der Ehefrau). Die Ehefrau kann daher von ihrem Ehemann die Hälfte des Überschusses – gleich 3.500 Euro – als Unterhalt verlangen.

Generell gilt für jeden Ehegatten: Je größer sein Anfangsvermögen und je kleiner sein Endvermögen ist, desto geringer ist sein Zugewinn – und damit die Wahrscheinlichkeit, hohe Ausgleichszahlungen an den anderen Ehepartner leisten zu müssen bzw. selber einen hohen Zugewinn angerechnet zu bekommen.

Diese Besonderheiten können vorliegen

"Zugewinnsausgleich bei der Scheidung
Zugewinnsausgleich bei der Scheidung

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Eheschließung gehört, § 1374 Abs. 1 BGB. Bei der Ermittlung der Summe können folgende drei Besonderheiten vorliegen:

1. Anfangsvermögen unbekannt bzw. nicht nachweisbar

Es kann vorkommen, dass einer der Ehegatten nicht mehr weiß, wie hoch sein Anfangsvermögen war oder er den genauen Stand nicht nachweisen kann, weil keine Unterlagen (etwa Sparbücher, Bankbelege, Depotauszüge o. ä.) vorhanden sind. Ist das der Fall, wird die Summe von 0 Euro zugrunde gelegt, § 1377 Abs. 3 BGB.

2. Erbschaften und Schenkungen

Da Erbschaften und Schenkungen dem jeweils davon begünstigten Ehegatten zufließen sollen, werden diese beim Zugewinnausgleich – mit Ausnahme des Wertzuwachses – nicht berücksichtigt. Erbt also ein Ehepartner während der Ehe bzw. erhält er in dieser Zeit eine Schenkung, wird das Erbe bzw. die Schenkung seinem Anfangsvermögen zugerechnet, § 1374 Abs. 2 BGB.

Praxis-Beispiel: Wie Erbschaften sich beim Zugewinn auswirken
Bei der Heirat hatte der Ehemann 25.000 Euro Schulden. Während der Ehe erbt er von nach dem Tod seiner Eltern eine Immobilie im Wert von 175.000 Euro. Folge: Ursprünglich hatte der Ehemann bei der Eheschließung ein negatives Anfangsvermögen in Höhe von 25.000 Euro. Da das Erbe dazugerechnet wird, beträgt diese Summe aufgrund der Erbschaft nun 150.000 Euro. Dies wird bei der Berechnung vom Unterhalt berücksichtigt.

Zur Online-Immobilienbewertung

3. Schulden bei der Eheschließung

Hatte ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat Schulden oder waren diese höher als sein Vermögen, wird ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen gebildet, § 1374 Abs. 3 BGB.

Ermittlung des Endvermögens: Was alles dazu gehört

Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Zustellung des Scheidungsantrages an einen der Ehepartner gehört, § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hier gilt im Einzelnen Folgendes:

Vorhandenes Vermögen

Wer bekommt was nach der Scheidung?
Wer bekommt was nach der Scheidung?

Das Endvermögen umfasst das gesamte Vermögen, das bei Zustellung des Scheidungsantrages an einen der Ehegatten unter Abzug der Schulden vorhanden ist. Dazu gehören:

  • Bei der Eheschließung vorhandenes Vermögen.
  • Lebensversicherungen, die zur Vermögensbildung abgeschlossen wurden. Entscheidend ist dabei das Kriterium Vermögensbildung. Denn werden Lebensversicherungen zur Altersvorsorge abgeschlossen, fallen diese unter den Versorgungsausgleich. Als Wert für die vermögensbildenden Lebensversicherungen wird der Rückkaufswert oder bei Fortführung der zeitwert zugrunde gelegt, wobei der Wert vom Versicherer zu bescheinigen ist.
  • Lottogewinn eines Ehegatten, selbst wenn die Ehepartner schon mehrere Jahre getrennt leben (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.10.2013, Az.: XII ZB 277/12).
  • Schmerzensgeld (BGH. Urteil vom 27.05.1981, Az.: IVb ZR 577/80).

Zum Endvermögen gehören auch Erbschaften und Schenkungen sowie das Vermögen, das mit dem Geld aus dem Erbe oder der Schenkung erworben wurde. Für den Zugewinn ist maßgeblich, dass das Erbe oder die Schenkung noch vorhanden ist und eine Wertsteigerung erfahren hat. Woher diese stammt, ist unerheblich – es ist für den Güterstand relevant. Bei einer Immobilie kann die Wertsteigerung aufgrund einer Renovierung oder gestiegener Grundstückspreise erfolgt sein. Anzusetzen ist im Rahmen des Zugewinns der Verkehrswert des Vermögensgegenstandes, also der Durchschnitt der zum Wertermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten oder sicher erzielbaren Preise.

Fortführung des Praxis-Beispiels: Wie Erbschaften sich beim Zugewinn und Unterhalt auswirken

Da die von den verstorbenen Eltern geerbte Immobilie im Wert von 175.000 Euro dem negativen Anfangsvermögen des Ehemannes in Höhe von 25.000 Euro zugerechnet wurde, beträgt es 150.000 Euro. Um das schadhafte Dach des geerbten Hauses zu sanieren und die veraltete Heizungsanlage auszutauschen, hat der Ehemann ein Darlehen in Höhe von 30.000 Euro aufgenommen, wovon aktuell noch 10.000 Euro offen stehen. Der Verkehrswert der Immobilie ist inzwischen auf 215.000 Euro gestiegen. Das Anfangsvermögen der Ehefrau betrug 10.000 Euro und beläuft sich nun – nach Zustellung des Scheidungsantrages an ihren Ehemann – auf 15.000 Euro.

Folge: Zunächst ist der Zugewinn beider Ehegatten zu ermitteln. Dieser beträgt für

  • den Ehemann 55.000 Euro (215.000 Euro Verkehrswert der Immobilie abzüglich 10.000 Euro offenes Darlehen gleich 205.000 Euro Endvermögen abzüglich 150.000 Euro Anfangsvermögen)
  • die Ehefrau 5.000 Euro (15.000 Euro Endvermögen abzüglich 10.000 Euro Anfangsvermögen)

Der Überschuss beträgt demnach 50.000 Euro (55.000 Euro Zugewinn des Ehemannes abzüglich 5.000 Euro Zugewinn der Ehefrau). Die Ehefrau kann daher von ihrem Ehemann die Hälfte des Überschusses gleich 25.000 Euro verlangen. Zum vorhandenen Vermögen gehört auch das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, jedoch nur in Höhe des eigenen Anteils. Haben also die Ehepartner während Ehe etwa noch kurz vor der Trennung eine gemeinsame Ferienwohnung zu einem Preis von 40.000 Euro gekauft, erhöht sich das Endvermögen jedes Ehegatten um 20.000 Euro.

Schulden bei der Scheidung

Ebenso wie das Anfangsvermögen bei der Heirat kann auch das Endvermögen im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an einen Ehegatten negativ sein, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Fiktives Endvermögen

Die Durchsetzung beim Ausgleichsanspruch kann schwierig sein
Die Durchsetzung beim Ausgleichsanspruch kann schwierig sein

Manche Trennung und Scheidung wird so erbittert geführt, dass der Ehegatte mit dem größeren Zugewinn gar nicht möchte, dass der andere daran teilhat. Daher kommt es vor, dass der ausgleichspflichtige Teile seines Vermögens grundlos verschenkt, verschwendet oder den anderen Ehepartner auf sonstige Weise benachteiligt, um weniger Unterhalt bezahlen zu müssen. Das Frage „Trennung – Wer bekommt was?“ wird zur so zu einer Machtfrage. Kann der andere Ehepartner die Verschwendung von Geldwerten nachweisen, wird der nicht mehr vorhandene Betrag trotzdem dem Endvermögen des „Verschwenders“ zugerechnet, § 1375 Abs. 2 BGB.

Wie die Inflation beim Zugewinn berücksichtigt wird

Wird der Zugewinnausgleich berechnet, ist der Wert des Anfangsvermögens vom Endvermögen abzuziehen. Problematisch dabei ist, dass das Geld „immer weniger wert wird“. Der inflationsbedingte Kaufkraftverlust muss daher beim Wert des Anfangs- und Endvermögens berücksichtigt werden. In der Praxis geschieht dies dadurch, dass das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet wird. Die Summe des Vermögens wird also um den inflationsbedingten Kaufkraftverlust „hochgerechnet“. Berechnungsgrundlage sind die Verbraucherpreisindizes des Statistischen Bundesamtes, wobei regelmäßig der Jahresindex zugrunde gelegt wird.

Die Verbraucherpreisindizes ab 1991 verhalten sich wie folgt:

199170,2200389,6
199273,8200491,0
199377,1200592,5
199479,1200693,9
199580,5200796,1
199681,6200898,1
199783,2200998,9
199884,02010100
199984,52011102,1
200085,72012104,1
200187,42013105,7
200288,62014106,6

Quelle: Statistisches Bundesamt (Stand: 05.08.2014)

Die Formel, mit der das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet wird, lautet:

Anfangsvermögen mal Index bei Stellung des Scheidungsantrages geteilt durch Index bei Heirat gleich indexiertes Anfangsvermögen

Praxis-Beispiel: Umrechnung des Anfangsvermögens auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens
Bei der Eheschließung im Jahr 1995 verfügt der Ehemann über ein Vermögen von 30.000 Euro. Nachdem die Ehe im Jahr 2013 gescheitert ist, beträgt das Vermögen des Ehemannes 150.000 Euro.
Folge: Das indexierte Anfangsvermögen ist wie folgt zu berechnen: 30.000 Euro mal 105,7 (Index 2013) geteilt durch 80,5 (Index 1995)  gleich 39.391 Euro. Damit beträgt der Zugewinn des Ehemannes keine 120.000 Euro, sondern lediglich 110.609 Euro (150.000 Euro abzüglich 39.391 Euro).

Die Grenze des Ausgleichsanspruch: Mehr als das vorhandene Vermögen gibt es nicht

Der Vermögensausgleich ist auf das tatsächlich vorhandene Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten beschränkt. Dieser braucht also höchstens soviel zu zahlen, wie er an Vermögen besitzt. Ist der Ausgleichsanspruch höher als das tatsächlich vorhandene Vermögen, braucht der Ausgleichspflichtige keine Schulden zu machen, um die über das vorhandene Vermögen hinausgehenden Ansprüche des anderen Ehegatten zu befriedigen, §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB. Der Anspruch auf Unterhalt ist also nicht unendlich weit ausdehnbar. In der Praxis spielt das vor allem eine Rolle, wenn der Zugewinn überwiegend in der Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestand. Dies kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass der Ausgleichsanspruch mangels Vermögen des Ausgleichspflichtigen vollständig wegfällt.

Praxis-Beispiel: Der Ausgleichsanspruch ist auf das vorhandene Vermögen beschränkt
Der Ehemann hatte im Zeitpunkt der Eheschließung 50.000 Euro Schulden. Als ihm der Scheidungsantrag zugestellt wird, hat er ein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro. Die Ehefrau hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt.
Folge: Der Zugewinn für den Ehemann beträgt 60.000 Euro (50.000 Euro abgebautes negatives Anfangsvermögen zuzüglich 10.000 Euro Endvermögen). Die Ehefrau könnte davon an sich die Hälfte gleich 30.000 Euro als Zugewinnausgleich verlangen. Da das tatsächliche Vermögen des Ehemannes jedoch nur 10.000 Euro beträgt, ist der Ausgleichsanspruch auf diese Summe beschränkt. Die Ehefrau kann daher statt 30.000 Euro nur 10.000 Euro verlangen. Hätte der Ehemann statt dem tatsächlichen Vermögen von 10.000 Euro gar kein Vermögen gehabt, sondern nur die Schulden in Höhe von 50.000 Euro abgebaut, wäre die Ehefrau ohne Unterhalt ausgegangen.

Scheidung: „Wer bekommt was“ – Wie der Ausgleichsanspruch durchgesetzt wird

Kommt es über den Zugewinnausgleich zu keiner Einigung unter den Ehegatten und soll dieser durchgeführt werden, muss dies beim Familiengericht beantragt werden. Kein Zugewinnausgleich findet statt, wenn

  • das von den Ehegatten nicht beantragt wird,
  • der Zugewinn zwischen den Ehepartner gleich ist (etwa eine Immobilie als einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand, an dem die Ehepartner jeweils zur Hälfte Miteigentümer sind),
  • eine vertragliche und notariell beglaubigte Vereinbarung zwischen den Ehegatten besteht, wonach der Zugewinnausgleich abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt ist,
  • mittels einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wurde. Damit verfällt möglicherweise der Anspruch auf Unterhalt.
Wie kann die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung aussehen?
Wie kann die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung aussehen?

Um den Zugewinn überhaupt ermitteln zu können, muss der den Zugewinnausgleich wünschende Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen verlangen. Dieser Auskunftsanspruch erstreckt sich auf eine Übersicht über dessen Anfangsvermögen und dessen Vermögen bei der Trennung, § 1379 Abs. 2 BGB. Die Auskunftserteilung bei der Trennung bezweckt, dass zwischen Trennung und Scheidung kein Vermögen beiseite geschafft wird.

Auf dieser Linie liegt auch, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, dass er kein Vermögen verschwendet oder den anderen Ehegatten nicht benachteiligt hat, wenn das Endvermögen geringer ist als das bei der Auskunftserteilung angegebene Vermögen. Besteht der Verdacht, dass bereits vor der Trennung Vermögen beiseite geschafft wurde, muss der Ehegatte auch darüber Auskunft erteilen (BGH, Beschluss vom 15.08.2012, Az.: XII ZR 80/11). Voraussetzung dafür ist aber, dass der den Ausgleich begehrende Ehegatte konkrete Tatsachen vortragen und beweisen kann, woraus sich dass illoyale Handeln des anderen Ehegatten ergibt.

Die Auskunft als solche muss sich zum einen über alle Vermögenswerte des Ehegatten verhalten. Der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände braucht zwar nicht beziffert zu werden. Es müssen aber alle sogenannten Wert bildenden Faktoren angegeben werden (also bei einem zum Endvermögen gehörenden Pkw Baujahr, Ausstattung, Laufleistung usw.). Zum anderen sind in der Auskunft alle Verbindlichkeiten und deren Höhe anzugeben. Erst wenn von beiden Ehegatten vollständige Auskünfte vorliegen, ist eine Berechnung des Zugewinnausgleichs möglich.

Weigert sich der Ehegatte zur Auskunftserteilung über sein Vermögen, um der Pflicht Unterhalt zu bezahlen zu entkommen, ist eine sogenannte Stufenklage zu erheben. Dabei ist die erste Stufe der Klage auf Auskunft und die zweite Stufe auf den nach der Auskunft noch zu beziffernden Zugewinnausgleich gerichtet. Aufgrund der meist immensen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtkosten im Verfahren über den Zugewinnausgleich sind die scheidungswilligen Ehepartner gut beraten, wenn sie den Ausgleich einvernehmlich untereinander regeln, um diese Kosten zu vermeiden. Eine erste Einschätzung zu den möglichen Scheidungskosten lässt sich über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag einer spezialisiertern Scheidungskanzlei realisieren.

Der Sonderfall: Zugewinnausgleich vor der Scheidung

In der Regel erfolgt die Vermögensaufteilung bei der Scheidung. In bestimmten Fällen kann jedoch der Zugewinnausgleichsanspruch ausnahmsweise bereits vor der Scheidung geltend gemacht werden bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden. Voraussetzung dafür ist, dass entweder:

  • die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben,
  • Vermögen verschwendet oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf sonstige Weise benachteiligt wird und dadurch die Vermögensaufteilung erheblich gefährdet ist,
  • der andere Ehegatte längere Zeit seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis schuldhaft nicht erfüllt hat

oder

  • der andere Ehegatte die Auskunftserteilung über sein Vermögen grundlos beharrlich verweigert.

Beim Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn ist nicht die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, sondern die Einreichung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich beim Familiengericht der maßgebliche Stichtag.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren

Nach Rechtskraft der Scheidung verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Statt Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Diese Vereinbarungen sind möglich

Die Ehegatten können notariell – abweichend vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft – folgendes vereinbaren:

  • Güterstand der Gütertrennung

Beim Güterstand der Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selber, wobei ein Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung entfällt. Die Gütertrennung kann im Ehevertrag vermerkt sein.

  • Güterstand der Gütergemeinschaft
Bei Trennung - wer bekommt was?
Bei Trennung – wer bekommt was?

Beim Güterstand der Gütergemeinschaftt bringt jeder Ehepartner sein Vermögen in das gemeinschaftliche Eigentum ein, wobei darüber beide nur zusammen verfügen dürfen. Für etwaige Schulden haften die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft – wie der Name schon sagt – gemeinsam. Eine gemeinsame Haftung besteht nur dann nicht, wenn die Ehepartner gegeneinander einen Rechtstreit führen oder einer von ihnen eine unerlaubte Handlung (etwa eine Straftat) begeht, und somit gegen geltendes Recht verstößt.

  • Abweichende Vereinbarungen vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Möglich sind auch abweichende Vereinbarungen vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft. So können etwa die Berechnung des Zugewinnausgleiches in anderer Form als der gesetzlichen Regelung vereinbart oder als Abfindung ein pauschaler Betrag bzw. ein bestimmter Vermögensgegenstand festgelegt werden. Auch ist es möglich, dass bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.

Vermögensaufteilung bei Trennung – „Was steht mir zu?“

Mit Ausnahme des Sonderfalls des Zugewinnausgleichs vor der Scheidung erfolgt die Vermögensteilung immer erst bei der Scheidung. Bei der Trennung bestehen daher regelmäßig keine Ansprüche auf Vermögensausgleich. Davon zu unterscheiden sind die Fragen der Verteilung des Hausrats oder der Verbleib eines Ehegatten in der vormals gemeinsamen Wohnung, die bei der Trennung zu regeln sind. Manchmal wird nach der Trennung „Wer bekommt was“ zu einem Instrument der Demütigung des früheren Ehepartners. Doch anhand zahlreicher gesetzlicher Verbindlichkeiten in Scheidungs- und Familienrecht können Ungerechtigkeiten beseitigt werden, auch wenn nicht vorher bereits ein Ehevertrag abgeschlossen wurde.

Online-Immobilienbewertung

Was ist die gemeinsam erworbenen Immobilie wert? Nutzen Sie die Online-Immobilienmakler von McMakler, um den Wert Ihrer Immobilie kostenlos und unverbindlich zu ermitteln:

Über den Autor

Geralt author icon
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (111 Bewertungen, Durchschnitt: 4,05 von 5)
Loading ratings...Loading...

Kommentare

  1. Lydia sagt:

    Mein Mann und ich sind seit 4 Jahren getrennt, seit 3 Jahren auch räumlich. Die einvernehmliche Scheidung wurde im Februar von mir eingereicht. Er hat Allem bisher zugestimmt. Nun bin ich von meinem neuen Partner schwanger und mein Ex reicht die noch benötigten Unterlagen für den Versorgungsausgleich nicht ein. Ich habe Angst das mein Kind nun ehelich zur Welt kommt. Der Anwalt möchte aber keine Härtefallscheidung oder die Abtrennung des Versorgungsausgleichs anstreben. Was kann ich tun? Der Rentenkasse wurde bereits vom Anwalt mitgeteilt, dass ich keine Auskunft über seine Werte geben kann dennoch habe ich noch keinen Termin vor Gericht erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder