Gütertrennung – Ehe im Alleingang?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 31. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

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Neben Zugewinn- und Gütergemeinschaft kennt das Güterrecht in Deutschland nur noch einen weiteren möglichen Güterstand: die Gütertrennung. Sie zählt neben der Gütergemeinschaft zu den sogenannten Wahlgüterständen, die im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung – in der Regel dem Ehevertrag – zwischen den Eheleuten in Kraft tritt. Doch wie gestaltet sich die Gütertrennung in der Ehezeit? Und was geschieht im Falle einer Trennung oder Scheidung?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Gütertrennung bezeichnet die Auflösung eines gemeinsamen Haushalts in zwei.
  • Wie die Gütertrennung ablauufen soll, kann bereits im Ehevertrag festgelegt werden.
  • Besonders wichtig ist eine Vereinbarung wenn Unternehmen im gemeinsamen Besitz sind.

Gütertrennung – Was mein ist, bleibt mein?

Die Gütertrennung als Wahlgüterstand der Eheleute

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet im Ehe- und Familienrecht drei Formen des Güterstands:

Gütertrennung bei Scheidung: Worin liegen die Unterschiede zu den anderen Güterständen?
Gütertrennung bei Scheidung: Worin liegen die Unterschiede zu den anderen Güterständen?

1. den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft)

2. die Wahlgüterstände:

Einer der zwei Wahlgüterstände kann nur dann bei Eheschließung in Kraft treten, wenn Entsprechendes im Rahmen einer ehelichen Vereinbarung – dem Ehevertrag – zwischen den Eheleuten rechtsgültig vereinbart worden ist. Verzichten die Ehepartner auf einen entsprechenden Vertrag, treten sie automatisch in den gesetzlichen Güterstand – die Zugewinngemeinschaft – ein.

Im Rahmen der vertraglichen Festlegung muss dabei nicht explizit die Gütertrennung Erwähnung finden. Es genügt in der Regel, im Zuge dessen die Zugewinngemeinschaft auszuschließen.

Die vertragliche Vereinbarung über einen Wahlgüterstand muss beim zuständigen Amtsgericht eingetragen sein, um auch im Außenverhältnis Rechtsgültigkeit zu erlangen. Ein Ehevertrag zur Gütertrennung kann dabei jederzeit aufgesetzt werden. Auch während eines laufenden Scheidungsverfahrens können Sie die Gütertrennung nachträglich vereinbaren.

„Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.“ (§ 1408 Absatz 1 BGB)

Die Gütertrennung ist in Deutschland nur selten anzutreffen, da der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ebenfalls mit Gütertrennung einhergeht und für den Scheidungs- und Trennungsfall zudem auf die jeweiligen Ansprüche angepasst werden kann (modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Doch was ist Gütertrennung genau?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich nur ein Paragraph, der sich explizit mit dem Güterstand der Gütertrennung in der Ehegemeinschaft auseinandersetzt:

„Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.“ (§ 1414 BGB)

Die Ehegatten können im Rahmen eines notariell beglaubigten Ehevertrages die Zugewinngemeinschaft ausschließen. Durch den Ausschluss trifft in der Regel automatisch die Gütertrennung zu. Im Falle einer Trennung und Scheidung bzw. bei vorzeitiger Auflösung der anderen Güterstände, tritt ebenfalls automatisch die Gütertrennung in Kraft.

Bei der Gütertrennung fallen die Vermögensmassen der Ehegatten nicht in eins – sie bleiben getrennte Vermögensmasse. Es ist unerheblich, ob die Güter während oder vor der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden. Jede der ehelichen Parteien verfügt allein über ihr Vermögen. Faktisch steht die Gütertrennung in diesem Punkt neben der Zugewinngemeinschaft.

Doch ist hier anders als beim gesetzlichen Güterstand zum Zugewinn keine Zustimmungsverpflichtung gegeben, bei der für die Verfügung über das Gesamtvermögen die Zustimmung des Partners vonnöten ist. Verweigert der Partner in der Zugewinngemeinschaft die Zustimmung einer Vermögensverfügung, tritt die Rechtsgültigkeit des eingegangenen Vertrages außer Kraft.

Bei der Gütertrennung bleibt gewissermaßen alles beim Alten: Die Partner leben ein selbstbestimmtes Leben und können ihre Vermögensmassen selbstbestimmt verwalten – unter vermögensrechtlichem Standpunkt verhält es sich hier, als wären sie weiterhin unverheiratet.

Gütertrennung:
Besonders bei Unternehmern und Selbstständigen dient die Vereinbarung der Gütertrennung bei Eheschließung dem Schutz des Unternehmens. Im Falle einer Scheidung könnte dies sonst nämlich stark gefährdet sein. Insgesamt ist die Gütertrennungsvereinbarung in Deutschland jedoch selten anzutreffen.

Doch was geschieht bei einer möglichen Trennung oder Scheidung? Können die Ehegatten gegenseitig Ansprüche auf das Vermögen des jeweils anderen erheben?

Zum Erbrecht bei Gütertrennung

Ein wesentlicher Nachteil der Gütertrennung zeigt sich, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten endet. Während der Hinterbliebene im Falle der Zugewinngemeinschaft auch im Todesfall Anrecht auf den steuergünstigen Zugewinnausgleich hat – in der Regel ein Viertel über dem Pflichtteil – wird das Erbe bei vereinbarter Gütertrennung voll versteuert. Ist er nicht als Erbe eingesetzt, kann er zudem keine weitergehenden Ansprüche stellen. Die pauschale Erbteilerhöhung (§ 1371 BGB) entfällt bei Bestehen der Gütertrennung im Todesfall des Ehepartners.

Möchten die Ehepartner daher die Gütertrennung vereinbaren, wäre es angebracht, für diesen Sonderfall den Ausgleich des Zugewinns zuzulassen und dies im Ehevertrag eindeutig einzubeziehen.

Die Gütertrennung kann auch nur für den Fall der Ehescheidung vereinbart werden. Verstirbt einer der Ehegatten, kann so weiterhin der gesetzliche Güterstand als Maßstab dienen.

Ehevertrag: Die Gütertrennung muss in einem notariell beglaubigten Vertrag vereinbart sein.
Ehevertrag: Die Gütertrennung muss in einem notariell beglaubigten Vertrag vereinbart sein.

In den meisten Fällen vermag jedoch auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft Ähnliches zu leisten: Die Eheleute können hier ehevertraglich den gesetzlichen Güterstand rechtsgültig an ihre jeweiligen Lebensverhältnisse anpassen.

Die Zugewinngemeinschaft ist dem Wesen nach der Gütertrennung gleichzustellen. Ein Unterschied zeigt sich erst im Falle der Ehescheidung und im Erbrecht. Beim gesetzlichen Güterstand erfolgt dann zumeist der Zugewinnausgleich, beim Güterstand bleibt die Ausgleichsforderung gemäß Ehegattenerbrecht hingegen aus.

Das bedeutet jedoch nicht, dass im Zuge der Gütertrennung bei Scheidung generell sämtliche vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen ausgeschlossen sind. Im Gegenteil: Hausratsteilungen, gemeinsames Vermögen und gemeinschaftliche Schulden finden ebenso Betrachtung wie Fragestellung zum Versorgungsausgleich und Unterhaltsforderungen. Lesen Sie im Folgenden, wie die Gütertrennung bei Scheidung behandelt wird.

Gütertrennung bei Scheidung

Ein weiterer wesentlicher Unterschied der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft zeigt sich in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Falle einer Trennung und Scheidung der Ehe.

Während bei der Zugewinngemeinschaft als Folge der Ehescheidung der sogenannte Zugewinnausgleich vollzogen wird, fällt bei vorliegender Gütertrennung in die Auseinandersetzung nur Vermögen, das Teil der ehelichen Gemeinschaft ist. Als Vermögen gilt dabei nicht nur Geld, sondern u.a. auch Immobilien, Aktien und Gegenstände. Hierzu zählen insbesondere auch gemeinsame Verbindlichkeiten, Entscheidungen über gemeinsame Immobilien wie Haus oder Ehewohnung und gemeinschaftlicher Hausrat.

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Alle anderen Güter, deren Alleineigentum einem der getrennt lebenden Ehepartner eindeutig zuzuweisen ist, bleiben im Güterrecht unbeachtet. Ansprüche auf das Vermögen des Partners kann nicht erhoben werden.

Ist die Gütertrennung vereinbart, erfolgt im Zuge der Scheidung kein Ausgleich des Zugewinns zwischen den Eheleuten.

Getrennte Vermögensmassen bei Gütertrennung

Das Vermögen, das die Partner mit in die Ehe bringen, bleibt auch ihr alleiniges Gut. Gleiches gilt für den Erwerb, den ein Partner während der Ehezeit hinzugewinnt. Ein Ausgleichsanspruch für den anderen Partner besteht in der Regel nicht.

Hat jedoch ein Partner unentgeltlich an dem Erfolg des Unternehmens des Gatten mitgewirkt, kann ihm unter Umständen bei der Scheidung ein Mitverdienst am Betrieb zugesprochen werden. Hierzu reicht in der Regel jedoch eine einfache Bürotätigkeit nicht aus, um Ansprüche geltend zu machen.

Ähnliche Entscheidungen können Gerichte auch dahingehend treffen, wenn ein Partner am Hausbau maßgeblich mitbeteiligt war – sowohl unter unentgeltlichen als auch finanziellen Aspekten – , sich die Immobilie jedoch im Alleineigentum seines Gatten befindet.

Es kann einiger Aufwand vonnöten sein, die güterrechtlichen Verhältnisse während der Ehezeit genau auseinanderzuhalten und voneinander abzutrennen.

War der Partner, der nicht Eigentümer eines Unternehmens, einer Immobilie, eines Grundstücks o.a. ist, maßgeblich am Erfolg, am Bau oder am Unterhalt desselben beteiligt, kann ihm das Familiengericht im Einzelfall trotz vereinbarter Gütertrennung einen finanziellen Ausgleich zusprechen.

Gegebenenfalls kann auch im Rahmen des gesetzlichen Güterstands über eine notarielle Vereinbarung einzelnes Vermögen bzw. Firmen aus der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen werden.

Übertragene Vermögensmassen

Hat ein Partner im Zuge der Ehe seinem Ehegatten einen Teil seines Vermögens übertragen, kann er oftmals im güterrechtlichen Streit eine Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung von letzterem verlangen.

Da für den Wahlgüterstand der Gütertrennung ohnehin ein Ehevertrag aufzusetzen ist, kann im Rahmen dessen auch zusätzlich vereinbart werden, wie generell mit Schenkungen unter den Eheleuten umzugehen ist: Eine Rückforderung der Zuwendungen kann dabei gänzlich ausgeschlossen werden. Bei Vermögensübertragungen kann im Nachgang für jeden einzelnen Fall erneut eine vertragliche Regelung getroffen werden. Die Vereinbarung im Ehevetrag kann dahingehend jedoch einige Arbeit ersparen, als lediglich bei einzelnen Übertragungen eine Rückforderungsklausel Festsetzung findet, generell jedoch die Rückforderung ausgeschlossen bleibt.

Treffen die Parteien bei Gütertrennung keine explizite Regelung zur Übertragung des Vermögens, obliegt die Entscheidung zu möglichen Rückforderungsansprüchen der Einzelbewertung der Gerichte.

Überträgt zum Beispiel Partei A einen Teil seines Grundstücks oder seiner Immobilie während der Ehe an Partei B, sollte in Erwägung sämtlicher Eventualitäten ein notarieller Vertrag dahingehend angepasst sein: Da ein Miteigentum stets nur durch einen beglaubigten Vertrag rechtsgültig ist, müssen die Partner für den Fall einer Trennung die Möglichkeit einbeziehen, dass das Miteigentum durch Ehebeendigung Ungültigkeit erlangt – das hälftige Eigentum wieder rückübertragen wird.

Gemeinschaftliche Vermögensmassen

Bei gemeinschaftlichen Gütern verhält es sich anders: Haben die Ehepartner während der gemeinsamen Ehe auch gemeinsame Güter erworben, finden diese im Zuge der Scheidung auch bei Bestand einer Gütertrennung Aufteilung.

Als gemeinschaftlich erworbene Habe gilt in der Regel all das, was durch gemeinsame Vertragsunterzeichnung gegeben ist. Auch wenn die Partner im Außenverhältnis als Gesamtschuldner gegenüber einem Gläubiger auftreten, fallen die Schulden als Gemeinschuld an. Auch gemeinsame Ersparnisse – etwa auf einem Gemeinschaftskonto – werden bei Gütertrennung auf die Eheleute aufgeteilt.

Das Gemeingut wird in der Regel im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu gleichen Teilen auf die Parteien aufgeteilt.

Auch bei einer Gütertrennung kann es zu güterrechtlichen Auseinandersetzungen kommen.
Auch bei einer Gütertrennung kann es zu güterrechtlichen Auseinandersetzungen kommen.

Die Auseinandersetzungen erfolgen dabei in der Regel auch über eine gesonderte Hausratsteilung und die finanzielle Aufsplittung.

Hausratsteilung bei Gütertrennung

Zu unterscheiden ist bei der Teilung des Hausrats bei Scheidung zwischen den Hausratsgegenständen, die sich im Alleineigentum eines Partners befinden, und solchen, die als gemeinschaftliches Gut der Ehegemeinschaft zu werten sind.

Dabei ist die Einordnung nicht immer so eindeutig, wie man gemeinhin anzunehmen vermag. Der sicherste Nachweis über das Alleineigentum kann dann erfolgen, wenn entsprechende Kaufbelege vorhanden sind.

In den gemeinsamen Hausrat können zählen – sofern sie überwiegend zu familiären Zwecken genutzt wurden:

  • Mobiliar
  • Auto
  • Unterhaltungselektronik
  • Haustier
  • Musikinstrumente

In der Regel fallen Luxusgüter (Schmuck usf.), Musikinstrumente, Firmenwagen, Kleidung und private Sammlungen (Schallplatten, Briefmarken, Münzen usf.) nicht in den gemeinsamen Hausrat. Der Ehegatte kann dann nicht ohne Weiteres auf das Eigentum des Ehegatten Anspruch erheben.

Im Zuge der Hausratsteilung streben die Gerichte einen annähernd hälftigen Ausgleich zwischen den Ehegatten an.

Schulden bei Gütertrennung

Bei der Gütertrennung bleibt nicht nur Hab und Gut der Eheleute getrennt. Auch Schulden bleiben einzig auf der Sollseite des Partners, der die Verpflichtungen einging. Generell haftet ein Ehegatte nicht für die Schulden seines Ehegatten.

Haben die Eheleute während der Ehezeit jedoch gemeinsame Verbindlichkeiten aufgenommen – etwa einen gemeinsamen Immobilienkredit – können Sie auch zu gleichen Teilen in Haftung gezogen werden. Im Außenverhältnis treten Sie als Gesamtschuldner auf. Im Innenverhältnis kann der tatsächlich Zahlende vom anderen eine Ausgleichszahlung fordern.

Doch: Auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen von Partei A vor dem Zugriff durch Dritte geschützt, sollte Partei B sich verschuldet haben. Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn A als Bürge gegenüber den Gläubigern von B auftritt – dies ist jedoch auch bei der Gütertrennung der Fall.

Gütertrennung und Rentenanwartschaften

Der Versorgungsausgleich ist auch bei der Gütertrennung von der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu trennen.

Die vereinbarte Gütertrennung schließt den Versorgungsausgleich bei Scheidung nicht automatisch aus.

Der Ausgleich der Rentenanwartschaften der Ehepartner ist Teil eines gesonderderten Verfahrens. Die Eheleute können auf den Versorgungsausgleich bei Scheidung der Ehe durch einen notariellen Vertrag verzichten, müssen dies jedoch explizit äußern. Der Hinweis auf Gütertrennung ist hierfür nicht ausreichend.

Gütertrennung: Müssen Sie dennoch Unterhalt zahlen?

Gütertrennung: Ganz ohne Kosten funktioniert es nicht!
Gütertrennung: Ganz ohne Kosten funktioniert es nicht!

Ebenso wie bereits bei der Regelung zum Versorgungsausgleich fällt die unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung nicht in das Güterrecht hinein. Das bedeutet, dass die vereinbarte Gütertrennung nicht automatisch im Falle einer Scheidung auch die Unterhaltsleistung an den getrennt lebenden Partner ausschließt.

Die güterrechtlichen Gegebenenheiten finden lediglich Beachtung bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche, können diese jedoch nicht selbstverständlich ausschließen.

Gütertrennung bedeutet nicht, dass Sie dem Partner automatisch Ehegattenunterhalt vorenthalten dürfen. Auch der Kindesunterhalt bleibt von den güterrechtlichen Vereinbarungen unberührt und wird gesondert mit Themen zum Sorgerecht usf. betrachtet.

Sind Sie sich unsicher, wie Sie im Rahmen eines Ehevetrages die Gütertrennung vereinbaren sollen? Muster für entsprechende Verträge können Sie bei Familienrechtsanwälten im Zuge einer Beratung einsehen.

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Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Klaus sagt:

    Hallo :),
    Ausgangslage: Wir werden in kürze heiraten. Ich bringe 4 Immobilien und meine Zukünftige 1 Immobilie mit in die Ehe, alles längst nicht abbezahlt. Zusammen haben wir grade ein Grundstück gekauft und einen Werkvertrag + Kredit für die Finanzierung unterzeichnet. Ich verdiene 2-3 mal so viel wie sie und habe auch noch 70k€ Privatvermögen.1 Kind haben wir zusammen.
    Nun zu meiner Frage: Angenommen wir werden uns in ca. 15 Jahren trennen.. Wie verhält es sich mit den ganzen Immobilien? Das neue gemeinsame Haus ist klar, das geht durch 2. Aber wie ist es mit den anderen Immobilien?
    Vielen Dank, euer Klaus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaus,

      das richtet sich auch nach dem gewählten Güterstand. Im Rahmen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft können im Falle der Trennung in der Ehezeit erwirtschaftete Vermögenszuwächse ausgeglichen werden (Zugewinnausgleich). Das kann auch die Wertsteigerung von Immobilien betreffen, die selbst ins Anfangsvermögen fallen.

      Zudem ist auch das Eigentumsverhältnis von Bedeutung. Bei nachträglich erklärter Miteigentümerschaft können beide Miteigentümer einen Anspruch auf die Betroffene Immobilie haben.

      Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Regelungen ggf. auch im Rahmen eines Ehevertrages das Eigentum schützen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Astrid sagt:

    Hallo, meine betagten Eltern haben sich vor 27 Jahren getrennt und damals Gütertrennung vereinbart. Jetzt möchte sich meine Mutter (85 Jahre) scheiden lassen da mein Vater noch für einen Pflichtteil erbberchtigt ist. Wie wird bei der Scheidung der Gegenstandswert berechnet, bzw wird dazu das jeweilige Vermögen mit einbezogen zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten? Vielen Dank für Ihre Auskunft, Astrid

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Astrid,

      wie sich der Verfahrenswert zusammensetzt, können Sie auf folgender Seite nachlesen: https://www.scheidung.org/verfahrenswert/

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Ingmar sagt:

    Hallo,
    Wir haben vor 18 Jahren geheiratet und wegen meiner damaligen Selbständigkeit eine Gütertrennung vereinbart. Um das gemeinsame Haus vor einer Firmeninsolvenz zu schützen steht meine Frau alleine im Grundbuch. Meine Frau ist seit 15 Jahren Hausfrau und hat nichts zur Tilgung beitragen können. Ist es richtig, das ich im Scheidungsfalle vom Haus keinen Cent zu erwarten habe obwohl ich das meiste bezahlt habe? Vielen Dank für Ihre Hilfe, Ingmar

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ingmar,

      die Ansprüche an einer Immobilie richten sich in aller Regel nach den Eigentumsverhältnissen gemäß Grundbuch. Vereinzelt ist es jedoch auch möglich, dass eine erhebliche Beteiligung an der Immobilie (nicht nur finanziell) einen gewissen Anspruch begründen kann. Wenden Sie sich für eine Einschätzung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. petra sagt:

    Guten Abend! Mein Mann und ich leben seit Herbst verg. Jahres getrennt und werden Ende dieses Jahres geschieden sein. Vor Jahren haben wir Gütertrennung vereinbahrt. Seit 12 Jahren besitzen wir gemeinsam ein Haus, für das wir noch einen KFW Kredit abzahlen. Während unserer Ehe habe ich durch den Tod meiner Eltern geerbt. Das Erbe ist in die Tilgung des Hauskredites gegangen. Außerdem habe ich zwei eigene Bausparverträge, diverse Teilauszahlungen aus meiner Lebensversicherung und einige hohe Geldgeschenke in die Tilgung des Hauskredites gesteckt bzw. für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen am gem. Haus verwendet. Gleichzeitig haben wir die monatlichen bzw. vierteljährlichen Kreditraten aus unseren Gehältern finanziert. Mein Mann hat keinerlei Sonderzahlungen geleistet. Habe ich einen Anspruch auf die Rückzahlung meiner Zahlungen, die ich im Glauben an einen Fortbestand der Ehe geleistet habe? Die Zahlungen sind nicht als Schenkung deklariert. Vielen Dank für Ihre Auskunft. Petra

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung zu Ihrer Situation an Ihren Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. esge sagt:

    Ich werde meine Freundin in nahen Zukunft heiraten.
    Wir sind uns einig und werden gerne Gütertrennung machen.
    Ich habe als Altersvorsorge recht hohes Guthaben in meinem persönlichen Konto, eine Eigentumswohnung, selbst bewohnt welche noch nicht abbezahlt ist, Versicherungen (2) ebenfalls als Altersvorsorge, zudem Beteiligungen an Immobilienobjekten, welche aber nicht in meinem Namen laufen. Meine Freundin stammt aus dem Ausland, besitzt in ihrer Heimat ein Haus und gewisse Barvermögen.
    Meine Fragen:
    1. verstehe ich richtig, falls in unserer Ehe mit Gütertrennung zu einer Scheidung kommen sollte, bleibt jeweiliges Vermögen, die vor der Ehe geschaffen wurden, ungetastet ?
    2. Nachdem Prinzip: nach dem Heirat fangen wir bei Null an, werden wir gerne nach der Heirat ein gemeinsames Konto eröffnen, aus dem das gemeinsame Leben finanziert wird; in das ein gewisser Betrag monatlich aus meinem Gehalt aufgefüllt werden soll, solange sie noch nicht berufstätig ist. Mit dem Rest meines Gehalts werde ich weiterhin meine Tilgung leisten und als Altersvorsorge bar einsparen, in meinem eigenen Konto.
    Ist das denkbar, Gesetzeskonform, nicht sittenwidrig oder desgleichen ?

    Für Ihre Information bzw. Rat bedanke ich mich ganz herzlich.

    Grüße !

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Esge,

      bei Gütertrennung bleibt das alleinige Vermögen eines Ehegatten auch alleiniges Vermögen. Ähnlich verhält es sich jedoch auch bei Zugewinngemeinschaft, bei der es sich quasi um eine Form der Gütertrennung handelt. Hierbei kann lediglich bezogen auf die während der Ehezeit erworbenen Zugewinne im Falle einer Scheidung ein sogenannter Zugewinnausgleich gefordert werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich bezüglich der Möglichkeiten eines Ehevertrages beraten zu lassen und zu erfragen, ob die vertragliche Einigung auf Gütertrennung tatsächlich erforderlich wäre.

      Ein eigenes Konto während der Ehezeit ist grundsätzlich möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Jörg sagt:

    Bin seit 11 Monaten geschieden jetzt Brief vom Anwalt bekommen es müßte noch die Gütertrennung gemacht werden ist das trotz der Scheidung jetzt noch möglich ?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jörg,

      bei der Gütertrennung handelt es sich um einen Güterstand, in den Ehegatten während der Ehe eintreten können. Eine Änderung der Güterstands nach erfolgter Scheidung erscheint eher ungewöhnlich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Susan sagt:

    Ich möchte mich von meinem Mann trennen und ein kleines Haus für meine zwei Kinder und mich kaufen.Mein mann besitzt ein Haus (vor unserer Ehe gebaut) das er noch abbezahlt. Sehe ich das richtig das wenn es zur Scheidung kommt hat er Anspruch auf den Zugewinn durch mein Haus das ich bezahle aber ich keinen Anspruch auf seinen Zugewinn durch sein Haus das er abbezahlt? Vielen Dank und liebe grüße Susan

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susan,

      bereits vor der Ehe bestehendes Vermögen fällt nicht in den Zugewinnausgleich. Dies gilt jedoch nicht für eventuelle Vermögenszuwächse etwa bei einer Immobilie. Auch der Schuldenabbau begründet einen Zugewinn. Ein in der Ehezeit erworbenes Haus hingegen wird dem Eigentümer regelmäßig voll auf den Zugewinn angerechnet. Wenden Sie sich für eine Klärung Ihres Einzelfalls bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Sylvia sagt:

    Hallo,
    Ich bin 59 , seit 29 Jahren verheiratet, 2 große Kinder , einer aus dem Haus , seit 9 Jahren getrennt , lebe aber in dem gemeinsam erstandenen Haus . Mein Mann ist seit 9 Jahren mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen . Ich arbeite , habe aber fast 13 nicht gearbeitet um meine Kinder zu erziehen . Mein Mann ist fast immer für alles aufgekommen , seit einigen Jahren bezahle ich alle Kosten des Hauses alleine , steuern, und alle anfallenden Kosten sowie den Unterhalt für mich und meinen noch bei mir lebenden Sohn . Mein Mann 63, hat immer mehr als das doppelte als ich verdient , ist aber seit zwei Jahren Rentner . Wir haben einen Ehevertrag der bestätigt dass alles bei einer Scheidung aufgeteilt wird. Wie steht es nach dem hausverkauf und der Scheidung . Was steht mir außer der Hälfte des Hauses noch zu ? Eine Ausgleichsbetrag ? , als allein stehende Frau hat sich mein Lebensstandard natürlich verschlechtert selbst wenn ich arbeite komme ich kaum über die Runden.
    Hat die neue Lebensgefährtin irgend welche Ansprüche ?

    Vielen Dank
    Sylvia

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sylvia,

      bei Scheidung können neben den Ansprüchen auf Teilung des gemeinsamen Vermögens auch Unterhaltsansprüche und der Anspruch auf Teilung der Rentenanwartschaften ergeben. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um diese im Einzelnen genauer betrachten und ggf. beziffern zu lassen. Dies lässt sich grundsätzlich nicht pauschal festlegen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Tanja sagt:

    Guten Tag
    Mein Mann und ich haben ein Gütertrennung. Er ist seit 1 Monaten verstorben. Er hat ein Testament geschrieben, ich habe 25 % andere 75 % haben die Kinder ( 17,10 Jahren alt ) von andere Frau ( er war mit Sie nicht verheiratet ). Ich bin Willensvollstreckerin. Mein Mann hat Bankkonto ( Sparkonto und Privatskonto) direkt in die Name von Kinder. Habe ich Teil auf dieses Geld?
    Was ist mit dem 2 Säule,Pensionskasse ? Oder Gütertrennung hat nicht zu Tun mit Pensionskasse?
    Danke im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tanja,

      der in einem Testament festgelegte Erbanspruch bezieht sich in der Regel nicht auf einzelne Erbschaftsteile, sondern den gesamten Nachlass. Sind mehrere Erben vorhanden (Erbengemeinschaft), so bedarf es dabei zunächst der Erbauseinandersetzung, um die Zuweisung einzelner Erbschaftsbestandteile zu bestimmen. Die Gütertrennung hat dabei in der Regel keine Auswirkungen auf die Witwenrente. Wenden Sie sich für eine Rechtsberatung bitte an einen Anwalt für Erbrecht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Alice sagt:

    Hallo , mein mann und ich haben uns getrennt.
    Er ist ausgezogen und will nun das ich ihm von allem die Hälfte gebe.
    Das ist auch ok.
    Er sagt nun aber , Das auch die Sachen von unserer Tochter ihm gehören und er entweder ein Teil davon haben will oder ich ihn auszahlen muss.
    Ist das richtig so?
    Danke im vorraus .gruß

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alice,

      grundsätzlich besteht ein hälftiger Anspruch nur bezüglich gemeinsamer Hausratsgegenstände und gemeinsamen Eigentum (sofern keine Gütergemeinschaft bestand). Bitte wenden Sie sich dringend an einen Anwalt, um sich über die Ansprüche Ihres Mannes aufklären und dessen Forderungen überprüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Susanne sagt:

    Für die Scheidung wurde eine notarielle Vereinbarung, bei der auch Gütertrennung vereinbart wurde, gemacht. Nun hat ein Ehepartner Schulden und der andere hat 200.000 Euro geerbt. Ist es richtig, dass der Notar dieses Erbe als Vermögenswert für seine Abrechnung ansetzen kann. Mir erscheint das nicht da sich beide einvernehmlich trennen und auch keine Vermögenswerte besitzen (abgesehen vom Erbe des einen Partners). Können Sie mir sagen, ob das richtig ist. Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      ausschlaggebend für die Berechnung der Notarkosten sind alle in der Vereinbarung behandelten Werte und Gegenstände. Bitte wenden Sie sich an Ihren Notar, um sich über die genaue Rechnungsstellung informieren zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Reinhard sagt:

    Ich habe vor der Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen. Als die Lebensversicherung ausbezahlt wurde, habe ich dummerweise den Versicherungssumme auf das gemeinsame Konto ausbezahlen lassen. Nach der Scheidung stehe ich nun ohne Altersversorgung d. h. finanziellen Rückhalt da. Während der Ehe wurde eine Gütertrennung vertraglich festgesetzt. Kann ich auf eine Rückerstattung meiner Lebensversicherung bestehen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Reinhard,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit die Rückforderung der ausgezahlten Summen realistisch erscheint. Es könnte sich allerdings schwierig gestalten, nachzuweisen, welcher der Ehegatten welchen Teil der Summen auf dem gemeinsamen Konten für welche Anschaffungen aufgewendet hat. Ein Anwalt kann Ihnen erläutern, welche Nachweise sinnvoll erscheinen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Theresa sagt:

    Ich habe kurz vor der Ehe gemeinsam mit meinem Partner eine Wohnung gekauft. Wir stehen beide im Kaufvertrag. Das Geld für die Wohnung kam aber nachweislich größtenteils von mir (Erbschaft, Erspartes). Wird die Wohnung jetzt nach der Scheidung trotzdem 50/50 aufgeteilt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Theresa,

      ausschlaggebend für die Teilungsansprüche im Falle der Scheidung sind regelmäßig die Eigentumsverhältnisse, die sich aus dem Grundbuch ergeben. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Fall prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Axel sagt:

    Hallo,

    ich habe nach 10 Jahren Ehe das Trennungsjahr zum 1.1.2017 proklamiert und zahle auch Unterhalt bzw. übernhme laufende Kosten. Der Abschluss einer Trennungsvereinbaunrg zieht sich immer weiter hin.
    Frage: Ist mit der Erklärung des Trennungsjahrs auch automatisch die Gütertrennung in Kraft getreten ? Ich zahle ja Unterhalt und auf den Rest hat meine Frau doch nciht nochmals Anspruch.

    Gruß

    A

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Axel,

      eine Gütertrennung besteht ab dem Zeitpunkt, wenn die Ehegatten sich explizit in einem entsprechenden notariell beglaubigten Ehevertrag/einer Scheidungsfolgenvereinbarung hierauf verständigt haben. Andernfalls bleibt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen. Auch hierbei handelt es sich faktisch um Gütertrennung, allerdings bestehen im Falle der Scheidung Ansprüche auf den Ausgleich des Zugewinns. Wenden Sie sich für eine umfassende Scheidungsberatung an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Nico sagt:

    Hallo,
    mein Mann möchte sich nach über 20 Jahren Ehe scheiden lassen. Obwohl wir eine Zugewinngemeinschaft haben, möchte er mich im nachhinein zwingen eine nachträgliche Gütertrennungsvereinbarung zu unterzeichnen. Er hat ein Grundstück vor zwei Jahren übertragenen bekommen und wir haben ein noch nicht abgezahltes Haus. Würde er das ganz bekommen? Was hätte die Vereinbarung sonst für Konsequenzen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nico,

      regelmäßig wird bei einer Änderung des Güterstandes erst einmal der Zugewinnausgleich durchgeführt. Die neue Regelung gilt dann erst ab diesem Zeitpunkt. Ob eine nachträgliche Gütertrennung überhaupt möglich ist, kann Ihnen ein Anwalt sagen. Dieser kann Ihnen auch die Konsequenzen aufzeigen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Carina sagt:

    Hallo ich habe eine Frage ,mein Mann möchte ein Haus mit seinem Bruder zusammen kaufen.Das Haus hat 4 Wohnungen und einen Laden . Ihre abmachung ist die jeder bekommt eine Wohnung und die 2 übrigen + Laden wird dann aufgeteilt jeder bekommt 50% der Mieteinnahmen.Ich bin damit aber nicht einverstanden und möchte das Haus nicht haben. Da mein Mann einfach nicht die Nötigen dinge beim Notar festlegen will da es sein Bruder ist. Meine frage ist wenn das ganze schief gehen sollte in irgend einer art und weise habe ich dafür zu hafen wenn von mir keine Unterschrift oder derartiges besteht . Wir haben kein Ehevertrag oder Güter trennung wir sind seid 5 Jahren verheiratet und haben ein gemeinsamen Sohn. Im Falle einer Trennung oder Scheidung muss ich dafür aufkommen??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Carina,

      sofern ein Ehegatte nicht Miteigentümer einer Immobilie ist, kann er in der Regel weder Ansprüche hierauf stellen noch muss er für entstehende Belastungen haften. Da kein Ehevertrag vorliegt, ist davon auszugehen, dass Sie in einer Zugewinngemeinschaft leben. Hierbei handelt es sich faktisch um eine Form der Gütertrennung, die allerdings bei Scheidung mit möglichen Ausgleichsansprüchen bezüglich der Zugewinne einhergeht. Wenden Sie sich bei Zweifeln bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Silke sagt:

    Hallo,
    seit 2015 lebe ich von meinem Ehemann getrennt. Das ehemals gemeinsame Haus habe ich im September 2016 (Eintragung Grundbuch) gekauft. Notariell wurde der Teil meines Ex-Mannes als Schenkung festgelegt.
    Sämtliche Kosten des Notares habe ich übernommen.
    Im Zuge der Neufinanzierung musste ich eine Nichtabnahmeentschädigung an die seinerzeit finanzierende Bank in Höhe von rd. 18.000,00 Euro bezahlen.
    Meine Frage nun – kann ich diese Kosten als außergewöhnliche Belastung in meiner Steuererklärung geltend machen oder dass der Schenkende (mein Ex-Mann) dafür im Rahmen der Schenkung belangt wird. Wir sind immer noch verheiratet. Die Scheidung wurde noch nicht eingereicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Silke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Silke,

      wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, um zu prüfen, welche Leistungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Jumana sagt:

    Hallo , ich und mein mann lassen Uns nach 15 Jahren ehe trennen.wir haben damals keinen Ehevertrag gemacht.
    Wir haben in der zeit gemeinsam auf unserer beiden namen einen Kredit aufgenommen und haben ein Haus gekauft . Nach dem das Haus abgezahlt wurde Hat mein mann sich als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eingetragen .
    Meine Frage, was steht mir und meinen Kinder im falle der Scheidung zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jumana,

      ein Anspruch auf das Haus kann in der Regel nur durch Miteigentum begründet werden. Grundsätzlich können aber Unterhaltsansprüche bei Trennung und Scheidung bestehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die einzelnen Forderungen, die mit einer Trennung und Scheidung in Zusammenhang stehen, in Erfahrung zu bringen und sich entsprechend beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Maxx sagt:

    Hallo, meine Freundin und ich möchten gerne Heiraten. Jedoch habe ich aus erster Ehe 2 Kinder. Kann nach meiner erneuten Heirat das Einkommen meiner zukünftigen in den kindesunterhalt mit eingerechnet werden? Wenn ja , würde ein Ehevertrag ( oder eine Gütertrennung) meine Partnerin vor Zahlungen schützen?
    MFG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maxx,

      in aller Regel sind nur Verwandter gerader Linie sowie Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet. Das Einkommen eines neuen Lebenspartners findet damit in der Regel keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Kindesunterhalts, da es sich für diesen um nicht-leibliche und nicht-rechtliche eigene Kinder handelt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, inwieweit eine Anrechnung dennoch möglich wäre, und welche Vorteile ein Ehevertrag mit sich bringen könnte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. max sagt:

    hallo, hier Max, meine ehe geht leider auch zu grunde. Wir haben 2 kinder. Vor 2 jahren , habe ich mehere Immobilien geerbt im 7 stelligen Betrag. Im grundbuch bin ich eingetragen. Hat meine frau, anspruch auf diese Immobilien wenn es zu einer scheidung kommt

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Max,

      in aller Regel gehören Erbschaften zum privilegierten Erwerb, sodass diese im Zugewinnausgleich zum Anfangsvermögen zählen. Lassen Sie sich von einem Anwalt dahingehend beraten, ob im Zweifel dennoch von einer Berücksichtigung ausgegangen werden kann und in welcher Form.

      Ihr Scheidung.org-Team

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