Gütertrennung – Ehe im Alleingang?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 31. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

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Neben Zugewinn- und Gütergemeinschaft kennt das Güterrecht in Deutschland nur noch einen weiteren möglichen Güterstand: die Gütertrennung. Sie zählt neben der Gütergemeinschaft zu den sogenannten Wahlgüterständen, die im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung – in der Regel dem Ehevertrag – zwischen den Eheleuten in Kraft tritt. Doch wie gestaltet sich die Gütertrennung in der Ehezeit? Und was geschieht im Falle einer Trennung oder Scheidung?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Gütertrennung bezeichnet die Auflösung eines gemeinsamen Haushalts in zwei.
  • Wie die Gütertrennung ablauufen soll, kann bereits im Ehevertrag festgelegt werden.
  • Besonders wichtig ist eine Vereinbarung wenn Unternehmen im gemeinsamen Besitz sind.

Gütertrennung – Was mein ist, bleibt mein?

Die Gütertrennung als Wahlgüterstand der Eheleute

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet im Ehe- und Familienrecht drei Formen des Güterstands:

Gütertrennung bei Scheidung: Worin liegen die Unterschiede zu den anderen Güterständen?
Gütertrennung bei Scheidung: Worin liegen die Unterschiede zu den anderen Güterständen?

1. den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft)

2. die Wahlgüterstände:

Einer der zwei Wahlgüterstände kann nur dann bei Eheschließung in Kraft treten, wenn Entsprechendes im Rahmen einer ehelichen Vereinbarung – dem Ehevertrag – zwischen den Eheleuten rechtsgültig vereinbart worden ist. Verzichten die Ehepartner auf einen entsprechenden Vertrag, treten sie automatisch in den gesetzlichen Güterstand – die Zugewinngemeinschaft – ein.

Im Rahmen der vertraglichen Festlegung muss dabei nicht explizit die Gütertrennung Erwähnung finden. Es genügt in der Regel, im Zuge dessen die Zugewinngemeinschaft auszuschließen.

Die vertragliche Vereinbarung über einen Wahlgüterstand muss beim zuständigen Amtsgericht eingetragen sein, um auch im Außenverhältnis Rechtsgültigkeit zu erlangen. Ein Ehevertrag zur Gütertrennung kann dabei jederzeit aufgesetzt werden. Auch während eines laufenden Scheidungsverfahrens können Sie die Gütertrennung nachträglich vereinbaren.

„Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.“ (§ 1408 Absatz 1 BGB)

Die Gütertrennung ist in Deutschland nur selten anzutreffen, da der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ebenfalls mit Gütertrennung einhergeht und für den Scheidungs- und Trennungsfall zudem auf die jeweiligen Ansprüche angepasst werden kann (modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Doch was ist Gütertrennung genau?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich nur ein Paragraph, der sich explizit mit dem Güterstand der Gütertrennung in der Ehegemeinschaft auseinandersetzt:

„Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.“ (§ 1414 BGB)

Die Ehegatten können im Rahmen eines notariell beglaubigten Ehevertrages die Zugewinngemeinschaft ausschließen. Durch den Ausschluss trifft in der Regel automatisch die Gütertrennung zu. Im Falle einer Trennung und Scheidung bzw. bei vorzeitiger Auflösung der anderen Güterstände, tritt ebenfalls automatisch die Gütertrennung in Kraft.

Bei der Gütertrennung fallen die Vermögensmassen der Ehegatten nicht in eins – sie bleiben getrennte Vermögensmasse. Es ist unerheblich, ob die Güter während oder vor der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden. Jede der ehelichen Parteien verfügt allein über ihr Vermögen. Faktisch steht die Gütertrennung in diesem Punkt neben der Zugewinngemeinschaft.

Doch ist hier anders als beim gesetzlichen Güterstand zum Zugewinn keine Zustimmungsverpflichtung gegeben, bei der für die Verfügung über das Gesamtvermögen die Zustimmung des Partners vonnöten ist. Verweigert der Partner in der Zugewinngemeinschaft die Zustimmung einer Vermögensverfügung, tritt die Rechtsgültigkeit des eingegangenen Vertrages außer Kraft.

Bei der Gütertrennung bleibt gewissermaßen alles beim Alten: Die Partner leben ein selbstbestimmtes Leben und können ihre Vermögensmassen selbstbestimmt verwalten – unter vermögensrechtlichem Standpunkt verhält es sich hier, als wären sie weiterhin unverheiratet.

Gütertrennung:
Besonders bei Unternehmern und Selbstständigen dient die Vereinbarung der Gütertrennung bei Eheschließung dem Schutz des Unternehmens. Im Falle einer Scheidung könnte dies sonst nämlich stark gefährdet sein. Insgesamt ist die Gütertrennungsvereinbarung in Deutschland jedoch selten anzutreffen.

Doch was geschieht bei einer möglichen Trennung oder Scheidung? Können die Ehegatten gegenseitig Ansprüche auf das Vermögen des jeweils anderen erheben?

Zum Erbrecht bei Gütertrennung

Ein wesentlicher Nachteil der Gütertrennung zeigt sich, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten endet. Während der Hinterbliebene im Falle der Zugewinngemeinschaft auch im Todesfall Anrecht auf den steuergünstigen Zugewinnausgleich hat – in der Regel ein Viertel über dem Pflichtteil – wird das Erbe bei vereinbarter Gütertrennung voll versteuert. Ist er nicht als Erbe eingesetzt, kann er zudem keine weitergehenden Ansprüche stellen. Die pauschale Erbteilerhöhung (§ 1371 BGB) entfällt bei Bestehen der Gütertrennung im Todesfall des Ehepartners.

Möchten die Ehepartner daher die Gütertrennung vereinbaren, wäre es angebracht, für diesen Sonderfall den Ausgleich des Zugewinns zuzulassen und dies im Ehevertrag eindeutig einzubeziehen.

Die Gütertrennung kann auch nur für den Fall der Ehescheidung vereinbart werden. Verstirbt einer der Ehegatten, kann so weiterhin der gesetzliche Güterstand als Maßstab dienen.

Ehevertrag: Die Gütertrennung muss in einem notariell beglaubigten Vertrag vereinbart sein.
Ehevertrag: Die Gütertrennung muss in einem notariell beglaubigten Vertrag vereinbart sein.

In den meisten Fällen vermag jedoch auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft Ähnliches zu leisten: Die Eheleute können hier ehevertraglich den gesetzlichen Güterstand rechtsgültig an ihre jeweiligen Lebensverhältnisse anpassen.

Die Zugewinngemeinschaft ist dem Wesen nach der Gütertrennung gleichzustellen. Ein Unterschied zeigt sich erst im Falle der Ehescheidung und im Erbrecht. Beim gesetzlichen Güterstand erfolgt dann zumeist der Zugewinnausgleich, beim Güterstand bleibt die Ausgleichsforderung gemäß Ehegattenerbrecht hingegen aus.

Das bedeutet jedoch nicht, dass im Zuge der Gütertrennung bei Scheidung generell sämtliche vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen ausgeschlossen sind. Im Gegenteil: Hausratsteilungen, gemeinsames Vermögen und gemeinschaftliche Schulden finden ebenso Betrachtung wie Fragestellung zum Versorgungsausgleich und Unterhaltsforderungen. Lesen Sie im Folgenden, wie die Gütertrennung bei Scheidung behandelt wird.

Gütertrennung bei Scheidung

Ein weiterer wesentlicher Unterschied der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft zeigt sich in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Falle einer Trennung und Scheidung der Ehe.

Während bei der Zugewinngemeinschaft als Folge der Ehescheidung der sogenannte Zugewinnausgleich vollzogen wird, fällt bei vorliegender Gütertrennung in die Auseinandersetzung nur Vermögen, das Teil der ehelichen Gemeinschaft ist. Als Vermögen gilt dabei nicht nur Geld, sondern u.a. auch Immobilien, Aktien und Gegenstände. Hierzu zählen insbesondere auch gemeinsame Verbindlichkeiten, Entscheidungen über gemeinsame Immobilien wie Haus oder Ehewohnung und gemeinschaftlicher Hausrat.

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Alle anderen Güter, deren Alleineigentum einem der getrennt lebenden Ehepartner eindeutig zuzuweisen ist, bleiben im Güterrecht unbeachtet. Ansprüche auf das Vermögen des Partners kann nicht erhoben werden.

Ist die Gütertrennung vereinbart, erfolgt im Zuge der Scheidung kein Ausgleich des Zugewinns zwischen den Eheleuten.

Getrennte Vermögensmassen bei Gütertrennung

Das Vermögen, das die Partner mit in die Ehe bringen, bleibt auch ihr alleiniges Gut. Gleiches gilt für den Erwerb, den ein Partner während der Ehezeit hinzugewinnt. Ein Ausgleichsanspruch für den anderen Partner besteht in der Regel nicht.

Hat jedoch ein Partner unentgeltlich an dem Erfolg des Unternehmens des Gatten mitgewirkt, kann ihm unter Umständen bei der Scheidung ein Mitverdienst am Betrieb zugesprochen werden. Hierzu reicht in der Regel jedoch eine einfache Bürotätigkeit nicht aus, um Ansprüche geltend zu machen.

Ähnliche Entscheidungen können Gerichte auch dahingehend treffen, wenn ein Partner am Hausbau maßgeblich mitbeteiligt war – sowohl unter unentgeltlichen als auch finanziellen Aspekten – , sich die Immobilie jedoch im Alleineigentum seines Gatten befindet.

Es kann einiger Aufwand vonnöten sein, die güterrechtlichen Verhältnisse während der Ehezeit genau auseinanderzuhalten und voneinander abzutrennen.

War der Partner, der nicht Eigentümer eines Unternehmens, einer Immobilie, eines Grundstücks o.a. ist, maßgeblich am Erfolg, am Bau oder am Unterhalt desselben beteiligt, kann ihm das Familiengericht im Einzelfall trotz vereinbarter Gütertrennung einen finanziellen Ausgleich zusprechen.

Gegebenenfalls kann auch im Rahmen des gesetzlichen Güterstands über eine notarielle Vereinbarung einzelnes Vermögen bzw. Firmen aus der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen werden.

Übertragene Vermögensmassen

Hat ein Partner im Zuge der Ehe seinem Ehegatten einen Teil seines Vermögens übertragen, kann er oftmals im güterrechtlichen Streit eine Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung von letzterem verlangen.

Da für den Wahlgüterstand der Gütertrennung ohnehin ein Ehevertrag aufzusetzen ist, kann im Rahmen dessen auch zusätzlich vereinbart werden, wie generell mit Schenkungen unter den Eheleuten umzugehen ist: Eine Rückforderung der Zuwendungen kann dabei gänzlich ausgeschlossen werden. Bei Vermögensübertragungen kann im Nachgang für jeden einzelnen Fall erneut eine vertragliche Regelung getroffen werden. Die Vereinbarung im Ehevetrag kann dahingehend jedoch einige Arbeit ersparen, als lediglich bei einzelnen Übertragungen eine Rückforderungsklausel Festsetzung findet, generell jedoch die Rückforderung ausgeschlossen bleibt.

Treffen die Parteien bei Gütertrennung keine explizite Regelung zur Übertragung des Vermögens, obliegt die Entscheidung zu möglichen Rückforderungsansprüchen der Einzelbewertung der Gerichte.

Überträgt zum Beispiel Partei A einen Teil seines Grundstücks oder seiner Immobilie während der Ehe an Partei B, sollte in Erwägung sämtlicher Eventualitäten ein notarieller Vertrag dahingehend angepasst sein: Da ein Miteigentum stets nur durch einen beglaubigten Vertrag rechtsgültig ist, müssen die Partner für den Fall einer Trennung die Möglichkeit einbeziehen, dass das Miteigentum durch Ehebeendigung Ungültigkeit erlangt – das hälftige Eigentum wieder rückübertragen wird.

Gemeinschaftliche Vermögensmassen

Bei gemeinschaftlichen Gütern verhält es sich anders: Haben die Ehepartner während der gemeinsamen Ehe auch gemeinsame Güter erworben, finden diese im Zuge der Scheidung auch bei Bestand einer Gütertrennung Aufteilung.

Als gemeinschaftlich erworbene Habe gilt in der Regel all das, was durch gemeinsame Vertragsunterzeichnung gegeben ist. Auch wenn die Partner im Außenverhältnis als Gesamtschuldner gegenüber einem Gläubiger auftreten, fallen die Schulden als Gemeinschuld an. Auch gemeinsame Ersparnisse – etwa auf einem Gemeinschaftskonto – werden bei Gütertrennung auf die Eheleute aufgeteilt.

Das Gemeingut wird in der Regel im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu gleichen Teilen auf die Parteien aufgeteilt.

Auch bei einer Gütertrennung kann es zu güterrechtlichen Auseinandersetzungen kommen.
Auch bei einer Gütertrennung kann es zu güterrechtlichen Auseinandersetzungen kommen.

Die Auseinandersetzungen erfolgen dabei in der Regel auch über eine gesonderte Hausratsteilung und die finanzielle Aufsplittung.

Hausratsteilung bei Gütertrennung

Zu unterscheiden ist bei der Teilung des Hausrats bei Scheidung zwischen den Hausratsgegenständen, die sich im Alleineigentum eines Partners befinden, und solchen, die als gemeinschaftliches Gut der Ehegemeinschaft zu werten sind.

Dabei ist die Einordnung nicht immer so eindeutig, wie man gemeinhin anzunehmen vermag. Der sicherste Nachweis über das Alleineigentum kann dann erfolgen, wenn entsprechende Kaufbelege vorhanden sind.

In den gemeinsamen Hausrat können zählen – sofern sie überwiegend zu familiären Zwecken genutzt wurden:

  • Mobiliar
  • Auto
  • Unterhaltungselektronik
  • Haustier
  • Musikinstrumente

In der Regel fallen Luxusgüter (Schmuck usf.), Musikinstrumente, Firmenwagen, Kleidung und private Sammlungen (Schallplatten, Briefmarken, Münzen usf.) nicht in den gemeinsamen Hausrat. Der Ehegatte kann dann nicht ohne Weiteres auf das Eigentum des Ehegatten Anspruch erheben.

Im Zuge der Hausratsteilung streben die Gerichte einen annähernd hälftigen Ausgleich zwischen den Ehegatten an.

Schulden bei Gütertrennung

Bei der Gütertrennung bleibt nicht nur Hab und Gut der Eheleute getrennt. Auch Schulden bleiben einzig auf der Sollseite des Partners, der die Verpflichtungen einging. Generell haftet ein Ehegatte nicht für die Schulden seines Ehegatten.

Haben die Eheleute während der Ehezeit jedoch gemeinsame Verbindlichkeiten aufgenommen – etwa einen gemeinsamen Immobilienkredit – können Sie auch zu gleichen Teilen in Haftung gezogen werden. Im Außenverhältnis treten Sie als Gesamtschuldner auf. Im Innenverhältnis kann der tatsächlich Zahlende vom anderen eine Ausgleichszahlung fordern.

Doch: Auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen von Partei A vor dem Zugriff durch Dritte geschützt, sollte Partei B sich verschuldet haben. Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn A als Bürge gegenüber den Gläubigern von B auftritt – dies ist jedoch auch bei der Gütertrennung der Fall.

Gütertrennung und Rentenanwartschaften

Der Versorgungsausgleich ist auch bei der Gütertrennung von der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu trennen.

Die vereinbarte Gütertrennung schließt den Versorgungsausgleich bei Scheidung nicht automatisch aus.

Der Ausgleich der Rentenanwartschaften der Ehepartner ist Teil eines gesonderderten Verfahrens. Die Eheleute können auf den Versorgungsausgleich bei Scheidung der Ehe durch einen notariellen Vertrag verzichten, müssen dies jedoch explizit äußern. Der Hinweis auf Gütertrennung ist hierfür nicht ausreichend.

Gütertrennung: Müssen Sie dennoch Unterhalt zahlen?

Gütertrennung: Ganz ohne Kosten funktioniert es nicht!
Gütertrennung: Ganz ohne Kosten funktioniert es nicht!

Ebenso wie bereits bei der Regelung zum Versorgungsausgleich fällt die unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung nicht in das Güterrecht hinein. Das bedeutet, dass die vereinbarte Gütertrennung nicht automatisch im Falle einer Scheidung auch die Unterhaltsleistung an den getrennt lebenden Partner ausschließt.

Die güterrechtlichen Gegebenenheiten finden lediglich Beachtung bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche, können diese jedoch nicht selbstverständlich ausschließen.

Gütertrennung bedeutet nicht, dass Sie dem Partner automatisch Ehegattenunterhalt vorenthalten dürfen. Auch der Kindesunterhalt bleibt von den güterrechtlichen Vereinbarungen unberührt und wird gesondert mit Themen zum Sorgerecht usf. betrachtet.

Sind Sie sich unsicher, wie Sie im Rahmen eines Ehevetrages die Gütertrennung vereinbaren sollen? Muster für entsprechende Verträge können Sie bei Familienrechtsanwälten im Zuge einer Beratung einsehen.

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Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Karin sagt:

    Hallo!
    Ich bin seit 1976 mit dem Firmeninhaber einer mittelständischen Baufirma verheiratet, seit 1978 schwer gehbehindert, seit 2000 leben wir getrennt, 1976 wurde wegen der Firma eine Gütertrennung vereinbart, ohne dass ich über die privaten Auswirkungen im Fall von Trennung oder Scheidung aufgeklärt wurde. Es ging nur um den Erhalt der Firma. Ich bin seit 78 erwerbsunfähig. Der angesprochene Anwälte rieten mir von einer Scheidung ab, da mein Mann zu viele rechtliche Tricks geltend machen könne. Ich solle mit dem zufrieden sein, was er mir freiwillig gibt. Er lebt seit 2000 mit einer anderen zusammen. Habe ich wirklich keinen Anspruch auf einen Unterhalt, der sich nach seinem Einkommen richtet? Ich bin sehr oft krank und habe nicht immer die Nerven, mich mit dem Thema zu beschäftigen. So vergehen die Jahre.
    Danke im Voraus
    Viele Grüße
    Karin

  2. Jens sagt:

    Hallo, spielt bei der Ermittlung des Streitwertes/Scheidungskosten das jeweilige (nicht gemeinsame) Vermögen der einzelnen Ehepartner bei vorhandenem Ehevertrag (mit Gütertrennung, Verzicht auf Vers.ausgleich usw.) ene Rolle ?
    VG Jens

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jens,

      auch das Vermögen der Eheleute kann bei der Festsetzung des Verfahrenswertes berücksichtigt werden. Dies gilt nicht nur für gemeinsame Vermögenswerte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Caren sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Nach Trennung von meinem Mann beziehe ich nur mit meinen vier Kindern eine neue Wohnung. Nun verlangt mein Mann von mir unsere gemeinsamen Esstisch und die Waschmaschine im Haus zu lassen. Er behält die meisten Möbel die Waschmaschine und der Esstisch waren vor unsere Ehe von mir unsere Beziehung eingebracht worden. Ich nehme unser Ehebett mit Nachttischen, hochwertig mit in die neue Wohnung. Ansonsten Altmöbel. Der Keller ist voll mit von ihm teilweise geerbten teilweise geschenkten kleineren Gegenständen die er behält. Bevor nun höre Lieferkosten entstehen würde ich gerne die Waschmaschine mitnehmen und auf den Esstisch widerwillig verzichten. Wie sehen Sie das? Mit freundlichen Grüßen
    Caren

  4. Rita sagt:

    Guten Tag,
    ich habe mehrere Fragen zum Thema Scheidung mit Gütertrennungsvertrag.
    Nach über 20 Jahen Ehe möchte ich mich von meinem Mann trennen. Wir haben Gütertrennung vor der Ehe abgeschlossen. Er lebt im von mir erworbenen Haus bereits seit vielen Jahren im getrennten Zimmer. Er hat in dieser Zeit nie gearbeitet da er nach seiner Insolvenz und Restschuldbefreiung abwarten wollte. Alle kosten habe ich getragen und trage naturlich immer noch. Dennoch leben wir die ganze Zeit über mehrere Jahre getrennt in einem Haus. Frage hierzu: Kann das getrennte Leben in das Trennungsjahr eingerechnet werden?
    Da mein Mann (62) vor seiner Insolvenz selbstständig war und auch nach der Restschuldbefreiung nie gearbeitet hat, d.h. mittellos ist, muss ich trotz Gütertrennug sein Unterhalt zahlen?

    Besten Dank im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rita,

      das Trennungsjahr beginnt in der Regel mit der nachweislichen Trennung der Eheleute sowie der Trennung von Tisch und Bett.

      Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch dann bestehen, wenn ein Ehegatte in Insolvenz ist. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit sich auf Seiten Ihres Ehemannes Ansprüche ergeben könnten. Eine abschließende Beurteilung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Hermann sagt:

    Guten Tag,
    ich habe einen etwas komplizierten Fall. meine frau und ich haben vor 25 Jahren wegen einer größeren Krise Gütertrennung notariell vereinbart, dies aber nach 7 Jahren wieder aufgehoben. Jetzt steht trotzdem eine Scheidung an. Wie ist das jeweils in der Zeit der Gütertrennung erworbene Vermögen im Rahmen der Scheidungsauseinandersetzung zu werten? Wird das ähnlich wie ein Erbe während der Ehe als „Anfangsvermögen“ gewertet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hermann,

      ein Anspruch auf Zugewinnausgleich ergibt sich in aller Regel nur für den Zeitraum, in dem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft Bestand hatte (Anfangsvermögen ab Beginn, Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft).

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Peter sagt:

    Guten Tag,
    ich beabsichtige zu heiraten zum 2. Mal zu heiraten und besitze eine ETW und ein Grundstück. Beides ist noch belastet und wird monatlich getilgt. Sofern ich inzwischen verstanden habe fällt im Falle einer Heirat und einer späteren Scheidung dieses Vermögen nicht in den Zugewinn.
    Dennoch stellt sich mir die Frage, werde ich während der Ehezeit weiterhin Tilgungsleistungen erbringen. Werden diese später angerechnet?
    Außerdem dürfte ich während der Ehezeit meinen Immobilien alleinig verkaufen und re-investieren, wie ich möchte?
    Empfiehlt es sich dann eher eine Gütertrennung zu vereinbaren?
    Vielen lieben Dank vorab.
    MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      der Abbau von Schuldenlasten kommt in aller Regel einem Zugewinn gleich und kann ggf. in den Zugewinnausgleich einbezogen werden. Ähnliches gilt z. B. oftmals auch für Wertsteigerungen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche vermögensrechtlichen Auswirkungen sich in Ihrem Fall ergeben könnten und welche Einigungen unter Umständen den Abschluss eines Ehevertrages anempfehlen würden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Beate sagt:

    Hallo, mein Mann und ich haben uns getrennt und wollen eine reibungslose Scheidung. Daher wollen wir nachträglich Gütertrennung vereinbaren. Unsere Frage: Besteht für einen derartigen Ehevertrag noch die Pflicht der 1jährigen Ruhezeit vor Einreichung der Scheidung? Bei meiner ersten Scheidung Anfang der 2000er Jahre war ein solcher Vertrag erst nach 1 Jahr rechtsgültig. Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Beate,

      Änderungen des Güterstandes sind in der Regel nicht rückwirkend wirksam, sondern erst ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um sich bezüglich Ihrer Möglichkeiten bei der Vermögensteilung im Zuge der Scheidung zu informieren und prüfen zu lassen, ob ein Anspruch auf Zugewinnausgleich wirksam ausgeschlossen werden kann (z. B. Scheidungsfolgenvereinbarung).

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Dagmar sagt:

    Mein Ex Mann Scheidung März 2015 , Zustellung 04/2015. am 17.12.2018 kommt er nun mit Gütertrennung . Während der Ehe schenkte er Schmuck und Golduhr. Während der Ehe kaufte ich ein Grundstück, er eine Firma wie verhält sich die Gütertrennung

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dagmar,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwiefern ein solcher Güterstandswechsel überhaupt noch möglich erscheint.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Barbara sagt:

    Hallo,
    kann ein Gericht, in Folge einer Klage, Gütertrennung rückwirkend (mit Datum in der Vergangenheit) feststellen?
    Vielen Dank
    Barbara

  10. Peter sagt:

    Hallo,
    Meine Frau und ich haben nach der Ehr eine Gütertrennung gemacht. Damals habe ich nicht verstanden was das heisst. Meine Frau hat ein Haus im Ausland gekauft während der Ehr, Mittlerweile ist die Preis 3-4x Fach gestiegen. Sie will das Zugewinnausgleich verhindern. Gilt die Gütertrennung im diese Fall? Hat es irgendwelche Auswirkung über unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung wenn wir uns trennen?
    Vielen Danke
    Peter

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht bei wirksam beschlossener Gütertrennung nicht. Der Unterhaltsanspruch richtet sich jedoch in aller Regel nicht nach dem Güterstand, sondern der Bedürftigkeit des Berechtigten. Wenden Sie sich zur Prüfung Ihrer Ansprüche an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Petra sagt:

    Hallo liebes Team,
    ein Freund von mir hat mit seiner Ehefrau Gütertrennung notariell vereinbart. Nun leben sie derzeit in einem Haus auf zwei Ebenen. Beide haben das Haus gemeinsam gekauft.
    Frage 1 wäre: Mein Bekannter hat Sitzgruppe un Sofa im Wert von ca. 30.000 € gekauft, welche in dem Bereich stehen, so seine Ehefrau lebt. Da in diesem Bereich auch zwei große Hunde und vier Katzen leben möchte er diese Sachen in seinen Wohnbereich holen und nicht so teure Gegenstände in den Bereich seiner Frau stellen. Darf er das ohne die Zustimmung der Frau weil er die Dinge bezahlt hat?
    Frage 2 wäre: Die Ehefrau hat das Schloß zu Ihren Wohnräumen ausgetauscht, obwohl mein Bekannter dort noch Gegenstände von sich stehen hat. Ihre Begründung war sie dürfe das, weil er dort ja nicht mehr wohnt.

    Derzeit muss die Frage der Höhe des Betrages, welchen die Ehefrau wegen dem Haus erhält noch geklärt werden. Es steht aber auf jeden Fall fest, dass das Haus bei meinem Bekannten bleibt.

    Vielen Dank vorab
    Petra

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      entsprechende Fragen kann Ihrem Bekannten dessen Anwalt beantworten. Eine Klärung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

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