Hartz IV und Unterhalt – Werden Unterhaltsleistungen angerechnet?
Bitte beachten! Zum 01.01.2023 wurde das Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) durch das neue Bürgergeld ersetzt.
Wenn sich Ehepartner trennen, können nicht immer alle Betroffenen für Ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen. Haben die Beteiligten sogar schon während der Ehe beide aufgrund von Erwerbslosigkeit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bezogen, stellt sich häufig die Frage, ob die Unterhaltspflicht auch bei Hartz IV bestehen bleibt. Und wird bei Hartz IV der Unterhalt angerechnet?
Das Wichtigste in Kürze: Hartz 4 und Unterhalt
- Ob ein Unterhaltspflichtiger wirklich Unterhalt zahlen muss, hängt auch von seiner Zahlungsfähigkeit ab.
- Ist die Leistungsunfähigkeit selbstverschuldet, macht sich der Betroffene wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar.
- Unterhaltszahlungen werden in der Regal auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet.
Ausführliche Informationen zu Unterhaltszahlungen bei Hartz 4 erhalten Sie im Folgenden.
Bezug von Hartz IV – Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Ex-Ehegatten
Muss ein Hartz-IV-Empfänger Unterhalt zahlen?
Gegenüber Ehegatten und eigenen Kindern besteht auch nach einer Trennung eine Unterhaltspflicht, der möglichst nachgekommen werden muss. Ob am Ende nun aber tatsächlich Zahlungen geleistet werden, hängt nicht zuletzt auch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Ein nur geringes Einkommen oder der Bezug von Hartz IV kann den Unterhalt daher beeinflussen.
Grundsätzlich gilt ein Hartz-IV-Empfänger als nicht leistungsfähig.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass keinerlei Unterhalt mehr zu leisten ist. Letztlich ist der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen und ob der Unterhaltsschuldner grundsätzlich leistungsfähig sein könnte. Besonders problematisch etwa könnte es werden, wenn der Unterhaltsschuldner zum Zeitpunkt der Trennung noch ausreichendes Einkommen erwirtschaftete.
Inhaltsverzeichnis
Unterhalt dank Hartz-IV-Bezügen einsparen?
Um nun den folgenden Unterhaltsverpflichtungen zu entgehen, ist der ein oder andere geneigt, sich arm zu rechnen, den Job aufzugeben oder Absprachen mit dem Chef zu treffen, die auf die Aufhebung der Leistungsfähigkeit abzielen.
Aber: Wer absichtlich und selbstverschuldet seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, macht sich strafbar. Nach § 170 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann für die schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen.
Besonders gegenüber Kindern und schwangeren Ex-Partnern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit auf Seiten des Unterhaltsschuldners. Das bedeutet, dass der Betroffene sich umfangreich um eine angemessene berufliche Anstellung ernsthaft bemühen muss.
Versäumt der Unterhaltsschuldner entsprechendes oder bewirbt er sich z. B. ausschließlich auf Ausschreibungen, die nicht seinem persönlichen Bildungs- und Kenntnisstand entsprechen, um sich der potentiellen Arbeitsaufnahme indirekt zu entziehen, kann er trotz fehlender Leistungsfähigkeit in Haftung genommen werden!
Dann nämlich kommt das sogenannte fiktive Einkommen bei der Berechnung vom Unterhalt zum Tragen. Hierbei wird das Gehalt ermittelt, dass der Hartz-IV-Empfänger theoretisch erwirtschaften könnte – bezogen auf Kenntnisstand, Berufsausbildung sowie Eignung. Das hiernach ermittelte Einkommen wird dann als Grundlage für die Unterhaltsberechnung herangezogen.
Der so berechnete Unterhaltsanspruch muss dann zumeist von dem Schuldner entrichtet werden, unabhängig davon, ob dadurch dessen Selbstbehalt angegriffen wird oder nicht. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Hartz-IV-Empfänger, die sich arm zu rechnen versuchten, sondern für alle, die zumindest reale Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt haben – so entschied u. a. das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Aktenzeichen: 2 UF 213/15).
Die Antwort auf die Frage: „Müssen Hartz-IV-Empfänger Unterhalt zahlen?“, lautet damit: Ja, sofern sie grundsätzlich der gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegen und reale Chancen auf eine angemessene Anstellung haben.
Was geschieht mit dem Kindesunterhalt bei Hartz IV?
Gerade beim Kindesunterhalt besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Weigert sich ein Elternteil mit dem Argument Hartz IV, Unterhalt für das Kind zu zahlen, kann der Schuss damit schnell nach hinten los gehen. Entsprechend der obigen Entscheidung des OLG Hamm erlischt auch bei Hartz IV die Pflicht, Unterhalt zu leisten nicht, wenn der Schuldner grundsätzlich berufstätig sein könnte.
Die Berechnung vom Kindesunterhalt auf Basis des fiktiven Einkommens kann dem Unterhaltspflichtigen Elternteil dann zum Nachteil gereichen. Der gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern gültige Selbstbehalt von 880 Euro bei Erwerbslosen greift dann nicht mehr. Am Ende können dem Betroffenen also wesentlich weniger zum Leben bleiben, weil er den Unterhaltsanspruch seines Kindes in voller Höhe entrichten muss.
Mutter oder Vater zahlt keinen Unterhalt: Können Sie Hartz IV fürs Kind beantragen?
Weigert sich der barunterhaltspflichtige Elternteil, Zahlungen an das gemeinsame Kind zu leisten, so kann der Alleinerziehende in aller Regel kein Hartz IV ersatzweise als Unterhalt fürs Kind beantragen. Leben Kind und alleinerziehender Elternteil nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, die gemeinsam Leistungen nach dem SGB II bezieht, so kann dies elternunabhängig auch nicht eingefordert werden.
Bezieht der Alleinerziehende also keine Leistungen, kann er den Unterhalt für sein Kind nicht über Hartz IV ersetzen lassen. Stattdessen jedoch kann er den sogenannten Unterhaltsvorschuss geltend machen.
Der Unterhaltsvorschuss muss wie Hartz IV bei dem zuständigen Jobcenter (Unterhaltsvorschusskasse) beantragt werden. Dies ist jedoch nur bei Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres möglich. Die Bundesregierung plant eine Ausweitung hinsichtlich der Altersgrenze und auch der Höhe des Unterhaltsvorschusses für das Jahr 2017. Entscheidungen hierzu sind jedoch noch ergebnisoffen.
Sie erhalten Unterhalt bei Hartz IV: Findet eine Anrechnung statt?
Bei der Ermittlung des Regelbedarfs, der einer Person nach SGB II zugesprochen werden kann, die den eigenen Lebensbedarf nicht decken kann, werden unzählige Bezüge, Einkünfte und Vermögensmassen angerechnet. Doch was geschieht im Trennungsfall, wenn Sie Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegenüber Ihrem ehemaligen Partner haben? Wird der Unterhalt auf den Hartz-IV-Satz angerechnet? Grundsätzlich gehören auch jede erhaltene Unterhaltszahlung bei Hartz IV zum Einkommen. Sie sind verpflichtet, etwaige Ansprüche gegenüber dem Jobcenter anzugeben. Das bedeutet für Hartz-IV-Empfänger: Der Unterhalt findet Anrechnung auf den Bedarf nach SGB II.
Hartz IV statt Unterhalt: Haben Sie die Wahl?
Grundsätzlich bleibt auch bei Hartz IV die Unterhaltspflicht bestehen. Wären Sie etwa durch ausbleibende Einforderung von Trennungsunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen, können diese Ihnen im Zweifel sogar verwehrt bleiben. Denn: Auf den Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Auf nachehelichen Unterhalt ebenso wenig, wenn ein Bedarfsgrund auch über die rechtskräftige Scheidung hinaus Bestand hat.
Sich nur um Ärger zu vermeiden gegen die Inanspruchnahme zu entscheiden, ist nicht zulässig. Im Zweifel kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dadurch sogar abgelehnt werden.
Anders hingegen verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner seiner Pflicht nicht nachkommt und sich strikt weigert, Unterhalt zu zahlen. In diesem Fall wird der theoretisch mögliche Unterhalt bei Hartz IV zumeist nicht angerechnet. Sie erhalten den Ihnen ohne Unterhalt zustehenden Regelsatz.
In diesem Fall wird sich das Jobcenter an den Unterhaltsschuldner wenden und diesem gegenüber den ausbleibenden Unterhalt einfordern, notfalls auch gerichtlich. Hierauf geleistete Zahlungen verrechnet das Jobcenter dann mit den bereits entrichteten Sozialleistungen.
Wird Kindesunterhalt auf Hartz IV angerechnet?
Sind Kinder Mitglieder in einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft erhöht sich deren Gesamtbedarf in aller Regel. Aber: Auch das Einkommen eines Kindes wird auf ALGII-Leistungen angerechnet (abzüglich möglicher Freibeträge).
Das bedeutet: Hat das Kind gegenüber einem Elternteil einen Anspruch auf Unterhalt, findet die Anrechnung bei Hartz IV statt, sofern die Leistungen auch tatsächlich ausgezahlt werden. Der Kindesunterhalt zählt ebenso wie das Kindergeld zu den Einkünften des Kindes. Auf den Bedarfssatz der Eltern selbst darf das Kindergeld allerdings in aller Regel nicht (mehr) angerechnet werden.
Guten Abend
ich habe die Absicht, mich von meiner Frau zu trennen. wir sind seid 3 jahren verheiratet und haben keine Kinder zusammen. vor unserer ehe bezog sie Harz4 vom Amt. ich bin allein Verdiener und meine frage ist jetzt ??
muss ich für meine Frau unterhalt bezahlen oder nicht.
sie geht keinerlei Arbeit nach.
über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen Dirk
Hallo,
ich habe eine Tochter 4 Monate alt (ich bekomme 940€) Elterngeld + Kindergeld) , ihr Vater bezieht Bürgergeld, wie verhält sich das mit dem Unterhalt seiner Seits ?
LG danke für eine Antwort