Zum Hauseigentum bei Scheidung

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 29. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Haus bei Scheidung Headerbild

Bei einer Scheidung und Trennung gibt es viele Punkte, zu denen in mal mehr, mal weniger strittigen Vermögensauseinandersetzungen eine Vereinbarung getroffen werden muss. Wer bekommt welche Gegenstände des Hausrats? Wer muss wem wie viel Unterhalt zahlen? Bei wem sollen die Kinder zukünftig leben? Besonders heikel wird es vielen Fällen, wenn in der Ehezeit ein gemeinsames Haus gebaut oder gekauft wurde.

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Das Wichtigste in Kürze: Das Haus nach der Trennung

Was passiert mit dem Haus, wenn wir uns scheiden lassen?

Ausschlaggebend ist vor allem das Eigentumsverhältnis: Stehen beide Eheleute im Grundbuch, haben beide auch Anspruch auf das Haus entsprechend ihrer Eigentumsanteile. Je nach Situation können verschiedene Lösungen in Betracht kommen, bspw. ein Verkauf oder eine Nutzungsentschädigung. Ist bei zerstrittenen Paaren keine Einigung möglich, kann es auch zu einer Teilungsversteigerung. Auch die Übertragung auf einen der Partner ist möglich. Mehr dazu lesen Sie hier.

Was passiert mit dem Haus wenn nur einer Eigentümer ist?

In diesem Falle kann die im Alleineigentum befindliche Immobilie unter Umständen im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Was passiert mit dem Kredit für das gemeinsame Haus?

Wie ein Kredit bei Scheidung zu bewerten ist, hängt davon ab, wer gegenüber dem Kreditgeber als Schuldner auftritt. Haben beide Eheleute den Kreditvertrag unterzeichnet, sind sie auch Gesamtschuldner und haften jeweils in voller Höhe. Ist hingegen nur einer der Eheleute Unterzeichner, ist er regelmäßig auch Alleinschuldner und kann von dem Partner nicht automatisch die Übernahme der hälftigen Schulden verlangen.

Was geschieht bei der Scheidung mit dem Eigenheim?

Scheidung und gemeinsames Haus – Was ist zu beachten?

Nicht selten kommt es bei einer Scheidung zum Streit ums Haus.
Nicht selten kommt es bei einer Scheidung zum Streit ums Haus.

Bei der Eigentumsfrage eines gemeinsam bewohnten Hauses – oder auch einer Eigentumswohnung – zählen bei Trennung zahlreiche Aspekte hinein. Ist das Haus noch mit einem Kredit belastet? Muss der Partner, der nach der Trennung oder Scheidung das Haus nicht mehr bewohnt, ausgezahlt werden? Oder lohnt sich der Hausverkauf an einen Dritten?

Das Familienrecht in Deutschland kennt zahlreiche Lösungsansätze. Im Folgenden finden Sie eine Erläuterung zu den gebotenen Aspekten, die in der Trennungszeit und bis zur Scheidung zum Thema Haus einer Klärung bedürfen.

Lohnt sich der Hausverkauf bei einer Scheidung?

Bei Trennung ein gemeinsames Haus an eine dritte Partei zu verkaufen, kann in zahlreichen Fällen Streitigkeiten zwischen den getrennten Ehegatten vermindern. Befindet sich die Immobilie im gemeinsamen Eigentum der Parteien, kann der Verkaufserlös auf beide gleichermaßen verteilt werden. Es ist auch möglich, den Hausverkauf bereits bei Trennung zu vollziehen.

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Voraussetzung ist jedoch, dass beide Ehepartner bei der Scheidung dem Hausverkauf zustimmen. Durch die emotionale Tragweite einer Trennung bietet sich stets an, einen Rat von einem Scheidungsanwalt einzuholen. Er kann die möglicherweise aufgeheizte Stimmung abschwächen und als nicht involvierter, kühler Vermittler eine konstruktive Klärung herbeiführen.

Ein weiterer positiver Effekt des Hausverkaufs betrifft die zeitgleiche Ablösung gemeinsamer Verbindlichkeiten für das Objekt. Ist bei einer Scheidung das Haus finanziert – etwa durch einen gemeinsamen Immobilienkredit -, können diese Verpflichtungen mit Verkauf des Hauses abgelöst werden. So wird die Loslösung von der Lebensgemeinschaft erheblich vereinfacht.

Achtung! Bei der Ablösung eines gemeinsamen Hauskredits kann unter Umständen eine Vorfälligkeitsentschädigung von Seiten der Bank erhoben werden. Mehr dazu und wie Sie eine solche unter Umständen umgehen können, erfahren Sie z. B. unter www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net.

Da die Ehepartner auch nach der Scheidung für das Haus noch gegenüber der Bank, also im Außenverhältnis, als Gesamtschuldner auftreten können, kann durch die Tilgung der Schulden durch den Verkaufserlös auch diese gemeinsame Schuldenlast abgebaut werden.

Oftmals jedoch hängt zumindest ein Partner emotional an dem gemeinsamen Besitz oder möchte den gemeinsamen Kindern das gewohnte Umfeld erhalten. In diesen Fällen kann die Immobilie mit all den auf ihr lastenden Verbindlichkeiten auf einen Ehegatten übertragen werden.

Bei Scheidung den Eigenheim-Anteil an den anderen Ehegatten übertragen?

Können sich die Ehepartner nicht auf den Verkauf des Hauses und die Teilung des Erlöses einigen, kann der Anteil von Partner A auch auf Partner B überschrieben werden. Bei diesem Verfahren ist jedoch meist die Auszahlung einer Ersatzleistung bzw. Entschädigung vorgesehen.

Problematisch gestaltet sich hierbei jedoch die Bestimmung des fiktiven Verkaufswertes des Hauses. Ein Gutachten müsste in der Regel erfolgen und den möglichen, aktuellen Marktwert festlegen. Dieser stimmt dann oftmals nicht mit den Forderungen und Einschätzungen der Ehegatten überein.

Bei der Wertbestimmung der getrennten Eheleute spielen oftmals auch subjektive Einschätzungen hinein, z. B. die geleisteten Arbeiten an dem Haus, Einrichtung und emotionale Verbindung zum Objekt. Diese sind jedoch in einem objektiven Gutachten nicht von Bedeutung.

Austragung aus den gemeinsamen Verbindlichkeiten zum Haus

Der Hausverkauf bei einer Scheidung ist oftmals für beide Seiten die beste Lösung.
Der Hausverkauf bei einer Scheidung ist oftmals für beide Seiten die beste Lösung.

Erklärt sich ein Partner bereit, auf seinen Eigentumsanteil zu verzichten, ist nicht nur auf die zu leistende Entschädigungszahlung zu achten. Teil einer Vereinbarung sollte ferner die Streichung der ausgezahlten Partei aus dem Grundbuch und einem gegebenenfalls gemeinsam veranlassten Hauskreditvertrag sein.

Auch andere Verträge, etwa von Gaszulieferern und Stromanbietern, sollten ausnahmslos auf den zukünftig alleinigen Eigentümer übertragen werden. Da sich das ehemals gemeinsame Haus nicht mehr im Besitz des austretenden Ehepartners befindet, sollte er auch an der Tilgung der finanziellen Verbindlichkeiten nicht mehr beteiligt sein. Andernfalls kann er fordern, dass die weiterhin geleisteten Zahlungen auf einen möglichen Trennungsunterhalt angerechnet werden.

Auch sollte Partner A, der den Eigentumsanteil von B übernimmt, darauf achten, dass alle Verbindlichkeiten und Belastungen, mögliche offene Reparaturleistungen u.a. genau aufgelistet sind. Sie sollten nicht blind jedwede Vereinbarung annehmen. Handeln Sie so vorausschauend, als würden Sie das Haus einer fremden Person kaufen wollen.

Partner B, der seinen Anteil aufgibt, sollte darauf achten, dass er aus allen Verträgen und dem Grundbuch gestrichen wird. So kann er nicht mehr in Haftung gezogen werden, sollte A den Zahlungsverpflichtungen einmal nicht nachkommen.

Vertrag zur Übertragung des Eigentumsanteils am Haus

Den Vertrag zur Übertragung des Hausanteils sollten Sie gemeinsam mit einem Anwalt erarbeiten. Er kann Sie zu allen offenen Fragen genau beraten. Letztlich müssen beide Parteien den Vertrag unterzeichnen und notariell beglaubigen lassen. Nachträgliche Bearbeitungen sind in der Regel nicht mehr möglich.

Voraussetzung für die Übertragung ist jedoch in jedem Falle, dass der Ehegatte, der den Eigentumsanteil und damit alle Verbindlichkeiten übernimmt, finanziell dazu in der Lage ist, alle laufenden Kosten nach der Scheidung alleine zu tragen.

Bei Scheidung das Haus an den Geringverdiener oder arbeitslosen Partner übertragen?

Möchte einer der Ehegatten die Immobilie übernehmen, obwohl er finanziell nicht in der Lage ist, den Unterhalt für das Objekt allein zu zahlen, kann er vom Ehepartner nicht automatisch eine Unterhaltszahlung verlangen.

Erklärt sich der austretende Ehepartner bereit, die Kreditverbindlichkeiten und andere Zahlungen auch weiterhin zu leisten, darf er diese Zahlungen unter Umständen auch auf den zu leistenden Ehegattenunterhalt anrechnen. So können weitere Zahlungen möglicherweise ausbleiben. Der Geringverdiener würde am Ende mit zahlreichen Nachteilen leben müssen.

Gemeinsames Wohnrecht bei einer Trennung

Sind beide Ehegatten zu gleichen Teilen Hauseigentümer kann in seltenen Fällen auch eine Vereinbarung über die Teilung des Hauses getroffen werden. Bei mehrstöckigen Wohnobjekten kann Partner A zum Beispiel das obere Geschoss, Partner B die untere Etage zugesprochen werden. So wird beiden Gatten ein Wohnrecht eingeräumt. Dies kann im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung Klärung finden.

Gemeinsames Hauseigentum: Zum Wohnrecht können Sie unterschiedliche Vereinbarungen treffen.
Gemeinsames Hauseigentum: Zum Wohnrecht können Sie unterschiedliche Vereinbarungen treffen.

Auch eine gemeinsame Nutzung des gesamten Objekts ist möglich. Sollte jedoch die Scheidung angestrebt sein, muss eine ausreichende Trennung der Lebensgemeinschaft gewährleistet sein. Können die Ehegatten am Ende nicht nachweisen, dass sie einen getrennten Hausalt führten, ist der Nachweis zum durchlaufenen Trennungsjahr unter Umständen recht schwierig.

Die getrennt lebenden Ehegatten sind gehalten, sich in diesem Falle über die Aufteilung der laufenden Kosten – Betriebsosten u.a. – zu einigen.

Aus nachvollziehbaren Gründen ist diese Konstellation des gemeinsamen Wohnrechts bei Entscheidungen zum Haus nach einer Scheidung in der Regel eher selten. Meist verhindern emotionale Befindlichkeiten und mögliche Kränkungen, dass beide Parteien noch unter einem gemeinsamen Dach leben wollen und/oder können.

Was aber geschieht, wenn über das Eigentum bei der Scheidung zum Haus noch keine Einigung getroffen werden konnte?

Alleineigentum von Haus oder Wohnung bei Trennung

Ist nur ein Ehegatte laut Grundbuch Eigentümer des Hauses, hat er in der Regel die Weisungsbefugnis. Er darf den Partner dazu auffordern, nach der Trennung die Wohnung oder das Haus zu verlassen. Dabei ist jedoch eine Karenzzeit einzuräumen, in der der andere Gatte eine Wohnung suchen und finden kann.

Tritt der ausziehende Ehegatte bei Trennung oder Scheidung für das Haus als Schuldner gegenüber Dritten auf, sollte er im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung eine Klärung dahingehend anstreben, als Schuldner im Außenverhältnis zu den Vertragspartnern gestrichen zu werden.

Gewährt der Alleineigentümer dem anderen ein beschränktes oder unbeschränktes Wohnrecht nach der Trennung, kann er eine Mietzahlung verlangen. Gegebenenfalls können hierbei auch gemeinsame Kosten aus Verpflichtungen im Außenverhältnis Anrechnung finden.

Die finanziellen Einbußen, die dem ausziehenden Ehegatten entstehen – etwa durch Mietzahlungen – können im Zugewinnausgleich und beim Unterhaltsbedarf Beachtung finden.

Teilungsversteigerung nach der Scheidung

Die Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung und dient der Auflösung einer ideellen Gemeinschaft an einem Grundstück, einer Immobilie u.a.

Sind die Parteien nicht in der Lage, zu dem im gemeisansamen Eigentum befindlichen Haus eine Einigung zu treffen, kann nach der Scheidung eine Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Den Antrag dürfen nur Personen stellen, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Ein Mindestgebot kann bei der Teilungsversteigerung angesetzt sein.

Im Rahmen einer Teilungsversteigerung kann das Haus nach einer strittigen Scheidung veräußert werden.
Im Rahmen einer Teilungsversteigerung kann das Haus nach einer strittigen Scheidung veräußert werden.

Hiernach wird bei Scheidung für das Haus eine offene Versteigerung anberaumt, bei der auch beide Ex-Ehepartner mitbieten können.

Ist keine der beiden Parteien Höchstbietender und geht das Grundstück und die Immobilie in den Besitz eines Dritten über, wird das Geld aus dem Erlös der Teilungsversteigerung auf beide Ex-Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Problematisch gestaltet sich hier jedoch, dass der tatsächlich erzielte Erlös auch weit unter dem eigentlichen Marktwert liegen kann. Der Höchstbietende, der in der Folge alleiniger Eigentümer des Objekts ist, kann auch ein Dritter sein.

Die Versteigerung von Immobilien bietet sich in den meisten Fällen nicht an und gereicht zumeist zum Nachteil beider Parteien.

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Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Stephen sagt:

    Hallo,

    ich plane zusammen mit meiner Ehefrau ein Haus zu kaufen und uns zu gleichen Teilen als Eigentümer im Grundbuch einzutragen.
    Das Haus (Kaufpreis 400.000) finanzieren wir zu 1/4 durch mein Eigenkapital, 1/4 aus einer vorgezogenen Erbschaft meines Vaters und 1/2 durch ein Darlehen.
    Wir haben keinen Ehevertrag geschlossen.
    Welchen Anspruch hätte meine Frau, wenn es zu einer Trennung kommen würde (angenommen es gibt keine Wertsteigerung beim Haus)?
    Gilt dann trotz der gemeinsamen Eintragung ins Grundbuch das Zugewinnprinzip oder ständen Ihr unabhängig vom eingebrachten Anteil 50% des Hauswertes zu?

    Vielen Dank im Voraus
    Stephen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stephen,

      bei Besitzansprüchen nach Trennung und Scheidung zählt der Grundbucheintrag, nicht die Finanzierung der Immobilie.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Conny sagt:

    Hallo! Mein Noch-Ehemann und ich haben eine gemeinsame Immobilie. Wir möchten beide das Haus bei einer Scheidung halten (v.a. für die Kinder und um Ablösekosten zu vermeiden)…also nicht verkaufen. Voraussichtlich würde ich mit den Kindern weiter Im Haus leben. Nun kann ich ihn nicht ausbezahlen, er mich ebensowenig.
    Wäre es denn möglich, dass wir beide weiter den Kredit bedienen bis das Haus abbezahlt ist (für ihn wäre es dann eine Geldanlage). Ich würde die Nebenkosten zahlen, wir beide zu gleichen Teilen Reparaturen etc.

    Ist ein solches Modell im Falle einer einvernehmlichen Scheidung denkbar?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Conny,

      grundsätzlich können sich die Beteiligten bei einer Scheidung hinsichtlich der meisten Regelungen einvernehmlich einigen, wie sie es für richtig halten. Eine gerichtliche Entscheidung ist nur bei dem Hauptsacheverfahren und dem Versorgungsausgleich von Amts wegen vorgesehen. Zu beachten ist nur die Rechtswirksamkeit solcher Entscheidungen, um eventuell später auftretende Probleme zu vermeiden. Wenden Sie sich hierzu an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Rainer sagt:

    Hallo, meine Frau hat das Dachgeschoß in Ihrem Elternhaus ausgebaut und später dann durch eine Schenkung übertragen bekommen. Wir haben dann durch einen Anbau ein Zweifamilienhaus daraus gemacht. Hier habe ich meine Ersparnisse und jahrelange Arbeitsleistung hineingesteckt. Der Bankkredit wurde von uns beiden unterschrieben. Im Grundbuch steht jedoch nur sie. 2009 haben wir uns dann scheiden lassen. Ich habe keine finanziellen Forderungen gestellt und sie hat das Haus bis heute alleine weiter abbezahlt. Kann sie jetzt von mir fordern den Kredit mit abzuzahlen? Kann ich in einem solchen Fall finanzielle Forderungen an sie stellen auf die ich im Jahr 2009 verzichtet habe?
    Vielen Dank,

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rainer,

      Wenn Sie den Vertrag zusammen unterschrieben haben, müssen Sie diesen auch beide abzahlen. Allein aus diesem Grund dürften Ihnen keine Ansprüche erwachsen, welche Sie nun um Nachgang geltend machen können. Suchen Sie allerdings einen Anwalt auf, der Ihre komplexe Situation nochmals prüfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Andre sagt:

    Hallo, meine Nochfrau und ich leben seit 1,5 Jahren in Trennung im Doppelhaus und haben eine Folgevereinbarung mit Aufteilung der Immobilie nutzungsrechtlich aber keine Realteilung, da die Hypothekenbank nicht mitspielt. Im Grundbuch sind wir zu je 50% Eigentümer zu beiden Haushälften. Nun haben wir einen 23 jährigen Sohn in Ausbildung mit Lohn im 4 stelligen Bereich. Die Scheidung läuft noch und es wird sich zumindest bis nächstes Jahr noch hinziehen. Mein Sohn erhebt nun Anspruch auf Wohnrecht in seinem Zimmer, ich möchte aber mein Teil an Fremde vermieten und mit meiner Freundin zusammenziehen. Ich habe ihm ein Termin zum Jahresende gestellt, dass er sich was eigenes suchen kann bzw. im Wohnheim für seine Ausbildung wohnen soll. Bei meiner Frau kann er nicht wohnen, da dort nur 2 Zimmer sind.
    1. Hat mein Sohn ein Wohnrecht und kann er drauf bestehen wohnen zu bleiben, er zahlt nix dazu und gibt auch kein Kostgeld ab, obwohl wir eine hohe Hypothek haben?
    2. Muss ich bis nach der Scheidung warten, um zu vermieten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      Ihr Sohn ist volljährig und in Ausbildung, sodass er keinen rechtlichen Anspruch darauf hat, bei Ihnen zu wohnen. Es ist zu empfehlen, die Vermietung des Zimmers mit Ihrer Frau abzusprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Michael sagt:

    Hallo, ich habe mit meiner Frau ein Haus gekauft, aber nur Sie steht im Grundbuch eingetragen. Wenn wir uns scheiden lassen wird dieses Haus dann auch Bestandteil desZugewinnausgleichs?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Michael

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      es kann in den Zugewinnausgleich mit hineinfallen. Wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Maria sagt:

    Guten Tag.
    Ich lebe seit 2 Jahren von meinem Mann getrennt. Wir haben uns im April 2011 ein Haus gekauft. Im September 2011 geheiratet. Ich bin im Oktober 2014 mit den Kindern ausgezogen. Ich stehe zu 1/3 im Grundbuch. Er zahlt alles. War auch zu der Zeit so als wir noch zusammen dort gewohnt haben. Ich bekomme für beide Kinder 600 Euro unterhalt. Ohne alles bin ich ausgezogen und habe mir und den Kindern alles neu gekauft. Dessen Möbel Kleidung etc . Nur meine Kleidung habe ich mitgenommen. Er verkauft Grade alles von uns. Möbel etc die wir gemeinsam angeschafft haben. Das Haus ist nur noch mit 14.000 bei der Bank belastet. Da er immer die Sondertilgung bzw damals noch wir getätigt haben. Nun zu meiner Frage:
    Da ich mit den Kindern raus bin, er mittlerweile mit einer neuen Partnerin im Haus lebt. Ich nie etwas gefordert habe, sei es Geld für die Kinder , Ehegattenunterhalt oder die Auszahlung der gemeinsamen Möbel Anschaffungen usw….Was steht mir zu?
    Habe ich überhaupt Anspruch auf mein drittel, obwohl ich seit 2 Jahren keine Zahlung mehr tätige?

    Ich hoffe Sie können mir helfen.

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maria,

      eingetragene Miteigentümer können ebenfalls einen Anspruch auf das Haus erheben. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Vanast sagt:

    Hallo ich bin seit 2015 geschieden lebe aber noch im gemeinsamen Haus (50% ich 50 % mein Exmann). Nun wollte ich hier auch die endgültige Trennung, hatte das Haus zum Verkauf ausgeschrieben und einen externen Käufer gefunden, diesem Verkauf stimmte mein Exmann nicht zu. Nun habe ich die Teilungsversteigerung eingeleitet. Können Sie mir hierzu weiterhelfen, es gibt eine sog. Ausbietungsgarantie, welche besagt ein Käufer verpflichtet sich eine Summe auf jeden fall bei der Versteigerung zu bieten ….stimmt das? und es gäbe laut einem Makler die Möglichkeit das die Bank das noch valutierte Darlehen kündigt und so den Exmann zum Verkauf zwingen kann….stimmt dies? Was würden sie mir raten, damit ein möglichst hoher Verkaufserlös rauskommt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Vanast,

      bei einer Ausbietungsgarantie handelt es sich um einen rechtswirksamen Vertrag zwischen Gläubiger und potentiellem Bieter, der der notariellen Beglaubigung bedarf.

      Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um mögliche Wege für den Hausverkauf zu ergründen. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, dezidierte Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Martina sagt:

    Hallo,
    meinem Ex Mann uund mir gehört ein 3-Familien Haus.
    Genauer: Ihm das Erdgeschoss, mir die 1. Etage, DG hälftig.
    Problem: er zieht aus dem EG aus ( ich wohne mit Kindern im 1.OG), vermietet seine Wohnung an Raucher.
    A) darf er ohne mein Einverständnis vermieten?
    B) Muss ich die Qualmerei ( nicht übermäßig, die Kinder und ich reagieren nur sehr sensibel darauf) akzeptieren?
    Ich bin ja kein Mieter sondern Eigentümer ( ich weiss, als Mieter müsste ich es akzeptieren). Und möchte mich weiterhin wohlfühlen in meinen eigenen vier Wänden….
    Finanzen sind geklärt: das Haus gehört uns zu gleichen Teilen ( Wohnungen sind gleich gross), zahlen das gleiche ab…
    Freundliche Grüße
    Martina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      die Vermietung eines gemeinsamen Hauses sollte einverständlich geschehen. Bestehen hier Uneinigkeiten, bleibt nur der Gang zum Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Tanja H. sagt:

    Hallo!
    Stehe vor der Trennung von meinem Mann.
    Ich habe ein Haus mit in die Ehe mitgebracht, dessen alleinige Eigentümerin ich bin. Während der Ehezeit haben mir meine Eltern Geld geschenkt, damit ich das Haus abbezahlen konnte.
    Das Haus hat jetzt den vierfachen Wert der Schenkung.
    Mein Mann hat nicht im wesentlichen am Erhalt und ded Bezahlung des Hauses mitgewirkt.
    Muss im Falle der Scheidung mit einem Ausgleich an ihn rechnen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tanja,

      der Hausbesitz und die Wertsteigerung desselben kann Auswirkungen auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs oder eventueller Unterhaltsforderungen haben. Besprechen Sie die Situation mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Alexander sagt:

    Guten Morgen,

    ich bewohne mit meiner Lebensgefährtin (nicht verheiratet) und ihrem Kind gemeinsam ein Einfamilienhaus. Wir beide sind zu je 50% Eigentümer des Hauses und im Grundbuch eingetragen. Die Finanzierung erfolgt über einen gemeinsamen Kredit bei der Bank. Zusätzlich haben wir beide beim Kauf des Hauses einen jeweils gleichen Anteil an Eigenkapital eingebracht.
    Da wir uns trennen werden, stellte sich auch die Frage, wie es mit dem Haus weiter geht. Inzwischen sind wir uns einig, dass sie mit Ihrem Kind allein im Haus wohnen bleiben wird und den Kreditvertrag auf sich umschreiben lässt. Aufgrund Ihrer finanziellen Situation ist die Bank damit einverstanden und würde mich aus dem Kreditvertrag entlassen. Im Zuge dessen werde ich meinen Eigentumsanteil an Sie überschreiben und aus dem Grundbuch gelöscht.
    Jetzt steht jedoch die Frage der Auszahlung einer Entschädigung an mich im Raum.
    Zum einen ist noch ein Restdarlehen übrig, zum anderen haben beide Eigenkapital eingebracht. Nach meinem Verständnis sollte der Verkehrswert bestimmt werden, hiervon der noch offene Kreditbetrag abgezogen werden und die übrig bleibende Summe durch 2 geteilt werden. Dies würde meiner Ansicht nach den Betrag ergeben, den sie an mich auszahlen müsste. Jedoch stellt sich mir hierbei die Frage, welchen Betrag des Darlehens man in diesem Fall ansetzt. Setzt man die noch offene Summe + Vorfälligkeitsentgelt (welches im Falle eines reellen Verkaufes und Ablösung bei der Bank anfalen würde) an oder lediglich die noch offene Kreditsumme ohne Vorfälligkeitsentgelt?
    Für eine Antwort bzw. eine andere Möglichkeit der Berechnung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alexander,

      wir sind nicht befugt, dezidierte Rechtsberatung zu erteilen. Wenden Sie sich in Ihrem speziellen Fall daher an einen Rechtsanwalt. Dieser kann eine Berechnung erstellen und die möglichen Berechnungsgrundlagen ermitteln.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Alexandra K. sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org. Team,

    Ich befinde mich zur Zeit im Trennungsjahr.
    Ich bin mit meiner Tochter im Haus geblieben, er ist ausgezogen.
    Die Trennung ging von ihm aus.
    Unsere immobilie besteht aus 3 ETW.
    Im Kaufvertrag steht eine Vereinbarung, dass ich im Fälle einer Scheidung das erworbene hälftige Eigentum gegen Zahlung des dann zu ermittelten Verkehrswertes auf meinen Mann übertragen muss.
    Dieser Passaus ist nicht im Grundbuch, lediglich im notariell beurkundeten Kaufvertrag. Im Grundbuch stehe ich und mein Mann zu je 50% als Eigentümer drinnen! lediglich mit einem Vorkaufsrecht im Verkaufsfall.
    Meine Frage habe ich irgendeine Möglichkeit nach der Scheidung in der Immobilie zu bleiben ?
    Ich freue mich auf eine Rückmeldung

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alexandra,

      beglaubigte Verträge sind verbindlich, solange die getroffenen Vereinbarungen rechtswirksam sind. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, welcher Ihre Ansprüche prüfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Anna G. sagt:

    Hallo,

    vor ca. 8 Monaten ist mein Lebensgefährten aus gemeinsames Haus freiwillig ausgezogen und alle seine Sachen mitgenommen. Ich bin mit zwei kleinen gemeinsamen Kinder drin wohnen geblieben und zahle alleine alle laufende Kosten, auch Kredit.
    Jetzt möchte er, gegen mein willen, zurück kommen. Kann er einfach so?

    Für ein Antwort bedanke ich mich schon im Voraus

    GLG
    Anna G.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anna,

      da Sie beide Eigentümer des Hauses sind, ist dies rechtens. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, dieser kann Sie beraten, wie Sie nun am besten vorgehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Kathy sagt:

    Guten Tag,
    Ich habe folgende Frage: Ich habe mir mit meinem Partner ( nicht verheiratet)
    Im letzten Jahr eine Eigentumswohnung gekauft und wir sind auch zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen.
    Nun trennen wir uns und mich würde interessieren inwieweit der eine Partner bei Auszug den anderen Partner auszahlen muss. Ein kleiner Teil des Kredites wurde ja bereits getilgt. Hat ein Partner Anspruch auf die Hälfte des getilgten Betrages? Was ist mit dem eingebrachten Eigenkapital welches für die Wohnung, Makler, Notar verwendet wurde? Muss das auch an den Partner zur Hälfte gezahlt werden. Und die noch im letzten Jahr erfolgten Renovierungsarbeiten des Bades etc. ?
    ——
    Muss bei Übernahme der einen Hälfte auch Grunderwerbssteuer gezahlt werden ?
    Viele Fragen auf einmal, aber mit einer Antwort würden Sie mir sehr helfen.
    Vielen Dank und lieben Gruß
    Kathy

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kathy,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Aras sagt:

    Hallo,
    İch möchte mich von meinem Ehemann trennen , haben eine Eigentumswohnung die noch nicht abbezahlt ist , der Vertrag läuft über uns beide. Ich möchte die Wohnung behalten arbeite aber nur als Minijob da ich zwei Kinder habe 1.kind 10 Jahre , 2. kind 5.
    Meine frage ist kann ich die Wohnung behalten würde mir das Arbeitsamt oder das Wohnungsamt zahlung leisten ?? Oder hab ich sonst noch möglichkeiten die Wohnung zu behalten ?? Hab ich überhaupt eine Chance ??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Aras,

      während des Trennungsjahres ist Ihr Mann Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. Danach unterliegen Sie der erhöhten Erwerbsobliegenheit, sofern Ihre Kinder nicht weiter betreut werden müssen. Ein Anwalt kann Sie beraten, welche Ansprüche Sie haben und welche Möglichkeiten bestehen, die Wohnung zu behalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Can sagt:

    Hallo,

    ich hätte da mal eine Frage. Meine noch Frau und ich haben uns eine Wohnung gekauft jnd haben entschieden, dass wir uns trennen. Sie bleibt in der Wohnung und ich bin ausgezogen. Die Wohnung gehört je zu hälfte uns beiden. Muss ich dann weiterhin die hälfte des kredits zahlen? Oder wird auch ein Mietvorteil berücksichtigt?

    Vielen Dank für eine Antwort und viele Grüße
    Can

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Can,

      wenden Sie sich an das Bankinstitut, um diese Frage zu klären. Erfahrungsgemäß berücksichtigen Banken private Auseinandersetzungen nicht. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts wird ein Wohnvorteil regelmäßig berücksichtigt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Suse sagt:

    Hallo,
    ich bin seit 2009 geschieden. Kurz vorher wurde ich von meinem Ex-Mann massiv bedroht und genötigt, einen neuen Dahrlehensvertrag für unser Haus zu unterschreiben, da die Zwangsversteigerung drohte. In der Scheidungsfolgevereinbarung steht, dass ich meine Haushälfte an meinen Ex-Mann zu übertragen habe (damaliger Wert nur ca. 130.000 wegen Sanierungsstau) da er keine Rentenanwartschaften erworben hat. Ich darf dafür meine Rente behalten (670 EUR). Er musss dafür sämtliche Verbindlichkeiten übernehmen. Es wurde mir ein Wohnrecht „bis auf weiteres“ eingeräumt. Die Umsetzung der Vereinbarung sollte innerhalb eines Jahres durch den Notar statt finden. Da mein Ex-Mann aber durch den neuen Dahrlehensvertrag nun Zeit gewonnen hatte, hat er das alles bis jetzt rausgezögert. Bevor ich im April 2014, zum Zeitpunkt der Neuevaluierung des Hauses bei der Bank, aus dem Haus „vertrieben wurde“ (Z.T. mit Gewalt, es gibt ein Einsatzprotokoll über „Häusliche Gewalt) soll ich nun den Notarvertag unterschreiben, da die Bank Druck macht. Ich soll vor allen Dingen auf das Wohnrecht verzichten. Ich bin der Meinung, dass er mir dies abkaufen muss. Mir ist die Möglichkeit genommen worden im Alter mietfrei zu wohnen und meine Rente liegt unter Hartz IV – Niveau, da ich 12 Jahre lang zuhause war und die Kinder erzogen habe. Ich habe weder Trennungsunterhalt noch Nachehelichen Unterhalt noch Kindsunterhalt bekommen. Ich wollte; das das Haus später nach seinem Tod den Kindern bleibt. Es sieht aber so aus, als wolle er das Haus bald verkaufen und auf Reisen gehen.
    Habe ich eine Chance auf eine Ausgleichszahlung für das Wohnrecht um meine Rente aufzustocken und kann ich meinen Kindern das Haus sichern ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Suse,

      wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt. Dieser sollte Ihre gesamten Ansprüche nochmals überprüfen und ggf. bei der Einforderung behilflich sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Suse sagt:

        Hallo,
        ich bin nach der Scheidung bei mehreren Anwälten gewesen, allerdings immer bei Beratungsstellen. Diese haben mich zumindest darauf aufmerksam gemacht, dass die Auflassung fehlt. Eine andere Anwältin sprach von einer Klageschrift an das Amtsgericht. Alle sagten aber, dass eine Scheidungsfolgenvergleich in „Stein gemeißelt“ sei. Ich kann mir keinen Anwalt mehr leisten. Es wird ja auch niemand kostenlos für mich tätig.
        Der letzte Anwalt hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass mir ein Ausgleich für das entgangene Wohnrecht zusteht. Er war auch der Auffassung, dass der Scheidungsfolgenvergleich laienhaft und unvollständig sei:
        Text:
        Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Antragstellerin ihren Hauseigentumsanteil an dem Hausgrundstück….. auf den Antragsteller übertragen wird. Dieser wird sämtliche auf dem Haus lastenden Verbindlichkeiten übernehmen.
        Im Gegenzug wollen die Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin verzichten.
        Ferner sind sich die Parteien dahingehend einig, dass der Antragsgegner der Antragstellerin weiterhin das Wohnen auf dem Hausgrundstück…….bis auf weiteres ermöglicht.
        Der Vergleich wurde laut diktiert, allen Beteiligten noch einmal vorgespielt und von ihnen genehmigt.
        Sodann bestellt sich Frau RA……. für den Antragsgegner zwecks Abgabe einer Verzichtserklärung zum Versorgungsausgleich.
        Die Prozessbevollmächtigten der Parteien erklären sodann Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diese Verzichtserklärung jeweil wechselseitig an. -Ende-

        Die Richterin begrüßte uns mit den Worten:“ Das Ganze dauert ja jetzt schon einige Jahre. Ich will die Sache heute vom Tisch haben.“ Mein Ex-Mann war nicht anwaltlich vertreten. Es wurde eine Anwältin eine Anwältin vom Flur hereingebeten, damit das Urteil beschlussfähig war. Trotzdem hat er das komplette Haus bekommen. Ich war anwaltlich vertreten und habe die ganze Zeit gedacht ich bin im falschen Film.
        Meines Erachtens hat mich die Anwältin bech… vertreten und versucht dies nun zu vertuschen, indem sie mir permanent erzählt, dass der Scheidungsfolgenvergleich eindeutig sei. Ich habe die Bank 1 Jahr lang genötigt, es mir schriftlich zu geben, dass sie mich aus der Schuldhaftung entlassen, wenn ich notariell übertragen habe. Dies hätte doch im Scheidungsfolgenvergleich drin stehen müssen.
        Gibt es eine Schlichtungsstelle, die dieses Urteil und die Arbeit der Anwältin nochmal prüft ?
        Ich soll morgen einen Notarvertag unterzeichnen, der mich arm macht. Ich werde natürlich versuchen, zu intervenieren, nehme auch einen Bekannten mit, der Immobilienkaufmann ist und einen wachen Verstand hat, aber ich rechne mir kaum Chanchen aus.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Suse,

          Sie können innerhalb der einmonatigen Frist ab Erhalt des Scheidungsbeschlusses Rechtsmittel einlegen, sofern dieser noch nicht im Scheidungstermin für rechtskräftig erklärt wurde. Haben Sie Zweifel an der Arbeit Ihrer Anwältin, können Sie sich an die Rechtsanwaltskammer vor Ort oder einen anderen Anwalt wenden.

          Grundsätzlich können Sie für die Beauftragung eines Rechtsanwalts Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe beantragen, sollten Ihre finanziellen Mittel nicht genügen, um dies selbst zu zahlen.

          Ihr Scheidung.org-Team

          1. Suse sagt:

            Hallo,
            vielen Dank für Ihre Antwort.

            In der Tat wurde wurde alles im Scheidungstermin für rechtskräftig erklärt und auch so niedergeschrieben.

            Rechtsberatungsforen wie diese und Beratungsstellen im Land würde es nicht geben, wenn Beratungs – und Verfahrenskostenhilfe ausreichen würden, um eine umfassende und kompetente Rechtsberatung bei einem erfahrenen Anwalt zu bekommen.
            Letztendlich erhält ein Anwalt ja eine geringere Vergütung und versucht so wenig Arbeit wie möglich mit diesem Mandanten zu haben um sich auf andere zahlungskräftigere Mandanten zu konzentrieren.

            Mit freundlichen Grüßen
            Susanne K.

          2. scheidung.org sagt:

            Hallo Susanne,

            wir erteilen keine Rechtsberatung un dürfen dies auch gar nicht. Bitte beachten Sie, dass wir ein reines Informationsportal sind.

            Ihr Scheidung.org-Team

  17. Holger sagt:

    Guten Tag
    Ich habe mich von meiner Frau nach 15 Jahren Ehe scheiden lassen.
    Vor 12 Jahren haben wir uns ein Haus gekauft, welches wir jetzt verkauft haben. Dabei haben wir ein einen Gewinn von 82.000€ erzielt. Alle anderen finanziellen Dinge waren geklärt. Somit ging ich von der Hälfte des Geldes für jeden aus. Meine Frau hat während unserer Ehe von ihren Eltern eine Eigentumswohnung geschenkt bekommen. Dieses wurde im Grundbuchamt auf ihren Namen eingetragen und von ihr für 53.000€ verkauft. Nun muss ich ihr für diese Wohnung noch einen Ausgleich zahlen. D.h. sie soll 71.000€ erhalten und ich nur 11.000€.
    Kann das sein?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Holger,

      Schenkungen zählen regelmäßig zum Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten. Komplizierter ist dies allerdings bei Schenkungen durch die Schwieger-(Eltern). Wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt und lassen Sie prüfen, ob die Berechnung so stimmt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Melanie sagt:

    Hallo,
    Auch ich hätte da eine Frage.
    Mein Verlobter hat sich mit seinen Eltern ein Haus gekauft, im Grundbuch stehen die Eltern und er drinnen.
    Er hat noch ca 125.000€ Schulden wenn wir heiraten.
    Nun hat er sich Gedanken gemacht wegen seinem Haus, ob es sinnvoll wäre einen Ehevertrag zu machen, was meint ihr??? Da ich ja sonst im Falle einer Trennung Anspruch erheben könnte.

    Achso, ich habe 12.000€ gespart was alles mehr oder weniger für die Hochzeit darauf geht, da er wegen dem haus etc nichts dazu beitragen kann.
    Was lst generell am sinnvollsten??
    Da ich gemeint habe, ich sehe nicht ein das mein ganzes gespartes dafür drauf geht, ich im Falle einer Trennung dann garnichts mehr habe, da ihm ja das Haus gehört, ich auf der Straße sitze.
    Ach ja, Kinder sind in einem Jahr vorgesehen.
    Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Melanie,

      besprechen Sie die Sachlage in Ruhe gemeinsam. Ei Notar kann Sie beide dabei beraten, welche juristischen Möglichkeiten es gibt, um eine „faire“ Ausgangslage herzustellen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Simone sagt:

    Hallo!
    Mein Mann und ich haben zu Beginn unserer Ehe vor 12 Jahren ein Haus gekauft. Wir stehen auch beide im Kaufvertrag und den Kreditverträgen drin. Allerdings hat er mehr anfangsvermögen mit rein gebracht, als ich. Jetzt lassen wir uns scheiden und ich würde gerne wissen ob wirklich 50/50 geteilt wird oder das anfangsvermögen mit rein spielt.
    Meine Anwältin meinte Verkaufserlös -Restschuld :2
    Das kann ich mir aber kaum vorstellen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Simone,

      der Auskunft Ihrer Anwältin ist nach unserem Kenntnisstand nichts hinzuzufügen. Ihr Mann kann unter Umständen eine Neubewertung der Besitzansprüche vor Gericht beantragten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Conni sagt:

    Hallo,

    mein Mann und ich leben seit Anfang des Jahres getrennt. Scheidung ist eingereicht, allerdings strittig. Vor unserer Ehe besaß mein Mann bereits ein noch finanziertes Haus, welches wir nach der Eheschleßung verkauften. Durch mein Engagement konnten wir damals einen guten Verkaufspreis erzielen. Der Gewinn wurde in ein neues Grundstück investiert, auf das wir 2012 ein neues Haus bauten. Wir beide stehen zu 50 % im Grundbuch und haben auch die Kreditverträge gemeinsam unterschrieben. Wir haben die Raten aus dem gemeinsamen Einkommen (beide waren berufstätig) bestritten. Jetzt haben wir uns auf einen Hausverkauf geeinigt, aus dem ein Gewinn erzielt werden wird. Allerdings fordert mein Mann jetzt einen Großteil des übrigbleibenden Kapitals, da er ja angeblich das Geld aus dem Verkaufserlös des ersten Hauses mit eingebracht hat. Wie ist die Rechtslage, wenn mir die Immobilie zu 50 % gehört. Muss der Verkaufserlös auch so aufgeteilt werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Conni,

      wie der Erlös letztlich aufgeteilt wird, muss das Gericht entscheiden, wenn Sie sich nicht einigen können. Wir raten Ihnen dringend, einen Anwalt zu konsultieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

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