Scheidung und Hausrat – Wem gehört was?
Inhaltsverzeichnis
Eine Trennung und anschließende Scheidung birgt viele Fragen, mit denen sich die Beteiligten beschäftigen müssen, die nicht nur die finanzielle Auseinandersetzung betreffen. Mit der Auflösung dieser engen, persönlichen Beziehung geht im Regelfall auch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts einher.
Doch was geschieht mit dem Hausrat nach einer Trennung? Wer hat im Falle einer Scheidung Anrecht auf Möbel und Haushaltsgegenstände? Und was zählt überhaupt zum Hausrat? Häufig entbrennt in solchen Fragen ein hitziger Trennungsstreit. Im Streitfall können Gerichte eine Entscheidung herbeiführen.
Das Wichtigste in Kürze: Hausratsteilung bei Scheidung
Wie Eheleute den Hausrat nach einer Scheidung aufteilen wollen, bleibt generell ihnen überlassen. Sie können sich hier einvernehmlich einigen. Ein Ausgleichsanspruch im Rahmen der Hausratsteilung erstreckt sich in aller Regel nur auf gemeinschaftlichen Hausrat.
Zum Hausrat gehören zum Beispiel Möbel, Fernseher, aber auch Großelektronik wie zum Beispiel eine Waschmaschine. Einen Überblick hierzu – und was nicht zum Hausrat gehört – finden Sie hier.
Im deutschen Recht werden Tiere wie Gegenstände behandelt und können somit auch in den Hausrat hineinfallen. Wer das Haustier bei Scheidung bekommt, erfahren Sie in unserem Ratgeber „Wem gehört der Hund bei Scheidung?„
Scheidung: Streit um den Hausrat
Was gehört zum Hausrat?
Bevor eine nähere Betrachtung der Aufteilung vom Hausrat bei einer Scheidung angestoßen werden kann, bedarf es vermutlich einer ersten Klärung, welche Gegenstände eigentlich zum Hausrat zählen.
„Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.“
(§ 1361a Abs. 2 BGB)
Zum Hausrat gehören somit alle beweglichen Gegenstände, die von den Ehepartnern während der Ehe gemeinsam genutzt und in der Ehezeit angeschafft wurden – sofern das Alleineigentum eines Ehegatten nicht nachgewiesen werden kann.
Neben Möbeln und Einrichtungsgegenständen gehören hierzu auch Elektrogeräte wie Waschmaschine, Staubsauger und Unterhaltungselektronik.
Zum Hausrat gehören z. B.:
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
- Unterhaltungselektronik (Fernseher, Stereoanlage usf.)
- Bettwäsche
- Geschirr und Besteck
- Waschmaschine
- Staubsauger
- Haustiere
Nicht zum Hausrat gezählt werden Gegenstände, die nicht zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt waren. Besonders Luxusgüter werden hier hinzugerechnet. Auf Grundlage von Paragraph 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie von Ihrem Ehepartner im Streitfall die Herausgabe Ihrer persönlichen Habe verlangen.
Diese Gegenstände befinden sich in der Regel im Alleineigentum einer Partei. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Herausgabe nach einer Trennung vom Ehegatten verweigert werden.
Nicht zum Hausrat gehören z. B.:
- persönliche Sammlungen (wie etwa CDs, Münzen, Briefmarken)
- private Fotos
- Schmuck
- Musikinstrumente (Ausnahme: von allen Mitgliedern einer Familie genutzte Instrumente)
- Kleidungsstücke
Auch Gegenstände, die zur Ausübung eines Berufs genutzt wurden – wie Arbeitskleidung und Werkzeuge -, werden bei der Auflistung des Hausrats ausgeklammert.
Zur Hausratsteilung bei einer Scheidung
Wem gehört der Hausrat nach der Scheidung? Am Anfang steht immer die Annahme, dass sich die Gegenstände in der Ehewohnung im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten befinden. Unerheblich ist dabei, wer die Haushaltsgegenstände gekauft hat. Ausschlaggebend ist die gemeinsame Nutzung während der Ehezeit.
Vorausgesetzt ist, dass sich die Eheleute im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft befinden.
Die Eigentumsverhältnisse können jedoch im Streitfall Beachtung finden. Kann ein Ehegatte nachweisen, dass zum Beispiel die in der Ehezeit erworbene Stereoanlage von ihm vornehmlich zum Eigengebrauch gekauft wurde, ist die Annahme angebracht, dass sie sich in seinem alleinigen Eigentum befindet.
Sie würde gegebenenfalls aus der Auflistung des Hausrats herausfallen.
Darüber hinaus kann A die Überlassung von Haushaltsgegenständen verlangen, wenn diese für das Auskommen der bei A lebenden Kinder vonnöten sind (§ 1568b BGB).
Sonderfall: Mit in die Ehe gebrachte Objekte
Gegenstände, die ein Partner in die Ehe mitbrachte, zählen in der Regel nicht zum gemeinsamen Hausrat, sind also nicht gemeinsames Eigentum. Sie werden deshalb auch bei der Teilung des Hausrats nicht mit in die Betrachtung einbezogen.
Dies gilt insbesondere auch für Anschaffungen, die in die Ehe mitgebrachte Geräte oder Gegenstände nach einem Defekt ersetzt haben – sogenannte Surrogate (§ 1370 BGB – weggefallen im Jahre 2009).
Eine Waschmaschine wird von der Ehefrau in die Ehe mitgebracht und geht in der Ehezeit kaputt. Der Mann kauft eine neue Waschmaschine. Das neue Gerät gilt im Falle einer Scheidung dann in der Regel als Eigentum der Ehefrau und zählt damit nicht zum gemeinsamen Hausrat. Das gleiche gilt auch für eine Matratze, die der Partner mit in die Ehe gebracht hat, etwa fürs gemeinsame Doppelbett.
Scheidung: Wie läuft die Aufteilung vom Hausrat ab?
Haben sich die Ehepartner entschlossen, die Ehe und damit die gemeinsame Lebensführung aufzulösen, steht am Anfang oft die Auflistung von Gegenständen im gemeinsamen Haushalt. In vielen Fällen erfolgt sodann eine Verteilung vom Hausrat. Vor einer Scheidung steht zumeist bereits das Trennungsjahr, in dem die Auflösung der gemeinsamen Haushaltsführung und der ehelichen Wohnung vonstatten geht.
Es gibt verschiedene Regelungen zur Hausratsaufteilung, die zum Beispiel auch im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung getroffen und festgehalten werden können.
Zum einen ist es möglich, dass einem Partner der gesamte Hausrat überlassen wird. In diesem Falle kann für den anderen eine finanzielle Entschädigung veranlagt sein.
Für den bei einer Scheidung überlassenen Hausrat kann nach § 1568b Absatz 3 BGB eine Ausgleichszahlung veranlasst werden, da sich der Ehepartner, der bei einer Trennung auf den Hausrat verzichtet, komplett neu ausstatten muss.
Sie ist jedoch eher die Ausnahme, da zumeist ein materieller Ausgleich angestrebt wird und werden sollte.
Zum anderen bleibt die Möglichkeit, den Hausrat zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Dies kann häufig zu Streitigkeiten führen, deren Sinnhaftigkeit so manches Mal in Zweifel gezogen werden kann. Die Zwischenschaltung eines unparteiischen Dritten, in aller Regel eines Scheidungsanwalts, kann den explosiven und emotional belasteten Gehalt der Auseinandersetzung herabsenken. Zumeist wird dann versucht, eine einvernehmliche und zugleich gerechte Verteilung der Haushaltsgegenstände zu vollziehen.
Im Rahmen einer Vereinbarung sollte auch festgehalten werden, dass die Gegenstände, die sich während der Trennungszeit im Besitz des jeweiligen Ehegatten befinden, mit der Scheidung auch in dessen Eigentum übergehen. So können später nachträgliche Forderungen der anderen Partei ausgeschlossen werden.
Während der Trennungszeit befinden sich die aufgeteilten Hausratsgegenstände lediglich im Besitz des jeweiligen Ehepartners. Dies gleicht im Grunde einem Nutzungsrecht. Erst mit rechtskräftiger Scheidung gehen sie in das Eigentum der Person über, sofern dies zuvor vereinbart wurde.
Hausrat, der sich während der Trennungszeit nach Vereinbarung im Besitz zum Beispiel der Ehefrau befindet, muss daher nicht automatisch nach der Scheidung auch in ihr Eigentum übergehen. Dies bedarf einer eigenen schriftlichen Regelung bzw. einer bezeugten Absprache.
Wer bekommt das Haustier?
Wie bereits ersichtlich, werden Haustiere in vielen Fällen in den Hausrat eingerechnet. Nach deutschem Recht werden Tiere als „Gegenstände“ geführt. Besonders durch die persönliche Bindung zum Tier sind strittige Fälle jedoch nicht selten.
Wer bekommt das Haustier? Eine Entscheidung über das „Wohl“ des Tieres wird in der Regel nicht getroffen – es verhält sich damit anders als mit Kindern. Das bedeutet, dass der gemeinsame Hund nicht automatisch dem Ehepartner zugesprochen wird, bei dem er es vermeintlich besser hätte.
Zumeist wird dem Ehepartner, der auf das Tier verzichten muss bzw. es auch willentlich in Kauf nimmt, ein größerer Teil unbelebter Hausratsgegenstände zugeteilt, damit eine Ausgeglichenheit annähernd hergestellt ist.
Kann ein Ehepartner jedoch nachweisen, dass sich das Haustier in seinem alleinigen Besitz bzw. Eigentum befindet, wird ihm das Tier zugesprochen. Als Beweis kann zum Beispiel herangeführt werden, dass sich der andere Ehepartner an der Erziehung und Pflege des Haustieres nicht beteiligte.
Moin moin, ich hab eine Frage,…. ich stehe auf der Rechnung,… da ich es bestellt habe,… pc ist aber beim EheMann geblieben,… da er ihn benutzt,… und auch Hausrat was ich mit ihn die Ehe mit gebracht habe und neu gekaufte Sachen wo ich auf der Rechnung stehe,. wem gehört dann der Hausrat wo ich auf der rechnung stehe