Ist das Umgangsrecht an Weihnachten gesetzlich geregelt?
In etwas mehr als acht Wochen steht Heiligabend vor der Tür. Für Kinder, deren Eltern in Scheidung leben, ist es oft nicht möglich, das Familienfest mit beiden Elternteilen zu genießen. Doch gibt es eine gesetzliche Grundlage, die regelt, wo der Sprössling die Feiertage verbringt? Wie kann ein Elternteil ggf. sein Umgangsrecht an Weihnachten durchsetzen? Wir klären Sie auf!
Haben Sie Anspruch, Ihr Umgangsrecht an Weihnachten wahrzunehmen?
Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber nicht vor, bei welchem Elternteil ein Kind die Feiertage verbringen soll. In der Praxis wird das Umgangsrecht an Weihnachten durch individuelle Absprachen geregelt.
Das kann zum Beispiel so aussehen, dass ein Wechselmodell über die Weihnachtstage vereinbart wird. Möglich ist auch, dass das Kind in einem Jahr beim einen und im anderen beim anderen Elternteil feiert.
Kompliziert wird es, wenn der Sorgeberechtigte das Umgangsrecht an Weihnachten einschränken oder verbieten möchte. Sorgeberechtigt ist in aller Regel der Elternteil, bei welchem das Kind lebt. Das Umgangsrecht garantiert dem anderen Elternteil aber das Recht, Kontakt zum Sprössling zu haben. Das ist in § 1684 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt:
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Wie können Sie das Umgangsrecht für die Feiertage durchsetzen?
Doch was können Sie tun, wenn eine Einigung zum Umgangsrecht an Weihnachten nicht möglich ist? Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich an das zuständige Familiengericht zu wenden. Dort können Sie ein einstweiliges Anordnungsverfahren (im Eilverfahren) in die Wege leiten.
Ein solches Verfahren kann bis zu zwei Wochen dauern. Daher ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig darum kümmern, Ihr Umgangsrecht an Weihnachten durchzusetzen, sofern eine einvernehmliche Einigung mit dem anderen Elternteil nicht möglich ist.
Es empfiehlt sich diesbezüglich, die Hilfe eines Anwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehmen. Dieser kann das Anordnungsverfahren bei Gericht anstoßen. Der Richter wird dann versuchen, eine Einigung mit beiden Eltern zu finden.
Ist das nicht möglich, kann das Umgangsrecht an Weihnachten durch einen richterlichen Beschluss geregelt werden.
Wichtig: Verweigert der sorgeberechtigte Teil das Umgangsrecht an Weihnachten, obwohl ein richterlicher Beschluss vorliegt, zieht das mindestens ein Ordnungsgeld nach sich. Falls notwendig, kann der Umgang auch durch einen Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden.