Ist ein Ehevertrag überhaupt notwendig, um für die Scheidung vorzusorgen?
Immer mehr Heiratswillige wollen für den Fall einer möglichen Trennung und Scheidung vorsorgen und entschließen sich dazu, einen Ehevertrag aufzusetzen. Doch nicht in jedem Fall ist ein solcher auch wirklich nötig, gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) doch umfangreiche Regelungen für Ehescheidungen vor, die auch ohne einen Ehevertrag den geordneten Verfahrensablauf ermöglichen können. Da der generelle Ausschluss sämtlicher Ansprüche im Scheidungsfalle oft aufgrund von Sittenwidrigkeit unwirksam ist, können die gesetzlichen Grundlagen doch auch im Ehevertrag nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Aber unter welchen Bedingungen kann ein Ehevertrag notwendig oder zumindest empfehlenswert sein? Und wann können Sie die Kosten für die Vertragserstellung auch einsparen?
Zusammengefasst: Wann ist ein Ehevertrag nötig?
- Ein Ehevertrag ist nicht in jedem Fall erforderlich, um sich vor überzogenen Ansprüchen des Partners zu schützen. Kommt es zur Scheidung, können die Ehegatten auch in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wichtige Regelungen treffen.
- Häufig kann ein Ehevertrag insbesondere dann sinnvoll sein, wenn einer der Ehegatten über ein eigenes Unternehmen verfügt, das im Scheidungsfall geschützt werden soll.
- Unumgänglich ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, wenn die Ehegatten den ehelichen Güterstand beeinflussen wollen (Gütergemeinschaft, Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft).
Inhaltsverzeichnis
In diesen Fällen kann ein Ehevertrag notwendig oder empfehlenswert sein
Im Zuge einer Trennung und anschließenden Scheidung können unterschiedlichste Ansprüche entstehen, vom Zugewinnausgleich über den Versorgungsausgleich bis hin zu Unterhaltszahlungen. Diese lassen sich im Rahmen eines Ehevertrages bedingt beeinflussen. Die ehevertraglichen Regelungen dürfen dabei jedoch nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Auch der Komplettausschluss von Ansprüchen kann sich regelmäßig als unwirksam erweisen.
Um die eigenen Vermögensmassen jedoch für den Falle der Scheidung zu schützen, kann ein Ehevertrag in folgenden Situationen durchaus notwendig und sinnvoll sein:
- Die Ehegatten wollen nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sondern Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Auch die Modifikation der Zugewinngemeinschaft (Ausschluss einzelner Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich) ist in einem Ehevertrag möglich.
- Einer der Ehegatten ist selbstständig und will sein Unternehmen im Falle der Scheidung vor einer möglichen Zerschlagung durch Zahlungsansprüche des Ex-Partners schützen (Unternehmerehe).
- Nur einer der Ehegatten ist beruflich tätig, während der andere sich dem Haushalt und der Kindererziehung widmet. In diesem Falle können u. a. als Ausgleich längere Unterhaltszahlungen bestimmt werden.
- Es handelt sich um eine Doppelverdienerehe ohne Kinder. Aufgrund zu erwartender geringfügiger Ausgleichsansprüche im Versorgungs- und Zugewinnausgleich und der finanziellen Unabhängigkeit beider können häufig umfassende Verzichtserklärungen im Ehevertrag wirksam sein. Notwendig ist dies jedoch nicht in jedem Fall, da die Ansprüche auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch wirksam ausgeschlossen werden könnten.
- Die Ehegatten sind unterschiedlicher Nationalität. In einem Ehevertrag kann dann das für den Scheidungsfall anzuwendende Recht bestimmt werden.
Wann ist ein Ehevertrag nicht zwingend nötig?
Hingegen ist ein Ehevertrag häufig nicht notwendig, wenn die Ehegatten aufgrund folgender möglicher Konstellationen entsprechende Vereinbarungen wünschen:
- Einer der Partner ist bereits vor der Eheschließung hoch verschuldet. Da alleinige Schulden im Falle einer Zugewinngemeinschaft nicht automatisch auf den Ehepartner übergehen, insbesondere bei vor der Ehe bestehenden Lasten, ist ein Haftungsausschluss in einem Ehevertrag nicht zwingend notwendig. Auch für in der Ehe gemachte Alleinschulden des Partners haftet nicht automatisch der Ehegatte mit.
- Hat einer der Ehegatten vor der Ehe eine größere Erbschaft oder Schenkung erhalten, ist der Ausschluss von Ansprüchen auch hier häufig nicht erforderlich. Im Falle eines Zugewinnausgleichs werden lediglich die während der Ehe erzielten Gewinne berücksichtigt. Im Übrigen fallen in der Regel auch während der Ehezeit erhaltene Erbschaften und Schenkungen regelmäßig in das Anfangsvermögen (privilegierter Erwerb).