Trennung mit Kind – Was ist das Beste für die gemeinsamen Kinder?
Die Leidtragenden einer Scheidung sind immer die Kinder – ein Satz, der so nicht ganz richtig ist. Sicherlich ist die Trennung und Scheidung seiner Eltern für ein Kind alles andere als schön. Aber leiden Kinder nicht weitaus mehr, wenn ihre Eltern zusammen bleiben und tagtäglich aggressiv miteinander streiten? So gesehen kann die Trennung und Scheidung der Eltern auch für die Kinder besser sein. Wichtig dabei ist, dass die Eltern auf ihre Kinder eingehen – und ihnen vor allem das Gefühl geben, für sie trotz der Trennung da zu sein.
Das Wichtigste in Kürze: Trennung mit Kind
- Bei einer Scheidung mit Kindern sollten Eltern ihre Kinder rechtzeitig über die Trennung informieren, jedoch nur, wenn diese absolut feststeht. Diskussionen darüber, ob sie sich tatsächlich trennen sollten, sollten nicht mit den Kindern geführt werden.
- Der verlassene Elternteil sollte nicht das Opfer spielen und das Kind gegen den anderen Elternteil ausspielen. Des Weiteren sollte er nicht beim Kind Trost suchen und dieses damit überfordern.
- Die Eltern sollten rechtzeitig mit den Kindern reden, wie es nach der Trennung oder nach der Scheidung weitergeht. Sie sollten ihnen klar machen, dass sie trotz der Trennung nach wie vor für das Kind da sind und das Kind an der gescheiterten Beziehung nicht schuld ist.
Ausführliche Informationen zur Trennung mit Kind erhalten Sie im Folgenden.
Scheidung mit Kindern – ein Leitfaden für Eltern
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Nähere Informationen zu den Regelungen, wenn Kinder von Trennung & Scheidung betroffen sind:
Umgangsrecht Sorgerecht Vaterschaftsanerkennung Aufenthaltsbestimmungsrecht Wechselmodell Jugendamt
Vernachlässigung von Kindern
Wenn die Trennung bevor steht: Wie sage ich das den Kindern?
Eine der schwierigsten Dinge für Eltern ist, den Kindern zu sagen, dass Vater und Mutter sich trennen. Da dies ein erheblicher Einschnitt in das Leben der Kinder ist, sollte mit ihnen nur darüber gesprochen werden, wenn die Trennung fest und endgültig beschlossen ist. Überlegungen der Eltern, ob eine Trennung oder Scheidung mit Kindern tatsächlich stattfinden soll, sind mit den Kindern auf keinen Fall zu diskutieren. Das würde die Kinder, die je nach Alter etwa wegen Schule oder Pubertät mit sich selber beschäftigt sind, nur unnötig belasten. Umgekehrt sollte über eine fest beschlossene Trennung, die sich noch verzögert (etwa weil ein Elternteil noch auf Wohnungssuche ist), trotzdem gesprochen werden. Denn die Kinder bekommen es zwangsläufig mit, wenn sich die Eltern aufgrund der endgültig beschlossenen und bevorstehenden Trennung distanziert zueinander verhalten. Hier sollten die Kinder nicht im Ungewissen gelassen und dadurch verunsichert, sondern klare Verhältnisse geschaffen werden.
Eine weitere Frage ist, wie den späteren Scheidungskindern vermittelt werden kann, dass sich die Eltern nicht mehr lieben. Erst jüngere Schulkinder, die in die Grundschule gehen, können von ihrem Denken her begreifen, dass die Elter sich nicht mehr verstehen und daher die Möglichkeit haben, sich zu trennen. Bei kleineren Kindern ist das weitaus schwieriger. Würde ihnen etwa gesagt, dass die Trennung wegen ständigem Streit erfolgt, würde die Antwort aus ihrer Denkweise heraus ungefähr lauten: „Aber wieso denn, ich habe mich mit Linda aus dem Kindergarten doch auch gestritten und jetzt sind wir wieder Freunde“. Kleineren Kindern wird daher am besten gesagt, dass Vater und Mutter nicht mehr zusammen leben wollen sowie jeder sein eigenes Leben führen möchte.
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Kinder wollen wissen, wie es weiter geht
Haben die Kinder verstanden, dass die Eltern sich trennen, stellen speziell kleinere Kinder und jüngere Schulkinder sehr pragmatische Fragen. Diese lauten etwa: „Wo schlafe ich dann (wenn wir ausziehen)?“, „Ist genug Platz für meine Spielsachen da?“ oder „Wer fährt mich zum Kindergarten?“ Eltern, die mit ihren Kindern erstmalig über die fest beschlossene Trennung sprechen, sollten sich auf alle diese Fragen bereits im Vorfeld eine Antwort überlegt haben. Das setzt auch voraus, dass die Eltern sich zumindest im Groben darüber verständigt haben, wie das künftige Zusammensein mit den Kindern aussehen soll. Zudem sollten die Kinder in allen Fragen, die die Zukunft betreffen, miteinbezogen werden. Sucht die Mutter etwa für sich und die Kinder eine neue Wohnung, kann sie die Kinder zum Besichtigungstermin mitnehmen und sagen, das könnten eure Zimmer sein und so könnten wir die Wohnung einrichten. Wird die neue Wohnung selber renoviert, können die Kinder dabei helfen. Auf diese Weise wissen die Kinder, wie es weiter geht, und erfahren dadurch eine gewisse Sicherheit, die ihnen die Angst nimmt.
So erleben Kinder Trennung und Scheidung – und wie Eltern damit umgehen sollten
Kinder haben erhebliche Probleme, wenn Vater und Mutter sich endgültig trennen. Mit Auszug eines Elternteils bricht für die künftigen Scheidungskinder die bisherige Welt zusammen. Die Sicherheit der Familie fällt aus Sicht der Kinder weg, sie sind zunächst völlig desorientiert und müssen erst lernen, mit der neuen Situation umzugehen. Auch wenn jedes Kind anders reagiert: Bestimmte alterstypische Reaktionen zeigt fast jedes Kind, wobei die Übergänge fließend sind.
Babys und Kleinkinder: Hilflosigkeit überwiegt
Auch Babys und Kleinkinder bekommen mit, wenn ein Elternteil auszieht und so die Trennung mit Kleinkind erfolgt. Die Hilflosigkeit der Kinder zeigt sich oft in Wutanfällen und aggressivem Verhalten. Andere haben Angst und lassen das verbliebene Elternteil keinen Moment alleine. Denn nach dem Denken der Kinder könnte dieses Elternteil sie ebenfalls verlassen. Und schließlich machen einige Kinder Rückschritte: Sie nässen sich wieder ein oder wollen wieder den Schnuller, obwohl das alles schon Vergangenheit war.
Kinder im Kindergartenalter: „Ich bin schuld“
Kinder im Kindergartenalter reagieren ähnlich wie Babys und Kleinkinder, wenn auch wesentlich ausgeprägter. So kann es passieren, dass sie andere Kinder in der Kita schlagen, nicht zu Mittag essen wollen oder den Gang zur Toilette verweigern. In diesem Alter ist ihnen nicht bewusst, dass andere Personen die Welt anders wahrnehmen können als sie selber. Beziehung und Zuneigung wird über konkretes „miteinander etwas machen“ entwickelt, in dem die Kinder sich als Mittelpunkt sehen. Ist nun ein Elternteil aufgrund seines Auszugs weniger verfügbar, wird dies von den Kindern aufgrund ihrer Denkweise als Liebesentzug empfunden. Die Gründe dafür suchen die Kinder bei sich und glauben, schuld an der Trennung zu sein.
Wichtig für die Kinder im Kindergartenalter sind klare Strukturen und eine ungefähre Orientierung, was künftig sein wird. Beide Elternteile – vor allem derjenige, bei dem die Kinder leben – sind gefordert, den Kindern trotz der Trennung Sicherheit zu geben und Angst zu nehmen. Die Verlässlichkeit der Eltern ist hier oberstes Gebot. Daneben sollte alles, was für die Kinder wichtig ist, genauso in die neuen Lebensformen der Eltern eingebunden werden wie die Personen, zu denen die Kinder einen festen Bezug haben.
Jüngere Schulkinder: Erste Loyalitätskonflikte
Gehen die Kinder zur Grundschule, können sie teilweise bereits verstehen, was in der Familie passiert und wie die Trennung mit Kindern erfolgt. Die späteren Scheidungskinder erkennen, dass andere Personen die Welt anders wahrnehmen als sie. Dabei denken die Kinder aber, die anderen bringen durch ihr Handeln ihre tatsächlichen Absichten zum Ausdruck. Versteckte Absichten der anderen Personen können die Kinder noch nicht erkennen. Erstmals sind die Kinder in der Lage, die sie selbst durch die Trennung der Eltern betreffenden Änderungen zu erfassen sowie Gefühle wie Traurigkeit und den Wunsch nach Rückkehr des ausgezogenen Elternteils auszudrücken.
Trotzdem sind die Kinder hilflos, traurig und wütend. Manchmal werden die Leistungen in der Schule schlechter und auch der Umgang mit Freunden und Mitschülern leidet. Zudem treten erste Loyalitätskonflikte auf. Einerseits möchten manche Kinder dem „verlassenen“, „einsameren“ und unterstützungsbedürftigerem Elternteil etwa durch die Erledigung von Arbeiten im Haushalt beistehen. Andererseits benötigen die Kinder selber die Unterstützung von dem ihrer Ansicht nach stärkeren Elternteil. Meistens wünschen die Kinder daher, dass die Eltern wieder zusammenfinden und es erst gar nicht zur Scheidung mit Kindern kommt – wodurch das Verlangen der Kinder zum Ausdruck kommt, den Loyalitätskonflikt zu vermeiden.
Ältere Schulkinder: Allianz bzw. Partnerersatz
Ältere Schulkinder bis ca. 12 Jahre erkennen, dass Handeln und Absicht anderer Personen auseinander fallen können, wobei hinter „unangenehmen“ Handlungsweisen auch gute Absichten stecken können. Liebe und Nähe zwischen Kinder und Eltern wird nun nicht mehr durch Handeln geprägt, sondern durch wechselseitige Gefühle. Gemeint ist damit die Sorge um das Wohlergehen des anderen, verbunden mit der Anerkennung des guten Willens. Erkennt das Kind die guten Absichten und Gefühle der Eltern, werden bei ihm positive Gefühle hervorgerufen. Umgekehrt kann es jetzt aber auch zu Konflikten zwischen Kindern und Eltern aufgrund unterschiedlicher Einstellungen und Meinungen kommen – und nicht mehr wie zuvor ausschließlich aufgrund von als unangenehm empfundenen Verhalten.
Bedingt durch diese Entwicklung ist es möglich, dass es zwischen den Kindern und einem Elternteil aufgrund der Trennung bzw. Scheidung eine starke Solidarisierung entsteht. Die Kinder bilden eine Allianz mit dem von der Trennung verletzten Elternteil und nehmen teilweise sogar die Rolle des fehlenden Partners ein, was vom Elternteil unbewusst akzeptiert wird. Dadurch tritt zwangsläufig eine Entfremdung zum anderen Elternteil ein. Wird dies vom Elternteil erkannt, mit dem die Kinder eine Allianz bilden, können sie extrem manipuliert werden (sogenanntes Parental Alienation Syndrome – PAS). Bedauerlicherweise finden sich in der Praxis immer wieder Fälle, in denen von ihrem Ehemann verlassene Mütter die Kinder auf diese Weise gegen den Vater beeinflussen, was teilweise zu Kontaktabbrüchen der Kinder führt.
Andere mögliche Reaktionen der Kinder in diesem Alter sind, dass sie aufgrund der ständigen Streitereien zwischen den Eltern vor diesen jeglichen Respekt verlieren. Da die Eltern damit ihre Autorität gegenüber den Kindern verlieren, entstehen häufig massive Erziehungsprobleme.
Jugendliche: Pubertät kommt hinzu
Spätestens ab ca. 15 Jahren sind die Kinder in der Lage, Dinge übergeordnet zu betrachten, also den eigenen Standpunkt und den von anderen aus „Sicht einer dritten Person“ zu sehen und zu verallgemeinern. Zugleich sind die Kinder aufgrund der Pubertät damit beschäftigt, sich von den Eltern zu lösen und sich zu einer eigenen Persönlichkeit zu entwickeln. Umgekehrt suchen die Eltern aufgrund der Trennung häufig Trost und Unterstützung bei ihren Kindern, wodurch diese in ihrer Entwicklung gestört werden. Die Folge sind teilweise sehr heftige Reaktionen der Jugendlichen, die von „Null Bock“ über Drogen- bzw. Alkoholkonsum bis hin zur Suche nach Unterstützung bei Freunden reichen. Manche Jugendliche ergreifen aber auch Partei für ein Elternteil und reagieren auf den anderen fast schon feindselig. Und einige Jugendliche möchten Kontakt zu beiden Elternteilen, befürchten aber, dadurch den „schwächeren“ Elternteil zu verletzen. Sind die Jugendlichen älter, kann es auch passieren, dass diese sich dem Elternhaus komplett entziehen, in dem sie etwa ausziehen möchten oder zu Freunden flüchten. Im Ergebnis führt die Trennung mit Kindern häufig dazu, dass die Jugendlichen schneller erwachsen werden als es gut für sie ist.
Eines der größten Probleme der Jugendlichen bei einer Trennung der Eltern ist, dass in der schwierigen Phase der Persönlichkeitsentwicklung der gewohnte Rückhalt quasi zusammenbricht. Auch wenn Jugendliche in der Pubertät „rebellisch“ sind und sich häufig gegenüber den Eltern negativ benehmen, wissen sie doch, dass die Eltern in letzter Konsequenz für sie da sind. Die Eltern sollten daher trotz der Trennung ihre eigenen Probleme gegenüber den Jugendlichen deutlich zurücknehmen. Den Jugendlichen ist zuzustehen, ihre eigenen Erfahrungen zu machen. Dabei sollten die Eltern ihren Kindern aber eindeutig vermitteln, dass sie für diese trotz der Trennung mit Hilfe und Rat da sind, wenn die Jugendlichen dies wünschen. Dieser Rückhalt sollte den Kindern selbst dann angeboten werden, wenn sie sich schlecht gegenüber den Eltern benehmen. Zugleich sind klare Regeln wichtig. Im Idealfall sprechen sich die Eltern hierüber ab und tauschen sich über die gemeinsam beobachtete Entwicklung der Jugendlichen aus.
Das sind die rechtlichen Gegebenheiten bei der Trennung mit Kindern
Nach der Trennung sind weitere Fragen im Zusammenhang mit Kindern von Bedeutung. Hierzu gehören das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Umgangsrecht, der Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und der Unterhalt für die Kinder. Im Rahmen des Kindesunterhaltes wird auch geregelt, welcher Elternteil das Kindergeld bei Trennung bzw. das Kindergeld bei Scheidung erhält.
Das Sorgerecht steht beiden Elternteilen zu
Waren die Eltern miteinander verheiratet (oder haben jeweils Sorgeerklärungen für die Kinder abgegeben), steht ihnen das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam zu, § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies gilt auch für die Zeit nach der Trennung oder Scheidung.
Insgesamt sind drei Bereiche der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung zu unterscheiden, § 1687 BGB:
- Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens
Die Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu gehören etwa Entscheidungen über schulische Nachhilfe, die Behandlung leichter Erkrankungen oder der konkrete Aufenthalt bei Verwandten.
- Entscheidungen in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung
In Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung entscheidet der umgangsberechtigte Elternteil in der Zeit, in der sich das Kind bei ihm aufhält. Davon umfasst sind etwa die Art der Ernährung oder die Schlafenszeiten.
- Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können die Eltern nur gemeinsam treffen. Gegenstand solcher Entscheidungen ist etwa die Wahl der Schule bzw. der Berufsausbildung, die Zustimmung zu Operationen (außer in Eilfällen) oder Grundentscheidungen über den Lebensmittelpunkt.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Bei wem die Kinder leben
Von erheblicher Bedeutung in der Praxis ist die Frage, bei wem die Kinder nach der Trennung leben sollen. Hierzu müssen die Eltern – als Ausfluss der Personensorge – sich darüber einigen, bei wem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll, § 1627 BGB. Ist dies nicht möglich, entscheidet das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, § 1628 BGB. Sorgerecht und Aufenthaltshaltbestimmungsrecht sind allerdings zu trennen. So kann etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter liegen, aber beiden Eltern das Sorgerecht zustehen.
Umgangsrecht: Die Eltern sind verpflichtet und berechtigt
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, wobei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist, § 1684 Abs. 1 BGB. Danach hat das Kind einen eigenen Anspruch auf den Umgang mit beiden Eltern, aus dem die Elternteile wiederum das eigene Recht zum Umgang mit dem Kind herleiten können. Umgekehrt soll der umgangsberechtigte Elternteil aus Gründen des Kindeswohls auf seinen Umgang mit dem Kind nicht verzichten.
Damit der Umgang nicht beeinträchtigt wird, gilt für beide Eltern die sogenannte Wohlverhaltensklausel nach § 1684 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift haben beide Eltern „alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“. Damit ist es den Eltern wechselseitig untersagt, das Kind gegenüber dem jeweils anderen Elternteil negativ zu beeinflussen. Darüber hinaus haben auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere wichtige Bezugspersonen ein Recht auf Umgang mit den Scheidungskindern, wenn dies dem Kindeswohl dient, § 1685 Abs. 1 und 2 BGB.
Kommt es zu Streitigkeiten über den Umgang oder soll dieser aus Kindeswohlgründen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden, entscheidet das Familiengericht, §§ 1684 Abs. 3, 1685 Abs. 3 BGB. Hierzu gehören auch die Fälle, in denen das Gericht einen „begleiteten“ („behüteten“) Umgang im Beisein einer mitwirkungsbereiten dritten Person (etwa vom Deutschen Kinderschutzbund) anordnet, um eine Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen oder einen ersten Kontakt zwischen Vater und Kind anzubahnen.
Die Kinder dürfen mitreden
Beim Sorgerecht, der Aufenthaltsbestimmung und dem Umgang dürfen die Kinder – je nachdem, wie alt sie sind – mitreden. So ist etwa beim Umgang der Wunsch selbst eines sechs- bis siebenjährigen Kindes vom Familiengericht zu berücksichtigen, während beispielsweise der Entzug des Sorgerechts von einem Elternteil gegen den Willen eines 14-jährigen Kindes nahezu ausgeschlossen ist. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten die Kinder zudem vom Gericht einen Verfahrensbeistand zugeordnet (sogenannter Anwalt des Kindes), § 158 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
In der Praxis ist aber der Wunsch von vor allem von kleineren Kindern nach etwa einem gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater schwer zu realisieren, wenn dieser in Vollzeit seinem Beruf nachgeht, während die Mutter Hausfrau ist.
Ein häufiges Schattendasein: Der Auskunftsanspruch über die Verhältnisse des Kindes
Eher selten wird in der Praxis vom Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nach § 1686 BGB Gebrauch gemacht. Über diesen Anspruch, der von manchen Familiengerichten eher „stiefmütterlich“ behandelt wird, entscheidet der Rechtspfleger. Danach sind die Eltern verpflichtet, bei berechtigtem Interesse dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen, soweit dies nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Bedeutsam ist dieser Anspruch, wenn etwa ein Elternteil keinen Umgang mit dem Kind hat. Hier kann dieser Elternteil vom anderen – in der Regel halbjährlich – zwei Fotos des Kindes, eine Kopie des Schulzeugnisses sowie einen Bericht über die Entwicklung, den Interessen und den Gesundheitszustand des Kindes fordern. Darauf, dass das Kind keine Herausgabe dieser Informationen wünscht, kommt es nicht an. Der Anspruch ist lediglich ausgeschlossen, wenn die Gefahr besteht, dass diese Informationen missbräuchlich verwendet werden.
Kinder haben Anspruch auf Unterhalt
Zu den Fragen, die bei Trennung mit Kindern bzw. Scheidung mit Kindern zu regeln sind, gehört auch der Unterhalt.
Wo es Hilfe und Beratung zur außergerichtlichen Konfliktlösung gibt
Auch wenn viele Eltern nach einer Trennung zum Wohle der Kinder kompromissbereit sind, lässt sich nicht immer eine einvernehmliche Lösung finden. Hilfe und Beratung bieten hier die kommunalen Jugendämter, die auch über das Beratungsangebot weiterer örtlicher Träger und Einrichtungen informieren.
Kommt es auf diese Weise ebenfalls zu keiner Einigung, bleibt als letzte Möglichkeit nur der Weg zum Familiengericht. Aufgrund der für Laien unübersichtlichen Materie ist es jedoch sinnvoll, einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen. Bei schwierigen finanziellen Verhältnissen besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Auch dazu berät der Rechtsanwalt Sie gerne.
Hallo Scheidungsteam,
ich bin 20 Jahre alt und wohne bei meinen Eltern. Hat das, was ich über die Ehe meiner Eltern denke bzw. äußere einen rechtlichen Einfluss auf den Scheidungsprozess oder die finanzielle Begünstigungen eines Partners?
Hallo Kathy,
normalerweise werden die Kinder bei der Scheidung nicht gehört. Nur wenn es darum geht, Sorgerechtsfragen zu klären, werden sie vernommen. Da Sie aber bereits volljährig sind, erübrigt sich dies.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich habe zwei Kinder und bin verheiratet.
Wir möchten dringend die Trennung.
Ich würde wg. der Kinder erstmal in der momentanen gemeinsamen Wohnung bleiben.
Mein Mann würde ausziehen, wir können uns aber finanziell keine zweite Miete leisten.
Was haben wir für Möglichkeiten?
Hallo Christiane,
um das Trennungsjahr zu beginnen, müssen Sie nicht zwangsläufig in getrennten Wohnungen wohnen. Es besteht auch die Option, zwei Schlafzimmer einzurichten und ansonsten in einer Wohnung unabhängig voneinander zu leben. Alternativ können Sie sich erkundigen, ob Ihr Mann Anspruch auf Wohngeld hat.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Scheidungs-Team,
Hab ein spezielles Problem, habe seit paar Tagen meine Cousine bei mir weil ihr Mann sie gebracht hat, hatte bei uns an der Straße gehalten und zwang ihr die Koffer und ihre 7 Monate alte Tochter aus dem Auto selbst zu nehmen. Von ihrem Mann wurde es als Besuch getarnt da wir kinderzuwachs bekommen haben, nur waren es von eher böse Absichten. Haben ihr dann in der Kälte rein geholfen. Sie will sich von ihrem Mann trennen da, wie wir gehört haben, er sie schlägt und das auch gern oft unter Alkohol Einfluss. Er schreibt ihre nun aber auch mehrere Nachrichten das er sie fertig machen wird, ihr das Kind weg nimmt und sie für psychisch krank darstellen wird, so das sie nicht glaubwürdig ist aber auch nicht für das Kind geeignet ist. Wollte fragen was ich als Cousin machen kann ihr wie helfen, ob zur Polizei gehen oder wie man einen Anwalt nehmen kann oder welche Behörde dafür erstmal zuständig ist.
Hallo Sabur,
Sie sollten sich in jedem Fall an das Jugendamt und einen Anwalt wenden. Zudem kann Ihnen ggf. auch die Polizei weiterhelfen. Unter Umständen ist auch ein Unterbringung in einem Frauenhaus eine Option.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag lieber Team
Mein Mann will aus gemeinsames Wohnung ausziehen, und gemeinsames Kind fast drei Jahre mit nehmen, darf er das machen ohne mein Einverständnis?
Hallo,
sofern das Sorgerecht noch nicht abschließend geklärt ist, besteht in aller Regel nicht die Möglichkeit, einem Elternteil das Kind eigenmächtig zu entziehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, wie weit Ihr Mitspracherecht reicht.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo zusammen,
Ich mochte mich scheiden lassen. Wir sind beide nicht Deutsche und in Berlin gehairatet. Wir haben ein 3 und halb jahriges Kind.
Welche schrite soll ich folgen um die Scheidung zu lassen?
Vielen Dank,
Hallo Alina,
als erstes sollten Sie ein Trennungsschreiben mit Datum verfassen und dies von Ihrem Mann unterschreiben lassen. Es folgt dann das Trennungsjahr. In dieser Zeit sollten Sie getrennt leben (auch räumlich). Zum Ende des Trennungsjahres können Sie dann einen Scheidungsantrag stellen, hierzu benötigen Sie einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Expertenteam,
ich möchte mich von meinem Mann trennen (verheiratet seit 2001) Wir haben 3 gemeinsame Kinder 2000,2003,2006 und wohnen im Haus seiner Eltern zur Miete.
Er arbeitet Vollzeit ich Teilzeit.
Seit Oktober (nach einem heftigen Streit) redet er kein Wort mehr mit mir. Informiert mich nicht über seine Abwesenheit (verschwindet für 2 Tage und 1 Nacht einfach) und interessiert sich kein bisschen für seine Kinder. (Schulprobleme, Zeugnisse, Klassenarbeiten)
Auch im Haushalt zeigt er keinerlei Hilfe.
Was raten sie mir, wie soll ich weiter vorgehen?
Direkt zum Anwalt oder nochmals versuchen mit ihn zu sprechen?
Wir haben viel Geld (neue Heizung, Fußböden, Türen, Sanitäre) in das Haus gesteckt, wie wird das behandelt?
Vielen Dank für ihre Antwort
Hallo,
wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Im Rahmen der Scheidung werden die Reparaturen im Haus nicht berücksichtigt, da es sich nicht um Ihr Eigenheim handelt. Sie können im Innenverhältnis mit Ihren Schwiegereltern anders vereinbaren.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo ich habe bitte fragen zu trennung bzw scheidung
Ich bin seit 3 jahre verheiratet. Wir haben ein sohn. Der 2 jahre ist. Ich will mich scheiden lassen. Ich möchte dass mein sohn bei mir bleibt. Wie sieht aus von rechtliche seiten her wenn mein mann mit die scheidung nicht einvetstanden. Kann ich die sorgrecht allein haben. Mein
mann ist arbeitslos ich bin berufstätig in vollzeit. Wie sieht mit die unterhalt aus.
Danke schön in vorraus
Hallo Hanna,
der familienferne Elternteil ist gegenüber den gemeinsamen zum Unterhalt verpflichtet – sofern er leistungsfähig ist. Es besteht durchaus die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Erfolgsaussichten prüfen zu lassen und ggf. weitere Varianten in Erfahrung zu bringen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo zusammen,
ich möchte mich scheiden lassen, allerdings ist mein Mann streng dagegen und ist damit nicht einverstanden. Spielt es eine Rolle? Wenn ja, wie kann ich das Problem lösen?
Kurz zu uns:
– verheiratet seit 2004
– gemeinsames Kind (geb. 2005)
– ich arbeite Vollzeit, mein Mann ist arbeitslos. Hat er Recht auf Unterhalt meinerseits?
Lieben Dank im Voraus für kurze Antwort,
VG, O.
Hallo Olga,
selbstverständlich können Sie sich scheiden lassen. Wenn Ihr Mann die Scheidung nicht möchte, müssen Sie drei Jahre in Trennung leben. Anschließend kann er die Scheidung nicht mehr verhindern, wenn Sie einen Antrag stellen. Im Trennungsjahr hat Ihr Mann einen Anspruch auf Unterhalt. Anschließend muss er sich um einen Job bemühen. Wenn er nachweislich keine andere Stelle findet, müssen Sie auch dann weiterhin Unterhalt zahlen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
meine Frau hat vor ein paar wochen die scheidung eingereicht und beim Familiengericht Sorge- und Aufenthaltsrecht eingeklagt, meine Kinder (15 und 9) sollen somit zu ihr, die Kinder sowohl als auch ich möchten dies nicht, somit entstehen viele streitigkeiten, aber wie wird das wahrscheinlich von statten gehen und darf man die kinder von einander trennen? Meine 15-Jährige Tochter möchte sich ausserdem einen Anwalt nehmen, der von der Verfahrenskostenhilfe bezahlt werden soll, ist dies sinnvoll?
Mit freundlichen Grüssen
Justin
Hallo Justin,
über Erfolgsaussichten kann an dieser Stelle nicht spekuliert werden. Minderjährige müssen in aller Regel über einen Vormund (Vormundschaftsgericht, Jugendamt, Elternteil) als Auftraggeber vertreten werden. Ein Kind kann aber nicht stellvertretend für Sie das Sorgerecht erstreiten. Kinder werden aber (soweit alt genug) von dem Gericht zu ihren eigenen Wünschen angehört). Wenden Sie sich an einen Anwalt, wenn Sie Ihrerseits das alleinige Sorgerecht einfordern wollen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Scheidungsteam,
ich möchte mich von meinem Mann trennen, doch ich bin aktuell in Vollzeit-Ausbildung, sprich verdiene kein eigenes Geld.
Ist eine Trennung unter solch wirtschaftlich abhängigen Umständen für mich überhaupt möglich?
Besten Dank für Ihren Rat.
Hallo Jasmin,
die Entscheidung für oder wider eine Trennung obliegt ganz allein Ihrer Einschätzung. Grundsätzlich erhalten auch Geringverdiener die Möglichkeit, anwaltlichen Rat einzuholen oder die Scheidung zu vollziehen (Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe). Die Ausbildung kann ggf. über Unterhaltsforderungen weiterbetrieben werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um alle Wenns und Abers in Ihrem Fall zu klären.
Ihr Scheidung.org-Team
Mein Schwiegersohn, will die Scheidung , da er eine andere hat. Meine tochter soll ausziehe, sie hat bereits eine Wohnung gemietet und könnte am 15.12. einziehen. Ihr Anwalt sagt sie könne das machen, darf aber das gemeinsame Kind nicht mit nehmen, was für sie aber ja nicht in Frage kommen würde. was kann passieren wenn sie mit dem Kind auszieht?
Hallo,
da sich die Eltern wohl das Sorgerecht teilen bzw. beides das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben, darf kein Elternteil eine solche Entscheidung alleine treffen. Können Sie die Eltern nicht einigen, ist das Familiengericht einzuschalten, welches dann eine Entscheidung fällt. Handelt die Mutter nun eigenmächtig, kann Ihr im schlimmsten Fall Kindesentführung vorgeworfen werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo mein Name ist Yeliz bin 24 Jahre alt, habe eine frage meine Tochter wird nächsten Monat 4 Jahre alt und bin von ihrem Vater geschieden seit dem sie 4 monate alt ist sie sieht ihren Vater ab und zu regelmäßig aber auch nicht ! wenn sie ihn sieht dann übernachtet sie auch ab und zu bei ihm. Übernachten tuht sie seit dem sie sprechen kann Doch er hat keine eigene Wohnung er wohnt bei seinen Eltern immernoch wollte fragen ab wieviel Jahren meine tocher bei ihrem Vater ein eigenes Bett brauch oder ob sie mit ihm im selbem Bett/Zimmer weiterhin schlafen darf ??
LG
Hallo Yeliz,
dies lässt sich aus der Ferne schwer beurteilen, eine starre Regelung gibt es hierzu nicht. Letztendlich steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Kontaktieren Sie das zuständige Jugendamt, dieses kann Ihnen weiter helfen und Sie beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
vor 4 Monaten trennte ich mich von meinem Mann. Nach 24 Jahren wilder Ehe heirateten wie erst vergangenen Dezember. Danach veränderte sich alles in unserer Beziehung. Unsere Kinder sind 10 und 14 Jahre alt. Der Jüngere lebt mit mir Luftlinie 1km entfernt von unserem gemeinsamen Haus in einer geräumigen Wohnung. Die Kinder sind im Wechsel von Mi bis So bei mir oder ihrem Vater. Die Regelung finde die Kids den Umständen entsprechend gut, da die Schulen und der andere Elternteil einfach zu erreichen sind.
Da ich einen neuen Partner habe (der nicht bei mir wohnt und nur stundenweise bei mir ist) möchte mein Mann ab Januar, dass die Kinder nur noch 14 tägig am WE bei mir sind. Ich wünsche mir weiterhin eine Regelung im Bereich 50:50, da jeder von uns den Anspruch und die Pflicht der Betreuung hat. Kann mein man das einfach so bestimmen?
Hallo,
sofern Sie beide das gemeinsame Sorgerecht haben und entsprechende Regelungen zum Wechselmodell beschlossen haben, kann diese Vereinbarung nicht einfach einseitig verändert werden. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um sich rechtlich beraten zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Wie sieht es aus wenn meine Frau unsere Kinder nach einer Trennung mit ins EU-Ausland mitnimmt wo Sie geboren wurde weil sie dort leben möchte (2000km entfernt).
Wäre dies zulässig?
Hallo Dennis,
solch einem Umzug muss auch der Vater der Kinder zustimmen, daher ist ein Umzug nicht ohne Weiteres möglich.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo scheidung.org-Team
Ich hätte folgende Frage…
Meine Frau will sich von mir trennen. Wir haben 2 kinder die für die nächsten 9 Monate bei mir leben sollen danach möchte sie die kinder zu sich nehmen… Sie reißt doch damit die kinder aus ihrem gewohnten umfeld. Wie stehen meine Chancen das aufenthaltsrecht der kinder zu bekommem?
MfG M.D
Hallo,
dies lässt sich aus der Ferne leider schwer beurteilen. Grundsätzlich muss es allerdings triftige Gründe dafür geben, dass nur einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu gesprochen wird.
Wenden Sie sich an einen Anwalt, dieser kann Ihre Chancen abschätzen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wir wollen uns scheiden lassen und das Haus gehört meinem Mann. Nun will ich mit den Kindern (5 Jahre und 6 Monate) ausziehen und suche gerade eine Wohnung.
Mein Mann möchte gern das ältere Kind zu sich nehmen. Was ich nicht möchte. Er arbeitet Vollzeit und ich bin mit dem Kleinen in Elternzeit und arbeite danach auch nur in Teilzeit. Ich könnte die Betreuung besser regeln.
Kann es sein das mein Mann Erfolg hat das Kind zu sich zu nehmen, da ich mit ihm aus seinem gewohnten Umfeld ziehe ( immer noch gleicher Ort nur eine andere Wohnung)? Die Geschwister würden dann auch getrennt werden…
Hallo Susanne,
die Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht wird in streitigen Fällen vom Familiengericht beantwortet. Hier werden viele Faktoren berücksichtigt, unter anderem jene, die Sie genannt haben. Wir können unmöglich vorausahnen, welche Entscheidung das Gericht in Ihrem Falle treffen wird. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Situation zu besprechen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wir sind seit über einem Jahr geschieden. Beide Kinder (12 und 7) leben bei mir. Da ich mich beruflich und privat umorientiere, möchte ich in eine andere Stadt ziehen. Als ich dieses Vorhaben angefangen habe zu planen, gab es von meinem Ex-Mann (selbständig) die Aussage, er würde die Kinder übernehmen können, wenn sie denn nicht mit wollten. Nun ist es mittlerweile spruchreif. Ich habe ein Jobangebot 260 km vom Heimatort der Kinder. Beide wollen beim Papa bleiben. Nun gestalltet es sich von der väterlichen Seite doch alles schwieriger. Er bittet um einen Termin beim Jugendamt. Derzeit liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei mir. Es ist am neuen Wohnort auch alles so vorbereitet, dass die Kinder mitkommen könnten. Was habe ich für Rechte und Pflichten? Was kann mir der Vater verwähren?
Ich hoffe auf Antwort. VG Janine
Hallo Janine,
auch wenn Ihnen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wurde, kann ein Gericht möglicherweise dennoch dem Umzugswunsch widersprechen, sollte der Vater nicht damit einverstanden sein. Zugrunde zu legen ist dabei das grundlegende Recht der Kinder, beide Elternteile regelmäßig sehen zu dürfen. Hierbei spielt jedoch auch die Entfernung des neuen Wohnsitzes eine Rolle. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um abzuklären, welche Regelungen im Vorfeld des Umzuges zu treffen sind.
Ihr Scheidung.org-Team
Schön guten Tag, ich hätte eine sehr wichtige Frage bitte. Ich wohne momentan im Haus meiner Schwiegereltern in Hamburg.. Wenn es zur Trennung kommt, kann ich mit meiner Tochter ohne Probleme zu meinen Eltern ziehen nach München (da habe ich auch vorher gewohnt) ohne das man mich beschuldigen würde das es kindsentführung ist. Haben beide Sorgerecht sind aber Nicht verheiratet . Würde mich sehr über eine Antwort freuen
Hallo A,
es wird sich danach entscheiden, ob der andere Elternteil dem Wohnortwechsel zustimmt. Das Kind sollte außedem nach Möglichkeit nicht aus seiner gewohnten Umgebung „gerissen“ werden. Wenden Sie sich im Zweifel an das Jugendamt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo!!
Meine Frage lautet..Ich bin noch verheiratet jedoch schon getrennt von meiner Frau.sie entfremdet mir derzeit meine Kinder darf sie das???
Wie soll ich weiter vorgehen??
Danke im voraus lg
Hallo Edmund,
die Kinder haben ein Recht darauf, beide Elternteile auch trotz Scheidung zu sehen. Das Aufhetzen wird von Gerichten nicht gerne gesehen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt. Dieser kann Sie ausführlich zum weiteren Vorgehen, Ihren Rechten und Pflichten beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Scheidungsteam..ich habe mal eine Frage,ich möchte mich von meinen Mann trennen ..wir sind 5 Jahre verheiratet und ich habe Arbeit in 25 km Dorf,ich selber habe kein Auto benutzte das Auto meines Mannes ..kann er mir in der Trennung Phase verbieten mit seinen Auto zu fahren? Wenn ich kein Auto habe verliere ich dadurch meine Arbeit mit Bus und Bahn ist net möglich da Verkehrsverbindungen sehr schlecht ist und bin auf das Geld angewiesen..verdiene auch net viel
Hallo Peggy,
es ist immer anzuraten, dass eine Trennung und Scheidung einvernehmlich verläuft. Theoretisch kann ein Partner die Nutzung seines Hausrates durch den anderen Partner während der Trennung untersagen. Ob dies im beschriebenen Fall allerdings zulässig ist, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen.
Es liegt allerdings im Interesse beider Partner, dass kein Arbeitsplatzverlust die Folge einer Trennung ist. Denn in dem Fall wird der besserverdienende Partner automatisch Unterhaltspflichtig.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich geh jetz die Ehe mit meinem kind ein
is ja jetzt nicht mehr verboten
es heisst ja fuer alle!!!!!!!
Hallo,
obwohl die Ehe nunmehr auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wird, bedeutet das nicht, dass jeder jeden heiraten darf. Es gilt in jedem Fall, die Eheverbote und -voraussetzungen zu beachten (§§ 1303 ff. BGB). Minderjährigkeit begründet die Eheunmündigkeit. Die Ehe ist mithin erst für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Zudem begründen auch enge Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Ehegatten ein Eheverbot.
Ihr Team von Scheidung.org-Team