Kindergeld: Auszahlung, Berechnung, Voraussetzungen
Um die Grundversorgung eines Kindes in Deutschland zu gewährleisten, steht diesem ab dem Monat seiner Geburt ein staatliches Kindergeld durch die Familienkasse zu. Damit soll sichergestellt werden, dass Ihnen als Erziehungsberechtigter genügend Geld zur Verfügung steht, um das Existenzminimum für Ihr Kind zu gewährleisten.
Die Auszahlung von Kindergeld erfolgt monatlich, die Termine für die Überweisung können aber variieren. Doch wann genau wird dieses nun gezahlt und in welcher Höhe?
Wie lange gibt es überhaupt Kindergeld für Ihren Nachwuchs und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Gilt eine Einkommensgrenze beim Kindergeld? Diesen und weiteren Fragen widmen wir uns im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze: Kindergeld
Kindergeld bekommen grundsätzlich alle Eltern, deren Kind in Deutschland geboren wird und welches hier mit den Erziehungsberechtigten lebt.
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld monatlich 250 Euro. Dieser Betrag ist für alle Kinder gleich, es findet keine Staffelung in „1. 2. oder 3. Kind“ mehr statt.
Kindergeld wird bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt. Wann der Anspruch auch schon vorher erlöschen kann, lesen Sie hier.
Der Zweck von Kindergeld
Ein Kind großzuziehen, verursacht einiges an Kosten: Wohnung, Kleidung, Essen, Schulbedarf etc. Da die Kleinen natürlich nicht erwerbstätig sind, müssen Sie als Erziehungsberechtigter diese Kosten tragen. Der Staat kommt Ihnen dabei entgegen, indem er Ihnen einen Teil der Einkommenssteuer erlässt, damit Sie das Existenzminimum Ihres Nachwuchses sicherstellen können.
Es handelt sich bei dem Kindergeld somit nicht um eine Sozialleistung, sondern um einen Anteil Ihres Gehalts, der nicht besteuert und deshalb an Sie ausgezahlt wird. Das ist auch der Grund, warum das Kindergeld nicht die Kinder bekommen, sondern eben die Eltern.
Ihr Nachwuchs hat deshalb kein Recht darauf, das Kindergeld von Ihnen einzufordern – zumindest nicht, solange er noch minderjährig ist. Sonst müsste er auch alle seine Ausgaben selbst tätigen – und diese beinhalten eben nicht nur Kleidung oder Essen, sondern beispielsweise auch Miete und Energiekosten. Dies alles ließe sich vom Kindergeld allein unmöglich bezahlen.
Es steht Ihnen als Erziehungsberechtigter aber natürlich frei, Ihrem Kind von sich aus das Kindergeld oder einen Teil davon als Taschengeld zu überlassen und z. B. eine Abmachung zu treffen, dass es davon seine eigene Kleidung und seine Hobbys bezahlen muss. Dies kann eine gute Möglichkeit sein, dem Nachwuchs den Umgang mit Geld beizubringen.
Übrigens: Das Kindergeld wird zwar in voller Höhe an nur einen Elternteil gezahlt, aber eigentlich steht beiden Eltern jeweils die Hälfte zu. Dies ist bedeutsam, wenn z. B. nach einer Scheidung einer von beiden Kindesunterhalt zahlen muss. Denn in diesem Fall wird die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhaltsbetrag nach Düsseldorfer Tabelle abgezogen.
Kindergeld: Wo und bis wann beantragen?
Das Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden, welche in der Regel bei der Agentur für Arbeit sitzt. Gehören Sie als Kindergeldberechtigter dem öffentlichen Dienst an, ist für Sie die Vergütungsstelle Ihres Arbeitgebers anstelle der Familienkasse zuständig.
Das Kindergeld kann beantragt werden, sobald Ihr Baby auf der Welt ist. Es besteht die Möglichkeit, das Formular dafür bereits während der Schwangerschaft anzufordern und vorzubereiten, damit Sie den Antrag nach der Geburt so schnell wie möglich versenden können.
Eine zeitnahe Beantragung ist deshalb wichtig, weil das Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate gezahlt wird. Dies gilt erst seit 2018, zuvor war eine Kindergeld-Nachzahlung von bis zu vier Jahren möglich.
Wann besteht Anspruch auf Kindergeld?
Beim Bezug von Kindergeld existiert keine Einkommensgrenze. Es spielt also keine Rolle, wie viel die Eltern oder möglicherweise auch das Kind selbst verdienen. Das Kindergeld wird jeweils nur an eine Person gezahlt – üblicherweise die, in deren Haushalt das Kind lebt und die es hauptsächlich betreut.
Dies kann sowohl ein leiblicher Elternteil sein als auch beispielsweise eine Stiefmutter, ein Adoptivvater oder sonst ein Erziehungsberechtigter. Unter bestimmten Umständen kann das Kind das Kindergeld aber auch für sich selbst beantragen, wenn z. B. beide Eltern verstorben sind oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist.
Eine wichtige Voraussetzung, um Kindergeld zu beziehen, ist die Einkommensteuerpflicht des Berechtigten in Deutschland. Sie müssen also in der Bundesrepublik leben oder arbeiten. Sind Sie kein Bürger der EU und kommen auch nicht aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld erforderlich, um hierzulande Kindergeld beziehen zu können.
Es ist auch möglich, Kindergeld zu beziehen, wenn Ihr Kind im Ausland lebt bzw. gemeldet ist, vorausgesetzt der Wohnort befindet sich in
- einem EU-Land,
- Island,
- Liechtenstein,
- Norwegen oder
- der Schweiz.
Es ist also durchaus erlaubt, dass das Kind, für das Sie Kindergeld beziehen, im Ausland lebt, sofern Sie selbst die notwendigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllen.
Wie lange wird Kindergeld gezahlt?
Eine der am häufigsten gestellten Fragen in Bezug auf Kindergeld ist die, wie lange dieses überhaupt gezahlt wird. Grundsätzlich können Sie für jedes Kind bis zu dessen Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld beziehen.
Aber auch für ein volljähriges Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein Anspruch bestehen. Ist das Kind arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet, wird bis zu seinem 21. Geburtstag Kindergeld gezahlt.
Hat das Kind eine Behinderung, wodurch es sich nicht selbstständig versorgen kann, und ist diese Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten, wird das Kindergeld ohne Altersbegrenzung gezahlt.
Außerdem kann auch Kindergeld während der Ausbildung bezogen werden, wozu auch Schule und Studium zählen. In der Regel wird es dann bis zum 25. Geburtstag des Kindes gezahlt.
Kindergeld im Studium bzw. in der Ausbildung
Solange Ihr Kind zur Schule geht, studiert oder eine Berufsausbildung macht, besteht bis zu dessen 25. Geburtstag ein Anspruch auf Kindergeld. Liegt zwischen zwei Abschnitten der Ausbildung eine Übergangsphase, z. B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, wird auch währenddessen weitergezahlt, vorausgesetzt, dieser Übergang beträgt nicht mehr als vier Monate.
Heißt das aber, dass der Anspruch auf Kindergeld nach der Ausbildung sofort entfällt? Nimmt das Kind unmittelbar im Anschluss daran eine Arbeit auf, kann tatsächlich kein Kindergeld mehr bezogen werden.
Meldet es sich hingegen arbeitslos und arbeitssuchend, laufen die Zahlungen weiter, bis das Kind entweder einer Beschäftigung nachgeht oder das 25. Lebensjahr vollendet.
Ebenso besteht bis zum 25. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind
- keinen Ausbildungsplatz hat, sich aber ernsthaft um einen bemüht,
- ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolviert oder
- Bundesfreiwilligendienst leistet.
Wann ist der Auszahlungstermin vom Kindergeld?
Die Familienkasse überweist das Kindergeld jeden Monat an einem festgelegten Termin. Dieser richtet sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer, welche Sie auf dem Kindergeldbescheid finden. Grundsätzlich gilt hierbei: Je höher die Endziffer, desto später im Monat erfolgt die Auszahlung vom Kindergeld.
Die konkreten Auszahlungstermine für jeden Monat des aktuellen Jahres können Sie den folgenden Übersichten entnehmen oder bei Ihrer Familienkasse erfragen.
Kindergeld: Auszahlungstermine 2023 (Endziffern 0 bis 4)
Endziffer | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 |
---|---|---|---|---|---|
Januar | 04.01. | 05.01. | 11.01. | 12.01. | 13.01. |
Februar | 03.02. | 08.02. | 09.02. | 10.02. | 13.02. |
März | 03.03. | 06.03. | 07.03. | 08.03. | 10.03. |
April | 05.04. | 06.04. | 12.04. | 13.04. | 14.04. |
Mai | 04.05. | 05.05. | 09.05. | 10.05. | 11.05. |
Juni | 05.06. | 06.06. | 07.06. | 12.06. | 13.06. |
Juli | 05.07. | 06.07. | 07.07. | 10.07. | 11.07. |
August | 03.08. | 04.08. | 07.08. | 10.08. | 11.08. |
September | 05.09. | 07.09. | 08.09. | 11.09. | 12.09. |
Oktober | 05.10. | 06.10. | 09.10. | 11.10. | 12.10. |
November | 06.11. | 07.11. | 08.11. | 09.11. | 10.11. |
Dezember | 05.12. | 06.12. | 07.12. | 08.12. | 11.12. |
Kindergeld: Auszahlungstermine 2023 (Endziffern 5 bis 9)
Endziffer | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
---|---|---|---|---|---|
Januar | 16.01. | 17.01. | 18.01. | 20.01. | 23.01. |
Februar | 14.02. | 15.02. | 16.02. | 17.02. | 21.02. |
März | 13.03. | 14.03. | 15.03. | 17.03. | 20.03. |
April | 17.04. | 18.04. | 20.04. | 21.04. | 24.04. |
Mai | 12.05. | 15.05. | 16.05. | 17.05. | 22.05. |
Juni | 14.06. | 15.06. | 16.06. | 20.06. | 22.06. |
Juli | 12.07. | 13.07. | 17.07. | 18.07. | 19.07. |
August | 14.08. | 15.08. | 17.08. | 18.08. | 21.08. |
September | 13.09. | 14.09. | 18.09. | 19.09. | 21.09. |
Oktober | 13.10. | 17.10. | 18.10. | 19.10. | 20.10. |
November | 13.11. | 14.11. | 16.11. | 17.11. | 20.11. |
Dezember | 12.12. | 13.12. | 14.12. | 15.12. | 18.12. |
Beachten Sie hierbei, dass es mitunter einen Tag dauert, bis das Kindergeld auf Ihrem Konto ankommt. Liegen Feiertage oder Wochenenden dazwischen, kann der Zahlungseingang mehrere Tage nach der Überweisung erfolgen. Dies hängt auch davon ab, wie schnell Ihre Bank den Vorgang bearbeitet.
Höhe vom Kindergeld: Staffelung der Beträge
Seit 01.01.2023 beträgt das Kindergeld 250 Euro monatlich je Kind. Bis Ende 2022 war die Höhe des Kindergeldes pro Monat noch abhängig von der Anzahl der Kinder:
- Für das erste Kind: 219 Euro
- Für das zweite Kind: 219 Euro
- Für das dritte Kind: 225 Euro
- Für jedes weitere Kind: 250 Euro
Veränderungen sind der Familienkasse mitzuteilen
Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, sämtliche Änderungen Ihrer Lebenssituation oder der Ihres Kindes der Familienkasse mitzuteilen, da dadurch unter Umständen der Anspruch auf Kindergeld entfallen kann.
Dazu gehören z. B.
- ein Umzug
- Wechsel des Arbeitgebers
- Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums Ihres Kindes
- Schwangerschaft Ihres Kindes und Eintritt in den Mutterschutz
- Tod des Kindes oder eines Elternteils
Stellt sich heraus, dass Ihnen Kindergeld gezahlt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt waren, kann die Familienkasse den überzähligen Betrag von Ihnen zurückfordern.
Die Frage ist zwar alt, aber vielleicht allgemein interessant: Voraussetzung für Kindergeld nach dem 18. Geburtstag ist unter anderem eine Ausbildung. Mit dem Ende der Ausbildung erlischt der Anspruch. Punkt. Wird später eine weitere Ausbildung aufgenommen, führt die Pause von max. 4 Monaten bis zur neuen Ausbildung nicht zur Unterbrechnung der Kindergeldzahlung. Allerdings hätte die Ausbildung im Oktober begonnen werden müssen. Ein paar Bewerbungen reichen da nicht.
Mein Sohn hat im Juni 2018 seine Ausbildung mit Fachabi abgeschlossen. Ich habe der Familienkasse mitgeteilt, dass sich mein Sohn in einer 3monatigen Findungsphase (welche man auf einem Mitteilungsschreiben der Familienkasse ankreuzen konnte) befindet. Nun will die Familienkasse Nachweise, dass mein sohn sich seit Juli 2018, um keine Ahnung was bemühte… Mein Sohn war nicht beim Arbeitsamt gemeldet, weil er ja überlegte, was er in Zukunft machen möchte… Überlegungen wie Studium oder einen Arbeitsplatz waren seine Gedanken. Wir haben also niemanden auf der Tasche gelegen und nach 13 Jahre Schule darf ein Kind/Teenie ja wohl auch mal eine Auszeit geniessen!!! Wie auch immer, mein Sohn hat dann im Oktober 2018 Bewerbungen abgeschickt, in alle Herren Länder, weil er immer noch nicht wusste, wohin mit sich. Nun akzeptiert die Familienkasse diese Bewerbungen nicht, da er sich, um einen Arbeitsplatz beworden hat. Er ist nach, wie vor bei mir familienversichert… Ich verstehe die Gesetzeslage einfach nicht??? Ich schreibe jetzt wöchentlich mit der Familienkasse, weil ich nicht verstehe, warum er kein staatl. Kindergeld bis Okt. 2018 bekommen durfte??? Mein Sohn war im Oktober 2018 – 20 Jahre alt… Ich weiß nicht mehr weiter, was ich der Familienkasse schreiben soll. Es gibt Kinder/Teenies, welche sich ersteinmal finden müssen…