Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 22. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung

Sind die Eltern auch während der Ausbildung noch unterhaltspflichtig?

Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.

Wie wird der Kindesunterhalt in der Ausbildung berechnet?

Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.

Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.

Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht

Orientierungsphase erlaubt

Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.

Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen

Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.

Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht
Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht

So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.

Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.

Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).

Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).

Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).

Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).

Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung

Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).

Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).

Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend

Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend
Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend

Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.

Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).

Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).

Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).

Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).

Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).

Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen

Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.

Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:

  • Bankkaufmann – Betriebswirt
  • Bankkaufmann – Jurist
  • Bauzeichner – Architekt
  • Heilpraktiker – Arzt
  • Kfz-Mechaniker – Ingenieur
  • Tischler – Produktdesigner

Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:

  • Bürogehilfin – Informatikerin
  • Europasekretärin – Volkswirtin
  • Industriekaufmann – Arzt
  • Industriekaufmann – Ingenieur
  • Industriekaufmann – Jurist
  • Speditionskaufmann – Jurist

Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss

Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann

Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
  • die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
  • ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.

Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information

Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen
Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen

Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.

Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).

Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird

Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.

Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.

Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Michael B.. sagt:

    Guten Tag,
    Mein Sohn fängt ab 01.08.2016 seine Lehre an und laut Amt brauch ich nur noch die Hälfte zu zahlen 170€ anstatt Unterhalt 355€.
    Jetzt bekam ich Post vom Amt das ich für den Monat August doch voll zahlen muss da er erst am Anfang September sein Lohn ausgezahlt bekäme.

    Kann doch nicht sein oder?????

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      das Jugendamt scheint die Situation richtig zu beurteilen. Das Kind ist im August auf Einkommen angewiesen, welches es selbst nicht generieren kann. Ein Anwalt kann zusätzlich Klarheit schaffen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Claudia sagt:

    Guten Abend,
    ich habe eine wichtige Frage. Mein Sohn macht die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und hat nun das erste Jahr sehr erfolgreich bestanden. Mein Ex-Mann möchte nach der nun ersten Prüfung zum Verkäufer keinen Unterhalt mehr zahlen. Die Ausbildung endet aber erst im nächsten Jahr mit Abschluß als Kaufmann im Einzelhandel.
    Wie kann ich meinem Sohn helfen, sein Recht auf den Unterhalt durchzusetzen?
    Er lebt alleine und kann von der Ausbildungsvergütung nicht leben. Staatliche Hilfe bekommt er nicht, da sein Vater zu viel verdient.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      der Unterhaltspflichtige kann eventuell durch einen Brief von einem Anwalt davon überzeugt werden, seiner Pflicht bis zum Abschluss der Ausbildung nachzukommen. Das Kind sollte sich also an einen Anwalt wenden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Thomas sagt:

    Hallo Scheidungsteam,meine Tochter ist 24 Jahre. Seit 20 Jahren haben wir keinen Kontakt. Ich habe Unterhalt bis zum Ende der 1. Ausbildung gezahlt. Sie hat eine 2. Ausbildung begonnen, auch in dieser Situation hatte ich Unterhalt gezahlt, bis ich den Nachweis über diese Ausbildung verlangte. Dieser Kam nicht. So habe ich die Zahlungen eingestellt. Nun hat sie Kind geboren und ich soll nun Unterhalt für die Tochter und deren Tochter bezahlen. Wie lange kann ich denn noch zahlen? Der Vater des Enkels ist bekannt, aber offensichtlich auch ohne Einkommen. Kann ich noch einen Vaterschaftstest über das Gericht anstreben, denn es ist bekannt, dass ich nicht der biologische Vater bin. Können Sie mir einen Rat geben?
    Thomas

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Nur dieser kann etwa eine Vaterschaftsfeststellungsklage erheben. Generell kann der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter jedoch nicht ewig aufrecht erhalten bleiben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Dörte N. sagt:

    Hallo Scheidungsteam,
    mein Sohn hat vor zwei Jahren seinen MSA gemacht und hat dann nach einem Jahr Nichtstun in einem Oberstufenzentrum eine Ausbildung mit Fachabitur angefangen. Hier hat er wegen mangelnder Anwesenheit das Probehalbjahr nicht bestanden, seitdem hat er sich nicht um eine Berufsausbildung gekümmert. Im September wird er 18 und will dann seine eigene Wohnung und Unterhalt von mir und dem getrennt lebenden Vater. Wie sieht es hier rechtlich aus?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dörte,

      mangelnde Zielstrebigkeit kann den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes verwirken. Dabei wird in der Regel eine gewisse Zeit der „Orientierungsphase“ gewährt. BEsprechen Sie mit dem Jugendamt oder einem Anwalt, wie Ihr Fall konkret zu bewerten ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Saskia M. sagt:

    Hallo,
    ich bin 20 Jahre alt (wohne nicht mehr bei meiner Mutter und ihrem Mann, sondern in einer WG) und bin gerade dabei meine Ausbildung als Kauffrau im Einzelhandel zu machen. Brutto verdiene ich nach dem Sommer im 2. Lehrjahr 635 €.
    Nun zahlt meiner Vater momentan noch 377€ Unterhalt.
    Im 2. Lehrjahr verdiene ich dann nicht ganz 100 Euro mehr als jetzt.
    Muss/darf/kann mein Vater nun sagen, dass er mir diese 100 Euro weniger zahlt?
    LG Saskia

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Saskia,

      in der Regel wird das Ausbildungseinkommen mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet und kann dementsprechend gekürzt werden. Sie können Ihre Situation genauer mit dem zuständigen Jugendamt besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Steffen H. sagt:

    Hallo,

    Mein Ausbildungsgehalt (Brutto 750 Euro) wird ja um die 90 Euro pauschale reduziert, und diese Summe wird dann anteilig bei den Eltern abgezogen. Wie verhält es sich denn, wenn ich noch zusätzliche Altersvorsorge betreibe, wird diese Summe dann auch von meinem Einkommen abgezogen?
    Werden denn Fahrtkostenzuschüsse und gestellte Berufskleidung einkommenserhöhend berücksichtigt?

    Vielen Dank
    Steffen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Steffen,

      eine Berechnung des Unterhaltes kann an dieser Stelle nicht vorgenommen werden. Wenden Sie sich an das Jugendamt, um Ihren Fall zu besprechen. Auch ein Anwalt kann behilflich sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Melissa sagt:

    Hallo,
    die Tochter meines Mannes ist 17 Jahre und hat jetzt ihr Abitur bestanden. Sie möchte Tiermedizin studieren und bekommt nun frühestens im nächsten Jahr einen Studienplatz. Momentan arbeitet sie auf 450€ in einer Tankstelle. Demnächst geht sie für 1/4 Jahr nach Neuseeland.
    Muss mein Mann Unterhalt bezahlen ( auch wenn sie im Ausland ist) in der Zeit bis die Tochter das Studium beginnt und hat sie dann überhaupt noch Anspruch auf Unterhalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Melissa,

      der Unterhaltsanspruch kann für die Dauer bis zum Studium entfallen. Dies ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Wenden Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Petra B sagt:

    Hallo, mein Sohn ist 22 j., wohnt seit 4 Jahren im eigenen Haushalt. er hat eine Ausbildung angefangen und bekommt 900 Euro brutto. Der Unterhalt des Vaters beträgt ca. 515 Euro mtl.
    Wird das komplette Einkommen meines Sohnes auf den Unterhalt angerechnet, heißt es, dass ihm kein Unterhalt mehr zusteht, da er mehr verdient als Unterhalt erhält?
    Vielen Dank im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      ja der Unterhalt wird abzüglich der pauschal für ausbildungsbedingten Aufwendung veranschlagten 90 Euro voll auf den Anspruch angerechnet. Kann Ihr Sohn den Unterhaltsanspruch durch das Ausbildungsentgelt eingenständig abdecken, so kann der Ansoruch auf Unterhalt entfallen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Herr P. sagt:

    Hallo,
    Ich versuche gerade mich auf Ihren Seiten zurechtzufinden.
    Ich habe eine 22jährige Tochter in Ausbildung. Meine Ex
    fordert von mir weiterhin Unterhalt(auf gerichtlicher Basis), obwohl sie dazu nicht das Recht hat. Die Tochter lebt bereits mehr als 3 Jahre bei den Großeltern . In der Ausbildung erhält sie 700 Euro brutto. Ich habe Netto 1600 Euro. Muss ich noch Unterhalt zahlen?
    Wohin wende ich mich zur Berechnung des Unterhalts um etwas schriftliches entgegensetzen zu können?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      generell findet das Ausbildungsentgelt (abzgl. 90 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen) Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch. Der Anspruch Ihrer Tochter berechnet sich nach Wohnsituation und Alter. Liegt das Einkommen des Kindes über dem Anspruch, so ist in der Regel kein zusätzlicher Unterhalt zu verlangen. Wenden Sie sich bei Rechtsfragen stets an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Marie E. sagt:

    Hallo,
    ich habe zwei Semester also ein Jahr Wirtschaft studiert, fange aber jetzt direkt mit Abbruch des Studiums eine Ausbildung als Kauffrau für Büromanagement an. Ist mein Vater weiterhin noch unterhaltspflichtig?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marie,

      Eltern haben Ihren Kinden bei der Berufswahl in der Regel eine Orientierungsphase zu gewähren. Die Unterhaltspflicht während der ersten Ausbildung kann also auch nach einem abgebrochenen Studium weiter bestehen. Siehe hierzu auch ein Urteil des OLG Hamm von 2013 (Az. 7 UF 166/12).

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Stronczek sagt:

    Hallo,
    wir haben eine allgemeine Frage. Es handelt sich um einen 17 Jährigen der seine Schule abgeschlossen hat und voraussichtlich im September 2016 eine Ausbildung anfängt. Ist der Vater (uneheliches Kind) zu weiteren Zahlungen verpflichtet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stronczeck,

      die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Ihren Kindern endet in der Regel nach Abschluss der ersten Ausbildung. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet waren. Eine Unterhaltspflich ist in Ihrem Falle als sehr wahrscheinlich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Valentina sagt:

    Hallo, meine Stieftochter 18 macht zur Zeit ihren Realschulabschluss und will anschließend ihr Abitur auf dem Gymnasium machen. Meine Frage ist wie lang muss mein Mann, der zur Zeit ein geringeres Einkommen (1600 Euro, Netto) auf Grund von seiner Herzerkrankung bekommt, zahlen bzw. wie viel. Wir haben auch einen gemeinsamen Schwerbehinderten (100%) 5 Jährigen Sohn und auf Dauer kann ich mir die Kosten nicht mehr wirklich leisten.
    Gruß und Danke für die schnelle Hilfe
    Valentina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Valentina,

      der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter kann insofern aufrecht erhalten bleiben, als die schulische Weiterbildung konsequent und ohne lange Zwischenschritte erfolgt. In der Regel ist beim Zahlungspflichtigen ein Selbstbehalt anzurechnen (derzeit 1.080 Euro). Die überstehende Summe ist – je nach Anspruchshöhe – auf die gemeinsamen, unterhaltsberechtigten Kinder aufzuteilen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Andreas O. sagt:

    Hallo,

    ich zahle Unterhalt für zwei Kinder und es gibt einen gerichtlichen Vergleich, der besagt, dass ich den jeweils gültigen Mindestunterhalt zahlen muss. Der Vergleich wurde von Anwalt zu Anwalt zugestellt und ist pfändbar. Mein Sohn beginnt im August mit der Ausbildung. Aktuell zahle ich für ihn 378 Euro Unterhalt. Übersteigt die bereinigte Ausbildungsvergütung den gezahlten Unterhalt, dann kann er keine Ansprüche gegen mich geltend machen. Ist das richtig?

    Kann ich den neuen Unterhalt selbst berechnen oder besteht Anwaltszwang?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      Inwieweit sich die Ausbildungsvergütung mit den Unterhaltszahlungn übschneiden kann, ist nicht von der Ferne aus zu beantworten. Eine eigene Anpassung des Unterhalts kann jedoch nicht vorgenommen werden. Als Alternative zum Anwalt können Sie sich auch an das Jugendamt wenden, um den Unterhalt neu berechnen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Thomas H. sagt:

    Mein Kind, 17, beginnt eine Ausbildung ab 1.9. und verdient dort etwas über 600 €. Damit reduziert sich mein Unterhalt auf etwa null.
    Selbstverständlich wird der erste Lohn erst am 30.9. bezahlt. Kann ich bereits die Unterhaltszahlung ab 1.9., dem Ausbildungsbeginn, einstellen oder erst ab 1.10.?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      das Ausbildungsentgelt ist in aller Regel mit Beginn der Ausbildung auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Maik sagt:

    Hallo liebes Team,Mitleser und alle anderen.

    Gelesen habe ich schon viel hier aber es bleiben ein paar offene Fragen.
    Hoffe ihr könnt mir weiter helfen.

    Sohn 16 beginnt im September Lehre. Mutter hat vor langer Zeit über das JA Beistandschaft beantragt und bekommen
    Mutter hat nun den Lehrvertrag trotz gemeinsamen Sorgerecht allein unterschrieben. Weigert sich aber mir diesen zu geben. Kann ich hier an den Beistand herantreten? Er sollte ja für beide Parteien da sein.

    Wie genau wird die Ausbildungsvergütung mir als Barunterhaltszahler angerechnet?
    Einmal liest man Lohn minus 90 Euro gleich Rest auf Unterhalt.
    Das andere mal Lohn minus 90 Euro und die hälfte auf Unterhalt da ja das KG auch geteilt wird.

    Hoffe ihr könnt mir die ein oder andere Frage beantworten.
    Danke im voraus Maik

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maik,

      in der Regel ist der Betrag von 90 Euro (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) abzuziehen und der Rest der Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

      Es besteht hinsichtlich der Unterhaltsleistungen gegenseitige Auskunftspflicht. Wenden Sie sich ggf. an den Beistand.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Claudia C. sagt:

    Hallo, Meine Tochter ist 21 ,Hat vor zwei Jahren das Abitur gemacht ,hat sich dann an einer Fachhochschule zur PTA Ausbildung angemeldet.Da das Lehrjahr schon voll war wurde sie auf eine Warteliste gesetzt,bzw auf das kommende Schuljahr verwiesen.,um das eine Jahr zu überbrücken hat sie einen Job auf 450€ Basis angenommen und wollte das Geld für die Schule sparen.In dieser Zeit hat mein EX Mann die Unterhaltszahlung eingestellt und erst unter Androhung vom Lohnpfändung wieder aufgenommen. Jetzt weigert er sich ,sich an den Kosten der Schulausbildung zu beteiligen,da meine Tochter vor 4 Jahren von mir 5000€ aus einer Unfallversicherung bekommen hat ,beruft sich mein EX Mann darauf das sie dieses Geld hätte nehmen können. Aber sie hat das Geld für Führerschein, Arbeitsmaterial und diverse andere Sachen die sie u.a für die Ausbildung brauchte ausgegeben,desweiteren musst sie aufgrund des fehlenden Unterhalt auch immer wieder an Ihr erspartes.Jetzt ist das Geld aufgebraucht .Muss mein EX Mann ,der wieder verheiratet ist ,für die Ausbildung mit bezahlen oder bleibt es alles an mir hängen ,ich verdiene nur 850€ , Meine Tochter bekommt 458€ Unterhalt von Meinem EX Mann,die Schule kostet jeden Monat 210€ das BahnTicket 70€.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      Die Eltern sind bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung unterhaltspflichtig. Erkundigen Sie sich bitte bei einem Anwalt, inwieweit eine Schenkung größerer Geldbeträge an das Kind darauf Einfluss nimmt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. ALEXANDER B. sagt:

    Hallo liebes Team,
    Diese Seite hat mir bereits durch gestellte und beantwortet Fragen sehr geholfen.
    Vielen Dank
    Alex

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alexander,

      danke für das Lob! Wir hoffen, dass wir auch in Zukunft helfen können :)

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Marc sagt:

    Meine Tochter, bei der Mutter lebend, bezieht den vollen Unterhaltsatz, möchte nach der Schule eine weitere Schule besuchen, die sich privat finanziert. Das Bafög würde nicht reichen um die moantlichen Kosten zu bezahlen zzgl. Material, Reisekosten usw. Muss ich nun als Vater für diese Mehrkosten aufkommen und wenn ja, wird die Unterhaltungszahlung angerechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marc,

      der Unterhaltsanspruch wird in der Regel nicht durch kostenpflichtige Ausbildungen erhöht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Frau W. sagt:

    Hallo, meine Tochter ist 19, hat ihre Schule beendet und hat danach zwei Jahre auf Praktikumsbasis (ohne anschliessende Ausbildung) gearbeitet und anschliessend 9 Monate Vollzeit. Eine Ausbildung wurde nicht gemacht und es wird auch keine in naher Zukunft angestrebt. Nun wurde sie fristlos gekündigt und ist bei uns ausgezogen und wohnt nun bei Freunden. Sie möchte sich nun in einer anderen Stadt arbeitslos melden. Wie sieht es in unserem Fall aus, wird das Amt allein für sie zuständig oder möchte es von uns den Unterhalt für sie? Oder kommt das Amt erst zu uns, wenn es sie irgendwann zu einer Ausbildung bewegen kann?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      in der Regel kann der Unterhaltsanspruch eines Kindes verwirkt sein, wenn dieses nach dem Schulabschluss nicht zeitnah in die berufliche Ausbildung eintritt. Lassen Sie sich ggf. von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Guido sagt:

    Hallo, meine Tochter (29) hat 8 Jahre erfolglos (ohne Abschluss) studiert, wobei sie 1x das Fach (beide Male aber Literatur-bezogen) gewechselt hat und zwischendurch 1 Ökologisches Jahr gemacht hat. Jetzt will sie eine Ausbildung zur Ergotheroapeutin (in Berlin) machen – diese kostet 200 EUR, es gibt keinen Lohn, und sie benötigt eine Wohnung. Es fallen also ca. 200 + 350 EUR, zzgl. ca. 160 EUR Krankenkasse und ca. 200 EUR zum Leben an. Ich bin geschieden, und eine 2. Tochter macht aktuell ihren Doktor (nach Master in Regelstudienzeit). BaFög ist nicht wegen zu hohem Verdienst, der allerdings real (nach Abzug Versicherungen, Kredite) bei netto 1.200 EUR liegt, davon gehen aktuell 2 x 250 EUR an die Töchter.

    Frage: Muss ich weiterhin (und überhaupt) Unterhalt zahlen? Welche Ansprüche gibt es, die man staatlicherseits nutzen kann (BAB, Schüler BaFöG, Wohngeld)?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Guido,

      ob und welche Unterhaltsverpflichtungen in einem konkreten realen Fall bestehen, besprechen Sie bitte mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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