Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 22. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Kindesunterhalt in der Ausbildung Header

Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung

Sind die Eltern auch während der Ausbildung noch unterhaltspflichtig?

Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.

Wie wird der Kindesunterhalt in der Ausbildung berechnet?

Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.

Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.

Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht

Orientierungsphase erlaubt

Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.

Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen

Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.

Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht
Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht

So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.

Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.

Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).

Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).

Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).

Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).

Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung

Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).

Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).

Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend

Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend
Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend

Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.

Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).

Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).

Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).

Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).

Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).

Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen

Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.

Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:

  • Bankkaufmann – Betriebswirt
  • Bankkaufmann – Jurist
  • Bauzeichner – Architekt
  • Heilpraktiker – Arzt
  • Kfz-Mechaniker – Ingenieur
  • Tischler – Produktdesigner

Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:

  • Bürogehilfin – Informatikerin
  • Europasekretärin – Volkswirtin
  • Industriekaufmann – Arzt
  • Industriekaufmann – Ingenieur
  • Industriekaufmann – Jurist
  • Speditionskaufmann – Jurist

Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss

Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann

Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
  • die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
  • ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.

Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information

Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen
Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen

Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.

Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).

Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird

Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.

Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.

Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Über den Autor

Geralt author icon
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (93 Bewertungen, Durchschnitt: 3,90 von 5)
Loading ratings...Loading...

Kommentare

  1. Heike S. sagt:

    Hallo,
    mein 16jähriger Sohn beginnt im September eine Ausbildung bei der Polizei und zieht dazu in eine eigene Wohnung. In wieweit wird die Ausbildungsvergütung auf den Kindesunterhalt des Vater mit angerechnet, wenn er noch Mietkosten, Kosten für die Heimfahrten am Wochenende, etc. zu tragen hat?
    Vielen Dank.
    Heike

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heike,

      die Ausbildungsvergütung wird regelmäßig komplett vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Dabei steht dem Kind ein Freibetrag von 90 Euro zu (für berufsbedingte Aufwendungen). Die eigene Wohnung muss in der Regel von der Vergütung selbst getragen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Marie sagt:

    Hallo, folgende Situation:
    meine Tochter ist 23 Jahre alt und nach Abbruch der 1. Ausbildung 2013 jetzt in einer 3 Jährigen Beamtenausbildung. Sie bekommt seit August 2014 Bezüge in Höhe von 1.100 Euro. Gerade beginnt ihr letztes Jahr und es gibt dauernd Streit, da sie nichts zum Familienunterhalt beiträgt, obwohl vereinbart wurde dass sie 200 Euro für Unkosten und Essen abgibt. Sie wohnt bei uns kostenfrei und Ihr Verhalten ist nicht familienfreundlich, da sie nachts Lärm macht, Ihren Freund mit durchfüttert und Unordnung macht. Sie stört mit Ihrem Verhalten und Ihrem Dauerduschen von 35 Minuten zweimal täglich unseren Frieden und belastet unsere Kosten unnötig. Alles Reden führt ins Leere und sie droht mit Unterhaltsklage, falls sie sich eine eigene Bleibe suchen müsste oder verlangt von uns die Miete. Dazu droht sie mit Ausbildungsabbruch. Meine Fragen : Darf ich sie mit einer Frist vor die Türe setzen und Ihr Nahelegen sich eine Wohnung zu suchen? Sie hätte eine Möglichkeit in einem Wohnheim für Azubis direkt neben ihrer Ausbildung unterzukommen, aber das will sie nicht. Welche Rechte habe ich?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marie,

      der mutwillige Abbruch der Ausbildung kann dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch für ein erwachsenes Kind verwirkt wird. Da die Ausbildungsvergütung (nach einem Abzug von regelmäßig 90 Euro) komplett auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird, bleibt abzuwarten, ob überhaupt ein Anspruch entsteht (dies ist vor allem abhängig von Ihrem Einkommen). Rechtlich schwierig ist die Frage, ob ein erwachsens Kind in Erstausbildung „vor die Tür gesetzt“ werden kann. Bitte besprechen Sie die Situation mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Marko sagt:

    Liebes Scheidung.org-Team, trotz vieler Antworten im Forum ergibt sich folgende Frage:
    Der 17-jährige Sohn wohnt bei seiner Mutter in Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft nach SGB II (Hartz IV). Er hat am 1.8. eine Ausbildung zum Industriemechaniker mit Ausbildungsvergütung i.H.V. 559 € brutto begonnen. Die Mutter hat den Ausbildungsvertrag ohne mein Wissen geschlossen und nicht über den Ausbildungsbeginn informiert, sie hat im Ausbildungsbetrieb gelogen, ich würde die Unterschrift verweigern und sich damit bereits für August 370 € unterhalt erschlichen.
    Meine Fragen: kann ich gegen die Mutter vorgehen?
    Wieviel Unterhalt steht dem Sohn noch zu?
    Lg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marko,

      Wie viel Unterhalt Ihrem Sohn zusteht, können wir nicht klären. Dabei spielt vor allem Ihr bereinigtes Nettoeinkommen eine Rolle. Das Vorgehen der Mutter besprechen Sie bitte mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Bianca R. sagt:

    Hallo, ich muste gerade feststellen das mein Ex Mann von sich aus einfach den Unterhalt eingestellt hat !
    mein Sohn ist seit dem 1, August in der Lehre und verdient 710 Euro und ich bekomm
    eigentlich 340 Euro Unterhalt
    Kann er so den Unterhalt einstellen wenn nein wieviel muß er weiterhin Bezahlen ???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bianca,

      die Ausbildungsvergütung wird (nach einem Abzug von regelmäßig 90 Euro) vom Anspruch auf Kindesunterhalt abgezogen. Halten Sie Rücksprache mit dem Jugendamt, wenn sich Ihre Frage auf den Kindesunterhalt bezieht. Haben Sie selbst Unterhalt bezogen, wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt, um die Lage zu klären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Frau G. sagt:

    Hallo,
    ich bin Alleinerziehende Mutter und mein Sohn (17J/ab 01.01.17, 18 Jahre) fängt am 01.01.2017 seinen freiwilligen Wehrdienst an.Da er dort ca. 800,00€ verdienst, fällt der Unterhalt wohl weg. Meine Frage: da er bei mir wohnt würde ich gerne wissen, ob es irgendeine Berechnung gibt, wie viel er zu Hause von seinem Lohn abgeben müsste? Wohngeld, Naturalien etc.Gibt es irgendeine Formel, bzw Berechnungsgrundlage? Freue mich auf ihre Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frau G.,

      zu dieser Problematik existiert keine rechtliche Grundlage, soweit wir dies beurteilen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Susanne sagt:

    Hallo liebes Team.die bei der Mutter lebende Tochter(19),hat Abi gemacht und fängt jetzt Ausbildung an.bisher zahlte mein Mann 500Euro monatlich.für die Tochter. Tochter bekommt jetzt 450 Ausbildung Vergütung.Mein Mann ist selbständig und liegt im unteren Bereich der Düsseldorfer Tabelle.Die Mutter ist auch selbständig.
    Und hat 190Kinder Geld welches nicht zum Abzug kam bisher.
    500+190=690
    450-90+190=550
    Also zahlt mein Mann demnächst die Differenz von 190Euro.ist das korrekt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      das Kindergeld ist als Einkommen des volljährigen Kindes von dem Unterhaltsanspruch abzuziehen – ebenso wie das Ausbildungsentgelt (abzgl. 90 Euro).

      Beispiel:

      Allgemeiner Unterhaltsanspruch: 735 Euro
      Abzüglich Kindergeld (- 190 Euro): 545 Euro
      Abzüglich Ausbildungsentgelt (490 Euro – 90 Euro = 400 Euro): 145 Euro

      Der noch zu zahlende Barunterhalt von 145 Euro wird zwischen den beiden barunterhaltspflichtigen Elternteilen nach Einkommensverhältnis aufgeteilt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Katja sagt:

    Hallo, mein Sohn hat für nächstes Jahr einen Ausbildungsvertrag unterschrieben. Er bekommt dann 911€ brutto und ist dann 16 Jahre alt. Zzt bekomme ich 370€ von seinem Vater. Bekomme ich dann keinen Unterhalt mehr für ihn?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katja,

      auf den Unterhaltsanspruch ist das Ausbildungsentgelt anzurechnen. Die Barunterhaltspflicht des Vaters kann dann entfallen, da dieses den Anspruch übersteigt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Gloria sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team,
    mein Sohn ist noch 17J, am 01.01.17 wird er 18 Jahre. Im Juli hat er seinen Realschulabschluss absolviert. Er möchte gern für 12 Monate zum freiwilligen Wehrdienst der Bundeswehr. Dies aber erst ab Oktober, bzw spätestens Januar.Danach erfolgt eine Ausbildung bei der Polizei (wenn es klappt)
    Mein Sohn lebt bei mir und ich erhalte Kindesunterhalt vom Vater.
    Ab wann müssen wir Eltern unserem Sohn Unterhalt zahlen und in welcher Höhe? Freue mich auf eine Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gloria,

      generell besteht auch für die Erstausbildung ein Unterhaltsanspruch des Kindes. Dieser ist mit dem Ausbildungsentgelt zu verrechnen. Für die Dauer des Wehrdienstes ruht der Unterhaltsanspruch für die Eltern in aller Regel.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Guido sagt:

    Guten Abend,

    ich bin eben auf diese Seite aufmerksam geworden.
    Kurzum mein Anliegen – welches ich gern für ALLE Beteiligten (Mütter) positiv geregelt haben möchte.

    Ich erhalte ca 1.300.00 € Netto – habe einen Arbeitsweg von ca 38 km eine Fahrt – wohne in einem Haus – unter Niesbrauch – habe 5 Kinder

    mein 1. Kind (aus Lebensgemeinschaft 1. Mutter) ausgelernt – entfällt

    mein 2 tes Kind 23 studiert – eigene Wohnung –
    mein 3. Kind 22 studiert – eigene Wohnung –
    mein 4. Kind 19 beginnt das Studium – Wohnhaft bei der Mutter
    Unterhalt bis heut gezahlt nach Absprache mit der Kindesmutter (2.Mutter) ca 350,00€

    mein 5. Kind 13 besucht das Gymnasium (3. Mutter)
    Unterhalt bisher gezahlt 90.00€ – Unterhalt wurde duch das Jugendamt so berechnet (vor Jahren)

    Ich wollte vor Jahren den Kindesunterhalt selbst berechnen lassen – dies ist nicht möglich – erhielt ich als Auskunft vom Jugendamt – dieses sei nur über die Mütter möglich.

    Heut erhielt ich eine Nachricht vom Jugendamt – nachdem eine der Kindesmütter einen Antrag gestellt hatte – in dem mir mitgeteilt wurde ich müsse 350,00€ für mein letzteres Kind zahlen –

    ALLE anderen STUDIERENDEN Kinder HÄTTEN keinen Anspruch mehr auf finanzielle Unterstützung.

    Ist das so richtig???

    An wen kann ich mich auch noch direkt mit Nachweisen wenden??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Guido,

      generell dürfen auch Sie den Unterhalt berechnen lassen. Hierzu bedarf es in aller Regel jedoch den Besuch beim Rechtsanwalt, da das Jugendamt diesen Service nur den Elternteilen anbietet, bei denen die Kinder leben.

      Nun zu Ihrer Frage: Auch Kinder im (Erst-)Studium haben in aller Regel einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Allerdings ist eine hierarchische Abfolge bei den Kindern hinsichtlich des Unterhaltsanspruches vorgesehen. Privilegierte Kinder haben dabei stets Vorrang vor volljährigen und nicht privilegierten Kindern.

      Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Yo sagt:

    Hallo zusammen,

    meine volljährige Tochter möchte nach dem Abi ein Studium an einer privaten Fachhochschule machen. Die monatlichen Studiengebühr beträgt dafür 635,-€. Bin ich verpflichtet dieses Studium zusätzlich zu dem normalen Unterhalt voll zu finanzieren?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Yo,

      nein, eine über den Unterhaltsanspruch hinausgehende Finanzierung kann in aller Regel nicht erzwungen werden. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Thomas sagt:

    Hallo, ich bin geschieden, mein Sohn, 15J, lebt bei der Mutter und geht zur Realschule. ich bezahle an seine Mutter Kindesunterhalt. Meine Tochter, 17J, hat die Realschule erfolgreich beendet und zieht jetzt in eine weiter entfernte Stadt. Sie beginnt dort am 1.9.2016 eine schulische, medizinische Ausbildung ohne Anspruch auf Bafög und ohne Ausbildungsvergütung. Bis jetzt habe ich Kindesunterhalt an ihre Mutter gezahlt. Muss ich jetzt weiter entsprechend Kindesunterhalt an meine Tochter zahlen, obwohl sie noch keine 18 ist oder an ihre Mutter? Und wie hoch ist der Unterhaltsanspruch meiner Tochter an beide Elternteile?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      der Unterhaltsanspruch bleibt in aller Regel auch während der ersten beruflichen Ausbildung bestehen. Zieht das Kind aus oder wird dieses volljährig, kann es die Auszahlung direkt an sich selbst verlangen. Die Barunterhaltspflicht geht zudem ebenfalls zumeist auf beide Elternteile über. Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Sabrina G. sagt:

    Hallo, meine Tochter hat 5 Semester Sportwissenschaften studiert und das Studium vor einem halben Jahr abgebrochen. Ich habe bis jetzt stets den vollen Unterhalt gezahlt . Ab August beginnt sie eine Lehre zur Bankkauffrau (Nettoverdienst ca. 700 €) und verlangt von mir weiterhin den vollen Unterhalt. Muss ich nach dem abgebrochenem Studium überhaupt noch zahlen, wenn ja in welcher Höhe?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabrina,

      bei der Erstausbildung wird in der Regel eine Orientierungsphase eingeräumt. Diese kann nach fünf Semestern jedoch bereits vorüber sein, sodass geprüft werden kann, ob weiterhin Anspruch auf Unterhalt besteht. Auch wird die Ausbildungsvergütung in der Regel zu hundert Prozent auf den Unterhalt angerechnet (wobei regelmäßig 90 Euro vom Einkommen des Kindes abgezogen werden, die berufsbedingte Ausgaben decken sollen). Wenden Sie sich für weitere Informationen an das zuständige Jugendamt. Die Höhe eventueller Unterhaltspflichten hängt weiterhin von Ihrem Einkommen ab.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Peter sagt:

    Hallo,
    mein Sohn (20) fängt eine Ausbildung an und hat eine eigene Wohnung. Laut Düsseldorfer Tabelle hat er ja einen Unterhaltsanspruch von nun 735 Euro. Sind auch in diesem Fall 90 Euro von seiner Ausbildungsvergütung abzuziehen?
    Also:
    Gesamtunterhaltsbedarf : 735
    Ausbildungsvergütung: – 530
    Kindergeld – 190

    = Unterhaltsanspruch: 15 Euro ???

    Oder werden auch hier 90 Euro von der Ausbildungsvergürung abgezogen?

    Die Düsseldofer Tabelle sagt ja:
    Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

    Vielen Dank
    Peter

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      in der Regel sind stehen dem in auszubildendem Kind ein Freibetrag von 90 Euro zu, die für berufsbedingte Aufwendungen gedacht sind. Für die Unterhaltsberechnung ist regelmäßig das Jugendamt zuständig. Wenden Sie sich an dieses, um weitere Informationen zu erhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. David sagt:

    Hallo,

    mein Sohn (24) hat sein Studium im September 2015 abgebrochen, da er die Prüfungen nicht bestanden hat. Das habe ich aber erst jetzt erfahren. Er hat eine eigene Wohnung und beginnt zum 01.08.2016 eine Ausbildung zum Industriekaufmann (Verdienst ca. 600 Euro). Habe bis jetzt Unterhalt gezahlt. Muss ich das auch weiterhin????

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo David,

      fehlende Zielstrebigkeit kann das Unterhaltsrecht des Kindes verwirken. Dies ist in Ihrem Fall zu prüfen. Auch wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug eines Freibetrages von 90 auf den Unterhalt angerechnet. Wenden Sie sich zunächst an das zuständige Jugendamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Sascha sagt:

    Hallo!

    Folgende Lage: Ich zahle nun schon einige Jahre ganz normal meinen Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle.
    Nun beginnt meine Tochter (17) im September eine Ausbildung. Wie hier zu lesen ist, reduziert sich dann ja der zu zahlende Unterhalt, je nach Höhe der Ausbildungs-Vergütung.

    Meine Frage nun: Wie regel ich diese Angelegenheit? Der Kontakt zur Kindsmutter ist so gut wie abgebrochen. Da ist ein vernünftiges Gespräch auch nicht möglich. Zu meiner Tochter habe ich, dank meiner Ex, auch sehr wenig Bezug.
    Wie gehe ich nun vor? Schreibe ich der Anwältin der Kindsmutter und fordere Einsicht in den Ausbildungsvertrag?
    Oder sollte ich dieses ganze Procedere einen Anwalt erledigen lassen?
    Es muss dann ja auch alles schriftlich neu fixiert werden, wie hoch die neue Unterhaltszahlung jeden Monat sein soll.

    Was raten Sie mir?

    Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe!

    Gruß aus Karlsruhe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sascha,

      zunächst können Sie sich als Vermittlerinstanz an das zuständige Jugendamt wenden, welches in der Regel die Berechnung des Unterhalts übernimmt. Auch ein Schrieben an die Anwältin der Kindesmutter ist denkbar. In einem letzen Schritt können Sich sich natürlich auch an einen Anwalt wenden.

      Ihr Schiedung.org-Team

  16. Nathalie sagt:

    Hallo, mein Mann hat aus erster Ehe 3 Kinder (19, fast 18 und 15 Jahre). Die 19jährige Tochter befindet sich nach dem Abitur nun im 1. Lehrjahr mit einem Nettogehalt von ca. 730 Euro und lebt bei ihrer Mutter. Der fast 18jährige Sohn (Geb. Ende Sept. 2016) beginnt zum 15.08.2016 eine Ausbildung (Vergütung ähnlich wie seine Schwester) und lebt ebenfalls bei seiner Mutter. Der 15jährige Sohn geht noch zur Schule und lebt bei meinem Mann, mir und meinen beiden Kindern aus erster Ehe (14 und 16 Jahre). Die Exfrau meines Mannes ist voll berufstätig (Einkommen unbekannt) und zahlt für den jüngsten Sohn Unterhalt in Höhe von 242 Euro an meinen Mann und er zahlt für den mittleren Sohn an sie Unterhalt (352 Euro). Da mein Mann ca. 1.800 Euro netto verdient, wurde bei ihm bereits eine Mangelberechnung bzgl. des Unterhalts ermittelt. Nun meine Frage: Wie viel Unterhalt steht der 19jährigen Tochter und ab Oktober 2016 dem dann volljährigen in Ausbildung befindlichen Sohn zu? Wie gesagt, beide leben im Haushalt der Mutter und der Jüngste bei uns. Vom Jungendamt gab es hierzu bisher keine Stellungnahme. Vielen Dank schon mal!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nathalie,

      auf den Unterhaltsanspruch für Volljährige ist dabei vor allem das Ausbildungsentgelt (abzgl. 90 Euro) anzurechnen. Übersteigt dieses den allgemeinen Unterhaltsanspruch (unter 800 Euro), entfällt die zusätzliche Unterhaltspflicht in aller Regel. Wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Micha sagt:

    Hallo,

    mein Name ist Micha, ich bin 20 Jahre alt und beginne eine Ausbildung als Zimmerer. Mit Einverständnis meiner Eltern (getrennt, ABER ungeschieden) suchte ich mir ein Zimmer in einer anderen Stadt. Meine Mutter hat ein SEHR hohes regelmäßiges Einkommen, welches den Maximalbetrag der Düsseldorfer Tabelle wohl überschreiten dürfte. Mein Vater hat abgesehen von Mieteinnahmen kein regelmäßiges Einkommen. Als Zimmerer beziehe ich ein sehr hohes Ausbildungsgehalt von 1088€ brutto (zweites Lehrjahr).

    Mehrmals begegnete mir die Zahl von 735€ Baruntermalt für Studenten und eine Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt unter Abzug von 90€ für Auszubildende, welche bei einem Elternteil leben. Wie gesagt wohne ich in einer eigenen Wohnung (bzw. WG), studiere allerdings nicht sondern mache eine Ausbildung… Welcher Tarif greift jetzt für mich?

    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Micha,

      ob Studium oder Berufsausbildung ist in diesem Punkt unerheblich. In der Regel übersteigt der Unterhaltsanspruch die 800 Euro nicht. Übersteit das Ausbildungsentgelt diesen Anspruch, so muss der Barunterhaltspflichtige in aller Regel nicht mehr zahlen. Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Markus sagt:

    Hallo,

    Sachverhalt:
    Kind ist 19 Jahre alt und wohnt bei der Kindsmutter. Hat eine Ausbildung im Oktober 2015 begonnen. Jetzt wurde sie zum Ende der Probezeit (30.06.2016) gekündigt bzw. diese Probezeit nicht bestanden hat (Gründe sind nicht vorhanden). Sie hat eine Ausbildung im gleichen Beruf ab Okt 2016 in Sicht und bittet um Barunterhalt für die Monate Jul, Aug und Sep.

    Muss ich ihr weiterhin Barunterhalt zahlen?
    Wie hoch liegt jetzt der Selbstbehalt (1080 € oder bei 1300€)?

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Markus,

      da das Verschulden nicht automatisch auf Ihr Kind zu übertragen ist, kann der Unterhaltsanspruch auch für den Zeitraum vor und während der neuerlichen Ausbildung bestehen bleiben. Der Selbstbehalt liegt bei nicht privilegierten Kindern bei 1.300 Euro, bei privilegierten bei 1.080 Euro.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Jonas G. sagt:

    Hallo liebes Team,
    Ich, 19 mache jetzt ab 1.9 eine Ausbildung als Versicherungskaufmann. Ich lebe bei meiner Mutter und bekomme unterhalt von meinem Vater. Mein Vater sagt mir würde ab Ausbildungsbeginn kein unterhalt mehr zustehen, da ich einen Anspruch auf etwas über 700€ im Monat hätte, welche ich dann als Einkommen hätte. Wie ist hier die Lage, muss er mir noch Unterhalt zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jonas,

      die Ausbildungsvergütung wird nach Abzug eines regelmäßigen Freibetrages von 90 Euro auf die Unterhaltsleistungen angerechnet. Je nach Unterhaltspflicht ihres Vaters, könnte dieser die Situation also richtig einschätzen. Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt, um genaueres zu erfahren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Simone sagt:

    Hallo,

    meine Tochter (wird im August 18) hat gerade ihr Abitur abgelegt und beginnt zum 1. Oktober eine Ausbildung zur Physiotherapeutin, während dieser sie keine Vergütung erhält. Das Jugendamt konnte ihren Unterhaltsbedarf nicht berechnen, da ihr Vater sich weigert, Unterlagen zur Berechnung einzureichen.
    Ihr steht doch aber Unterhalt zu? Was können wir jetzt unternehmen?

    VG Simone

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Simone,

      Der Vater ist zur Einreichung unterhaltsrelevanter Dokumente verpflichtet. Wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. simone sagt:

        liebes team,
        das Jugendamt hat inzwischen eine Berechnung erstellen können. meine tochter (18) hat ihren vater entsprechend unterrichtet. im Oktober beginnt ihre Ausbildung zur Physiotherapeutin an einer staatlich anerkannten schule, für die ein monatliches schulgeld zu zahlen ist. der vater verlangt nun von meiner tochter, dass sie schülerbafög oder alg 2 beantragt, um den unterhalt zu mindern oder gar nicht mehr zu zahlen. kann er solche Forderungen stellen?
        es handelt sich um die 1. Ausbildung nach dem abitur.

        vg simone

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Simone,

          ein Anspruch auf ALGII kann nur bei Nichtbeschäftigung entstehen. Ihre Tochter kann zwar Ausbildungsunterstützungen (auch in Form von BaföG) beantragen. Für die Berechnung wird dabei in aller Regel aber auch das Einkommen der Eltern betrachtet. Sind diese dem Grunde nach fähig, für den Unterhalt allein und ohne staatliche Unterstützung zu tragen, kann eine entsprechende Stütze abgelehnt werden. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

          Ihr Scheidung.org-Team

          1. simone sagt:

            Liebes Team,

            vielen Dank für die Antwort.
            Eine Frage noch: Kann der Vater von meiner Tochter verlangen, dass sie einen Antrag auf Schülerbafög stellen muss? Ist das rechtens?
            Nach der Höhe unserer Einkommen hätte Schülerbafög keine Aussicht auf Erfolg.

            Viele Grüße
            Simone

          2. scheidung.org sagt:

            Hallo Simone,

            der Vater kann dies verlangen. Die Berechnung des Bafög-Amtes wird dann ergeben, ob das Bafög genehmigt wird.

            Ihr Scheidung.org-Team

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder