Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen
Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.
Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung
Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.
Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.
Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.
Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht
Inhaltsverzeichnis
Orientierungsphase erlaubt
Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.
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Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen
Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.
So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.
Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.
Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).
Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).
Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).
Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).
Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).
Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung
Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.
Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).
Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).
Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend
Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.
Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).
Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).
Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).
Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).
Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).
Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen
Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.
Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:
- Bankkaufmann – Betriebswirt
- Bankkaufmann – Jurist
- Bauzeichner – Architekt
- Heilpraktiker – Arzt
- Kfz-Mechaniker – Ingenieur
- Tischler – Produktdesigner
Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:
- Bürogehilfin – Informatikerin
- Europasekretärin – Volkswirtin
- Industriekaufmann – Arzt
- Industriekaufmann – Ingenieur
- Industriekaufmann – Jurist
- Speditionskaufmann – Jurist
Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss
Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).
Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann
Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn
- die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
- die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
- ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.
Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information
Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.
Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).
Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird
Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.
Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.
Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.
Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.
Guten Abend,
ich hätte da mal Zwei Fragen und zwar bin ich 20 Jahre alt und habe von letztem Jahr November bis dieses Jahr Juli ein FSJ gemacht, mein Vater hatte daraufhin gemeint er müsste kein Unterhalt mehr für mich zahlen,stimmt das so?
Und dann eine andere Frage: nachdem Ende des FSJ`s habe ich dann eine Berufsfachschule angefangen (die ich später für meine Ausbildung benötige) und müsste er dann dort zahlen oder nicht mehr?
Ich habe keine abgeschlossene Ausbildung oder ähnliches
Bedanke mich im vorraus.
Hallo Benjamin,
es kann nicht prinzipiell gesagt werden, dass Sie durch das FSJ jeden Anspruch auf Kindesunterhalt verloren hätten. Allerdings wird von erwachsenen Kindern verlangt, dass sie zielstrebig einer Ausbildung und dem Berufsleben entgegengehen, um die Unterhaltslast Ihrer Eltern zu mindern. Ob dies durch das FSJ gewährleistet ist, ist strittig. Außerdem werden alle Einkünfte des Kindes vom Unterhaltsanspruch abgezogen (während der Ausbildung wird ein Freibetrag von 90 Euro gewährt.) Dazu kommt die individuelle Einkommenssituation Ihres Vaters. Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt, um Ihren konkreten Fall zu besprechen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin 18 (fast 19) und habe 2015 mein Abitur gemacht. Ich mache eine kaufmännische Ausbildung und werde diese im Januar 2017 abschließen.
Ich möchte gerne zu Oktober 2017 (Wintersemester) ein auf die Ausbildung aufbauendes Studium beginnen.
Meine Frage ist jetzt, ob mein Vater in der Zeit zwischen Ausbildungsende und Studienbeginn noch unterhaltspflichtig für mich ist, oder ob die Zeitspanne zu groß ist. Falls ja, entfällt dann auch die Unterhaltspflicht während des Studiums? Müsste ich das Studium dann schon eher (zum Sommersemester) beginnen?
Danke für eine Antwort!
Hallo B.H.,
ein Studium kann zur Erstausbildung gehören. Da ein solches traditionell im Wintersemester beginnt, dürfte hier keine Unterbrechung des Anspruches auf Unterhalt eintreten, da Sie ja auch während der Phase zwischen Ausbildung und Studium bedürftig sind. Bedenken Sie, dass Sie in diesem Rahmen keine eindeutige, rechtssichere Antwort Sie nicht erhalten können, da in Unterhaltsfragen immer der Einzelfall betrachtet werden muss. Informieren Sie sich zu diesem Thema also auch beim zuständigen Jugendamt und im Zweifel bei einem Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
moin moin
mein sohn 29 (geschieden und alleinerziehender papa einer 7 jährigen tochter mit der er in einem eigenen haushalt lebt) hat jetzt endlich die möglichkeit einer ausbildung bekommen…er hat zwar immer mal gejobbt aber nie einee ausbildung bekommen…er war auch mit seiner tichter von geburt an im erziehungsurlaub…
während der ausbildung bekommt er noch aufstockendes alg 2 dazu…
wie sieht es jetzt mit evtl unterhalt aus…vom kindesvater bin ich seit 32 jahren geschieden…dieser lebt wohl in einer eheähnlichen gemeinschaft und ich bin in zweiter ehe wieder verheiratet…aus dieser stammen noch zwei minderjährige kinder…ich selber beziehe eine frührente…ob mein ex-mann einer arbeit nachgeht kann ich nicht sagen…
hätte mein sohn überhaupt ein anrecht auf unterhalt?…
danke
Hallo B.W.,
der Unterhaltsandspruch kann in diesem Fall verwirkt sein. Ihr Sohn sollte sich an das zuständige Jugendamt wenden, um Informationen zu erhalten. Wenn Unterhaltsansprüche bestehen, dann übrigens nicht nur Ihrem Mann, sondern auch Ihnen gegenüber.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo sehr geehrtes scheidung.org-Team,
ich habe eine 19 jährige Tochter und weder zu Ihr (noch nie) noch zu der Mutter (seit vielen Jahren) Kontakt.
Den Unterhalt überweise ich nach wie vor auf das Konto der Mutter. Mein Problem ist, dass ich sehr gern erfahren würde, wie der Status meiner Tochter ist. (Schülerin, Auszubildene, Studentin, etc…)
Ebenso wäre es ja auch sinnvoll, falls noch eine Unterhaltsberechtigung besteht, den Unterhalt direkt meiner Tochter zukommen zu lassen. Können Sie mir sagen, welche Optionen und Möglichkeiten ich habe entsprechende Informationen zu bekommen ?
VG Mike
Hallo Mike,
es besteht generell gegenseitige Auskunftspflicht, um den Kindesunterhalt den Gegebenheiten anzupassen. Ein mögliches Ausbildungsentgelt muss z. B. auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Können Sie den Kontakt nicht herstellen, wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt, um Ihre Möglichkeiten zu ergründen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Team von Scheidung. Org
Ich habe da mal eine Frage.
Mein Mann zahlt für seine Kinder aus erster Ehe unterhalt.
Der ältere (19) von beiden wohnt mit seiner Freundin zusammen und hat demnächst Gesellenprüfung. Was passiert wenn er die besteht und dann im selbigen betrieb als Geselle arbeitet. Und der jüngere (16) wohnt noch bei der mama und fängt eine Ausbildung an.
Unsere gemeinsame Sohn (6)kommt jetzt in die Schule.
Wie läuft es jetzt mit dem unterhalt.
Danke für schnelle Antwort.
Hallo Maiky,
Sobald der älteste Sohn seine Ausbildung beendet hat, steht diesem in aller Regel kein Unterhalt mehr zu. Der Unterhaltsanspruch für die beiden anderen Kindern wird dann neu berechnet. Das Ausbildungsentgelt des zweiten Sohnes ist bis auf 90 Euro voll auf den Unterhalt anzurechnen.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag. Meine Situation ist ein wenig komplizierter.
Also ich habe im Jahr 2014 mein Abitur gemacht. Ich habe danach ein halbes Jahr ein Praktikum gemacht, wurde aber aufgrund der Einführung des Mindestlohnes gekündigt. Danach habe ich ein halbes Jahr gejobbt da ich bereits eine eigene Wohnung zusammen mit meinem Freund hatte. Ich habe dann ein halbes Jahr studiert, was mir aber überhaupt nicht zugesagt habe. Letztendlich habe ich in dem Betrieb meines Minijobs eine Lehre angefangen. Ich verdiene 695 brutto. Müsste mein Vater noch Unterhalt zahlen?
Hallo Jacky,
Eltern sind ihren Kindern gegenüber bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung unterhaltspflichtig, allerdings kann dieser Anspruch auch verwirkt sein. Diese Prüfung müsste ein Anwalt übernehmen. In welcher Höhe Ihnen Unterhalt zu steht, hängt vom Nettoeinkommen der Eltern ab. Ihr Einkommen wird bis auf 90 Euro voll auf den Unterhalt angerechnet.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Morgen!
Mein Sohn (17 J.) beginnt nun seine Ausbildung und verdient netto 420 Euro. Ich (Mutter) habe einen Minijob, Vater zahlt 470 Euro Unterhalt. Wie viel weniger muss er nun zahlen? Stimmt meine Rechnung (420-90)÷2 als Abzug vom Unterhalt, weil die andere Hälfte mir angerechnet wird (Naturalunterhalt)?
Vielen Dank im voraus!
Hallo Andrea,
der familienferne Elternteil ist bis zur Volljährigkeit des Kindes allein barunterhaltspflichtig. Die Anrechnung des Ausbildungsentgelts ist daher in aller Regel voll (abzgl. der 90 Euro Aufwendungspauschale) von dem Barunterhaltsanspruch abzuziehen.
Ihr Scheidung.org-Team
Vielen Dank für Ihre Nachricht! Leider leuchtet es mir nicht ein. Sollte mein Sohn ausziehen, so bin ich ja auch Unterhaltspflichtig. Gibt es denn etwas, wo ich das explizit nachlesen kann?
Mfg
Hallo Andrea,
sobald Ihr Sohn auszieht, sind auch Sie barunterhaltspflichtig. Das Gehalt Ihres Sohnes wird allerdings bis auf 90 Euro voll angerechnet.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
mein Sohn (21) hat seine Erstausbildung m.E. nicht zielstrebig verfolgt und nach 4 Jahren erfolglos beendet (Prüfungen sämtlich nicht bestanden).
Müssen wir Eltern eine zweite Ausbildung mittels Unterhalt finanzieren?
Vielen Dank!
MfG
Susanne
Hallo Susanne,
in aller Regel kann der Unterhaltsanspruch eines Kindes in einem solchen Fall verwirkt sein. Je nach Einzelfall kann dies jedoch auch anders zu bewerten sein. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo.
Ich wurde laut Jugendamt als Unterhaltspflichtiger als Mangelfall eingestuft.
Mein Kind (18) beginn am 01.09.eine Ausbildung mit einer Vergütung von 550 € im ersten Lehrjahr. Muss ich weiter den Unterhalt von 170 € zahlen?
Vielen DankSam
Hallo Sam,
der Unterhalt müsste in diesem Fall neu berechnet werden, d.h. das Ausbildungsentgelt ist abzüglich 90 Euro Aufwendungspauschale auf den Gesamtanspruch anzurechnen. Dadurch verringert sich der Unterhaltsanspruch. Besteht ein solcher auch weiterhin, kann eine Unterhaltsleistung bis zur Grenze des Selbstbehaltes anzusetzen sein.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
ich bin 20 Jahre und habe direkt nach meinem Abitur (Wirtschaftsgymnasium) ein Studium begonnen (gleiche Fachrichtung).
Ich befinde mich im 3 Semester und da mein Vater in 2 Jahren in die Rente geht, schrumpfen seine Einnahmen. Daher hat er angekündigt, er könne mir dann kein Unterhalt mehr zahlen.
Ich wohne alleine, die Mutter ist ausdrücklich von ihren Unterhaltszahlungen ausgeschlossen/befreit. Eltern sind geschieden.
Es steht fest dass ich die allgemeine Regelstudienzeit von 6 Semestern mit Sicherheit nicht einhalten werde, da 3-6 monatige Praktika in Planung sind, wobei es sich um freiwillige Praktika handelt.
Jedoch bin ich auf das Unterhalt angewiesen und so stellt sich mir die Frage ob es ohne weiteres möglich ist die Unterhaltszahlungen zu beenden?
Hallo,
im Zuge der ersten Ausbildung bleibt der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber dem Zahlungspflichtigen in aller Regel bestehen. Unterhaltsleistungen sind auch im Rentenfall weiterhin zu leisten, sofern die Einnahmen den dann geringeren Selbstbehalt von 880 Euro übersteigen und der Anspruch dem Grunde nach bestehen bleibt. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
der Sohn meines Mannes hat 2011 die Schule in der 11. Klasse abgebrochen. Seit 2014 besuchte er ein Berufskolleg, welches er dieses Jahr erfolgreich abschloss. Nun möchte er auf einer staatl. anerkannten FH studieren. Die Studiengebühren betragen € 750,00 monatl. + € 205,00 Semestergebühr. Seit 2002 hatten wir keinen persönlichen Kontakt mehr zu dem Jungen. Seine Mutter hat bereits 2000 erneut geheiratet und der Junge lebte bei ihr und ihrem Mann. Mein Mann hat versucht Kontakt zu halten, ihm wurde jedoch über die Mutter vermittelt, dass der Junge keinen Kontakt möchte. Die Unterhaltszahlungen wurden weiter gezahlt, jedoch auf dem Stand der letzten Absprache mit der Mutter im Jahr 2002. Mein Mann schrieb ihm mehrmals jährlich und erfragte auch immer den aktuellen Stand bezüglich Schule. Er erhielt hierzu niemals eine Information. Im Jahr 2007 erhielt er einen Brief des Sohnes, in dem er den Wunsch äusserte, den Familiennamen der Mutter annehmen zu wollen. Hierzu müsse jedoch mein Mann sein Einverständnis erklären. Diesem Wunsch kam mein Mann auch nach. Weiterhin schrieb mein Mann an Geburtstagen und Feiertagen. Weiterhin kam keine Rückmeldung. Im Jahr 2014 erfuhren wir, dass er ein soziales Jahr absolviert hätte und nun ein Berufskolleg besuchen würde. Allerdings hatte er offensichtlich eine erheblich lange Zeit keine Beschäftigung o. ä., denn er verließ ja bereits 2011 das Gymnasium ohne Abschluß.
Was er in dieser Zeit tat, wissen wir nicht.
Mein Mann hat ihm nun geschrieben und einen Nachweis über einen Schulabschluss und auch über die vergangenen Jahre gewünscht. Hierzu sendete der Sohn nun sein Abschlusszeugniss, zusammen mit den Anmeldung auf der FH und der Äusserung, er würde mit weiteren Zahlungen rechnen und würde nur ungerne das „Bafögamt“ beauftragen.
Hierzu nun die Frage, ob wir überhaupt noch zahlen müssen? Er hat zwar nun eine Schule erfolgreich beendet und ein weiteres Ziel, dennoch gibt es diese Jahre, zu denen er lediglich schrieb, er hätte keine gute Zeit gehabt. Des Weiteren wurde eine FH gewählt, die eine enorme Studiengebühr verlangt. Hier wurden wir vor vollendete Tatsachen gestellt. Er hat überhaupt kein Interesse an einem Kontakt zu seinem Vater und möchte lediglich weiterhin finanziell unterstützt werden.
Hallo,
grundsätzlich kann der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach bei Unterbrechungen des zielstrebigen Ausbildungsweges ruhen. Im Nachhinein Forderungen zu verrechnen oder rückgängig zu machen, ist hingegen in aller Regel nicht möglich. Die Schulgebühren für eine Fachhchschule kommen hingegen in aller Regel nicht zusätzlich zum Unterhalt als Zahlungsverpflichtung hinzu. Raten Sie Ihrem Mann im Zweifel, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Unterhaltsberechnung aktualisiert und ggf. objektiver Vermittler zwischen Vater und Sohn fungieren kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo und danke für die Antwort.
Sie schreiben, dass der Unterhaltsanspruch ruhen könnte. Ist es nicht so, dass der Unterhaltsanspruch endet, wenn der Sohn 3 Jahre lang keine Ausbildung ausübt und sich dann erst entschließt, die Schule zu beenden und zu studieren.
Wir möchten keine Forderungen verrechnen o. ä. Wir fragen uns nur, ob überhaupt noch ein Anspruch besteht.
Danke und freundliche Grüße
Hallo Andreas,
ab wann ein Unterhaltsanspruch als verwirkt gilt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Kontaktieren Sie einen Anwalt, welcher Ihnen ggf. den Unterhalt berechnet und prüft, ob der Anspruch verwirkt ist.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Abend,
Meine Stieftochter wird in wenige Monaten 22 Jahre Alt. Sie hat nach ihre fachabitur ein freiwilliges soziales Jahr zur Orientierung gemacht. Danach hat sie sich 8 Monaten Freizeit gegönnt mit ein Halbzeit Job und ein Auslandsaufenthalt. Dann letztes jahr Oktober begann sie ihr Studium die sie nach ca. 6 Wochen abgebrochen hat. Sie fing dann wieder das arbeiten an bis vor kurzem. Dieser Monat hat sie ihre Ausbildung angefangen wobei sie im 1. Lehrjahr 600€ brutto verdient. Sie lebt im Haushalt ihre Mutter, womit können mein Mann und ich rechnen bzgl. Den Unterhalt. Besteht überhaupt einen Anspruch und wenn ja in welcher Höhe…?
Vielen dank
Hallo Mila,
Grundsätzlich sind Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. In welcher Höhe dieser anfällt, hängt vom Nettoeinkommen der Eltern ab. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt, dieser kann Ihnen auch bei der Berechnung des Unterhalts helfen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich habe 2 Söhne 20 und 19 Jahre. Der groß hat vor einem Jahr die Schule beendet und keine Ausbildung begonnen. 1 Jahr faul rum gesessen. Nun fängt er eine Ausbildung an und bekommt 930.-€ Vergütung. Jetzt möchte er wieder Unterhalt haben, er wohn bei seiner Mutter die Hartz4 bezieht. Der kleine hat diese Jahr seine Schule beendet und findet keinen Ausbildungsplatz. Bin ich für den groß noch Unterhaltspflichtigen und wie sieht es mit den kleinen aus?
Hallo,
grundsätzlich sind die Eltern ihren Kindern gegenüber erst einmal unterhaltspflichtig. Ob Sie Ihren Söhnen Unterhalt zahlen müssen, hängt von Ihrem Nettoeinkommen ab, wobei die Ausbildungsvergütung abzuziehen ist.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo meine Tochter verdient im ersten Lehrjahr 1600 Euro netto und hat einen eigenen hausstand. Muss ich Unterhalt weiter zahlen
Hallo,
grundsätzlich sind die Eltern ihren Kindern gegenüber während der ersten Ausbildung unterhaltspflichtig. In welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden muss, hängt vom Nettoeinkommen der Eltern ab, wobei das Einkommen der Kinder abzuziehen ist. Wenden Sie sich für eine genaue Berechnung an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin 19 Jahre alt und beginne am 1.8. meine Ausbildung. Vorher habe ich die Fachhochschulreife abgeschlossen (2015) und bin dann auf Ausbildungssuche gegangen, jedoch habe ich nichts gefunden (war aber auch ausbildungssuchend gemeldet). Seit Februar 2016 habe ich dann ein Praktikum angefangen woraus sich nun die Ausbildung ergeben hat. Mein Vater hat mitten im Praktikum aufgehört Unterhalt zu zahlen. Muss er mit Beginn der Ausbildung wieder Unterhalt zahlen? Dazu zu sagen ist noch, dass ich die Ausbildung um ein Jahr verkürze und wahrscheinlich 1150 brutto verdienen werde.
Hallo M,
Ihr Vater hätte die Unterhaltszahlung wahrscheinlich nicht einstellen dürfen. Theoretische wären Ihre Eltern auch noch während dieser ersten Ausbildung unterhaltspflichtig. Allerdings wird die Ausbildungsvergütung (nach Abzug von 90 Euro) vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Welche Leistungen Sie dann noch beanspruchen können, ist abhängig vom Einkommen Ihrer Eltern. Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt, um näheres zu erfahren.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Danke für die Antwort! Leider habe ich vergessen zu sagen, dass meine Eltern geschieden sind und ich bei meiner Mutter lebe. Wie ist da dann die Lage?
Liebe Grüße
Hallo M,
an der Situation verändert sich hierdurch nichts. Ihr Vater bleibt unter Umständen unterhaltspflichtig. Ihre Mutter kommt dieser Pflicht durch Bereitstellung von Wohnraum und Verpflegung nach (Naturalunterhalt).
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
die Tochter meines Mannes aus erster Ehe hat 2009 die Fachhochschulreifeprüfung im Bildungsgang der Fachoberschule Fachrichtung Gestaltung bestanden. Danach hat sie gejobbt und zwischenzeitlich einen 1 1/2 jährigen Sohn bekommen. Sie ist alleinerziehend und erhält keinen Unterhalt für ihren Sohn. Nun hat sie 2015 im Oktober ein Studium Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik begonnen. Nun fordert sie von meinem Mann Unterhalt. SIe ist inzwischen 26 Jahre alt. Darf sie nach 6 Jahren noch Unterhalt fordern? Mein Mann ist 61 Jahre als und wollte in 2 Jahren in Rente gehen.
Hallo Hildegard,
ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht in der Regel bis zum Abschluss der ersten Ausbildung. Ein besonderer Bedarf kann unter Umständen auch später einen Unterhaltsanspruch begründen. Allerdings wird auch der Kindesvater des Enkels herangezogen werden müssen. Besprechen Sie die Situation gemeinsam mit der Tochter. Sie kann sich zunächst an das Jugendamt wenden, um den Kindesunterhalt für ihren Sohn zu erhalten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Team,
Ich hätte da eine Frage zum Verständnis: wird das Ausbildungsbrutto oder -netto angerechnet? Beim Neffen meines Mannes hat das Jugendamt 10% vom Ausbildungsgehalt abgezogen statt der 90 €. Damit muss sein Vater deutlich weniger Unterhalt zahlen. Ist das korrekt?
Hallo kris,
berücksichtigt wird grundsätzlich das Nettoeinkommmen. Wie es dazu kam, dass hier 10 Prozent statt 90 Euro abgezogen wurden, ist für uns nicht einsehbar. Besprechen Sie diese Entscheidung zunächst mit dem Jugendamt. In einem zweiten Schritt kann das Erstgespräch mit einem Anwalt bereits Klarheit darüber verschaffen, ob rechtliche Schritte angebracht sind.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, die Tochter(17) von meinem Lebensgefährte, ist ausgezogen und lebt in einer Wg die vom JA gefördert wird. Sie hatte keinen guten Hauptschulabschluss, und machte ein weiteres Jahr um die Mittlere Reife zu erzielen, dies geht eigentlich zwei Jahre, allerdings ist sie jetzt nach einem Jahr abgegangen da die Noten zu schlecht waren . Nun weigert sie sich eine Ausbildung oder Ähnliches zu machen. Die geförderte Wg vom JA in der sie lebt , droht auch mit Rauswurf . Muss mein Lebensgefährte Unterhalt zahlen , wenn sie einfach nur kein Bock hat ?
Hallo Susi,
prinzipiell kann der Anspruch auf Kindesunterhalt verwirkt werden, wenn die erforderliche Zielstrebigkeit im Leben nicht vorhanden ist. Andererseits wird jungen Menschen auch eine „Orientierungsphase“ gewährt. Im Streifall muss das Familiengericht entscheiden, ob die Unterhaltsansprüche verwirkt sind.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo mein Sohn ist 17 Jahre und fängt jetzt eine Ausbildung an. Er verdient da 580€ im ersten Lehrjahr. Er zieht in eine eigene Wohnung wegen der Lehre, der Standort der Firma ist weiter weg von uns. Muss mein Ex-Mann ihm noch zusätzlich Unterhalt zahlen?
Vielen Dank vorab für die Antwort.
Hallo Saskia,
neben dem Kindesunterhalt entstehen den Elternteilen in der Regel keine weiteren Verpflichtungen. Das erwachsene Kind hat also keinen weiteren Anspruch auf Unterstützung wegen eines Umzuges.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo ,
meinem Lebensgefährten sein Sohn wird im Oktober 20 Jahre alt und lebt bei seiner Mutter.
Er hatte die Prüfung in der 10. zwar bestanden aber in drei Fächern mit Note 4. Seinem Wunsch eine Lehre als Kindererzieher stand das aber im Wege. Er bekam die Möglichkeit weitere 2 Jahre Schule zu absolvieren um seine Noten zu verbessern, was er auch annahm. Nebenbei machte er Praktiken in einem Kindergarten. Die zwei Jahre schloss er ab und schaffte sich zu verbessern. Allerdings hatte er dann keine Lust mehr auf Kindererzieher.
Einzelhandelskaufmann wollte er nun werden.
Um Bewerbungen kümmerte er sich kaum und viel zu spät, da Party machen erstmal wichtiger war, so dass er in dem Jahr ohne da stand. Im Herbst nahm er einen Hilfsjob im Dänischen Bettenlager an. Da er dauernd verschlief und seine Stimmungen zu wünschen übrig ließen, wurde er nach ca. 3 bis 4 Monaten wieder gekündigt. Seit dem ist er arbeitslos. Einzelhandelskaufmann will er nun auch nicht mehr werden.
Nun hat er wohl die Möglichkeit 2 Jahre Schule als Vorbereitung für die Lehre zu machen, was sich aber erst in den nächsten Tagen rausstellt, ob er noch einsteigen kann und ob er selber dann das durch zieht.
Da wir uns keinen Anwalt leisten können, wollte ich hier erstmal nachfragen.
Wie verhält sich das mit dem Unterhalt, den mein Lebensgefährte für ihn leisten muss und gibt es ein Maximalalter, wie lange man zahlen muss???
Vielen Dank
Marie G.
hier noch, was sich ergeben hat:
er kann die nächsten 2 Jahre Schule machen mit Praktiken auf dem Bau.
Er ist überhaupt nicht begeistert, seit er das weiß. Kein gutes Omen.
Mein Lebensgefährte zahlt monatlich 356 Euro und befürchtet, dass er ewig zahlen muss, da sein Sohn dieses sicherlich auch wieder abbricht und selbst wenn er dies durch zieht, das ja auch so keine richtige Lehre ist.
Hallo Marie,
prinzipiell kann der Anspruch auf Kindesunterhalt verwirkt werden, wenn die erforderliche Zielstrebigkeit im Leben nicht vorhanden ist. Andererseits wird jungen Menschen auch eine „Orientierungsphase“ gewährt. Im Streifall muss das Familiengericht entscheiden, ob die Unterhaltsansprüche verwirkt sind.
Ihr Scheidung.org-Team