Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 22. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung

Sind die Eltern auch während der Ausbildung noch unterhaltspflichtig?

Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.

Wie wird der Kindesunterhalt in der Ausbildung berechnet?

Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.

Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.

Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht

Orientierungsphase erlaubt

Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.

Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen

Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.

Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht
Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht

So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.

Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.

Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).

Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).

Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).

Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).

Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung

Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).

Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).

Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend

Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend
Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend

Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.

Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).

Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).

Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).

Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).

Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).

Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen

Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.

Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:

  • Bankkaufmann – Betriebswirt
  • Bankkaufmann – Jurist
  • Bauzeichner – Architekt
  • Heilpraktiker – Arzt
  • Kfz-Mechaniker – Ingenieur
  • Tischler – Produktdesigner

Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:

  • Bürogehilfin – Informatikerin
  • Europasekretärin – Volkswirtin
  • Industriekaufmann – Arzt
  • Industriekaufmann – Ingenieur
  • Industriekaufmann – Jurist
  • Speditionskaufmann – Jurist

Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss

Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann

Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
  • die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
  • ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.

Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information

Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen
Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen

Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.

Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).

Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird

Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.

Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.

Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Ulrich sagt:

    Ich habe eine Frage bezüglich Unterhaltsanspruch meiner Tochter (19).
    Sie ist im 2. Ausbildungsjahr als Steuerfachangestellte verdient 509€ netto und lebt noch bei ihrer Mutter. Laut Jugendamt muss ich kein Unterhalt mehr Zahlen. Jetzt zieht sie aus in ihre eigenen Wohnung, muss ich dann wieder Unterhalt zahlen? Ich bin verheiratet und habe 2 kinder im Alter von 5 und 2 Jahren!

    mfg Ulrich

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ulrich,

      die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei auch ihre beiden jüngeren Kinder miteinzubeziehen sind. Das Gehalt Ihrer Tochter ist bis auf 90 Euro voll anzurechnen. Ein Anwalt kann Ihnen bei der Berechnung helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Tino sagt:

    Meine große Tochter (21) schließt nächstes Jahr ihr Ausbildung ab und möchte danach gerne studieren. Meine jüngste Tochter (17) wohnt bei mir und macht nächstes Jahr ihr Abitur und möchte danach eine Ausbildung beginnen. Sie möchte dennoch bei mir wohnen bleiben. Hat meine große Tochter Anspruch auf Unterhalt? (beide Elternteile arbeiten und sind geschieden, Verdienst ist etwa gleich)

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tino,

      ob Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, hängt in diesem Fall davon ab, ob das anschließende Studium im Verbund mit der vorangegangenen Ausbildung als fortgeführte Erstausbildung gewertet werden kann. Denn die Unterhaltspflicht der Eltern umfasst grundsätzlich auch die Zeit der ersten Ausbildung. Dies können Sie mit dem zuständigen Jugendamt besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Andre sagt:

    Mein Sohn (23) absolviert seit 2014 jetzt im 3. Jahr seine Beamtenausbildung, es ist bereits der 2. Versuch, die erste hat er 2013 nach 2 Monaten abgebrochen. Er bekommt in Ausbildung über 1.000 Euro netto Bezüge. Er wohnt bei uns im EFH, was mit einer hohen Hypothek belastet ist. Er hat eine 16jährige Freundin. Zur Zeit hat er sich im Wohnheim zwecks lernen ein Zimmer von Montag bis Freitag genommen, das kostet monatlich 150 Euro. Wir möchten, dass er auszieht, da er am Wochenende mit seiner Freundin ( sie ist erst 16!) viel Lärm macht, hier stundenlang duscht, unseren Kühlschrank ausräumt und kein Kostgeld abgibt. Die Freundin ist jedes Wochenende übernacht bei uns, mir ist das nicht recht. Das wird noch schlimmer werden , wenn er wieder dauerhaft sein Zimmer bezieht. Da ich Vollzeit arbeite, gesundheitlich angeschlagen bin und abends meine Ruhe brauche ist dies eine nervliche und auch finanzielle Belastung für uns. Mein Sohn soll lernen auf eigenen Füßen zu stehen und mit Finanzen und Regeln des Zusammenlebens beachten lernen. Alles Reden hilft nix. Im Gegenteil, er droht mit Ausbildungsabbruch aus Psychischen Gründen, weil er ausziehen sollte. Meine Frage: Kann ich ihm ,, kündigen,, und von ihm verlangen, dass er entweder Kostgeld abgibt oder auszieht? Mit 23 kann man schon was verlangen, oder haben wir als Eltern keine Rechte?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      Ihr Sohn hat mit Erreichen des 19. Lebensjahres kein Recht mehr darauf, von Ihnen unterhalten zu werden. Auch ein mutwilliger Ausbildungsabbruch führt nicht dazu, dass er Anspruch auf Unterhalt hätte. Besprechen Sie die Situation auch mit dem örtlichen Jugendamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Algon sagt:

    Hallo,
    meine 18 jährige Tochter macht seit September eine Ausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft. Diese wird von der Arbeitsagentur mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB III gefördert und bezahlt. In diesem Zusammenhang bekommt meine Tochter auch Ausbildungsgeld gezahlt. Da Sie bei Ihrer Mutter lebt habe ich bis jetzt jeden Monat 356 Euro Unterhalt gezahlt. Laut meinem Rechtsanwalt kann ich diesen jetzt aber kürzen weil das Ausbildungsgeld meiner Tochter ja zufließt und es unerheblich sei ob die Leistung ein Arbeitgeber oder das Arbeitsamt bezahlt. Ist das wirklich korrekt und greift also die übliche Formel: Geschuldeter Unterhalt nach Tabelle – (Ausbildungsgeld – 90 Euro – 190 Euro Kindergeld) = Tatsächlich zu zahlender Unterhalt?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Algon,

      das Ausbildungsentgelt wird bis auf 90 Euro angerechnet. Ihrem Kind steht darüber hinaus das Kindergeld zu.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Thorsten sagt:

    Liebes org-Team,
    Ich habe für meine 19 jährige Tochter bis jetzt 357 Euro Unterhalt bezahlt. Sie wohnt bei ihrer Mutter. Sie hat jetzt eine Ausbildung Ich begonnen über die Schule zur Verkäuferinnen. Ich hatte mich mit ihr zusammengesetzt und besprochen bzw. ausgemacht, dass wir jetzt 210 Euro auf den Unterhalt anrechnen. Sprich jetzt 147 euro. Jetzt bekam ich zwei Monate später eine SMS sie hätte sich beim Arbeitsamt erkundigt und ich müsse weiterhin Unterhalt in voller Höhe zahlen. Da sie mit dem Geld nicht zurecht kommen würde. Ich habe mich nie davor gedrückt zu bezahlen. Zudem kommt hinzu, dass ich wegen einer großen Dummheit für 28 Monate in Haft muss. Wie verhält es sich dann mim Unterhalt?
    Danke für die Info im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thorsten,

      die Ausbildungsvergütung Ihrer Tochter wird bis auf 90 Euro monatlich voll angerechnet. Auch während der Haft ist in der Regel Unterhalt zu zahlen, da auch dort einer Arbeit nachgegangen wird und damit Einkommen generiert wird.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Marion sagt:

    Hallo,
    mein Sohn 22, Fachabi, 1 gejobbt jat jetzt eine Lehre angefangen, verdient 780 € brutto im ersten Lehrjahr, bekommt 190 € Kindergeld von mir überwiesen. Wohnt kostenlos bei einer Tante, fragt jetzt nach Unterhalt, bin geschieden, habe noch eine 22 jährige studierende Tochter.
    Müssen der Vater undich Unterhalt zahlen? Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marion,

      prinzipiell besteht die Unterhaltspflicht für Kinder auch noch während der ersten Ausbildung. Dabei ist die Entscheidung darüber abhängig, inwieweit das Kind zwischen Schulausbildung und erstem Lehrjahr „auf eigenen Füßen“ gestanden hat. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen an das zuständige Jugendamt oder an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Prinz Mandy sagt:

    Hallo, mein Sohn ist 19 Jahre alt und befindet sich derzeit in Ausbildung zum Physiotherapeuten! Ich bin geschieden, und mein Exmann hat spontan den Kindesunterhalt eingestellt! Mir einer Anwaltsbegründung, das Kind sei nicht privilegiert! Mein Sohn hat ohne Wartezeiten nach dem Realschulabschluss die Ausbildung begonnen und bezieht derzeit Bafög von 480 Euro. Es ist eine Miete zu entrichten und Schulgeld von 120 Euro.
    Der Nettoverdienst meines Exmannes beträgt mtl 1250 Euro mit 5% Abzug berufsbedingter Aufwendungen.
    Meine Frage, warum soll das Kind nicht priveligiert sein ( Es ist eine Fachschule)?
    Wohin kann ich mich wenden? Gibt mir das Jugendamt überhaupt noch Auskunft , da er volljährig ist? Oder vielleicht gleich einen Anwalt?
    Ich bin sehr gespannt auf ihre Antwort! Danke im voraus!
    Mit freundlichen Grüßen Mandy

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Prinz Mandy,

      eine Berufsausbildung beendet den privilegierten Status von Kindern. Dazu zählt auch eine schulische Ausbildung. Das Jugendamt kann auch weiterhin der richtige Ansprechpartner sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Andreas H. sagt:

    Hallo ich brauche bitte Hilfe.
    Ich der Kindsvater habe das alleinige Sorgerecht. Mein Sohn (18, unehelich) lebt aufgrund besonderer Verhältnisse bei der Großmutter (Väterlicherseits). Nun hat er keine Ausbildung und keinen Qualifizierten Schulabschluss sondern lediglich mit Beendigung der Berufsschulpflicht (12 Jahre) seine Schulpflicht abgegolten. Leider ist es ihm nicht möglich aufgrund Übergewicht (Adipositias) leicht eine Arbeit bzw. aufgrund fehlender Schuldbildung eine Ausbildung zu finden. Er ist beim Arbeitsamt gemeldet allerdings hat er bisher keine Anstrengung unternommen einen Job zu finden oder eine qualifizierenden Schulabschluss zu machen. Ihm wurde vom Amt nun ein BIZ Termin auferlegt um dort ggf. etwas zu finden. Die Mitarbeiterin dort meinte die Eltern wären auf jeden Fall Unterhaltspflichtig. Ich selber bin Verheiratet + 1Kind das ganztag betreut wird und da meine Frau nicht vollzeit Arbeitet sondern nur 30Std. da es nicht anders möglich war sind wir Finanziell am Limit. Die Mutter hatte noch nie Unterhalt oder der gleichen entrichtet. Was wird auf mich ggf. zukommen?
    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      der Unterhaltsanspruch kann ggf. auch verfallen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um etwaige Ansprüche Ihres Sohnes prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Wiebke sagt:

    Hallo

    Der Sohn von meinem Mann macht eine Ausbildung als Fachinformatiker. Sieht den Ernst des Lebens allerdings nicht, verpennt ständig, schwänzt des Öfteren die Schule und sein Chef sagt nichts dazu. Jetzt will er nach der Ausbildung Informatik studieren. Doch denken wir, daß er nur Party machen wird und die Uni nicht von innen sehen wird.
    Sind wir verpflichtet weiter Unterhalt zu zahlen nach der Ausbildung?
    Danke für Ihre Rückmeldung

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Wiebke,

      sofern ein angeschlossenes Studium in engem Zusammenhang mit der zuvor abgeschlossenen Berufsausbildung steht, kann der Unterhaltsanspruch im Einzelfall auch weitergehend bestehen bleiben. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt, um die Unterhaltsansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Martina SP. sagt:

    Guten Tag,
    meine Tochter (18. Jahre) hat im Juli 2016 ihr Abitur erfolgreich abgeschlossen. Ich bin geschieden, meine Tochter lebt bei mir. Der Kindsvater zahlt Unterhalt. Nun möchte meine Tochter gerne ein Studium beginnen. Zuerst war der Wunsch Geschichte und Skandinavistik in Bonn. Doch nach einer Studienberatung in einer anderen Stadt…ist der Berufswunsch „Grundschullehramt“, wobei meine Tochter in diesem Bereich bessere Chancen nach dem Stdium sieht. Doch der Einschreibungstermin ist erst ab 01.01.2017. Es ist halt nicht sehr einfach sich zu orientieren. Muss mein Ex-Mann noch Unterhalt für unsere Tochter zahlen in diesem Zeitraum der Orientierungsphase? Wir werden gemeinsam in diese Stadt ziehen. Da meine Tochter psychisch sehr angeschlagen ist.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      die Rechtsprechung ist zu diesem Thema leider sehr ambivalent. Innerhalb einer dreimonatigen Orientierungsphase müssen die Eltern weiter Unterhalt zahlen. Auch bei einer sechsmonatigen Orientierung kann ein Unterhaltsanspruch weiterhin bestehen. Kontaktieren Sie ggf. einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Anja sagt:

    Hallo brauche mal eine Auskunft bitte.
    Mein Stiefsohn ( 20 ) hat 1 Jahr lang eine berufsschuljahr besucht und hat es sogar noch ein jahr wiederholt weil er sich nicht um eine Ausbildungsplatz gekümmert hat . Nun ist er seid 1. August in eine Ausbildung gegangen und kriegt ein Gehalt von 430,- € ausgezahlt.
    Leider ist das Verhältnis zu uns nicht das beste und es kommt öfters zum Streit.
    Er will sich nun angeblich eine Wohnung suchen und meinte das sein Vater dann für ihn bezahlen müsste . Der Vater ist in Insolvenz und bekommt 1300,- € gehalt ausgezahlt. Muss er für ihn aufkommen und wenn ja wieviel wird das sein in etwa.
    Er weigert sich bei uns 120,- € kostgeld zu zahlen , das ist doch nicht zuviel verlangt , dafür bekommt er ja eigentlich alles und Internet auch noch.
    Können Sie mir helfen wie wir uns verhalten bzw machen können ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anja,

      der Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes könnte durch fehlende Zielstrebigkeit bereits verwirkt sein. Dies zu beurteilen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Jugendamt. Jedenfalls sind die Eltern nicht verpflichtet, Ihrem Kind eine eigene Wohnung zu finanzieren. Dies muss das Kind in der Regel aus eigenem Einkommen stemmen. Der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind in Ausbildung beträgt 1.300 Euro, weshalb der Vater in diesem Fall nicht zahlungspflichtig wäre. Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Georg H. sagt:

    Hallo,

    meine Tochter hat nach dem Abitur eine Ausbildung zur Tierarzthelferin gemacht und möchte nun Tiermedizin studieren. Da sie 26 Jahre alt ist und dies schon die zweite Ausbildung ist, war ich der Meinung von der Unterhaltspflicht befreit zu sein. Das BAföG-Amt meinte nun aber ich wäre Unterhaltspflichtig bis sie 30 ist. Stimmt das? Meine Info war immer bis 25…

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Georg,

      wenden Sie sich zunächst an das Jugendamt, um diese Frage zu klären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Frank sagt:

    Hallo, meine Tochter verdient in ihrer Ausbildung bei der Polizei 1100,- netto im Monat. Sie wohnt noch bei ihrer Mutter. Muss ich immer noch anteilig Unterhalt bezahlen. Sie ist 19 Jahre.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      das Ausbildungsentgelt ist auf den Kindesunterhaltsanspruch anzurechnen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Stella sagt:

    Hallo, ich 18 Jahre lebe bei meiner Mutter. Bin ausbildung suchend gemeldet. . Mache zz aushilfsjob, 650 netto. Vom vater hat meine mutter bisher den unterhalt bekommen. Steht mir noch was zu und wenn ja kann ich den bekommen? Auch wenn ich noch bei meiner Mutter lebe? Und muss ich bei ihr kostgeld zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stella,

      der Unterhaltsanspruch eines Kindes kann verfallen, wenn es nach dem Schulabschluss nicht zeitnah in ein Ausbildungsverhältnis eintritt bzw. ein Studium beginnt.

      Besteht ein Unterhaltsanspruch, so muss das Einkommen des Kindes angerechnet werden (abzüglich 90 Euro) – bei Ihnen damit 560 Euro. Dadurch verringert sich der Unterhaltsanspruch. Ab Volljährigkeit muss das Kind seinen Unterhaltsanspruch selbst einfordern und auch verlangen, dass dieser an dies selbst ausgezahlt wird. Wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt.

      Kostgeld für die Unterbringung kann verlangt werden, da kein Elternteil ein volljähriges und berufstätiges Kind kostenlos betreuen muss.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. M. Ingo sagt:

    Ich verdiene 3.100€ netto habe drei im Alter von 20, 19 , 16
    20 arbeitet Vollzeit 1250€ netto
    19 Lehre 900€ netto
    16 Lehre 750€ netto
    Bin ich da noch Unterhaltspflichtig

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ingo,

      Werfen Sie bitte einen Blick in die Düsseldorfer Tabelle, dieser können Sie entnehmen, ob Sie unterhaltspflichtig sind. Die Entgelte der Kinder sind allerdings bis auf 90 Euro abzuziehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Janine sagt:

    Hallo,
    ich bin 19 Jahre alt. Meine Eltern sind schon lange getrennt. Im Oktober fange ich eine Ausbildung an, die wir selber bezahlen müssen. Muss mein Vater die Hälfte vom Schulgeld bezahlen? Und auch noch Unterhalt?
    Danke schon mal im voraus.

    Liebe Grüße

    Janine

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Janine,

      in der Regel kann Schulgeld nicht automatisch als Sonderbedarf zusätzlich zum Unterhaltsanspruch verlangt werden. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Andrea sagt:

    Sehr geehrtes Scheidung.org-Team,

    meine Tochter (19) wohnt nicht mehr bei mir, hat eine Ausbildung bei einer privaten Ausbildungsstelle begonnen. Die monatlichen Ausbildungskosten der Schule betragen 400 €. Mein Exmann und ich zahlen 810 € Unterhalt + Kindergeld an sie! Sie hat (lt. den Leitlinien) einen Bedarfsanspruch von 735 €! Sind wir verpflichtet, die Kosten der Privatschule mitzufinanzieren?

    Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andrea,

      in der Regel sind Schulkosten nicht gesondert auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt, um die Sachlage zu prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Oliver sagt:

    Guten Morgen,
    meine Stieftochter(17Jahre) bekommt seit ca. 2Jahren Unterhalt. 330€ monatlich, da er noch zwei andere Kinder bezahlen muss. Die Unterhaltsrückstände beziehen sich auf 25000€, wir haben eine Beistandschaft vom Jugendamt sowie einen Titel. Nun meine Frage : Sie beginnt jetzt ihre Lehre und verdient 600€ Netto, dadurch wird der Anspruch auf Unterhalt minimiert . Was ist denn dann mit den 25000€ Rückständen, ist doch Quatsch wenn er weniger zahlt aber noch Rückstände hat. Würde mich über eine Antwort freuen.

    Gruss Olli

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Oliver,

      inwieweit durch den gekürzten Unterhaltsbedarf die Zahlung der Rückstände möglich ist, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt oder mit dem Jugendamt besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Burkert sagt:

    Hallo Scheidung.org,
    in vielen Fragen und Antworten lese ich, dass die Ausbildungsvergütung dem Unterhalt angerechnet wird. Mir ist dabei nicht ganz klar, ob die Ausbildungsvergütung mit dem von mir als Vater zu zahlendem Unterhalt aufgerechnet wird oder ob die Vergütung dem dieser Berechnung zugrundeliegendem Einkommen angerechnet wird.
    Können Sie bitte dazu eine Aussage treffen.
    herzlichen Dank im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Burkert,

      die Ausbildungsvergütung ist vom zu zahlenden Unterhalt abzuziehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Jane Doe sagt:

    Hallo ich bin 25. Habe mein Studium im 4. Semester abgebrochen und beginne jetzt am 01.09. meine Ausbildung zur Kauffrau f. Dialogmarketing. Ich habe meinen eigenen Haushalt und bekomme 637 Euro Brutto im 2. Lehrjahr (verkürzte Ausbildung aufgrund des Schulabschlusses). Ist mein Vater noch Unterhaltspflichtig?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jane Doe,

      die Eltern sind bis zum ersten Berufsabschluss für Ihre Kinder unterhaltspflichtig, jedoch ist Ihr Ausbildungsentgelt (bis auf 90 Euro) voll anrechenbar. Der Unterhaltsanspruch kann allerdings auch verwirkt sein, kontaktieren Sie dazu einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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